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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_220/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 11. Juli 2017  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiberin Unseld. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Paul Hofer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Verletzung von Verkehrsregeln, Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, vom 12. Januar 2017. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der Beschwerdeführer beabsichtigte am 13. November 2015, um ca. 13.40 Uhr, auf der Auwerstrasse in Abtwil (AG) mit seinem Personenwagen den vor ihm fahrenden Traktor zu überholen. Dabei kam es zu einer Kollision der beiden Fahrzeuge, da der Traktor im Zeitpunkt des Überholmanövers nach links in einen Feldweg abbog. Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte den Beschwerdeführer am 12. Januar 2017 in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils wegen einfacher Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 5 SVG und Art. 10 Abs. 1 VRV) zu einer Busse von Fr. 500.--. 
Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, er sei vom Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung freizusprechen. 
 
2.   
Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 141 IV 317 E. 5.4 S. 324 mit Hinweisen). Die Rüge der Willkür muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht stellt insoweit hohe Anforderungen. Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375, 317 E. 5.4 S. 324; je mit Hinweisen). 
Bilden wie vorliegend ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, prüft das Berufungsgericht den von der ersten Instanz festgestellten Sachverhalt nur auf Willkür (vgl. Art. 398 Abs. 4 StPO; Urteil 6B_152/2017 vom 20. April 2017 E. 1.1 mit Hinweis). In diesem Fall prüft das Bundesgericht frei, ob die Vorinstanz auf eine gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachte Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung hin zu Unrecht Willkür verneint und diese Verfassungsverletzung nicht behoben hat. Die Begründung der Rüge, die Vorinstanz habe Willkür zu Unrecht verneint, muss sich daher auch mit den Erwägungen der ersten Instanz auseinandersetzen (Urteile 6B_152/2017 vom 20. April 2017 E. 1.3; 6B_54/2015 vom 3. Juni 2015 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). 
 
3.   
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung. Er macht geltend, der Traktorfahrer habe entgegen der Vorinstanz vor dem Linksabbiegen weder geblinkt noch eingespurt und den Abbiegvorgang rasch und unvermittelt vollzogen. Die Vorinstanz hätte ihn in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" freisprechen müssen, da nichts gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spreche. 
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde Ziff. 8 S. 4) stellt die Vorinstanz nicht einzig auf die Aussagen des Lenkers des am Unfall beteiligten Traktors ab, der aussagte, er habe rechtzeitig geblinkt und eingespurt. Sie berücksichtigt vielmehr auch das Schadensbild (schwere Schädigungen an der gesamten Front des Fahrzeugs des Beschwerdeführers und am linken Hinterrad des Traktors), gestützt auf welches das Bezirksgericht willkürfrei davon ausgegangen sei, das Abbiegmanöver des Traktorlenkers sei im Zeitpunkt der Kollision relativ weit fortgeschritten gewesen. Der Beschwerdeführer selber habe anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zudem ausgesagt, der Traktor sei im Zeitpunkt der Kollision seitlich zu ihm gestanden (angefochtenes Urteil S. 7). Auch dies spricht gemäss den willkürfreien Erwägungen der Vorinstanz dafür, dass das Abbiegmanöver bereits länger im Gang war. Die Vorinstanz durfte die Behauptung des Beschwerdeführers, der Traktor habe die Mittellinie noch nicht überquert gehabt und sich bei der Kollision auf gleicher Höhe befunden wie sein Fahrzeug, ohne Willkür als nicht glaubhaft einstufen. 
Der Beschwerdeführer argumentierte zudem, er habe den Traktor gesehen und aus Sicherheitsgründen sein Überholmanöver mit einer Distanz von ca. 150 m auf diesen begonnen (angefochtenes Urteil S. 5). Nicht als willkürlich zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz daraus keine erhöhte Aufmerksamkeit ableitet und dem Beschwerdeführer mit dem Bezirksgericht sinngemäss vielmehr vorwirft, er habe damit zu Unrecht verhindert bzw. verhindern wollen, dass der Traktor nach links abbiegen würde. Die Vorinstanz geht mit dem Bezirksgericht willkürfrei davon aus, der Beschwerdeführer habe aufgrund der Sonneneinstrahlung sowie mangels Aufmerksamkeit das Blinken des Traktors vor dem Abbiegen nicht wahrgenommen (angefochtenes Urteil S. 8). 
Der Beschwerdeführer verkennt, dass das Bundesgericht gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG auch die Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür prüft, d.h. es greift nur ein, wenn der Sachrichter den Angeklagten verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche bzw. schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld fortbestanden bzw. wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht (vgl. BGE 138 V 74 E. 7 S. 82; 127 I 38 E. 2a S. 41). Die Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet, soweit sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen überhaupt genügen. 
 
4.   
Der Beschwerdeführer kritisiert, der Traktorfahrer habe eine falsche Blicktechnik angewandt, da er unmittelbar vor dem Linksabbiegen unzureichend in den Seitenspiegel geschaut und keinen Seitenblick (sog. Schulterblick) getätigt habe, obschon er gemäss eigenen Aussagen gewusst habe, dass sich ihm von hinten ein Fahrzeug näherte (Beschwerde Ziff. 18 S. 7 f.). Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, dass es keine Verschuldenskompensation gibt (vgl. dazu etwa Urteile 6B_316/2017 vom 7. Juni 2017 E. 2.3; 6B_917/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 2.5.4 mit Hinweisen). Selbst wenn der Lenker des Traktors vor dem Linksabbiegen vorschriftswidrig nicht mehr nach links geschaut hätte, ändert dies nichts an der Strafbarkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers, da der Traktorfahrer korrekt blinkte und einspurte und der Beschwerdeführer diesen daher nicht überholen durfte (vgl. Art. 35 Abs. 5 SVG). 
 
5.   
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Juli 2017 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Unseld