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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_726/2022  
 
 
Urteil vom 28. September 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter Schöbi, Bovey, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Stockwerkeigentümergemeinschaft 
c/o B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Mirko Schneider, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ausstand eines Bezirksrichters (Pfandrecht), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 18. August 2022 (PF220030-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Auf Gesuch der rubrizierten Beschwerdegegnerin (Stockwerkeigentümergemeinschaft) hin wies das Bezirksgericht Uster das Grundbuchamt Uster mit Verfügung vom 20. Dezember 2021 superprovisorisch an, auf zwei Stockwerkeinheiten des Beschwerdeführers ein Grundpfandrecht einzutragen. Sodann setzte es diesem mit weiterer Verfügung vom 18. Januar 2022 Frist zur Stellungnahme zum Gesuch an. Bei beiden Verfügungen wirkten ein Bezirksrichter und eine Gerichtsschreiberin mit, welche die Verfügungen unterzeichnete. 
 
B.  
Am 9. Februar 2022 verlangte der Beschwerdeführer den Ausstand des Bezirksrichters und der Gerichtsschreiberin. Mit Urteil vom 13. Juni 2022 wies das Bezirksgericht Uster das Ausstandsgesuch ab. 
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 18. August 2022 ab. 
 
C.  
Gegen dieses Urteil wendet sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. September 2022 an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). Die Verletzung kantonalen Rechts überprüft das Bundesgericht nur im Zusammenhang mit einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte, wobei die Rüge im Vordergrund steht, dass das kantonale Recht willkürlich angewandt worden sei (BGE 139 III 225 E. 2.3, 252 E. 1.4; 142 II 369 E. 2.1). 
 
2.  
Das Obergericht hat festgehalten, der Beschwerdeführer begründe sein Ausstandsgesuch ausschliesslich damit, dass die Verfügungen (einzig) von der Gerichtsschreiberin unterzeichnet seien. Abgesehen davon, dass allfällige Verfahrensfehler grundsätzlich mit den betreffenden Rechtsmitteln geltend zu machen wären und in der Regel keinen Ausstand begründen würden, sei vorliegend die alternative Unterzeichnung entweder durch den Bezirksrichter oder durch die Gerichtsschreiberin vom kantonalen Recht in § 136 GOG/ZH so vorgesehen und gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei dies bundesrechtskonform. Bei Einhaltung der formalen Vorgaben könne von vornherein kein Ausstandsgrund gegen den mitwirkenden Bezirksrichter und die mitwirkende Gerichtsschreiberin bestehen. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen nicht spezifisch auseinander, sondern er macht - soweit die weitschweifigen und teilweise polemischen Ausführungen das eigentliche Thema betreffen - geltend, die Gerichtsschreiberin habe keine alleinige Entscheidgewalt und könne deshalb die notwendige richterliche Unterschrift nicht durch Kompetenzüberschreitung ersetzen. 
Damit blendet der Beschwerdeführer die vom Obergericht des Kantons Zürich dargelegte Rechtslage aus. Gemäss Art. 238 lit. h ZPO müssen Verfügungen und Entscheide "die Unterschrift des Gerichts" enthalten. Die Gerichtsorganisation ist gemäss Art. 3 ZPO allerdings Sache der Kantone. Deshalb wird namentlich durch das kantonale Recht festgelegt, wer gerichtliche Verfügungen und Entscheide im Sinn von Art. 238 lit. h ZPO zu unterzeichnen hat, wobei diese Kompetenz bundesrechtskonform auch der Gerichtsschreiberin zugewiesen werden kann (Urteile 4A_615/2013 vom 4. April 2014 E. 4; 4A_184/2017 vom 16. Mai 2017 E. 2; 4A_404/2020 vom 17. September 2020 E. 3; 4A_401/2021 vom 11. Februar 2022 E. 3.1). Für den Kanton Zürich legt § 136 GOG fest, dass Endentscheide in der Sache kumulativ durch ein Mitglied des Gerichts und eine Gerichtsschreiberin sowie alle anderen Entscheide alternativ durch ein Mitglied des Gerichts oder eine Gerichtsschreiberin unterzeichnet werden. 
Dass es bei den zwei interessierenden Verfügungen nicht um Endentscheide in der Sache, sondern um "andere Entscheide" im Sinn von § 136 GOG ging, stellt der Beschwerdeführer zu Recht nicht in Frage. In der Folge äussert er sich aber nicht ansatzweise dazu, inwiefern eine Norm des Bundesrechts verletzt oder inwiefern § 136 GOG in willkürlicher Weise angewandt worden sein könnte. Vielmehr übergeht er wie gesagt die dargelegte Rechtslage, indem er auf dem unzutreffenden Standpunkt beharrt, die Verfügungen hätten durch den Bezirksrichter unterzeichnet sein müssen. Schliesslich äussert er sich nicht in sachgerichteter Weise (bzw. einzig im Sinn, dass die Verfügungen vom Bezirksrichter hätten unterzeichnet sein müssen) zur obergerichtlichen Erwägung, es seien von vornherein keine Austandsgründe auszumachen, wenn sämtliche formellen Vorschriften eingehalten worden seien. 
 
4.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. September 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli