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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_434/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 12. Juli 2016  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzungen), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juni 2016. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 21. Juni 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juni 2016, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass die Vorinstanz unter Hinweis auf die Rechtsprechung näher dargelegt hat, unter welchen Voraussetzungen die eine Invalidenrente beziehende Person einen Anspruch auf eine Kinderrente nach Art. 35 IVG für Stiefkinder hat, 
dass sie in einem nächsten Schritt geprüft hat, ob das dafür geforderte Pflegeverhältnis gegeben ist, d.h. ob die leiblichen Kinder der neuen Ehegattin auf Dauer ausgerichtet zu unentgeltlicher Pflege und Erziehung in der ehelichen Hausgemeinschaft leben, 
dass das kantonale Gericht dies und damit den Anspruch auf Kinderrenten wegen fehlender Hausgemeinschaft verneinte, 
dass der Beschwerdeführer darauf nicht näher eingeht, statt dessen einzig die Vorgehensweise der Invalidenversicherung bei der Anspruchsabwicklung beanstandet, ohne indessen eine Rechtsverletzung zu behaupten, geschweige denn aufzuzeigen, 
dass sich dergestalt die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet erweist, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 12. Juli 2016 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Ursprung 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel