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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_592/2023  
 
 
Urteil vom 8. November 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Haag, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Dold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, 
Bundesrain 20, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Auslieferung an Rumänien, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des 
Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 
26. Oktober 2023 (RR.2023.148). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Auslieferungsersuchen vom 6. März 2023 (ergänzt am 9. März und 28. April 2023) ersucht Rumänien um Auslieferung von A.________ zwecks Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren. Die Strafe wurde vom Berufungshof Iasi am 2. März 2023 wegen gewerbsmässigem Menschenhandel und weiteren Delikten verhängt. Am 14. September 2023 bewilligte das Bundesamt für Justiz die Auslieferung. 
 
Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht mit Entscheid vom 26. Oktober 2023 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
Mit Schreiben vom 31. Oktober 2023 erhebt A.________ Beschwerde ans Bundesgericht. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt. 
 
2.  
Gemäss Art. 84 Abs. 1 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Auslieferung betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb hier ein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 BGG gegeben sein soll. Dies ist auch nicht ohne Weiteres erkennbar. Darüber hinaus legt er auch nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, obwohl ihn bereits das Bundesstrafgericht darauf aufmerksam machte, dass die abstrakte Behauptung, er habe im ersuchenden Staat eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte zu befürchten, nicht ausreichend sei. 
Die Beschwerde genügt daher den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Da dies offensichtlich ist, ist der Einzelrichter zum Entscheid befugt und beschränkt sich dessen Begründung auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 BGG; BGE 133 IV 125 E. 1.2 S. 128). 
 
3.  
Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. November 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Haag 
 
Der Gerichtsschreiber: Dold