Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
[AZA 7] 
U 207/99 Gr 
 
 
IV. Kammer 
 
Präsident Borella, Bundesrichter Rüedi und Kernen; 
Gerichtsschreiber Krähenbühl 
 
 
Urteil vom 28. November 2001 
 
in Sachen 
 
P.________, 1963, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat 
Markus Schmid, Steinenschanze 6, 4051 Basel, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 
1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Basel 
 
 
 
A.- Der 1963 geborene P.________ war seit dem 
1. Dezember 1989 in der Firma C. AG als Betriebsarbeiter 
angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt 
(SUVA) obligatorisch versichert. Am 5. September 
1994 kam er auf dem Weg zur Arbeit mit seinem Personenwagen 
von der Fahrbahn ab und kollidierte auf dem parallel 
zur Strasse verlaufenden Grünstreifen frontal mit einem 
Signalisationspfosten. Im Spital B., wo er nach seiner Einlieferung 
zunehmende Nacken- und Kopfschmerzen angab, wurde 
eine Distorsion der Halswirbelsäule diagnostiziert. Äussere 
Verletzungszeichen waren nicht erkennbar und auch für ossäre 
Läsionen sowie neurologische Ausfälle konnten keine 
Anhaltspunkte gefunden werden. In der Folge, insbesondere 
während eines vom 16. Januar bis 3. März 1995 dauernden 
Aufenthaltes in der Rehabilitationsklinik der SUVA, klagte 
P.________ über starke Kopfschmerzen, Tinnitus beidseits, 
Lärmempfindlichkeit, Schmerzen in der linken Schulter und 
im linken Arm, Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen, 
leichten Schwindel, Schlafprobleme, Libidoverlust, sexuelles 
Versagen, gelegentliche Unruhe und Nervosität sowie aggressive 
Wutausbrüche. Zudem ist im Austrittsbericht der 
Rehabilitationsklinik vom 10. März 1995 von depressiven 
Stimmungslagen, psychosomatischer Dekompensation bei auffälliger 
Persönlichkeit sowie von psychoreaktiver und 
schmerzbedingter Leistungshemmung die Rede. Seit einem 
Anfang November 1994 abgebrochenen Arbeitsversuch geht 
P.________ keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. 
Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang 
mit dem Unfall vom 5. September 1994, kam für Heilungskosten 
auf und richtete Taggelder aus. Unter Verneinung 
eines Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine 
Integritätsentschädigung stellte sie ihre Leistungen nach 
vorangegangener Ankündigung mit Verfügung vom 19. September 
1996 indessen rückwirkend ab 31. Juli 1996 ein; dies im 
Wesentlichen gestützt auf eine Stellungnahme des Neurologen 
Dr. med. H.________ vom anstaltsinternen Ärzteteam vom 
15. Januar 1996 sowie einen kreisärztlichen Bericht des 
Dr. med. S.________ vom 19. Juni 1996. Zur Begründung hielt 
sie fest, dass zwar noch geringe organische Restfolgen vorlägen, 
diese jedoch die Erwerbsfähigkeit nicht erheblich 
beeinträchtigten; die weitere Behandlungsbedürftigkeit und 
die Arbeitsunfähigkeit seien auf psychische Faktoren 
zurückzuführen, welche keinen adäquat-kausalen Bezug zum 
Unfallereignis vom 5. September 1994 aufwiesen. An dieser 
Beurteilung hielt die Anstalt mit Einspracheentscheid vom 
26. März 1997 fest. 
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht 
des Kantons Basel-Stadt nach Beizug der 
Akten der Invalidenversicherung und Einholung eines neurologischen 
Gutachtens des Prof. Dr. med. V.________ von der 
Klinik für Nuklearmedizin am Spital Z. vom 25. September 
1998 mit Entscheid vom 7. Mai 1999 ab. 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt P.________ 
wie schon im kantonalen Rechtsmittelverfahren die Erbringung 
der gesetzlichen Leistungen auch nach dem 31. Juli 
1996 beantragen; eventuell sei die Sache zur Vornahme 
ergänzender Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Mit Eingabe vom 25. Juni 1999 werden nachträglich noch ein 
Schreiben der Versicherungsgesellschaft X. vom 21. Juni 
1999, ein Fahrzeugsachverständigen-Gutachten des Expertenbüros 
R. AG vom 15. September 1994 sowie die vollständigen 
Unfallakten der Kantonspolizei als neue Beweismittel beigebracht. 
 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet 
auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Das kantonale Gericht hat die Kriterien, welche 
nach der Rechtsprechung im Rahmen der Kausalitätsprüfung 
der vorliegend zur Diskussion stehenden Gesundheitsschäden 
zu beachten sind, zutreffend dargelegt. Es betrifft dies 
insbesondere den für die Leistungspflicht des Unfallversicherers 
vorausgesetzten natürlichen (vgl. BGE 119 V 337 
Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen) und adäquaten 
(vgl. BGE 125 V 461 f. Erw. 5a mit Hinweisen) Kausalzusammenhang 
zwischen einem versicherten Unfallereignis und so 
genannt typischen Beschwerdebildern ohne organisch nachweisbare 
Befunde, wie sie nach Schleudertraumata der Halswirbelsäule 
oder in ihren Auswirkungen vergleichbaren 
Mechanismen (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2) häufig beobachtet 
werden (BGE 117 V 367 Erw. 6a). Auf die vorinstanzlichen 
Ausführungen verwiesen werden kann des Weitern auch 
bezüglich der bei der Adäquanzprüfung bestehenden Besonderheiten, 
wenn solche Symptome von dominanten psychischen 
Störungen völlig in den Hintergrund gedrängt werden 
(BGE 123 V 98 in Verbindung mit BGE 115 V 135 ff. Erw. 4 
ff.). 
2.- Während SUVA und Vorinstanz unfallbedingte somatische 
Befunde mit die Arbeits- resp. die Erwerbsfähigkeit 
erheblich beeinträchtigenden Auswirkungen verneinen, werden 
in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde organische Schädigungen 
geltend gemacht, welche in den bisherigen Verfahren zu 
Unrecht keine Beachtung gefunden hätten. 
a) Vorauszuschicken ist, dass das Aktendossier der 
SUVA, ergänzt durch das von der Vorinstanz eingeholte 
Gerichtsgutachten des Prof. Dr. med. V.________ vom 
25. September 1998, von einer äusserst gründlichen Evaluierung 
der medizinisch relevanten Sachverhaltselemente zeugt, 
angesichts welcher sich zusätzliche beweismässige Vorkehren 
erübrigen. Des Weitern hat die umfassende medizinische 
Dokumentation im Rahmen der eingehenden und sorgfältigen 
Überprüfung durch das kantonale Gericht eine sachgerechte 
Würdigung gefunden, welche seitens des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
nicht zu beanstanden ist. 
b) Danach kann, was das Vorliegen organischer Befunde 
anbelangt, gestützt auf die Ausführungen des Dr. med. 
H.________ im Bericht vom 15. Januar 1996 mit SUVA und Vorinstanz 
davon ausgegangen werden, dass bezüglich der anfänglichen 
unfallbedingten Schädigungen nach einer zunächst 
beobachteten Verschlechterung schon nach wenigen Wochen 
eine deutliche Besserung des Gesundheitszustandes, insbesondere 
der Nackenbeweglichkeit und der Kopfschmerzen, zu 
verzeichnen war. Dass die spätere Zunahme der verschiedenen 
Befindlichkeitsstörungen bis hin zum aktuell komplizierten, 
von Dr. med. H.________ als psychosomatisch bezeichneten 
Beschwerdebild noch unmittelbar organischen Beeinträchtigungen 
zuzuordnen wäre, welche vom Verkehrsunfall vom 
5. September 1998 herrühren, ist zumindest nicht als überwiegend 
wahrscheinlich einzustufen. Vielmehr kann, wie 
Dr. med. H.________ in der erwähnten Stellungnahme darlegte, 
die im Krankheitsverlauf allmählich zu Tage getretene 
Verschlechterung pathophysiologisch nicht unfallkausal 
erklärt werden. 
Unter diesen Umständen muss angenommen werden, dass 
sich die gesundheitliche Situation aus organischer Sicht 
spätestens Ende Juli 1996 weitestgehend wieder in dem 
Zustand präsentierte, den der Versicherte auch ohne das 
Unfallereignis vom 5. September 1994 aufgewiesen hätte. 
Unter diesem Gesichtspunkt erscheint die auf diesen Zeitpunkt 
hin verfügte Leistungseinstellung demnach ohne weiteres 
gerechtfertigt gewesen zu sein, zumal allfällig noch 
vorhandene Restbefunde organischer Art - wie etwa das von 
Kreisarzt Dr. med. S.________ am 19. Juni 1996 als einziger 
organischer Befund diagnostizierte leichte linksbetonte 
Zervikalsyndrom - derart geringfügig sein müssten, dass sie 
weder eine Behandlungsbedürftigkeit zu begründen noch eine 
wesentliche erwerbliche Einschränkung zu bewirken vermöchten. 
 
Die Verweigerung von Taggeld- oder Invalidenrentenleistungen 
wie auch die Ablehnung der Übernahme weiterer 
Heilbehandlungskosten erweisen sich demnach auf Grund der 
noch vorhandenen organischen Befunde als rechtens. Ebenso 
wenig ist ein entschädigungsrelevanter körperlicher Integritätsschaden 
auszumachen. 
c) Die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde 
sind nicht geeignet, in diesem Punkt zu einem abweichenden 
Ergebnis zu gelangen. 
 
aa) So ist, wie die SUVA in ihrer Vernehmlassung vom 
30. Juli 1999 zu Recht einwendet, nicht ersichtlich - und 
wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch nicht näher 
dargelegt -, inwiefern die vom Beschwerdeführer erwähnte, 
aus dem Röntgenbefund des Instituts Dr. G.________ vom 
18. April 1995 herausgegriffene radiologische Diagnose 
einer "Verdickung des ligamentum nuchae C 6/7" auf ein massives, 
vom versicherten Unfallereignis herrührendes Trauma 
im Halswirbelsäulen-Bereich schliessen lassen sollte, nachdem 
in besagtem Bericht lediglich von 'vereinbar mit posttraumatischer 
Läsion' gesprochen wird. Es kann ohne weiteres 
davon ausgegangen werden, dass dieser Befund, käme ihm 
tatsächlich die Bedeutung zu, welche ihm der Beschwerdeführer 
beimessen will, entsprechend in die Beurteilung der 
SUVA-Ärzte Dr. med. H.________ und Dr. med. S.________ wie 
auch der übrigen mit dem Heilungsprozess vertrauten Spezialisten 
Eingang gefunden hätte. 
Dasselbe gilt hinsichtlich der an der Neurologischen 
Universitätsklinik des Spitals B. am 3. April 1995 neuro- 
und elektromyographisch festgestellten Zeichen neurogenen 
Umbaus und der pathologischen Spontanaktivität im Myotom C8 
links verbunden mit Zeichen ebenfalls neurogenen Umbaus in 
den Muskeln des Myotoms C8 rechts. Dass es sich dabei um 
unfallbedingte Schädigungen mit wesentlichen Auswirkungen 
auf die Erwerbsfähigkeit handeln soll, kann auf Grund der 
Aktenlage keineswegs zuverlässig bejaht werden, sondern 
erscheint gegenteils sogar äusserst fraglich, nachdem im 
Bericht der Universitätsklinik auch ein leicht ausgeprägter, 
nicht frischer Denervationsprozess mit Schwerpunkt im 
Myotom C8 links sowie nachweisbare Zeichen eines alten 
Denervationsprozesses auch in Muskeln des Myotoms C8 rechts 
erwähnt werden. 
bb) Klarerweise nicht als Unfallfolge qualifizieren 
lässt sich auch die unbestrittenermassen vorhandene Diskushernie 
C 5/6. Es entspricht im Bereich des Unfallversicherungsrechts 
einer medizinischen Erfahrungstatsache, dass 
praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer 
Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis 
nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als 
eigentliche Ursache in Betracht fällt (RKUV 2000 Nr. U 379 
S. 193 Erw. 2a mit Hinweisen). Als weitgehend unfallbedingt 
kann eine Diskushernie nur gelten, wenn das Unfallereignis 
von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung 
der Bandscheibe herbeizuführen; die Symptome der Diskushernie 
(vertebrales oder radikuläres Syndrom) müssen zudem unverzüglich 
und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit aufgetreten 
sein. Beim Beschwerdeführer ist insbesondere die Schwere 
der Einwirkung auf die zur Diskussion stehende Körperpartie 
und damit die Eignung für eine ernsthafte Bandscheibenschädigung 
nicht gegeben. Auch standen während der ersten 
Behandlungswochen andere Beschwerden im Vordergrund. 
Die Annahme einer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf 
das Unfallereignis vom 5. September 1994 zurückzuführenden 
Bandscheibenschädigung verbietet sich unter diesen Umständen 
auch unter Mitberücksichtigung der - wenn auch nicht 
ganz eindeutig - abweichenden Beurteilung durch Dr. med. 
J.________ von der Orthopädischen Universitätsklinik B. vom 
2. April 1996. 
cc) Dass der beidseitige Tinnitus des Beschwerdeführers 
als direkte Unfallfolge zu betrachten wäre, kann auf 
Grund der Berichte des Dr. med. T.________ und des Dr. med. 
K.________ beides Spezialärzte für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, 
ebenfalls nicht als erstellt gelten. Dr. med. 
T.________ hielt am 20. März 1995 fest, durch ein stumpfes 
Schädeltrauma könne zwar eine Hochtonschwerhörigkeit und 
ein dadurch bedingter Tinnitus entstehen; die Form der 
Audiogrammkurven lasse aber eher einen vorbestehenden lärmbedingten 
Hochtonschaden vermuten. Dr. med. K.________ 
erklärte überdies am 2. Juli 1997, vom medizinischen Standpunkt 
aus könne er mangels Kenntnis früherer HNO-Befunde 
nicht entscheiden, wieweit die für den Tinnitus verantwortlichen 
Senken kausal durch den Unfall verursacht wurden. 
Rechtsprechungsgemäss muss sich die damit bezüglich der 
Unfallkausalität des beidseitigen Tinnitus bestehende 
Beweislosigkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers auswirken, 
welcher aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt 
Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen). 
 
dd) Zur behaupteten Hirnschädigung ist vorab festzuhalten, 
dass schon eine anlässlich des Unfallereignisses 
erfolgte mechanische Einwirkung in Form eines Kopfaufpralls 
auf Grund der Aktenlage nicht als erstellt gelten kann, 
zumal die erstbehandelnden Ärzte keinerlei Kontusionsmarken 
am Kopf feststellen konnten. Auch die nachträglich vermutete 
Commotio cerebri ändert daran nichts. In Übereinstimmung 
mit den Aussagen des Dr. med. H.________ und des Prof. Dr. 
med. V.________ ist die Vorinstanz denn auch zu Recht zum 
Schluss gelangt, dass der Nachweis einer Hirnschädigung 
nicht erbracht ist. 
Bezüglich der Ergebnisse der am 21. März 1995 am 
Institut für Nuklearmedizin am Spital B. durchgeführten 
Single Photon Emission Computed Tomography (Spect) ist im 
Übrigen festzuhalten, dass sich das Eidgenössische Versicherungsgericht 
in dem in RKUV 2000 Nr. U 395 S. 316 
(= SVR 2001 UV Nr. 1 S. 1) publizierten Urteil Z. vom 
2. Juni 2000 (U 160/98) eingehend mit der Aussagekraft 
hirnorganischer Abklärungen mittels Spect auseinander 
gesetzt hat. Dabei ist es zum Schluss gelangt, dass diese 
bisher auch wissenschaftlich nicht anerkannte Untersuchungsmethode 
zum Vornherein nicht geeignet ist, den Nachweis 
der natürlichen Kausalität eines Unfalles für hirnorganische 
Schädigungen zu erbringen. Selbst wenn auf Grund 
der anlässlich der Spect-Untersuchung festgestellten Auffälligkeiten 
eine hirnorganische Schädigung als erstellt 
gelten könnte - was indessen sowohl von Dr. med. H.________ 
als auch im Gerichtsgutachten des Prof. Dr. med. V.________ 
verneint wird -, wäre deshalb bezüglich der Frage nach der 
Ursächlichkeit des am 5. September 1994 erlittenen Unfalles 
nichts gewonnen. 
3.- Eine Leistungspflicht des Unfallversicherers kann 
bei einem Schleudertrauma der Halswirbelsäule oder einer 
äquivalenten Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2) 
wie etwa einer Distorsion der Halswirbelsäule, wie sie der 
Beschwerdeführer erlitten hat, unter Umständen aber auch 
ohne organisch nachweisbare Schädigung gegeben sein. Nach 
den Ergebnissen der medizinischen Forschung können bei solchen 
Verletzungen auch ohne klar ausgewiesene pathologische 
Befunde noch Jahre nach dem Unfall funktionelle Ausfälle 
verschiedenster Art auftreten (BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa mit 
Hinweisen). Der Umstand, dass die nach einem Schleudertrauma 
häufig beobachteten und deshalb von der Rechtsprechung 
als typisch bezeichneten Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, 
Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, 
Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, 
Affektlabilität, Depression oder Wesensveränderung 
(BGE 117 V 360 Erw. 4b) in manchen Fällen mit den heute 
verwendeten bildgebenden Untersuchungsmethoden nicht objektivierbar 
sind, darf nicht dazu verleiten, sie als rein 
"subjektive" Beschwerden zu qualifizieren und damit deren 
Relevanz für die Unfallversicherung in Abrede zu stellen. 
Gemäss fachärztlichen Publikationen bestehen Anhaltspunkte 
dafür, dass der Unfallmechanismus bei einem Schleudertrauma 
der Halswirbelsäule zu Mikroverletzungen führt, welche für 
das erwähnte typische Beschwerdebild mit hoher Wahrscheinlichkeit 
ursächlich oder zumindest im Sinne einer Teilursache 
mit verantwortlich sind. Ein Unfall mit Schleudertrauma 
der Halswirbelsäule kann demnach in der charakteristischen 
Erscheinungsform einer Häufung typischer Beschwerden eine 
Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit verursachen, auch wenn die 
festgestellten Störungen organisch nicht nachweisbar sind 
(BGE 117 V 363 f. Erw. 5d/aa mit Hinweisen). 
a) Unabdingbare Leistungsvoraussetzung bildet auch in 
solchen Fällen der Nachweis eines natürlichen und adäquaten 
Kausalzusammenhangs zwischen dem versicherten Unfallereignis 
und den als Folge davon geltend gemachten Gesundheitsschädigungen. 
Welche Anforderungen an diesen Nachweis zu 
stellen sind, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht 
in BGE 117 V 359 (insbes. 360 ff. Erw. 4 ff.) und - bezüglich 
des natürlichen Kausalzusammenhangs präzisiert - in 
BGE 119 V 335 (insbes. 340 ff. Erw. 2b) dargelegt. 
Eine Besonderheit bei der Prüfung der Unfallkausalität 
ergibt sich dabei - bezüglich der Adäquanzfrage - laut 
BGE 123 V 98 bei Vorliegen dominanter psychischer Störungen, 
welche die übrigen, sich eher somatisch manifestierenden 
Beschwerden ganz in den Hintergrund drängen. Diesfalls 
ist, wie SUVA und Vorinstanz richtig erkannt haben, die 
Adäquanz nach Massgabe der bei psychischen Fehlentwicklungen 
nach Unfällen anwendbaren Methode, welche vom Eidgenössischen 
Versicherungsgericht in BGE 115 V 133 (insbes. 138 
ff. Erw. 6) entwickelt worden ist, zu klären (BGE 123 V 99 
f. Erw. 2). Der wesentliche Unterschied ist dabei darin zu 
erblicken, dass die für die Adäquanzbeurteilung relevanten 
Kriterien nur unter Ausklammerung der Auswirkungen psychischer 
Komponenten Beachtung finden können (BGE 117 V 367 
Erw. 6a in fine [e contrario]). 
 
b) Die vom Beschwerdeführer angegebenen Symptome stimmen 
zwar zumindest teilweise mit den nach Schleudertraumata 
der Halswirbelsäule relativ häufig auftretenden und deshalb 
zum so genannt typischen Beschwerdebild zählenden überein. 
Auch ist der natürliche Kausalzusammenhang mit dem versicherten 
Unfallereignis vom 5. September 1994 von keiner 
Seite in Frage gestellt worden. Sowohl die SUVA wie auch 
das kantonale Gericht sind indessen von einer dominanten 
psychischen Störung ausgegangen und haben dementsprechend 
die Adäquanzfrage im Sinne von BGE 123 V 98 nach den gemäss 
BGE 115 V 138 ff. Erw. 6 bei psychischen Fehlentwicklungen 
massgebenden Kriterien geprüft. Dieser Beurteilung kann 
sich das Eidgenössische Versicherungsgericht trotz der in 
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwände ohne 
weiteres anschliessen. Entgegen der Auffassung des 
Beschwerdeführers erscheint es sachgerecht, die Kausalitätsbeurteilung 
nach der Rechtsprechung zu den psychischen 
Unfallfolgen vorzunehmen, hat doch nach der medizinischen 
Aktenlage das zunächst noch durch das Distorsionstrauma 
geprägte Beschwerdebild in den ersten Monaten nach der 
Kollision offensichtlich in eine psychische Überlagerung 
umgeschlagen, welche schliesslich eindeutig Dominanz 
erreichte. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die überzeugende 
Begründung im kantonalen Entscheid verwiesen werden, 
welcher nichts beizufügen ist. 
4.- Uneinigkeit besteht des Weitern darüber, welcher 
der in BGE 115 V 138 f. Erw. 6 genannten Kategorien der 
Unfall des Beschwerdeführers auf Grund seines Schweregrades 
zuzuordnen ist. Während die SUVA und mit ihr das kantonale 
Gericht von einem mittelschweren Unfall ausgehen, hält der 
Beschwerdeführer dafür, dass die Kollision vom 5. September 
1994 als schwerer Unfall zu qualifizieren oder aber im mittelschweren 
Bereich zumindest an der oberen Grenze zu den 
schweren Unfällen anzusiedeln ist. 
a) Zur Untermauerung seiner Ansicht hat der Beschwerdeführer 
am 25. Juni 1999 verschiedene Unterlagen nachgereicht, 
aus welchen Rückschlüsse auf das Unfallgeschehen, 
insbesondere auf die Fahrgeschwindigkeit im Kollisionszeitpunkt, 
sollen gezogen werden können. Nach der neuesten 
Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
(zur Publikation bestimmtes Urteil A. vom 15. Oktober 2001 
[U 147/99]) sind solche nachträgliche Beweismittel auf 
Grund der Regelung in Art. 108 Abs. 2 OG indessen nach 
Ablauf der Rechtsmittelfrist grundsätzlich nicht mehr 
zulässig und müssen deshalb unbeachtlich bleiben. Eine Ausnahme 
hievon kann einzig in Betracht gezogen werden, wenn 
die verspätet geltend gemachten Tatsachen und Beweismittel 
eine Revision im Sinne von Art. 137 lit. b OG begründen 
könnten. Da im vorliegenden Fall indessen kein triftiger 
Grund ersichtlich ist, weshalb dem Beschwerdeführer die am 
25. Juni 1999 neu eingereichten Dokumente nicht schon früher 
hätten zur Verfügung stehen können, ist auf sie - soweit 
sie nicht bereits aktenkundig waren - nicht weiter 
einzugehen. 
 
b) SUVA und Vorinstanz haben die Kollision vom 5. September 
1994 zu Recht nicht den schweren Unfällen, sondern 
dem mittleren Bereich zugeordnet. Auf Grund des äusseren 
Geschehensablaufs und der Verletzungen, die sich der 
Beschwerdeführer zuzog, besteht kein Anlass zu einer abweichenden 
Beurteilung. Dies auch nicht, wenn - wie in der 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht wird - von 
einer im Kollisionszeitpunkt noch rund 60 bis 70 Stundenkilometer 
ausmachenden Geschwindigkeit ausgegangen wird, 
was sich im Übrigen ohne weiteres rechtfertigen dürfte, da 
die Annahme eines wesentlich tieferen Tempos auf einer mit 
einer Höchstgeschwindigkeit von 80 Stundenkilometern signalisierten 
Überlandstrasse doch eher unrealistisch ist. Ein 
im Sinne der in RKUV 1995 Nr. U 215 S. 91 dargestellten 
Praxis ausserordentlich schweres, lebensbedrohendes Ereignis 
liegt dennoch nicht vor. Auch ist der Unfall nicht den 
schwereren Fällen im mittleren Bereich zuzuordnen. 
5.- Von den in BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa aufgeführten 
Kriterien müssten demnach - unter Ausserachtlassung psychischer 
Faktoren - entweder ein einzelnes in besonders ausgeprägter 
oder aber mehrere in gehäufter oder auffallender 
Weise erfüllt sein (BGE 115 V 141 Erw. 6c/bb). Dies trifft 
nach der sorgfältigen und überzeugenden Würdigung im kantonalen 
Entscheid, entgegen der Argumentation in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, 
nicht zu. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht 
des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für 
Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 28. November 2001 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
 
 
 
 
Der Gerichtsschreiber: