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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_1053/2008 
 
Urteil vom 30. Januar 2009 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Parteien 
D.________, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Frau E.________, 
 
gegen 
 
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Spisergasse 41, 9001 St. Gallen, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Fürsorge, unentgeltliche Prozessführung 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. November 2008. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 20. Dezember 2008 (Poststempel) gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. November 2008, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von D.________ im Verfahren B 2008/2001 gegen die Politische Gemeinde Thal abgewiesen wurde, 
in das Schreiben des Bundesgerichts vom 30. Dezember 2008 an D.________, wonach die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheine und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich sei, 
in die daraufhin von D.________ am 19. Januar 2009 eingereichte Eingabe, 
 
in Erwägung, 
dass die zweite Eingabe nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44 - 48 BGG am 12. Januar 2009 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist und deshalb als Beschwerdeschrift keine Berücksichtigung finden kann, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass die Eingabe vom 20. Dezember 2008 verschiedenste, teilweise ungebührlich vorgetragene Vorwürfe gegen diverse Verwaltungseinheiten und Gerichte umfasst, ohne indessen auf die hier allein interessierende Frage der Rechtsmässigkeit der verweigerten unentgeltlichen Rechtspflege durch die Vorinstanz hinreichend sachbezogen einzugehen, 
dass es insbesondere nicht genügt, den angefochtenen Entscheid als willkürlich zu rügen und zur Begründung bereits vor Vorinstanz Vorgetragenes zu wiederholen, ohne sich mit den diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinander zu setzen, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, obwohl das Gericht bei aussichtsloser Beschwerdeführung selbst mittellosen Personen Gerichtskosten auferlegen könnte (Art. 65 in Verbindung mit Art. 66 BGG), was hiermit für künftige, gleichartig gelagerte Fälle in Aussicht gestellt ist (siehe sodann das ebenfalls die Beschwerdeführerin betreffende Urteil 8C_416/2008 vom 2. Juni 2008), 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Gemeinderat Thal schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 30. Januar 2009 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Grünvogel