Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_161/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 31. März 2014  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement, Verwaltungszentrum Werd, Werdstrasse 75, 8004 Zürich,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Januar 2014. 
 
 
Nach Einsicht  
in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Januar 2014, mit welchem die Beschwerde von B.________ gegen den Beschluss des Bezirksrates Zürich vom 31. Januar 2013 (betreffend Fristwiederherstellungsgesuch) im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen, im Übrigen aber abgewiesen worden ist, 
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 23. Februar 2014 (Poststempel), mit der B.________ beantragt, auf seine gegen die Verfügung des Sozialzentrums X.________ vom 22. Februar 2012 (betreffend Weisung, sich eine günstigere Wohnung zu suchen) gerichtete Einsprache sei einzutreten, eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an eine der Vorinstanzen zurückzuweisen, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Bundesgericht seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit der bei ihm erhobenen Rechtsmittel von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 138 I 367 E. 1 S. 369; 133 I 185 E. 2 S. 188; 133 II 249 E. 1.1 S. 251), 
dass es sich bei der auf § 21 des Sozialhilfegesetzes des Kantons Zürich vom 14. Juni 1981 (SHG; LS 851.1) gestützten Weisung, die eine sozialhilfeberechtigte Person verpflichtet, eine günstigere Wohnung zu suchen, ohne dass die Unterstützung bereits gekürzt würde, rechtsprechungsgemäss um einen Zwischenentscheid handelt (Urteile 8C_415/2013 vom 23. Januar 2014 E. 1.2 und 8C_871/2011 vom 13. Juni 2012 E. 4 mit Hinweisen), 
dass, sofern sich ein kantonales Gericht mit dem Zwischenentscheid einer unteren Instanz befasst, dieser Entscheid regelmässig ebenfalls einen Zwischenentscheid darstellt (Urteil 8C_328/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2.2 mit Hinweisen), 
dass der angefochtene Entscheid über das vom Beschwerdeführer in Bezug auf die am 22. Februar 2012 verfügte Anordnung der Wohnungssuche gestellte und abschlägig beschiedene Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist befindet, 
dass sich dieser Entscheid nach dem hievor Ausgeführten als Zwischenentscheid erweist, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbstständig anfechtbar ist, 
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - erfordert, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz bildet, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 135 I 261 E. 1.2 S. 263; 134 III 188 E. 2.2 S. 191; 133 III 629 E. 2.1 S. 631), die Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, weshalb es der Beschwerde führenden Person obliegt darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich gegeben ist (BGE 134 III 426 E. 1.2 am Ende S. 429; 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632 und 2.4.2 S. 633 f.), 
dass ein Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erst irreparabel ist, wenn er nicht später mit einem günstigen Endurteil in der Sache behoben werden könnte (BGE 137 III 522 E. 1.3 S. 525 mit Hinweisen), 
dass der Beschwerdeführer in keiner Weise darlegt, inwiefern ihm durch den angefochtenen Entscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht (vgl. dazu auch BGE 133 V 477 E. 5.2 und 5.2.2 S. 483) oder durch die Gutheissung der Beschwerde sofort ein Endentscheid herbeigeführt und damit ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden könnte (zum Erfordernis der rechtsgenüglichen Begründung vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG; siehe dazu auch BGE 136 IV 92 E. 4 S. 95; Urteile 5D_52/2010 vom 10. Mai 2010 E. 1.1.1 sowie 4A_109/2007 vom 30. Juli 2007 E. 2.4 und 2.5; Laurent Merz, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 76 zu Art. 42 BGG), 
dass dem Beschwerdeführer die Beschwerde gegen den Leistungskürzungsentscheid offen stehen wird (Art. 93 Abs. 3 BGG; Urteil 8C_871/2011 vom 13. Juni 2012 E. 4.4), 
dass vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich ist, inwiefern eine der beiden Tatbestandsvoraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sein könnte, weshalb eine selbstständige Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids entfällt, 
dass die Beschwerde offensichtlich unzulässig ist, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG erledigt wird, 
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 31. März 2014 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl