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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_639/2007 
 
Urteil vom 4. Februar 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard, 
Gerichtsschreiber Holzer. 
 
Parteien 
H.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Stefan Hofer, Lange Gasse 90, 4052 Basel, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 13. Juni 2007. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Der 1943 geborene H.________ war als Lagerist der Firma S._______ AG bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 21. Juni 2002 auf seinem Motorrad mit einem Postauto kollidierte und sich diverse Brüche zuzog. Die SUVA erbrachte daraufhin die gesetzlichen Leistungen. Nachdem der Versicherte seine angestammte Arbeitsstelle verloren hatte, war er ab dem 24. August 2005 teilzeitlich als Kleinbus-Chauffeur bei der Firma X.________ AG erwerbstätig. Mit Verfügung vom 26. September 2005 sprach die SUVA dem Versicherten eine Invalidenrente von 41 % ab dem 1. September 2005 sowie eine Integritätsentschädigung in der Höhe von 30 % zu. Im Januar 2006 verschlechterte sich der Gesundheitszustand des Versicherten, der Fall konnte jedoch bezüglich der Rückfallbeschwerden nach Durchführung einer arthroskopischen Innenmeniskusteilresektion am 17. Februar 2006 per Ende März 2006 wieder abgeschlossen werden. Mit Einspracheentscheid vom 4. Januar 2007 bestätigte die SUVA daraufhin ihre Verfügung vom 26. September 2005. 
 
B. 
Die von H.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, mit Entscheid vom 13. Juni 2007 ab. 
 
C. 
Mit Beschwerde beantragt H.________, ihm seien unter Anpassung des Einsprache- und des kantonalen Gerichtsentscheides eine Invalidenrente von mindestens 50 % und eine Integritätsentschädigung von mindestens 50 % zu gewähren. Eventuell sei die Sache zur Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen an die Verwaltung zurückzuweisen. 
 
Während die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung. 
 
D. 
In ihren weiteren Eingaben halten die Parteien an ihren Begehren fest. 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2. 
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen über den Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung im Allgemeinen (Art. 6 Abs. 1 UVG), den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 IVG) und den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (Art. 24 f. UVG) ebenso zutreffend dargelegt wie die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen), zum Beweiswert medizinischer Berichte (BGE 125 V 351) und zum Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) unter Verwendung von DAP-Lohnangaben (BGE 129 V 472 E. 4.2 S. 475 ff.). Darauf wird verwiesen. 
 
3. 
3.1 Vorinstanz und Beschwerdegegnerin sind zur Bemessung des Invaliditätsgrades vom Zumutbarkeitsprofil des SUVA-Kreisarztes Dr. med. I.________ vom 21. Juni 2005 ausgegangen. Eine angepasste Tätigkeit wäre dem Versicherten nach dieser Einschätzung zweimal drei Stunden pro Tag zumutbar, wobei die Arbeitsblöcke so gelegt werden müssten, dass er über Mittag genügend Zeit hat, den linken Fuss hochzulagern. Der Beschwerdeführer rügt, dieses Zumutbarkeitsprofil lasse sowohl die Hirnfunktionsstörung, welche er infolge des schweren Schädel-Hirn-Traumas (SHT) erlitten habe, als auch seinen Tinnitus ausser Acht. 
 
3.2 Bezüglich des angeblich erlittenen SHT ist festzuhalten, dass ein solches weder von den erstbehandelnden Ärzten des Spitals Y.________, noch von jenen des Kantonsspitals A.________ diagnostiziert wurde. Diese Ärzte haben, neben den Frakturen im Schulter- und im Kniebereich, eine Le-Fort-I-Fraktur und eine Fraktur des linken medianen Orbitalbodens festgestellt. Aus dieser Diagnose kann indessen noch nicht auf das Vorliegen eines SHT geschlossen werden, da diese Frakturen zwar häufig, jedoch nicht immer mit einem solchen Trauma einhergehen (vgl. die Zahlen bei Jan Behring, Ursache, Therapie und Folge zentraler Mittelgesichtsfrakturen, Diss. Hamburg 2004, S. 59). In den Akten wird ein SHT erstmals mehr als drei Jahre nach dem Unfall durch Dr. med. G.________ in ihrem Bericht vom 25. Juli 2005 erwähnt. Da es sich beim SHT jedoch um eine bekannte Komplikation bei Mittelgesichtsfrakturen handelt, welche eine interdisziplinäre Versorgung notwendig macht (Rudolf Probst/Gerhard Grevers/Heinrich Iro, Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, Stuttgart und New York 2000, S. 45), erscheint es wenig wahrscheinlich, dass die erstbehandelnden Ärzte der Kantonsspitäler Y.________ und A.________ den Beschwerdeführer nicht auf ein SHT hin untersucht, ein solches übersehen oder ein solches zwar festgestellt, nicht aber in ihren Berichten erwähnt hätten. Somit ist nicht davon auszugehen, dass der Versicherte am 21. Juni 2002 ein SHT erlitten hat. 
 
3.3 Bezüglich des durch die bekanntermassen Innenohrschädigenden Medikamente verursachten Tinnitus hat die Vorinstanz überzeugend erwogen, dass dessen Auswirkungen durch die gemäss Zumutbarkeitsprofil des Dr. med. I.________ ohnehin notwendigen längeren Mittagspausen bereits genügend Rechnung getragen wird. 
 
4. 
Bleibt es beim Zumutbarkeitsprofil des Dr. med. I.________, so ist für die Bemessung des Invaliditätsgrades von diesem auszugehen. 
 
4.1 Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht zu Recht nicht mehr geltend, das von Vorinstanz und Verwaltung auf Fr. 70'555.- festgesetzte Valideneinkommen sei nicht korrekt ermittelt worden. 
 
4.2 Der Versicherte rügt, Vorinstanz und Verwaltung hätten zu Unrecht nicht das von ihm im Zeitpunkt des Rentenbeginns bei der Firma X.________ AG erzielte Einkommen als Invalideneinkommen anerkannt. Die Tätigkeit als Kleinbus-Chauffeur bei diesem Unternehmen sei optimal leidensangepasst. Im Unfallversicherungsrecht dürfe zudem von einer versicherten Person nur mit Zurückhaltung verlangt werden, sich einen anderen, besser angepassten oder höher entlöhnten, Arbeitsplatz zu suchen. 
 
Gemäss der Rechtsprechung bildet der von einem invaliden Versicherten tatsächlich erzielte Verdienst für sich allein betrachtet grundsätzlich kein genügendes Kriterium für die Bestimmung der Erwerbsunfähigkeit, d.h. des Invaliditätsgrades. Das Mass der tatsächlichen Erwerbseinbusse stimmt mit dem Umfang der Invalidität vielmehr nur dann überein, wenn - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse eine Bezugnahme auf den allgemeinen Arbeitsmarkt praktisch erübrigen, wenn die versicherte Person eine Tätigkeit ausübt, bei der anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und wenn das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint (BGE 126 V 75 E. 3b/aa S. 76; 117 V 8 E. 2c/aa S. 18). In der Lehre wird vor einer übereilten Aufforderung an eine versicherte Person, ihren Beruf zu wechseln, gewarnt. Begründet wird dies damit, dass die erworbenen Fähigkeiten und Berufserfahrungen in der angestammten Tätigkeit weiterhin genutzt und in der Regel auch wirtschaftlich die besten Resultate erreicht werden können (Peter Omlin, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Diss. Freiburg, 2. Aufl. 1999, S. 202 ff.). Inwieweit dieser Überlegung bei der Beantwortung der Frage, ob der Versicherte seine verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausübt, Rechnung zu tragen wäre, kann aber offenbleiben, da der Beschwerdeführer seine angestammte Stelle als Lagerist bei der Firma S.________ AG verloren hat. Bei seiner Arbeitsaufnahme als Kleinbus-Chauffeur bei der Firma X.________ AG handelt es sich nicht um eine Rückkehr in seine angestammte Tätigkeit. Dem Versicherten wäre somit zum massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns ein Wechsel in eine besser bezahlte Tätigkeit grundsätzlich zumutbar gewesen, zumal es sich, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, bei der im Zeitpunkt des Rentenbeginns ausgeübten Tätigkeit um eine Zwischenverdiensttätigkeit handelte und daher nicht von einem besonders stabilen Arbeitsverhältnis gesprochen werden konnte. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass Vorinstanz und Verwaltung das Invalideneinkommen nicht mit dem tatsächlich erzielten Einkommen gleichgesetzt haben. 
 
4.3 Die SUVA hat das Invalideneinkommen gestützt auf DAP-Lohnangaben bemessen. Sie hat sich dabei an die von der Rechtsprechung vorgegebene Vorgehensweise (BGE 129 V 472 E. 4.2.2 S. 478 ff.) gehalten. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist nicht zu beanstanden, dass sie dabei vom Mittelwert der Durchschnittslöhne der ausgewählten Arbeitsplätze, und nicht vom Mittelwert der Mindestlöhne ausgegangen ist (vgl. Urteil U 405/05 vom 19. Juni 2006, E. 4.2). Rechtsprechungsgemäss sind bei der Ermittlung des Invalideneinkommens im Rahmen des DAP-Systems von den Löhnen keine Abzüge vorzunehmen (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 482). Dem Umstand, dass dem Versicherten keine vollzeitliche Arbeitstätigkeit mehr zugemutet werden kann, hat die SUVA korrekterweise dadurch Rechnung getragen, dass sie der Bemessung lediglich DAP-Blätter von Arbeitsplätzen zu Grunde legte, bei denen Teilzeitarbeit ausdrücklich als möglich erklärt wurde. Der Mittelwert der Durchschnittslöhne der ausgewählten DAP-Arbeitsplätze liegt denn mit Fr. 56'624.- unter jenem der des Mittelwertes der Durchschnittslöhne aller in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze von Fr. 57'956.-. 
 
4.4 Aus diesen Gründen ist weder das von der Beschwerdegegnerin auf Fr. 41'432.- (Fr. 56'624.- : 41 [durchschnittliche Arbeitszeit in den ausgewählten Betrieben] x 30 [zumutbare wöchentliche Arbeitszeit]) geschätzte Invalideneinkommen noch der von ihr auf 41 % bemessene Invaliditätsgrad zu beanstanden. 
 
5. 
Nachdem nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer am 21. Juni 2002 ein Schädel-Hirn-Trauma erlitten hat (vgl. E. 3.2 hievor), muss es bei der auf 30 % festgesetzten Integritätsentschädigung sein Bewenden haben. 
 
6. 
Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 4. Februar 2008 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Holzer