Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_2/2007 /leb 
 
Urteil vom 4. Juni 2007 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Müller, Karlen, 
Gerichtsschreiber Küng. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Kantonspolizei Thurgau Sicherheitspolizei, 
Fachstelle Waffen, Zürcherstrasse 325, 8501 Frauenfeld, 
Beschwerdegegnerin, 
Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau, Regierungsgebäude, 8510 Frauenfeld, 
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, 8570 Weinfelden. 
 
Gegenstand 
Waffentragbewilligung, 
 
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 10. Januar 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 19. Juli 2006 lehnte die Sicherheitspolizei des Kantons Thurgau ein Gesuch von X.________ (geb. 1940) um Erteilung einer Waffentragbewilligung ab, da sie den Bedürfnisnachweis als nicht erbracht erachtete. Dagegen rekurrierte der Gesuchsteller erfolglos an das Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau; wegen fehlender Bedürftigkeit wurde auch sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen. Gegen diesen Entscheid vom 25. August 2006 erhob X.________ am 7. September 2006 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau. Dieses wies mit Zwischenentscheid vom 27. September 2006 sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab. Das Gericht setzte dem Beschwerdeführer eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses und wies darauf hin, dass bei nicht fristgerechter Leistung des Vorschusses auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. X.________ liess zwar diese Frist unbenutzt verstreichen, stellte jedoch am 10. November 2006 ein Wiedererwägungsgesuch, auf welches das Gericht am 22. November 2006 nicht eintrat. Dennoch wurde dem Beschwerdeführer erneut eine "nicht erstreckbare" Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses gesetzt; dies wiederum mit der Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde bei nicht fristgerechter Leistung. Nachdem auch diese Frist abgelaufen war, reichte X.________ am 22. Dezember 2006 ein weiteres Wiedererwägungsgesuch ein. Das Verwaltungsgericht trat mit Entscheid vom 10. Januar 2007 (Mitteilung am 19. Januar 2007) sowohl auf die Beschwerde vom 7. September 2006 als auch das zweite Wiedererwägungsgesuch nicht ein. 
B. 
Am 23. Januar 2007 stellte X.________ beim Bundesverwaltungsgericht einen "Antrag eine unentgeltliche Einsprache gegen die ablehnende Verfügung auf unentgeltliche Rechtspflege". Dieses überwies die Eingabe zur weiteren Behandlung dem Bundesgericht. Am 5. Februar 2007 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesgericht eine vom 2. Februar 2007 datierte "Beschwerde gegen ablehnende Rekurssache auf Antrag für eine Waffentragbewilligung" ein. 
 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 
 
Das Departement für Justiz und Sicherheit und die Kantonspolizei des Kantons Thurgau schliessen auf Abweisung der Beschwerde. 
 
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Der Entscheid des Verwaltungsgerichts ist nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) ergangen. Somit richtet sich das Verfahren nach diesem Gesetz (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
1.2 Ein weiterer Schriftenwechsel, der in der Regel nicht stattfindet (Art. 102 BGG), wurde nicht angeordnet. Auf die am 17./18. Mai 2007 und damit nach Ablauf der Beschwedefrist eingereichten Bemerkungen des Beschwerdeführers ist deshalb nicht einzutreten. 
1.3 Gemäss Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) benötigt derjenige, der in der Öffentlichkeit eine Waffe tragen will, eine Waffentragbewilligung. Die Bewilligung wird von der zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons erteilt (Art. 27 Abs. 3 WG). Nach § 4 der Verordnung des Regierungsrates des Kantons Thurgau vom 15. Dezember 1998 über den Vollzug der eidgenössischen Waffengesetzgebung entscheidet das Polizeikommando über die Bewilligungserteilung. Streitgegenstand des kantonalen Verfahrens war somit eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Der kantonal letztinstanzliche Entscheid des Verwaltungsgerichts kann daher mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden (Art. 82 lit. a BGG); ein Ausschlussgrund (Art. 83 BGG) liegt nicht vor. 
2. 
2.1 Das Verwaltungsgericht ist in ausschliesslicher Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts (Nichtleisten des Kostenvorschusses: § 79 des kantonalen Gesetzes vom 23. Februar 1981 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG/TG]) auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 
2.2 Der Beschwerdeführer kann vor Bundesgericht somit - abgesehen von der hier nicht beanstandeten Sachverhaltsfeststellung - lediglich rügen, die Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts durch das Verwaltungsgericht verletze ihn in seinen verfassungsmässigen Rechten (Art. 95 BGG). 
2.3 Das Bundesgericht prüft die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, N 8 zu Art. 106). 
 
Der Beschwerdeführer legt in seinen beiden (im Wesentlichen gleichlautenden) Eingaben nicht dar, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzt. Auf die Beschwerde ist deshalb im vereinfachten Verfahren (Art. 109 BGG) nicht einzutreten. 
3. 
Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss die unentgeltliche Prozessführung. Da sein Rechtsbegehren jedoch als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen ist, kann dem Gesuch nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den beschränkten finanziellen Möglichkeiten des Beschwerdeführers wird indessen bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 109 BGG
1. 
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht eingetreten. 
2. 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Departement für Justiz und Sicherheit sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 4. Juni 2007 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: