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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_326/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 19. Juni 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiberin Andres. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Barth, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Leitender Staatsanwalt, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Widerhandlung gegen das Waffengesetz, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Strafkammer, vom 4. März 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
 
 X.________ stellte in seinem Wohnhaus Munition her. Die dazu benötigten Patronenhülsen, Zündhütchen, Projektile und das Schiesspulver bezog er bei der Büchsenmacherei A.________ in B.________. X.________ lieferte dieser zwischen 15'000 und 19'000 Patronen, wofür er eine einmalige Entschädigung von Fr. 2'300.-- erhielt. Im Übrigen arbeitete er unentgeltlich. Überdies durfte er bei der Büchsenmacherei A.________ zu günstigen Konditionen Waren beziehen, wovon er nur selten Gebrauch machte. X.________ verkaufte vereinzelt Patronen an einheimische Jäger, wobei er den Kaufpreis jeweils an die Büchsenmacherei A.________ weiterleitete. Sporadisch gab er seinen Jagdkollegen eine geringe Zahl Patronen unentgeltlich ab. 
 
B.  
 
 Das Kantonsgericht von Graubünden verurteilte X.________ zweitinstanzlich wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 170.-- und einer Busse von Fr. 1'000.--. 
 
C.  
 
 X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das kantonsgerichtliche Urteil sei aufzuheben und er sei freizusprechen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Waffengesetzes. 
 
1.1. Dem Beschwerdeführer werden Handlungen aus den Jahren 2006 bis 2009 vorgeworfen. Massgebend ist das damalige Waffengesetz. Die Vorinstanz wendet fälschlicherweise die Fassung gemäss Art. 2 des Bundesbeschlusses vom 11. Dezember 2009 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Richtlinie 2008/51/EG zur Änderung der Waffenrichtlinie an, die erst am 28. Juli 2010 in Kraft trat (AS 2010 2899; BBl 2009 3649). Zum Beispiel zitiert sie - wie auch der Beschwerdeführer - mit lit. a des Art. 18 WG einen Buchstaben, der im fraglichen Zeitraum noch nicht existierte. Dies schadet nicht, da die vorliegend massgebenden Normen inhaltlich unverändert geblieben sind.  
 
 Darüber hinaus erwähnen die Vorinstanz und der Beschwerdeführer den Vertrag vom 8. Dezember 2011 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Handhabung des grenzüberschreitenden Verkehrs mit Feuerwaffen (SR 0.360.514.24). Daraus kann für den vorliegenden Fall nichts abgeleitet werden, da dieser Staatsvertrag erst am 14. Dezember 2012 von der Bundesversammlung genehmigt (AS 2013 1127) und am 11. April 2013 in Kraft getreten ist. 
 
1.2. Wer gewerbsmässig Munition oder Munitionsbestandteile erwirbt, anbietet, weitergibt oder vermittelt, benötigt eine Waffenhandelsbewilligung (Art. 17 Abs. 1 WG). Eine Waffenhandelsbewilligung benötigt auch, wer gewerbsmässig Munition oder Munitionsbestandteile herstellt (Art. 18 WG). Die nichtgewerbsmässige Herstellung von Munition und Munitionsbestandteilen ist untersagt (Art. 19 Abs. 1 WG). Das Wiederladen von Munition für den Eigenbedarf ist gestattet (Art. 19 Abs. 3 WG).  
 
 Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG wird bestraft, wer vorsätzlich ohne Berechtigung Munition oder Munitionsbestandteile überträgt, vermittelt, erwirbt, herstellt, abändert, trägt oder einführt. 
 
1.3.  
 
1.3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe keine Munition hergestellt, sondern Komponenten zusammengesetzt, die in Deutschland hergestellt worden seien.  
 
1.3.2. Die Vorinstanz erwägt unter Verweis auf die Erwägungen der ersten Instanz, der Beschwerdeführer könne sich nicht auf Art. 19 Abs. 3 WG berufen, wonach das Wiederladen von Munition für den Eigenbedarf gestattet ist. Die hergestellte Menge von 15'000 bis 19'000 Patronen überschreite seinen Eigenbedarf deutlich. Zudem verstehe man unter dem Wiederladen von Munition die Reinigung der abgeschossenen Patronenhülse, das Einfügen eines neuen Zündsatzes, das Auffüllen mit Pulver und das Einbringen eines Geschosses. Die Handlungen des Beschwerdeführers seien weiter gegangen, da er die gelieferten Komponenten zu gebrauchsfähiger Munition zusammengesetzt habe.  
 
 
1.3.3. Inwiefern das Zusammensetzen von Patronenhülsen, Zündhütchen, Projektilen und Schiesspulver zu gebrauchsfertiger Munition nicht unter den Begriff der Herstellung von Munition fallen soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.  
 
1.4.  
 
1.4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Büchsenmacherei A.________ habe über eine Generalbewilligung zur gewerbsmässigen Einfuhr von Munition in die Schweiz verfügt. Eine solche Einfuhrbewilligung werde nur erteilt, wenn die antragstellende Person eine Waffenhandelsbewilligung besitze. Eine Waffenhandelsbewilligung wiederum ermächtige zur gewerbsmässigen Herstellung von Munition. Es sei unmöglich, eine Einfuhrbewilligung zu besitzen, ohne bereits die Berechtigung zur Herstellung von Munition zu haben.  
 
1.4.2. Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdeführer habe nicht über die erforderliche Waffenhandelsbewilligung verfügt. Zwar sei die Büchsenmacherei A.________ zur Herstellung von Munition befugt gewesen, da sie eine liechtensteinische Gewerbebewilligung gehabt habe. Zudem habe sie 2007 bis 2010 jährliche Bewilligungen zur gewerbsmässigen Einfuhr von Waffen und Munition in die Schweiz erhalten. Gemäss liechtensteinischem Recht sei die Büchsenmacherei A.________ befugt, durch Arbeitnehmer Munition herzustellen. Allerdings könne offenbleiben, ob ein Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer bestanden habe. Die liechtensteinische Gewerbebewilligung entfalte für Tätigkeiten auf schweizerischem Staatsgebiet keine Wirkung.  
 
1.4.3. Wer gewerbsmässig Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Munition und Munitionsbestandteile einführen will, benötigt zusätzlich zur Waffenhandelsbewilligung eine Bewilligung (Art. 24 WG). Der Büchsenmacherei A.________, welche über eine Gewerbebewilligung verfügte, die einer Waffenhandelsbewilligung im Sinne des liechtensteinischen Waffengesetzes gleichgestellt ist, wurde die Einfuhrbewilligung erteilt. Aus diesem Umstand kann entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht geschlossen werden, dass die liechtensteinische Waffenhandelsbewilligung auch zur Herstellung von Munition auf schweizerischem Staatsgebiet berechtigt. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, verbietet das Territorialitätsprinzip eine Anwendung der liechtensteinischen Waffengesetzgebung auf die Schweiz. Dass das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement liechtensteinische Gewerbebewilligungen wie schweizerische Waffenhandelsbewilligung behandelt, wenn es um die Erteilung von Generalbewilligungen zum gewerbsmässigen Verbringen von Waffen und Munition in das schweizerische Staatsgebiet geht, hat nicht zur Folge, dass die liechtensteinische Gewerbebewilligung in der Schweiz dieselbe Wirkung entfaltet wie im Fürstentum.  
 
 Der Beschwerdeführer beruft sich auf den Vertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet (SR 0.631.112.514; nachfolgend: Zollanschlussvertrag; vgl. dazu BGE 121 IV 280 E. 5a; 101 IV 107 E. a). Gemäss Art. 4 des Zollanschlussvertrags finden im Fürstentum in gleicher Weise Anwendung wie in der Schweiz die zur Zeit des Inkrafttretens des Vertrags geltenden und die während seiner Dauer in Rechtswirksamkeit tretenden Bestimmungen der gesamten schweizerischen Zollgesetzgebung sowie der übrigen Bundesgesetzgebung, soweit der Zollanschluss ihre Anwendung bedingt. Mit Blick auf diese Bestimmungen kommt dem Fürstentum Liechtenstein die gleiche Rechtsstellung zu wie den schweizerischen Kantonen (Art. 6 des Zollanschlussvertrags). 
 
 Die mit dem Inkrafttreten des Vertrags im Fürstentum anwendbaren Bundeserlasse werden in einer Anlage I angeführt (Art. 9 des Zollanschlussvertrags). Das Waffengesetz ist auf dieser Liste aufgeführt. Jedoch ist es nur "anwendbar, soweit die Ein-, Aus- und Durchfuhr betroffen sind, mit Ausnahme von Art. 22b und Art. 25b" (Anhang I S. 17; in der AS nicht wiedergegeben; abgedruckt im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt, Jahrgang 2014 Nr. 116). Dies gilt nicht für Bestimmungen, welche die Herstellung von Munition auf dem jeweiligen Staatsgebiet erlauben. Aus dem Zollanschlussvertrag kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten herleiten. 
 
1.5. Der Beschwerdeführer hat Munition hergestellt, ohne über die dafür erforderliche Bewilligung zu verfügen. Seine Rügen sind unbegründet.  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm könne weder vorsätzliches noch eventualvorsätzliches Handeln, sondern höchstens Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Die Vorinstanz stelle fest, er sei bei der zuständigen Stelle der Kantonspolizei Graubünden vorstellig geworden. Nachdem man ihm mitgeteilt gehabt habe, dass er eine Waffenhandelsbewilligung benötige und sich hierfür an einen Waffenhändler wenden könne, habe er sich mit der Büchsenmacherei A.________ in Verbindung gesetzt. Die Landespolizei Liechtenstein habe ihm mündlich bestätigt, dass die Büchsenmacherei A.________ befugt sei, auch in der Schweiz Munition herzustellen. Wie er als juristischer Laie hätte erkennen können, dass die vorhandenen Bewilligungen in der Schweiz keine Gültigkeit haben sollten, könne nicht nachvollzogen werden. Hinzu komme, dass er mit Dr. C.________ diverse Abklärungen getroffen habe. Dieser habe stets bestätigt, dass sich die Büchsenmacherei A.________ und der Beschwerdeführer immer korrekt verhalten hätten. Es sei widersprüchlich, die Angaben und Auskünfte von Dr. C.________ als Einschätzungen einer Privatperson abzutun, aber gleichzeitig im vorinstanzlichen Urteil dessen Publikation zum Schweizer Waffenrecht zu zitieren. Der Beschwerdeführer habe nicht nur gewöhnliche Jäger, sondern auch zahlreiche Polizeibeamte und Untersuchungsrichter mit Patronen bedient. Diese hätten gewusst, dass die gelieferte Munition im Haus des Beschwerdeführers zusammengesetzt worden sei. Da sie nie interveniert und stets neue Munition bestellt hätten, habe der Beschwerdeführer in guten Treuen davon ausgehen dürfen, mit der Herstellung der Munition keinerlei strafbare Handlung zu begehen.  
 
2.2. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB), aber dennoch handelt, weil er sich mit dem Erfolg abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft eine innere Tatsache und ist Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, nach welchen tatsächlichen Voraussetzungen bewusste Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (vgl. BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis).  
 
2.3. Soweit der Beschwerdeführer seiner Beschwerde einen anderen oder erweiterten Sachverhalt zugrunde legt, als die Vorinstanz feststellt, ohne darzutun, inwiefern die tatsächlichen Feststellungen willkürlich sind, erschöpfen sich seine Rügen in appellatorischer Kritik. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn er vorbringt, die Landespolizei Liechtenstein habe ihm mündlich bestätigt, die Büchsenmacherei A.________ sei zur Herstellung von Munition in der Schweiz befugt, oder wenn er sinngemäss vorträgt, die Abnehmer hätten gewusst, dass er die gelieferte Munition ohne Bewilligung herstellt. Auf eine solche Kritik ist nicht einzutreten (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Den Begründungsanforderungen genügt der Beschwerdeführer auch nicht, wenn er nur "nebenbei" und ohne weitere Ausführungen erwähnt, er habe Beweisanträge gestellt, die von der Vorinstanz abgewiesen worden seien.  
 
2.4. Die Vorinstanz stellt fest, es liege keine Bestätigung der Landespolizei Liechtenstein im Recht, wonach die Büchsenmacherei A.________ aufgrund ihrer liechtensteinischen Gewerbebewilligung befugt sei, in der Schweiz Munition herzustellen. Sofern sich der Beschwerdeführer auf das Schreiben der Landespolizei vom 26. August 2010 beziehe, sei seine Schlussfolgerung, die Herstellung von Munition sei auch in der Schweiz zulässig, falsch. Er habe auch als juristischer Laie erkennen können, dass die Bewilligungen einer liechtensteinischen Büchsenmacherei in der Schweiz keine Wirkung entfalten können. Es wäre ihm zuzumuten gewesen, dies von der zuständigen Behörde beurteilen zu lassen. Die unbelegten Einschätzungen von Dr. C.________ hätten ihn nicht von der Pflicht befreit, sich bei den zuständigen Behörden über die gesetzlichen Voraussetzungen seiner Tätigkeit zu informieren. Aus der unbewiesenen Behauptung, eine liechtensteinische Firma lasse von Hausfrauen in D.________ Waffenbestandteile zusammensetzen, könne der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht bestehe. Schliesslich helfe ihm auch die Behauptung nicht, dass er zahlreiche Polizeibeamte und Untersuchungsrichter mit Patronen bedient habe und diese Personen nie interveniert hätten, obwohl sie gewusst hätten, dass er die Patronen zu Hause hergestellt habe. Zum einen handle es sich auch bei diesen Personen nicht um die zuständige Behörde und zum anderen sei nicht erstellt, dass diese tatsächlich gewusst hätten, dass er keine Bewilligung zur Herstellung von Munition in Heimarbeit gehabt habe.  
 
 Der Beschwerdeführer habe um die Erforderlichkeit einer Waffenhandelsbewilligung zur Herstellung von Munition gewusst, sich aber nicht weiter um die Frage der rechtlichen Ausgestaltung der Geschäftsbeziehung zwischen ihm und der Büchsenmacherei A.________ gekümmert. Entsprechend könne er sich nicht auf einen Irrtum über die Rechtswidrigkeit im Sinne von Art. 21 StGB berufen. Vielmehr habe er billigend in Kauf genommen, dass sich seine Tätigkeit als nicht gesetzeskonform herausstellen würde, weshalb sein Verhalten als eventualvorsätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB zu qualifizieren sei. 
 
2.5. Die Vorinstanz legt nachvollziehbar dar, warum sie aufgrund der äusseren Umstände ein eventualvorsätzliches Handeln bejaht. Der Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a WG ist nicht zu beanstanden.  
 
3.  
 
 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Kosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Juni 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Andres