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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_449/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 2. Oktober 2014  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichter Schöbi, Bovey, 
Gerichtsschreiber von Roten. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1.A.C.________, 
2.B.C.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Paul Müller, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
D.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Remigius Küchler, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Wegrecht, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, vom 10. Oktober 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 Die Geschwister A.C.________ und E.________ erhielten aus dem Nachlass ihres Vaters gemeinsam ein Grundstück, gelegen in U.________ auf Gebiet der Gemeinde V.________. Das Grundstück bildet in etwa ein Rechteck, liegt am Hang und wird auf der Längsseite im Westen durch den Vierwaldstättersee begrenzt. Es ist im südlichen Drittel mit dem Chalet G.________ am Hang und in der Nordwestecke mit dem Chalet H.________ am Seeufer überbaut. Eine Zufahrtsstrasse ab der öffentlichen U.________strasse erschliesst das Grundstück von Süden her. Sie verläuft am Hang und endet auf dem Vorplatz des Chalets G.________, der mit einem Tor abgesperrt werden kann. Ab dem Vorplatz führt ein Fahr- und Gehweg in einem Bogen hinunter an den See und weiter entlang dem Ufer in nördlicher Richtung zum Chalet H.________. 
 
B.  
 
 Im Erbteilungsvertrag vom 13. Mai 1977 und in der darauf gestützten Grundbuchanmeldung vom 31. Mai 1978 über die Aufhebung von Gesamteigentum und die Errichtung von Grunddienstbarkeiten vereinbarten die beiden Geschwister, was folgt: 
 
B.a. Die Geschwister teilten das geerbte Grundstück und liessen neu eine Grenzlinie von der bergseitigen Ostgrenze zur Westgrenze am Seeufer ziehen. Sie übertrugen die Parzelle Nr. xxx mit dem Chalet G.________ (3'347 m²) in das Eigentum von E.________ und die Parzelle Nr. yyy mit dem Chalet H.________ (2'621 m²) in das Eigentum von A.C.________, die mit ihrem Ehemann bereits da wohnte und seit Mai 1977 in U.________ ihren Wohnsitz hatte.  
 
B.b. E.________ verpflichtete sich, auf ihre Kosten einen Parkplatz zu erstellen. Sie begründete zulasten ihrer Parzelle Nr. xxx und zugunsten der Parzelle Nr. yyy ein "Benutzungsrecht für Parkplatz". Gemäss Plan befindet sich der Parkplatz an der Zufahrtsstrasse vor dem Tor zum Vorplatz des Chalets G.________.  
 
B.c. E.________ verpflichtete sich, auf ihre Kosten einen Gehweg zu erstellen, der als "Fusswegrecht" zulasten ihrer Parzelle Nr. xxx und zugunsten der Parzelle Nr. yyy im Grundbuch eingetragen wurde. Der Fussweg führt gemäss Plan zunächst entlang der bergseitigen Grenze der Parzelle Nr. xxx bis zur gemeinsamen Grenze mit der Parzelle Nr. yyy und folgt dann dieser Grenze (über rund vierzig Treppenstufen) hinunter zum See, wo der Fussweg in den "bisherigen Fahr- und Gehweg einmündet" (Ziff. V/2 der Grundbuchanmeldung vom 31. Mai 1978).  
 
B.d. E.________ begründete zulasten ihrer Parzelle Nr. xxx und zugunsten der Parzelle Nr. yyy ein beschränktes Fahrwegrecht, das als Grunddienstbarkeit mit dem Stichwort "Fahrwegrecht (beschränkt) laut Beleg zzz/zz" im Grundbuch eingetragen wurde. Der Fahrweg führt gemäss Plan auf dem bisherigen Fahr- und Gehweg ab dem Vorplatz des Chalets G.________ in einem Bogen hinunter an den See und entlang dem Ufer in nördlicher Richtung bis an die Grenze zur Parzelle Nr. yyy. Die Ausübung des Fahrwegrechts wurde wie folgt eingeschränkt (Ziff. V/3 der Grundbuchanmeldung vom 31. Mai 1978) :  
a) Diese entspricht grundsätzlich den Benutzungsweisungen der Kantonspolizei Nidwalden für die Zufahrtsstrasse V.________ - U.________, wie solche heute für Ferienhausbesitzer Geltung haben. 
b) Für notwendige Transporte, die der Genehmigung der Polizei bedürfen, hat der Berechtigte von der Eigentümerin der Stammparzelle [= Nr. xxx] ebenfalls die Genehmigung einzuholen. 
c) Das Fahrwegrecht berechtigt Dritte nicht zur Durchfahrt, sondern nur den jeweiligen Eigentümer der Tochterparzelle [= Nr. yyy] und dessen Familienangehörige. 
d) Der Fahrweg ist im Schrittempo und mit aller gebührenden Vorsicht zu befahren. 
e) Der Unterhalt des Fahrweges und die Schneeräumung auf demselben ist, soweit er vom Berechtigten allein befahren wird, Sache von diesem. 
 
 
B.e. Die Benutzungsweisungen für das "Befahren der Strasse V.________ - U.________ mit Motorfahrzeugen" vom 23. März 1970 haben folgenden Wortlaut:  
A. Sommer - vom 1. Mai bis 30. September, sowie Karfreitag bis Ostermontag 
1. Einwohner von U.________ mit Motorfahrzeugen dürfen arbeitsbedingte Fahrten werktags jederzeit ausführen. An Sonn- und allgemeinen Feiertagen sowie Ostermontag und Pfingstmontag ist die Strasse jedoch von 13.00 bis 18.00 Uhr für den Motorfahrzeugverkehr gänzlich gesperrt. ... [Regelung für Landwirte] ... 
2.... [Bewilligungspflicht für Zubringer] ... 
3.... [Bewilligungspflicht für dringende Reparaturarbeiten] ... 
4. Ferienhausbesitzern, Mietern von Ferienhäusern sowie Personen und Unternehmen, die eine Notwendigkeit zur Hin- und Rückfahrt begründen können, kann die Polizei auf Gesuch hin eine Bewilligung erteilen. Dabei ist besonders auf die Tageszeit und die Witterungsverhältnisse Rücksicht zu nehmen. 
5.... [Freie Zufahrt für den Notfalldienst] ... 
6. In allen Fällen ist die Geschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt. 
 
B. Winter - vom 1. Oktober bis 30. April, ohne Karfreitag bis Ostermontag 
1. Einwohner von U.________ mit Motorfahrzeugen haben freies Zufahrtsrecht. 
2.... [Bewilligungspflicht für Zubringer] ... 
3. Ferienhausbesitzern wird auf Gesuch hin die Hin- und Rückfahrt zugestanden. 
4. An Sonn- und allgemeinen Feiertagen in den Monaten Oktober, März und April ist die Strasse von 14.00 bis 17.00 Uhr für jeglichen Motorfahrzeugverkehr gesperrt. 
5.... [Freie Zufahrt für den Notfalldienst] ... 
6. In allen Fällen ist die Geschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt. 
 
C.  
 
 Die Ausübung des Fahrwegrechts gab bereits unter den Geschwistern zu Diskussionen Anlass. Am 18. Juli 1997 erwarb D.________ die Parzelle Nr. xxx. Über die Ausübung des Fahrwegrechts kam es zu Streitigkeiten und Gerichtsverfahren, namentlich wegen des Einbaus eines (neuen) Tors bei der Einmündung der Zufahrtsstrasse auf den Vorplatz des Chalets G.________ sowie wegen der Installation einer Warnleuchte und von Überwachungskameras am gleichen Ort. 
 
D.  
 
D.a. Am 4. November 2008 erhoben die Ehegatten A.C.________ und B.C.________ (Beschwerdeführer) gegen D.________ (Beschwerdegegner) eine Klage betreffend Dienstbarkeit, Persönlichkeitsschutz und Datenschutz.  
 
D.b. Die Persönlichkeits- und Datenschutzbegehren (Ziff. 3 ff. der Klage) wiesen die Gerichte des Kantons Nidwalden rechtskräftig ab (Urteile des Kantonsgericht vom 28. Oktober 2009 und des Obergerichts vom 28. April 2011).  
 
D.c. Die Klagebegehren betreffend Dienstbarkeit lauteten dahin gehend, der Beschwerdegegner habe zu dulden, dass die Beschwerdeführer und deren Familienangehörige den Fuss- und Fahrweg entlang dem Seeufer über die Parzelle Nr. xxx zur Parzelle Nr. yyy uneingeschränkt zu Fuss begehen (Ziff. 1.1a und Ziff. 1.2.1), der Beschwerdegegner habe das Befahren des Fuss- und Fahrweges im Schritttempo und mit aller gebührenden Vorsicht uneingeschränkt mit Fahrzeugen aller Art (insbesondere mit Motorfahrzeugen) durch die Beschwerdeführer und deren Familienangehörige ausserhalb der gesperrten Zeiten gemäss den Benutzungsweisungen der Kantonspolizei zu dulden (Ziff. 1.1b), eventualiter zu bewilligen (Ziff. 1.2.2), und der Beschwerdegegner habe den Beschwerdeführern subeventualiter im Sinne eines Notwegrechtes gegen eine den Betrag von Fr. 5'000.-- nicht überschreitende Entschädigung ein in jeglicher Hinsicht unbeschränktes Fuss- und Fahrwegrecht auf dem Fuss- und Fahrweg einzuräumen (Ziff. 1.3). Weiter stellten die Beschwerdeführer in Ziff. 2 mehrere Haupt- und Eventualbegehren zum Vollzug des Urteils im Grundbuch. Das Kantonsgericht wies die Klagebegehren ab, soweit es darauf eintrat (Urteil vom 29. August 2012). Die Beschwerdeführer erhoben dagegen eine Berufung, die das Obergericht abwies (Entscheid vom 10. Oktober 2013).  
 
E.  
 
 Mit Eingabe vom 27. Mai 2014 erneuern die Beschwerdeführer vor Bundesgericht ihrer Klagebegehren gemäss Ziff. 1 (= Ziff. 2.1-2.3) und gemäss Ziff. 2 (= Ziff. 2.4-2.6) und beantragen, eventualiter die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen (Ziff. 3). Sie stellen Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen (Ziff. 4.1-4.9), die der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts abgewiesen hat (Verfügung vom 2. Juni 2014). In der Sache sind die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 Der angefochtene Entscheid betrifft Inhalt und Umfang einer Grunddienstbarkeit (Art. 730 ff. ZGB) und damit eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, deren Streitwert gemäss den obergerichtlichen Feststellungen Fr. 100'000.-- beträgt (E. 16.1 S. 29) und den gesetzlichen Mindestbetrag erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG; BGE 109 II 491 E. 1c/cc S. 492 f.). Auf die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG kann eingetreten werden. 
 
2.  
 
 Die Grunddienstbarkeit ist als "Fahrwegrecht (beschränkt) laut Beleg zzz/zz" im Grundbuch eingetragen. Beim Beleg zzz/zz handelt es sich um die Grundbuchanmeldung vom 31. Mai 1978 über die Aufhebung von Gesamteigentum und die Errichtung von Grunddienstbarkeiten mit dazugehörigem Plan unter Beilage des Erbteilungsvertrags vom 13. Mai 1977. Alle drei Dokumente sind von der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester als Vertragsparteien sowie von deren zustimmenden Ehegatten unterzeichnet. 
 
2.1. Für die Ermittlung von Inhalt und Umfang einer Dienstbarkeit gibt Art. 738 ZGB eine Stufenordnung vor. Ausgangspunkt ist der Grundbucheintrag. Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrag deutlich ergeben, ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend (Art. 738 Abs. 1 ZGB). Nur wenn sein Wortlaut unklar ist, darf im Rahmen des Eintrags auf den Erwerbsgrund zurückgegriffen werden (Art. 738 Abs. 2 ZGB), d.h. auf den Begründungsakt, der als Beleg beim Grundbuchamt aufbewahrt wird (Art. 948 Abs. 2 ZGB) und einen Bestandteil des Grundbuchs bildet (Art. 942 Abs. 2 ZGB). Ist auch der Erwerbsgrund nicht schlüssig, kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit - im Rahmen des Eintrags - aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist (Art. 738 Abs. 2 ZGB; BGE 128 III 169 E. 3a S. 172; 137 III 145 E. 3.1 S. 147).  
 
2.2. Der Eintrag im Grundbuch "Fahrwegrecht (beschränkt) laut Beleg zzz/zz" sagt nichts zum Inhalt und Umfang der Grunddienstbarkeit, ausser dass es sich um ein in bestimmter Hinsicht beschränktes Fahrwegrecht handelt. Zu befragen und auszulegen ist deshalb der Begründungsakt.  
 
2.2.1. Die Auslegung des Begründungsakts erfolgt in gleicher Weise wie die sonstiger Willenserklärungen. Gemäss Art. 18 Abs. 1 OR bestimmt sich der Inhalt des Vertrags nach dem übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien. Nur wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen bleibt, ist der Vertrag nach dem Vertrauensgrundsatz auszulegen. Die empirische oder subjektive hat gegenüber der normativen oder objektivierten Vertragsauslegung den Vorrang. Die allgemeinen Auslegungsgrundsätze gelten vorbehaltlos unter den ursprünglichen Vertragsparteien, im Verhältnis zwischen Dritterwerbern oder - wie hier - zwischen einer ursprünglichen Vertragspartei (Beschwerdeführerin) und einem Dritterwerber (Beschwerdegegner) jedoch nur mit einer Einschränkung, die sich aus dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs (Art. 973 ZGB) ergibt, zu dem auch der Dienstbarkeitsvertrag gehört. Bei dessen Auslegung können gegenüber Dritten, die an der Errichtung der Dienstbarkeit nicht beteiligt waren und im Vertrauen auf das Grundbuch das dingliche Recht erworben haben, individuelle persönliche Umstände und Motive nicht berücksichtigt werden, die für die Willensbildung der ursprünglichen Vertragsparteien bestimmend waren, aus dem Dienstbarkeitsvertrag selber aber nicht hervorgehen und für einen unbeteiligten Dritten normalerweise auch nicht erkennbar sind. Im gezeigten Umfang wird der Vorrang der subjektiven vor der objektivierten Vertragsauslegung eingeschränkt (BGE 130 III 554 E. 3.1 S. 557; 137 III 145 E. 3 S. 147 ff.; 139 III 404 E. 7.1 S. 406 f.).  
 
2.2.2. Der Zweck der Dienstbarkeit im Besonderen ist nach den gleichen Grundsätzen zu ermitteln. Soweit er sich nicht aus dem Eintrag im Grundbuch ergibt, gilt im Verhältnis zu Dritten der Zweck als massgebend, der aus dem Dienstbarkeitsvertrag selber hervorgeht oder objektiv erkennbar ist. Kann davon nicht ausgegangen werden, ist zur Bestimmung des Zwecks danach zu fragen, welche Interessen bei objektiver Betrachtung zur Zeit der Errichtung aufgrund der Bedürfnisse des herrschenden Grundstücks vernünftigerweise von Bedeutung sein konnten (BGE 138 III 650 E. 5.3 S. 656).  
 
2.2.3. Unter den Auslegungsmitteln hat der klare Wortlaut den Vorrang, es sei denn, er erweise sich aufgrund anderer Vertragsbedingungen, dem von den Parteien verfolgten Zweck oder weiteren Umständen als nur scheinbar klar. Den wahren Sinn einer Vertragsklausel erschliesst zudem erst der Gesamtzusammenhang, in dem sie steht. Soweit sie für Dritte erkennbar sind (E. 2.2.1), dürfen die Begleitumstände des Vertragsabschlusses oder die Interessenlage der Parteien in jenem Zeitpunkt ergänzend berücksichtigt werden (BGE 128 III 265 E. 3a S. 267).  
 
2.3. Hat der Erwerbsgrund ergeben, was Inhalt und Umfang der Dienstbarkeit ist, bleibt kein Raum dafür, auch noch die Art zu berücksichtigen, wie die Dienstbarkeit während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist (Urteile 5A_478/2007 vom 20. November 2007 E. 4.2 und 5C.13/2007 vom 2. August 2007 E. 5.3 Abs. 2, in: ZBGR 90/2009 S. 59 f. und S. 159). Der gegenteilige Standpunkt der Beschwerdeführer (S. 41 f. Ziff. 49) trifft nicht zu.  
 
3.  
 
 Das Obergericht ist von den zutreffenden Auslegungsgrundsätzen ausgegangen (E. 4 S. 12 ff.) und zum Ergebnis gelangt (E. 5-10 S. 14 ff.), dass es sich beim eingetragenen "Fahrwegrecht (beschränkt) " aufgrund des Begründungsaktes um eine sehr beschränkte Dienstbarkeit handle (E. 6.3 Abs. 1 S. 18) und ein äusserst einschränkendes Fahrwegrecht bestehe, das den Beschwerdeführern die Zufahrt zu ihrem Grundstück über die seeseitige Wegstrecke nur in erheblich eingeschränktem Masse erlaube (E. 8.2 Abs. 2 S. 21). Die Begehren der Beschwerdeführer, die auf ein unbeschränktes Fahrwegrecht über den Seeuferweg abzielten, seien abzuweisen (E. 15 S. 28 des angefochtenen Entscheids). 
 
3.1. Aus dem Plan als Bestandteil des Belegs zzz/zz ergibt sich zum einen, dass das Fahrwegrecht die Erschliessung der berechtigten Parzelle Nr. yyy bezweckt, von der auf dem Landweg nur über die Parzelle Nr. xxx die Zufahrtsstrasse und alsdann die öffentliche Strasse erreicht werden kann. Der Plan verdeutlicht zum anderen, dass der Fahrweg unmittelbar vor und neben dem am Hang über dem Vierwaldstättersee gelegenen Chalet vorbeiführt und damit eine erhebliche Beeinträchtigung der Wohn- und Lebensqualität (Aussicht, Ruhe, Privatsphäre usw.) für den jeweiligen Eigentümer der Parzelle Nr. xxx bewirken kann. In diesen widerstreitenden Interessen an Erschliessung (Parzelle Nr. yyy) und an ungestörtem Wohnen und Leben (Parzelle Nr. xxx) einen gerechten Ausgleich zu schaffen, bezweckt die Vereinbarung über die Einschränkungen bezüglich der Ausübung des Fahrwegrechts (Ziff. V/3 der Grundbuchanmeldung).  
 
3.2. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführer (S. 39 ff. Ziff. 47-48) sind für Inhalt und Umfang des Fahrwegrechts nicht einfach die objektiven Bedürfnisse des herrschenden Grundstücks und damit ihrer Parzelle Nr. yyy massgebend, sondern die vereinbarten Einschränkungen der Ausübung des Fahrwegrechts, die insbesondere im Interesse der belasteten Parzelle Nr. xxx bestehen, indem sie beispielsweise vorsehen, dass notwendige Transporte der Genehmigung der Eigentümerin der Parzelle Nr. xxx bedürfen (Ziff. V/3/b) und dass der Fahrweg über die Parzelle Nr. xxx nur im Schritttempo und mit aller Vorsicht befahren werden darf (Ziff. V/3/d). Schliesslich wird auf polizeiliche Benutzungsweisungen verwiesen (Ziff. V/3/a der Grundbuchanmeldung), die wiederum im Sinne von Einschränkungen die Ausübung des Fahrwegrechts näher bestimmen. In Anbetracht des Regelwerks muss - entgegen der Annahme der Beschwerdeführer (S. 38 f. Ziff. 43-46) - von einer sog. gemessenen Dienstbarkeit ausgegangen werden, d.h. von einem räumlich und funktionell begrenzten Fahrwegrecht (vgl. zum Begriff: BGE 117 II 536 E. 4a S. 538; 139 III 404 E. 7.3 S. 407; Urteil 5A_602/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 3.4.1, in: ZBGR 95/2014 S. 212).  
 
3.3. Hauptstreitpunkt bildet die Auslegung von Ziff. V/3/a der Grundbuchanmeldung, wonach die Ausübung des Fahrwegrechts "grundsätzlich den Benutzungsweisungen der Kantonspolizei Nidwalden für die Zufahrtsstrasse V.________ - U.________, wie solche heute für Ferienhausbesitzer Geltung haben", entspricht.  
 
3.3.1. Die Beschwerdeführer haben die Benutzungsweisungen für das "Befahren der Strasse V.________ - U.________ mit Motorfahrzeugen" vom 23. März 1970, veröffentlicht im Amtsblatt, ohne weiteres beibringen können, machen aber geltend, nicht diese Benutzungsweisungen allein seien massgebend, vielmehr sei auch die tatsächliche, grosszügige Vollzugspraxis der Kantonspolizei zu beachten, die zu ermitteln die kantonalen Gerichte trotz frist- und formgerechter Beweisanträge unterlassen hätten (vorab S. 27 f. Ziff. 21 und S. 34 ff. Ziff. 30-42 der Beschwerdeschrift).  
 
3.3.2. Grundlage der Dienstbarkeit ist das Vertragsrecht, doch können Vorschriften des öffentlichen Rechts den Inhalt der Dienstbarkeit sicher dann (mit-) bestimmen, wenn im Dienstbarkeitsvertrag darauf verwiesen wird (BGE 139 III 404 E. 7.4.2 S. 408). Der Wortlaut des Begründungsaktes spricht allein von den "Benutzungsweisungen der Kantonspolizei" und verweist mit gutem Grund nicht auf eine Vollzugspraxis der Kantonspolizei. Denn zum einen werden Grunddienstbarkeiten in der Regel auf unbestimmte Zeit begründet (BGE 93 II 185 E. 2 S. 187), so dass für den Inhalt der Dienstbarkeit einigermassen sichere Grundlagen anzustreben sind. Dieses Ziel verwirklichen nun aber schriftlich festgehaltene und amtlich veröffentlichte Weisungen besser als deren tatsächlicher Vollzug durch die Kantonspolizei, der nach Jahrzehnten nicht oder nur schwer nachweisbar und für Dritterwerber des belasteten Grundstücks in der Regel nicht feststellbar ist. Zum anderen haben sich die Beschwerdeführer - wie sie selber hervorheben (S. 35 f. Ziff. 36) - bei der Abfassung des Vertrags durch einen Rechtsanwalt beraten lassen, der damals gleichzeitig Vorsteher der Justiz- und Polizeidirektion war. Es darf auch deshalb eine bewusste Wortwahl angenommen werden (Urteil 5C.96/2006 vom 2. August 2006 E. 3.1, in: ZBGR 88/2007 S. 143). Mit der Formulierung "Benutzungsweisungen der Kantonspolizei" sind die Weisungen gemeint sind, die der Schaffung einer einheitlichen Praxis dienen (BGE 121 II 473 E. 2b S. 478; 128 I 167 E. 4.3 S. 171), und nicht die tatsächliche Vollzugspraxis, die gemäss Angaben der Beschwerdeführer grosszügiger sein soll, als es die Weisungen bei objektiver Betrachtung gestatteten.  
 
3.3.3. Zutreffend ist das Obergericht somit davon ausgegangen, es sei auf die Benutzungsweisungen und nicht auf eine Vollzugspraxis für das "Befahren der Strasse V.________ - U.________ mit Motorfahrzeugen" abzustellen. Dass es folglich Beweisabnahmen zur Vollzugspraxis abgelehnt hat (E. 9 S. 21 f. des angefochtenen Entscheids), verletzt kein Bundesrecht (BGE 132 III 222 E. 2.3 S. 226).  
 
3.4. Die Benutzungsweisungen unterscheiden zwischen Einwohnern (Bst. A/1 und B/1) und Ferienhausbesitzern (Bst. A/4 und B/3). Der Dienstbarkeitsvertrag stellt auf die Benutzungsweisungen ab, wie sie für Ferienhausbesitzer gelten (Ziff. V/3/a der Grundbuchanmeldung). Der Massgeblichkeit des klaren Wortlauts wird heute nicht mehr widersprochen. Denn die Beschwerdeführer waren im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarung selber "Einwohner", haben aber die weitergehenden Einschränkungen für Ferienhausbesitzer gleichwohl unterschriftlich anerkannt. Für Ferienhausbesitzer sehen die Benutzungsweisungen vor, dass Fahrten mit Motorfahrzeugen auf Gesuch hin bewilligt (Bst. A/4) bzw. zugestanden (Bst. B/3) werden. Daraus folgt, dass das Hauptbegehren, der Beschwerdegegner habe ein uneingeschränktes Fahrwegrecht zu dulden, unbegründet ist. Vorausgesetzt ist ein Gesuch und eine Bewilligung für die Benutzung des Fahrwegs über die Parzelle Nr. xxx des Beschwerdegegners.  
 
3.5. Die Benutzung des Fahrwegs ist sowohl in zeitlicher Hinsicht (Bst. A/1 und B/4) als auch von der Geschwindigkeit her (Bst. A/6 und B/6) beschränkt. Hinzu kommt im Sommer, dass Ferienhausbesitzer "eine Notwendigkeit zur Hin- und Rückfahrt begründen" (Bst. A/4). Die Beschwerdeführer wenden dagegen lediglich ein, die Einschränkung für das Sommerhalbjahr gelte im Winter nicht (S. 33 Ziff. 28 der Beschwerdeschrift). Indessen ist auch im Winter ein Gesuch und eine Bewilligung zur Benutzung des Fahrwegs vorausgesetzt (Bst. B/3). Zudem ergibt sich aus dem Dienstbarkeitsvertrag ein Genehmigungsvorbehalt für notwendige Transporte (Ziff. V/3/b der Grundbuchanmeldung) während des ganzen Jahres und aus dem Zweck des Regelwerks insgesamt, dass der Fahrweg über die belastete Parzelle Nr. xxx (E. 3.1) nicht grundlos benutzt werden darf. Das Erfordernis der Notwendigkeit bedeutet einerseits eine Einschränkung der Anzahl Fahrten im Interesse des jeweiligen Eigentümers der belasteten Parzelle, andererseits erlaubt sie aber auch, den Bedürfnissen der jeweiligen Eigentümer der berechtigten Parzelle (z.B. Rentnerehepaar, kinderreiche Familie, in der Land- oder Forstwirtschaft tätige Personen usw.) gebührend Rechnung zu tragen. Es trifft daher nicht zu, dass die offene Formulierung, die einen gewissen Beurteilungsspielraum zulässt, nicht sachgerecht konkretisiert werden kann (so aber S. 31 ff. Ziff. 27 der Beschwerdeschrift). Die Beschwerdeführer belegen mit ihren Eingaben und den Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Verfahrens (Beschwerde-Beilagen Nrn. 3-6), dass sie ohne weiteres in der Lage sind, zur Anzahl und zu den Modalitäten der für sie notwendigen Fahrten konkrete Rechtsbegehren zu stellen (z.B. einmal täglich, eventuell dreimal wöchentlich, je zu frei wählbaren Zeiten im Personenwagen). Dass sie im Hauptverfahren darauf verzichtet und ausschliesslich die Duldung, eventuell Bewilligung eines uneingeschränkten Fahrwegrechts, subeventuell die Einräumung eines uneingeschränkten Notfahrwegrechts begehrt haben, ist ihre - im Rahmen der hier massgebenden Dispositionsmaxime - freie Entscheidung, an die die Gerichte gebunden sind (vgl. dazu E. 6 hiernach).  
 
3.6. Dass das Fahrwegrecht zusätzlich durch ein Tor auf der belasteten Parzelle Nr. xxx eingeschränkt ist, machen die Beschwerdeführer heute nicht mehr zum Beurteilungsgegenstand. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass dieses Eingangstor zur Parzelle Nr. xxx bereits im Zeitpunkt der Errichtung der Dienstbarkeiten bestanden hat und im Erbteilungsvertrag (S. 2, betreffend Parkplatzerstellung) ausdrücklich erwähnt ist.  
 
3.7. Insgesamt kann die obergerichtliche Auslegung des Begründungsaktes nicht beanstandet werden. Die Vereinbarung über die Einschränkungen bezüglich der Ausübung des Fahrwegrechts (Ziff. V/3 der Grundbuchanmeldung), die im besonderen Fall einen angemessenen Ausgleich zwischen Berechtigung und Belastung zu schaffen bezweckt, durfte dahin gehend verstanden werden, dass die Berechtigung auf die wirklich notwendigen Fahrten beschränkt ist, zugleich aber den konkreten Bedürfnissen der jeweiligen Eigentümer Rechnung trägt. Das Auslegungsergebnis bleibt damit im Rahmen des Eintrags "Fahrwegrecht (beschränkt) ". Es besteht kein - vom Beschwerdegegner zu duldendes bzw. zu bewilligendes - uneingeschränktes Fahrwegrecht, das lediglich Sperrzeiten und Geschwindigkeitsbegrenzungen zu beachten hätte. Die daherigen Begehren der Beschwerdeführer, die das Obergericht abweisen durfte, bleiben auch vor Bundesgericht ohne Erfolg.  
 
4.  
 
 Weiter ist streitig, ob das Fahrwegrecht dem Seeufer entlang ein uneingeschränktes Fusswegrecht mitumfasst. Das Obergericht hat die Frage verneint (E. 11-13 S. 23 ff. des angefochtenen Entscheids). Die Beschwerdeführer halten an ihrem Begehren auf Duldung, eventuell Bewilligung eines uneingeschränkten Fusswegrechts auf dem Fahrweg fest. 
 
4.1. Gemäss Art. 740 ZGB wird der Inhalt der Wegrechte, soweit sie für den einzelnen Fall nicht geordnet sind, durch das kantonale Recht und den Ortsgebrauch bestimmt. Kantonales Recht oder Ortsgebrauch haben gemäss den obergerichtlichen Feststellungen (E. 11.2 S. 24) im Zeitpunkt der Begründung des Fahrwegrechts (1978) nicht bestanden. Mit dem Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 24. April 1988 (EGZGB/NW; GS 211.1) wurden unter dem Titel "5. Inhalt der Wegrechte (Art. 740 ZGB) " neu Vorschriften erlassen, wonach das Fahrwegrecht auch das Fusswegrecht gemäss Art. 109 beinhaltet (Art. 107 Abs. 2) und das Fusswegrecht berechtigt, über den Weg zu gehen und Lasten zu tragen (Art. 109 EGZGB/NW). Auf dieses Fusswegrecht als Inhalt des Fahrwegrechts nach kantonalem Recht berufen sich die Beschwerdeführer. Sie machen geltend, die Bestimmungen seien zwingend (S. 42 f. Ziff. 52 und 55). Aber selbst wenn Art. 107 Abs. 2 EGZGB/NW dispositiver Natur sei, wie es die kantonalen Gerichte angenommen hätten, müsste das gesetzliche Fusswegrecht durch eine Vereinbarung  nach Inkrafttreten von Art. 107 Abs. 2 EGZGB/NW im Jahre 1988 ausgeschlossen worden sein (S. 44 Ziff. 59). Eine derartige Vereinbarung habe der Beschwerdegegner nicht nachgewiesen (S. 42 ff. Ziff. 51-64 der Beschwerdeschrift).  
 
4.2. Soweit es um das Fusswegrecht gemäss kantonalem Recht geht, ergibt sich Folgendes:  
 
4.2.1. Die Anwendung von kantonalem Recht kann das Bundesgericht - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen (Art. 95 lit. c-e BGG) abgesehen - nur auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, namentlich auf Willkür hin überprüfen, wenn und soweit entsprechende Rügen erhoben und begründet werden (BGE 139 III 252 E. 1.4 S. 254; 138 V 67 E. 2.2 S. 69), d.h. klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88; 138 I 171 E. 1.4 S. 176).  
 
4.2.2. Dass Art. 107 Abs. 2 EGZGB/NW zwingender Natur sein soll, begründen die Beschwerdeführer mit dem Wortlaut, der abweichende vertragliche Bestimmungen nicht vorsehe. Der kantonale Gesetzgeber kann indessen nur Privatrecht zum Inhalt der Wegrechte erlassen, soweit es ihm der Vorbehalt im übergeordneten Bundeszivilrecht gestattet (Art. 49 Abs. 1 BV und Art. 5 Abs. 1 ZGB; vgl. BGE 137 I 135 E. 2.5.1 S. 139). Der Vorbehalt zugunsten des kantonalen Rechts in Art. 740 ZGB ist insofern einschränkend, als der Inhalt der Wegrechte sich nur dann nach den Vorschriften des kantonalen Rechts bestimmt, wenn ihn die Parteien nicht selber anders bestimmt haben ("soweit sie für den einzelnen Fall nicht geordnet sind"). Die obergerichtliche Annahme (E. 11.2 S. 24), Art. 107 Abs. 2 EGZGB/NW sei dispositiver und nicht zwingender Natur, kann deshalb nicht beanstandet werden (Liver, Zürcher Kommentar, 1980, N. 10 zu Art. 740 ZGB; SIMONIUS/SUTTER, Schweizerisches Immobiliarsachenrecht, II, 1990, § 2 Rz. 35 S. 81; D. PIOTET, Le droit privé vaudois de la propriété foncière, 1991, N. 170 S. 143, und Ergänzendes kantonales Recht, SPR I/2, 2001, S. 263 Fn. 942; abweichend offenbar: PETITPIERRE, Basler Kommentar, 2011, N. 8 und N. 12 zu Art. 740 ZGB).  
 
4.2.3. Stillschweigend gehen die Beschwerdeführer davon aus, der im Jahre 1988 in Kraft gesetzte Art. 107 Abs. 2 EGZGB/NW gelte auch für alte, d.h. vor 1988 errichtete Wegrechte. Da zu dieser Frage kantonale Übergangsbestimmungen fehlen, sind als allgemeine Grundsätze des intertemporalen Rechts die Bestimmungen im Schlusstitel des ZGB massgebend ( LIVER, a.a.O., N. 59 zu Art. 740 ZGB; PIOTET, a.a.O., N. 182 S. 148). Danach hängt die Anwendbarkeit von Art. 107 Abs. 2 EGZGB/NW auf ein vor 1988 errichtetes Wegrecht davon ab, ob dessen Inhalt rechtsgeschäftlich vereinbart wurde oder ob einfach ein Wegrecht ohne nähere Umschreibung der Befugnisse begründet wurde. Es gilt der Grundsatz, dass der rechtsgeschäftlich vereinbarte, nach dem Willen der Parteien bestimmte Inhalt einer Dienstbarkeit nach dem Recht zu beurteilen ist, das im Zeitpunkt der Errichtung der Dienstbarkeit anwendbar war (BGE 64 II 411 E. 1 S. 413 f.; LIVER, a.a.O., N. 232 ff. zu Art. 737 ZGB; REY, Berner Kommentar, Die Grunddienstbarkeiten, 1981, N. 355 ff. des Syst.Teils; vgl. zum kantonalen Recht gemäss Art. 740 ZGB im Besonderen: BROGGINI, Intertemporales Privatrecht, SPR I, 1969, S. 492). Dass der Inhalt des Fahrwegrechts hier rechtsgeschäftlich bestimmt wurde, steht aufgrund des umfassenden Regelwerks in Ziff. V/3 der Grundbuchanmeldung von 1978 (E. 3) fest. Der erst 1988 in Kraft getretene Art. 107 Abs. 2 EGZGB/NW ist deshalb nicht anwendbar, und für die inhaltliche Bestimmung des Wegrechts gemäss Art. 740 ZGB wäre allenfalls das frühere kantonale Recht - das EGZGB/NW vom 30. April 1911 - massgebend, das indessen keine Regelung enthalten hat (E. 4.1).  
 
4.3. Aus den rechtsgeschäftlichen Bestimmungen zum Inhalt der Grunddienstbarkeit "Fahrwegrecht (beschränkt) laut Beleg zzz/zz" - Grundbuchanmeldung mit Plan und beigelegtem Erbteilungsvertrag - ergibt sich eindeutig, dass das Fahrwegrecht kein Fusswegrecht umfasst und dass der bisherige Fahr- und Gehweg dem Seeufer entlang vollständig durch die Errichtung der Dienstbarkeiten im Jahre 1978 ersetzt wurde, indem an seine Stelle ein ausschliessliches "Fahrwegrecht (beschränkt) laut Beleg zzz/zz" getreten ist und neu ein Fusswegrecht begründet wurde, das entlang der östlichen, bergseitigen Grenze der Parzelle Nr. xxx verläuft. Dem Erbteilungsvertrag lässt sich entnehmen, dass bis zur Erstellung dieses Fussweges der bisherige Gehweg entlang des Sees benutzt werden könne und dass die Eigentümerin der Parzelle Nr. xxx ein Fusswegrecht auf dem bisherigen Gehweg entlang des Sees eintragen zu lassen habe, sollte der neue Weg nicht innert Frist erstellt worden sein. Ein Fusswegrecht entlang des Seeufers besteht somit nicht (mehr). Entgegen der Annahme der Beschwerdeführer gehört auch der Erbteilungsvertrag zum massgebenden Beleg zzz/zz, zumal er unter dieser Nummer als ausdrücklich erwähnte Beilage der Grundbuchanmeldung - wie der Plan - zu den Grundbuchbelegen genommen wurde ( LIVER, a.a.O., N. 86 ff. zu Art. 738 ZGB; REY, a.a.O., N. 60 ff. zu Art. 731 ZGB). Der Eintrag im Grundbuch lautet in diesem Sinne auch zu Recht "Fahrwegrecht (beschränkt) ". Dieser Eintrag - aus sich selbst, nach heutigem Sprachgebrauch ausgelegt - ist insofern deutlich, als er ein Recht zum Fahren oder Befahren, aber nicht zum Gehen oder Begehen verleiht. Es besteht ein Fahr-, hingegen kein Geh- oder Fusswegrecht (vgl. zur Auslegung des Grundbucheintrags: BGE 86 II 243 E. 5 S. 251; Urteil 5A_617/2009 vom 26. Januar 2010 E. 3.2, in: ZBGR 94/2013 S. 197). Der angefochtene Entscheid, der aufgrund anderer Überlegungen zum gleichen Ergebnis gelangt ist, verletzt somit kein Bundesrecht.  
 
5.  
 
 Das Obergericht hat das Begehren auf Einräumung eines Notwegs abgewiesen, weil die Beschwerdeführer aufgrund des beschränkten Fahrwegrechts dem Seeufer entlang und des bergseitig geführten Fusswegrechts über eine ausreichende Verbindung zur öffentlichen Strasse verfügten und weil die Beschwerdeführer ihre angebliche Wegenot selbst verursacht hätten (E. 14 S. 26 ff. des angefochtenen Entscheids). Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Beurteilung beider Fragen (S. 46 ff. Ziff. 65-95 der Beschwerdeschrift). 
 
5.1. Mit Bezug auf die Wegenot rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung ihres Beweisführungsanspruchs (Art. 8 ZGB). Sie beanstanden, dass das Obergericht den beantragten Augenschein nicht durchgeführt habe (S. 47 Ziff. 71 und S. 48 Ziff. 76 der Beschwerdeschrift), setzen sich aber mit den Gründen für die Ablehnung (E. 14.3 S. 27 des angefochtenen Entscheids) nicht auseinander. Entscheidend kommt hinzu, dass im gesamten Verfahren streitig war, ob der Fahrweg entlang des Seeufers uneingeschränkt befahren werden darf (E. 3), nicht hingegen die Tatsache, dass er mit Motorfahrzeugen aller Art befahren werden kann. Gegenstand des Beweises aber sind streitige Tatsachen (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Eine weitere Verletzung von Art. 8 ZGB erblicken die Beschwerdeführer darin, dass das Obergericht die Akten des Massnahmenverfahrens nicht beigezogen habe. Allein schon die superprovisorische Anordnung des Obergerichtspräsidenten, sie seien berechtigt den Fahrweg dreimal wöchentlich zu benutzen, belege die Wegenot (S. 47 f. Ziff. 73 und 74 der Beschwerdeschrift). Ein Massnahmeentscheid, der auf blosser Glaubhaftmachung beruht hat (Art. 261 Abs. 1 ZPO) und ohne Anhörung der Gegenpartei ergangen ist (Art. 265 Abs. 1 ZPO), darf als untaugliches Beweismittel im Hauptprozess über die Wegenot bezeichnet werden, zumal deren Tatsachengrundlage zur vollen gerichtlichen Überzeugung zu bringen und nicht bloss glaubhaft zu machen ist (vgl. BGE 120 II 393 E. 4c S. 397 f.).  
 
5.2. Das Obergericht hat den Notwegrechtsanspruch der Beschwerdeführer aus zwei selbstständigen Gründen abgelehnt.  
 
5.2.1. Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er gemäss Art. 694 Abs. 1 ZGB beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen. Anspruchsberechtigt ist - ungeachtet der teilweise missverständlichen Formulierungen in der Beschwerdeschrift und in den Urteilen - der Grundeigentümer des notleidenden Grundstücks und damit die Beschwerdeführerin, hingegen nicht der Beschwerdeführer als ihr Ehemann, dem keine dinglichen Rechte am Grundstück Nr. yyy zustehen ( MEIER-HAYOZ, Berner Kommentar, 1975, N. 20 ff., und REY/STREBEL, Basler Kommentar, 2011, N. 12, je zu Art. 694 ZGB).  
 
5.2.2. Eine Wegenot liegt vor, wenn einem Grundeigentümer die zur bestimmungsgemässen Benutzung seines Grundstücks erforderliche Verbindung zur öffentlichen Strasse überhaupt fehlt oder der vorhandene Weg sich als ungenügend erweist (BGE 136 III 130 E. 3.1 S. 133). Ein als Dienstbarkeit begründetes und damit dinglich wirkendes Recht, über fremde Grundstücke zu einer öffentlichen Strasse zu gelangen, ist nach der Rechtsprechung ein genügender Weg und schliesst eine Wegenot grundsätzlich aus (Urteile 5C.40/2006 vom 18. April 2006 E. 3.1, 5A_410/2008 vom 9. September 2008 E. 4.1 und 5A_550/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 5.1, in: ZBGR 88/2007 S. 471, 92/2011 S. 157 und 94/2013 S. 23). In diesem Sinne ist auch die Beschwerdeführerin berechtigt, über den Seeuferweg zu fahren und über den bergseitig geführten Weg zu gehen. Der Fahrweg ist im Falle einer Notwendigkeit mit Bewilligung gewährleistet und im Notfall frei (E. 3). Dass eine Bewilligung nötig ist und für die Durchfahrt vorgängig ein Tor geöffnet werden muss, kann nicht ohne weiteres als schwere Beeinträchtigung der für die bestimmungsgemässe Nutzung des Grundstücks erforderlichen Zufahrt gewertet werden.  
 
5.2.3. Auch die obergerichtliche Zweitbegründung lässt sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts stützen, von der abzuweichen die Vorbringen der Beschwerdeführer keinen Anlass geben. Selbst wenn also die Erschwernis der Durchfahrt als ungenügender Weg zur öffentlichen Strasse zu betrachten wäre, müsste die Beschwerdeführerin sich entgegenhalten lassen, dass sie selber den Erbteilungsvertrag von 1977 und den Dienstbarkeitsvertrag von 1978 ausgehandelt und unterzeichnet hat. Sie war sich der Erschliessungsverhältnisse im Zeitpunkt der Parzellierung und der Errichtung der Grunddienstbarkeiten bewusst, hat aber die heute unverändert geltenden Vereinbarungen getroffen. Ihre Lage ist gerade nicht mit der Situation des Eigentümers vergleichbar, der bei der Veräusserung eines Grundstücks oder eines Teils davon die Errichtung eines Wegrechts auf der veräusserten Parzelle unterlässt, so dass sein Grundstück nicht mehr über eine Verbindung zur öffentlichen Strasse verfügt (so aber S. 52 Ziff. 94 der Beschwerdeschrift). Die Beschwerdeführerin hat vielmehr selber Lage und Begrenzung ihrer Parzelle festlegt und deren Erschliessung vertraglich in allen Einzelheiten bestimmt. Sie hat insoweit bewusst auf einen genügenden Weg auf eine öffentliche Strasse verzichtet und kann deshalb keinen Notweg beanspruchen (BGE 134 III 49 E. 4 S. 51 f.; 136 III 130 E. 5.4.3 S. 140 f.; Urteil 5A_410/2008 vom 9. September 2008 E. 4.1, in: ZBGR 92/2011 S. 157).  
 
5.3. Es verletzt aus den dargelegten Gründen kein Bundesrecht, dass das Obergericht den Notwegrechtsanspruch verneint hat.  
 
6.  
 
 Eine mehrfache Verletzung von Bundesrecht erblicken die Beschwerdeführer darin, dass weder das Kantonsgericht noch das Obergericht geprüft hätten, ob ihre Klage nicht wenigstens teilweise gutzuheissen sei. Falsch sei auch die Weigerung, die Akten des Massnahmenverfahrens beizuziehen (S. 21 ff. Ziff. 7-18 der Beschwerdeschrift). 
 
6.1. Das Kantonsgericht ist davon ausgegangen, es liege keine Feststellungsklage vor, weshalb Inhalt und Umfang der Dienstbarkeiten lediglich vorfrageweise und im Lichte der Anträge auf Duldung und Bewilligung zu beurteilen seien. Das Obergericht hat diese Ansicht im Ergebnis nicht beanstandet (E. 2.2 S. 10 f.) und ergänzt, nach der Dispositionsmaxime habe das Gericht zwar den eingeklagten Anspruch allenfalls nur teilweise zu schützen, mithin einen geringeren Geldbetrag zuzusprechen als eingeklagt oder von mehreren individualisierten Ansprüchen oder Eventualansprüchen nur einzelne gutzuheissen. Der Dispositionsgrundsatz verbiete aber, einen anderen Anspruch gutzuheissen als eingeklagt, selbst wenn dieser Anspruch weniger weit gehe als der eingeklagte, oder Rechtsfolgen auszusprechen, die im Rechtsbegehren nicht enthalten seien. Der Vorinstanz habe angesichts der Klagebegehren die Möglichkeit einer Teilgutheissung nicht offen gestanden (E. 2.3 S. 11). Die Grundsätze hat das Obergericht auch im Berufungsverfahren angewendet (E. 15 S. 28 des angefochtenen Entscheids).  
 
6.2. Im Ergebnis kann das Vorgehen der kantonalen Gerichte nicht beanstandet werden.  
 
6.2.1. Es ist richtig, dass die Beschwerdeführer auf Unterlassung ("zu dulden"), eventualiter auf Leistung ("zu bewilligen") ausschliesslich mit Bezug auf uneingeschränktes Begehen und Befahren des Grundstücks geklagt haben. Wo - wie hier - der Dispositionsgrundsatz das kantonale Verfahren beherrscht hat, kann das Gericht ohne ausdrücklich gestellten Eventualantrag weniger zusprechen, als begehrt wird, wenn die Voraussetzungen für die vollumfängliche Gutheissung der Begehren nicht erfüllt sind (vgl. BGE 111 II 156 E. 4 S. 161; 115 II 6 E. 7 S. 15), oder auch nur eine Feststellung treffen, wo auf Leistung geklagt wird (Urteil 4P.296/2004 vom 5. August 2005 E. 4, zitiert bei HURNI, Berner Kommentar, 2012, N. 21 zu Art. 58 ZPO). Insoweit umfasst das Begehren, ein uneingeschränktes Begehen und Befahren des Grundstücks zu dulden, eventuell zu bewilligen, wohl auch das Begehren, ein weniger weit gehendes, in bestimmter Hinsicht beschränktes Begehen und Befahren des Grundstücks zu dulden, eventuell zu bewilligen, und allenfalls selbst das Begehren auf Feststellung des Bestehens der Duldungs- oder Bewilligungspflicht.  
 
6.2.2. Allerdings müssen die Gründe, die für die weniger weit gehenden Begehren sprechen könnten, behauptet und nachgewiesen oder unbestritten sein, wo - wie hier - der Verhandlungsgrundsatz das kantonale Verfahren beherrscht hat (vgl. BGE 109 II 120 E. 2b S. 122; 116 II 140 E. 4, nicht veröffentlicht; Urteil 5A_348/2012 vom 15. August 2012 E. 6.2). An der Begründung, inwiefern ihre Begehren im Sinne eines beschränkten Begehens und Befahrens des Grundstücks teilweise gutgeheissen werden könnten, haben es die Beschwerdeführer fehlen lassen. Entsprechende Vorbringen fehlen auch in ihrer Beschwerdeschrift, so dass selbst das Bundesgericht ihre Begehren nicht teilweise gutheissen kann (Art. 107 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführer stellen lediglich Fragen (S. 31 ff. Ziff. 27), statt in ihren Eingaben mit einer formell genügenden Begründung einen gerichtlichen Entscheid darüber zu erwirken, was der Beschwerdegegner beispielsweise unter dem Titel "Notwendigkeit zur Hin- und Rückfahrt" zu dulden, eventuell zu bewilligen hat. Es ist nicht Aufgabe der kantonalen Gerichte gewesen, in Auslegung der Dienstbarkeit von Amtes wegen die Anzahl Fahrten in einem bestimmten Zeitrahmen über das belastete Grundstück festzulegen und die Klagebegehren teilweise gutzuheissen, ohne dass die Beschwerdeführer dazu eigens Behauptungen aufgestellt hätten, zu deren Begründetheit der Beschwerdegegner wiederum sich zu äussern berechtigt gewesen wäre.  
 
6.2.3. Aus dem gleichen Grund verfängt der Verweis auf das Verfahren auf Erlass superprovisorischer Massnahmen vor dem Präsidenten des Obergerichts nicht (S. 12 ff. Ziff. 6.8-6.20 der Beschwerdeschrift). Abgesehen davon, dass es um ein anderes als das Verfahren in der Hauptsache geht, haben die Beschwerdeführer dort zum einen von Beginn an weniger weit gehende Begehren gestellt und begründet (Begehen und Befahren "einmal täglich", eventuell "dreimal wöchentlich") und zum anderen ihren Anspruch lediglich glaubhaft gemacht (Art. 261 Abs. 1 ZPO), ohne dass der Beschwerdegegner dazu vorgängig angehört worden wäre (Art. 265 Abs. 1 ZPO). Vorsorgliche Massnahmen sind letztlich auch verweigert worden (Beschwerde-Beilagen Nrn. 3-6, 10 und 11).  
 
6.3. Es verletzt im Ergebnis kein Bundesrecht, dass das Obergericht die Akten des Massnahmenverfahrens nicht beigezogen und eine teilweise Gutheissung der Klage nicht geprüft hat.  
 
7.  
 
 Aus den dargelegten Gründen muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführer werden damit kosten-, nicht hingegen entschädigungspflichtig, zumal keine Vernehmlassungen eingeholt wurden (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
 
 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
 
 Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
3.  
 
 Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Oktober 2014 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: von Roten