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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_695/2021  
 
 
Urteil vom 10. Dezember 2021  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, 
Postfach, 8401 Winterthur, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung und den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 6. Mai 2021 (UE200468-O/U/HUN). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
Die Beschwerdeführerin erstattete am 24. November 2020 Strafanzeige gegen vier Rechtsanwälte u.a. wegen "Betrugs, Schwindel und Vertrauensbruchs", wegen "Komplizenschaft und Vertrauensbruchs" im Kontext eines "sehr komplexen Betrugs (...) mit Insiderhandelsaspekten im Zusammenhang mit drei betrügerischen Zwangsversteigerungen" bzw. wegen "Betrugs, Veruntreuung (und) Vermittlung von betrügerischen Auktionen". Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland nahm eine Untersuchung am 10. Dezember 2020 nicht an die Hand. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 6. Mai 2021 ab. Mit Verfügung desselben Datums wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen. Die Beschwerdeführerin wendet sich im eigenen und im Namen ihrer Kinder mit Beschwerde an das Bundesgericht und beantragt, gegen die Beschuldigten sei eine Strafuntersuchung zu eröffnen. 
 
2.  
Die Beschwerde wurde zulässigerweise auf Französisch eingereicht (Art. 42 Abs. 1 BGG), die Verfahrenssprache ist aber Deutsch (Art. 54 Abs. 1 BGG). 
 
3.  
In einer Beschwerde an das Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
4.  
Anfechtungs- und Beschwerdeobjekt im bundesgerichtlichen Verfahren ist ausschliesslich die vorinstanzliche Verfügung und der Beschluss vom 6. Mai 2021 (Art. 80 Abs. 1 BGG). Von vornherein nicht zu hören ist daher die inhaltliche Kritik, welche die Beschwerdeführerin unmittelbar an der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft übt. Davon abgesehen beschränkt sie sich insofern lediglich darauf, ihre eigene Sicht auf die Sach- und Rechtslage zu schildern, was den Begründungsanforderungen nicht zu genügen vermöchte (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
 
5.  
Die Privatklägerschaft ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wenn sie vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat und sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Sie hat vor Bundesgericht darzulegen, dass die Legitimationsvoraussetzungen erfüllt sind und unter Vorbehalt klarer, zweifelsfreier Fälle insbesondere zu erläutern, weshalb und inwiefern sich der angefochtene Entscheid im Ergebnis und aufgrund der Begründung negativ auf welche Zivilansprüche auswirken kann (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Das Bundesgericht stellt an die Begründung strenge Anforderungen, andernfalls es auf die Beschwerde nicht eintritt (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). 
 
6.  
Die Beschwerdeführerin äussert sich vor Bundesgericht nicht zur ihrer Beschwerdelegitimation als Privatklägerin im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG und zur Frage der Zivilforderung. Sie benennt namentlich keine konkreten Zivilforderungen, die ihr unmittelbar aufgrund der angeblichen Straftaten zustehen könnten, und legt insbesondere auch nicht dar, dass und inwiefern sich der abschliessende Entscheid der Vorinstanz über die Nichtanhandnahme auf allfällige Zivilansprüche auswirken könnte. Um welche konkreten zivilrechtlichen Ansprüche es im Einzelnen gehen könnte, ist in Anbetracht des angezeigten Sachverhalts auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Die Beschwerde genügt damit den Begründungsanforderungen an die Legitimation im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG nicht. Entsprechend ist die Beschwerdeführerin in der Sache nicht zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert. 
 
7.  
Formelle Rügen, zu deren Vorbringen sie unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache befugt wäre (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen), erhebt die Beschwerdeführerin nicht. Sie wirft der Staatsanwaltschaft zwar vor, ihr Recht auf rechtliches Gehör verletzt zu haben und befangen zu sein. Die Vorbringen zielen im Ergebnis auf die Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahme und damit auf eine Überprüfung der Sache ab, was unzulässig ist (vgl. BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die abstrakte Behauptung einer Rechtsverweigerung und die Berufung auf die Grundrechte. Im Übrigen vermöchten die Vorbringen auch den Begründungsanforderungen nicht zu genügen (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
 
8.  
Auf die Beschwerde ist damit im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Dezember 2021 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill