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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_162/2007 /fco 
 
Urteil vom 16. Juli 2007 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer, 
Gerichtsschreiber Piatti. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Kassationsgericht des Kantons Zürich, Postfach, Grossmünsterplatz 1, 8001 Zürich. 
 
Gegenstand 
Einsprache gegen die Ausstellung einer Erbenbescheinigung, Kosten, 
 
Beschwerde in Zivilsachen gegen den Zirkulations- 
beschluss des Kassationsgerichts des Kantons 
Zürich vom 19. Februar 2007. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Mit Eingabe vom 27. Dezember 2004 erhob X.________, Neffe der am 20. Juni 2004 gestorbenen Y.________, Einsprache gegen die Ausstellung einer auf Z.________ (Ehemann der Verstorbenen) als Alleinerben lautenden Erbenbescheinigung. Am 21. Januar 2005 starb Z.________ und hinterliess als Alleinerbe seinen Bruder. Mit Verfügung vom 15. April 2005 nahm eine Einzelrichterin des Bezirksgerichts Zürich Vormerk von der Einsprache, stellte keine Erbenbescheinigung aus und verwies für die Kostenregelung auf die Schlussverfügung. Da in der Zwischenzeit der Einsprecher keine erbrechtliche Klage eingereicht hatte, schrieb die Einzelrichterin mit Verfügung vom 30. Mai 2006 das Geschäft infolge Gegenstandslosigkeit der Einsprache ab und auferlegte X.________ die Gerichtsgebühr von Fr. 412.--. 
2. 
X.________ rekurrierte gegen die Auflage der Gerichtskosten und deren Höhe an das Obergericht des Kantons Zürich und beantragte ferner eine Wiederherstellung der Frist zur Erhebung einer Testamentsungültigkeitsklage. Mit Beschluss vom 26. Juli 2006 wurde das Rechtsmittel abgewiesen und auf das Wiederherstellungsgesuch nicht eingetreten. Eine Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht des Kantons Zürich wurde mit Zirkulationsbeschluss vom 19. Februar 2007 abgewiesen. 
3. 
Mit einer auf Italienisch verfassten Beschwerde vom 20. April 2007 beantragt X.________ die Aufhebung der Urteile der Zürcher Gerichte und eine neue Kostenregelung. 
 
Es wurde kein Schriftenwechsel angeordnet. 
4. 
4.1 Der angefochtene Entscheid ist nach dem 1. Januar 2007 ergangen, womit das Bundesgesetz über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110) anwendbar ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). 
4.2 Das Verfahren wird in einer der Amtssprachen geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids (Art. 54 Abs. 1 BGG). Es besteht kein Grund von dieser Regel abzuweichen, weshalb dieses Urteil auf Deutsch ausgefertigt wird. 
5. 
Gemäss Art. 100 Abs. 1 ist die Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern still (Art. 46 Abs. 1 Bst. a BGG). Diese Vorschrift über den Fristenstillstand gilt nicht in Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen (Art. 46 Abs. 2 BGG). Diese werden vom Gesetz als dringliche Streitsachen eingestuft und daher vom Fristenstillstand ausgenommen. Dem Wortlaut nach handelt es sich bei dem in Art. 46 Abs. 2 BGG verwendeten Begriff der vorsorglichen Massnahme um die gleiche Bezeichnung wie in Art. 98 BGG. Es handelt sich um identische Begriffe (Urteil 5A_177/2007 vom 1. Juni 2007 E. 1.3). Laut Botschaft zum BGG (BBl 2001, S. 4336) sind unter vorsorglichen Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG einstweilige Verfügungen zu verstehen, die eine Frage vorläufig regeln, d.h. Verfügungen mit provisorischem Charakter, die solange aufrecht bleiben, als aussergewöhnliche Verhältnisse ihren Bestand erfordern (zur Publikation bestimmtes Urteil 5A_52/2007 vom 22. Mai 2007 E. 5.1). 
5.1 Der Beschwerdeführer legt dar, dass das angefochtene Urteil ihm am 6. März 2007 zugestellt wurde, und rechtfertigt die Rechtzeitigkeit der Beschwerde vom 20. April 2007, die nach Ablauf der 30-tägigen Frist von Art. 100 Abs. 1 BGG eingereicht wurde, mit dem österlichen Fristenstillstand vom 1. bis zum 15. April 2007. 
5.2 Gemäss Art. 559 Abs. 1 ZGB wird den eingesetzten Erben nach Ablauf eines Monats seit der Mitteilung an die Beteiligten auf ihr Verlangen eine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass sie unter Vorbehalt der Ungültigkeitsklage und der Erbschaftsklage als Erben anerkannt sind, wenn die gesetzlichen Erben oder die aus einer früheren Verfügung Bedachten deren Berechtigung nicht ausdrücklich bestreiten. Die Bestreitung ist ein Sicherungsbehelf, mit dem sich der gesetzliche Erbe vor dem Schaden einer vorzeitigen Auslieferung der Erbschaft schützen kann. Entsprechend handelt es sich beim auf Bestreitung hin ergehenden Entscheid, keinen Erbenschein auszustellen, um eine vorsorgliche Massnahme, welche die Frage der Auslieferung der Erbschaft bis zur Verwirkung der Klagefristen (Art. 521 Abs. 1 ZGB und Art. 533 Abs. 1 ZGB) bzw. bis zum Entscheid einer Ungültigkeits- oder Herabsetzungsklage regelt. Dem Entscheid kommt auch keine materielle Rechtskraft zu und er kann durch spätere Verfügung aufgehoben werden (BGE 128 III 318 E. 2.2.1 S. 321). Art. 559 ZGB figuriert denn auch im Abschnitt über die Sicherungsmassregeln beim Erbgang. An der Natur des durch Bestreitung ausgelösten Verfahrens (und eines dieses abschliessenden Entscheides) ändert der Umstand nichts, dass es wie vorliegend gegenstandslos geworden ist und nur noch über die Kostentragung zu entscheiden ist. Ist demnach die beanstandete Kostenregelung in einem Verfahren betreffend eine vorsorgliche Massnahme ergangen, gelangt der Fristenstillstand gemäss Art. 46 Abs. 2 BGG nicht zur Anwendung, so dass die Beschwerde verspätet ist und darauf nicht eingetreten werden kann. 
6. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 16. Juli 2007 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: