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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.148/2005 /bnm 
 
Urteil vom 11. November 2005 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Marazzi, 
Gerichtsschreiber Schett. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, 
Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Liegenschaftssteigerung; Ungültigerklärung, 
 
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 20. Juli 2005. 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
 
1. 
1.1 Im Rahmen des Konkursverfahrens betreffend X.________ wurden am 31. Mai 2005 drei Liegenschaften im Amtsbezirk B.________ versteigert. Mit Eingabe vom 10. Juni 2005 gelangte die Schuldnerin an die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen des Kantons Bern und stellte den Antrag, die Versteigerung der drei Liegenschaften sei als ungültig zu erklären. Mit Entscheid vom 20. Juli 2005 wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Wegen Mutwilligkeit wurde der Beschwerdeführerin eine Busse von Fr. 300.-- auferlegt. 
1.2 Gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde hat X.________ am 8. August 2005 bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts Beschwerde eingereicht. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die konkursamtliche Versteigerung der Liegenschaften GBB Nr. 1, 2, 3 in A._______, vom 31. Mai 2005 sei als ungültig zu erklären. Ferner sei die Busse von Fr. 300.-- aufzuheben. 
2. 
2.1 Das Bundesgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen der Aufsichtsbehörde gebunden, d.h. dass die im angefochtenen Entscheid angeführten Tatsachen verbindlich sind und mit der Beschwerde nach Art. 19 SchKG nicht infrage gestellt werden können (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 119 III 54 E. 2b S. 55; 124 III 286 E. 3b S. 288). Neue Begehren, Tatsachen, Bestreitungen und Beweismittel kann vor Bundesgericht nicht anbringen, wer dazu im kantonalen Verfahren Gelegenheit hatte (Art. 79 Abs. 1 OG). 
2.2 In der Beschwerdeschrift ist gemäss Art. 79 Abs. 1 OG anzugeben, welche Abänderung des angefochtenen Entscheids beantragt wird, und es ist kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1). 
3. 
3.1 Die Vorinstanz hält fest, den Beilagen der Beschwerdeführerin könne entnommen werden, dass sie vier Tage vor Versteigerung der drei Liegenschaften, welche sich in der Konkursmasse befänden, beim Gerichtskreis VIII Bern-Laupen ein Gesuch um neues Recht eingereicht habe. Mit Datum vom 27. Mai 2005 habe der Gerichtspräsident 5 unter anderem verfügt, das Gesuch gemäss Art. 372 Abs. 2 ZPO/BE werde, soweit superprovisorisch beantragt, abgewiesen. 
 
Die Aufsichtsbehörde fährt fort, es sei festzuhalten, dass über die Schuldnerin mit Entscheid der II. Zivilkammer des Appellationshofes des Kantons Bern vom 31. Januar 2003 der Konkurs per 6. Dezember 2002 eröffnet worden sei. Mit dem Gesuch um neues Recht versuche die Beschwerdeführerin einmal mehr, die Forderung des Gläubigers Y.________ zu bestreiten. Der Ausgang dieses Verfahrens um neues Recht habe jedoch keinen Einfluss auf das Konkursverfahren an sich. Es könnten sich höchstens Änderungen im Kollokationsplan ergeben, wenn es der Beschwerdeführerin allenfalls gelingen sollte, den Nichtbestand der bestrittenen Forderung zu beweisen (vgl. auch Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 11. Februar 2005). Der Ausgang des Verfahrens vor dem Gerichtspräsidenten 5 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen habe somit keinen Einfluss auf das Verwertungsverfahren. Das Konkursamt habe aus diesem Grund zu Recht die Verwertung der fraglichen drei Liegenschaften durchgeführt. Daran ändere weder die Verfügung des Gerichtspräsidenten 5 vom 27. Mai 2005, welche dem Konkursamt nicht mitgeteilt worden sei, noch das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 26. Mai 2005 an das Konkursamt Bern-Mittelland etwas. Es sei somit auch nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführerin die verfassungsmässigen Rechte nicht gewährt worden sein sollen. 
3.2 
3.2.1 Die Beschwerdeführerin führt unter dem Titel "Tatsächliches" aus, sie habe neues Beweismaterial aus den USA erhalten und könne belegen, dass der angebliche Y.________, der den Konkurs gegen sie eingeleitet gehabt habe, eine andere Person sei bzw. nicht ihr Geschäftspartner, der sich 1995 an der Überbauung in A.________ mit Fr. 300'000.-- beteiligt habe. Der echte Y.________ sei kurz nach dem Baubeginn 1996 verschollen. Um dies zu beweisen, hat die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht 15 Beilagen eingereicht. Diese Beweismittel können nicht entgegengenommen werden, denn das Bundesgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden und neue Tatsachen können nicht vorgebracht werden (E. 2.1 hiervor). Das gilt auch für die unter dem Titel "Begründung" beigelegten Fotos zur Identität des "echten" Gläubigers. Auch unter dem Titel "Rechtliches" werden in der Hauptsache tatsächliche und somit unzulässige Einwände vorgebracht. 
3.2.2 Im Weiteren wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz eine Verletzung von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG vor, weil sie es unterlassen habe, weitere Abklärungen mit Bezug auf die Identität von Y.________ zu treffen. Der Vorwurf ist unbegründet, und es kann offen gelassen werden, ob er rechtsgenüglich im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG begründet wird (E. 2.2 hiervor). 
 
Wo zur Feststellung des Sachverhalts eine Beweiserhebung unumgänglich ist, sollen zwar auch die Aufsichtsbehörden zu den prozessüblichen Beweismitteln - Urkunden, Zeugen und Sachverständige - greifen; aber ihre Erhebungen sollen sich im vernünftigen Rahmen bewegen und nicht ausser Acht lassen, dass sich das Zwangsvollstreckungsverfahren (in welchem materiellrechtliche Fragen nicht mehr zur Diskussion stehen) speditiv abzuwickeln hat (BGE 123 III 428 E. 3). Inwiefern der Untersuchungsgrundsatz von der Aufsichtsbehörde verletzt worden sein soll, ist nicht ersichtlich. Denn wie die Vorinstanz festgestellt hat, hat die Beschwerdeführerin ein Gesuch um neues Recht eingereicht zum Zweck der Klärung der Identität des betreibenden Gläubigers, so dass die Aufsichtsbehörde von eigenen Erhebungen absehen konnte. 
3.2.3 In diesem Zusammenhang hat die Aufsichtsbehörde erwogen, der Ausgang des Verfahrens um neues Recht habe keinen Einfluss auf das Konkursverfahren an sich, und sie hat dies auch begründet. Dagegen wendet die Beschwerdeführerin lediglich ein, diese Erwägung sei willkürlich. Auf diesen Einwand, der im Weiteren mit Hinweisen auf das Rechtsöffnungs- und das Konkursverfahren begründet wird, kann mangels rechtsgenügender Begründung nicht eingetreten werden (E. 2.2 hiervor). 
3.2.4 Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe ihr zu Unrecht eine Busse auferlegt, denn sie habe nur ihre verfassungsmässigen Rechte geltend machen wollen und die Identität von Y.________ feststellen lassen wollen. 
 
Die Aufsichtsbehörde hat eine Busse deshalb ausgesprochen, weil die Beschwerdeführerin das Vollstreckungsverfahren mit Rechtsmitteln zu verzögern versuche. Sie hat auf die zahlreichen Geschäfte beim Gerichtskreis VIII Bern-Laupen, beim Appellationshof sowie bei der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen verwiesen. Sodann habe sie ihr Gesuch um neues Recht gerade vier Tage vor der Durchführung der Verwertungen beim Gerichtskreis VIII Bern-Laupen eingereicht. 
Inwiefern die Vorinstanz mit der Auferlegung einer Busse ihr Ermessen missbraucht haben soll, wird mit dem blossen Hinweis auf ihre verfassungsmässigen Rechte nicht rechtsgenüglich begründet (E. 2.2 hiervor). 
4. 
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). 
 
Die Beschwerde grenzt jedoch an Mutwilligkeit. Die Beschwerdeführerin hat zur Kenntnis zu nehmen, dass bei mut- oder böswilliger Beschwerdeführung einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu Fr. 1'500.-- sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können. 
 
Die Kammer erkennt: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Konkursamt Bern-Mittelland, Dienststelle Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 11. November 2005 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: