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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_823/2010 
 
Urteil vom 26. November 2010 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Y.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Rita Arnold Haas, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Vorsorgliche Massnahmen im Eheschutzverfahren, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 27. Oktober 2010 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer). 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 27. Oktober 2010 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen eine (im Rahmen eines Eheschutzverfahrens durch den Einzelrichter am Bezirksgericht A.________ getroffene) vorsorgliche Massnahmeverfügung (Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an beide Parteien, Genehmigung einer einstweiligen Trennungsvereinbarung mit Unterstellung des 2008 geborenen Kindes unter die mütterliche Obhut sowie Errichtung einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB) nicht eingetreten ist, 
 
in Erwägung, 
dass das Obergericht erwog, die erstinstanzliche Verfügung stelle einen (auf Grund einer Parteivereinbarung für die Dauer des summarischen Eheschutzverfahrens) einstweilen das Getrenntleben regelnden, das Verfahren nicht abschliessenden Zwischenentscheid und damit einen vorsorglichen Massnahmeentscheid im Sinne von § 110 ZPO/ZH dar, gegen den das Rechtsmittel des Rekurses nicht offen stehe (vgl. § 272 ZPO/ZH), weshalb auf den Rekurs nicht einzutreten, jedoch (mit Rücksicht auf die unrichtige erstinstanzliche Rechtsmittelbelehrung) von einer Kostenauflage abzusehen sei, 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), 
dass schliesslich in einem Fall wie dem vorliegenden, wo die Beschwerde einen vorsorglichen Massnahmeentscheid zum Gegenstand hat, nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte erhoben werden kann (Art. 98 BGG), 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht keine Verfassungsverletzung geltend macht, 
dass er ebenso wenig auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht, indem er die Notwendigkeit der Beistandschaft bestreitet und auf seine kantonalen Eingaben verweist, 
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Oktober 2010 verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich (I. Zivilkammer) schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 26. November 2010 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Füllemann