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«AZA 7» 
C 144/00 Vr 
 
 
IV. Kammer 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiberin Keel 
 
 
Urteil vom 21. Februar 2001 
 
in Sachen 
Staatssekretariat für Wirtschaft, Abteilung Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung, Bundesgasse 8, Bern, Beschwerdeführer, 
gegen 
M.________, 1976, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern 
 
 
A.- Die 1976 geborene M.________ meldete sich am 13. August 1998 beim Kantonalen Arbeitsamt Luzern zur Arbeitsvermittlung an und erhob Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Am 19. Oktober 1998 trat sie bei der Druckerei X.________ AG eine bis Ende Februar 1999 befristete Praktikumsstelle als Textilentwerferin zu einem Lohn von Fr. 1000.- pro Monat an, welche sie vorzeitig aufgab, um ab 4. Januar 1999 in einer Teilzeitbeschäftigung als Wohnberaterin in Y.________ zu arbeiten. 
 
Mit Verfügung vom 3. Februar 1999 bejahte das Arbeitsamt, an welches die Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern die Sache überwiesen hatte, die Vermittlungsfähigkeit von M.________ für die Zeit ab 1. November 1998 und bestätigte gleichzeitig, dass ihr Einkommen von monatlich Fr. 1000.- aus der Praktikumstätigkeit als Zwischenverdienst abgerechnet werden könne. In Abänderung der Verfügung vom 3. Februar 1999 hielt das Arbeitsamt mit Schreiben vom 9. Februar 1999 fest, dass die Arbeitslosenkasse nicht vom Praktikumslohn, sondern von einem orts- und branchenüblichen Lohnansatz auszugehen und einen entsprechenden Ausgleich vorzunehmen habe. 
 
B.- Die von M.________ hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 30. März 2000 gut und hob die Verfügung vom 9. Februar 1999 auf. 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) die Aufhebung des kantonalen Entscheides. 
Während das Arbeitsamt auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, lässt sich M.________ nicht vernehmen. 
 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Streitig ist, ob im Rahmen der Bemessung der Arbeitslosenentschädigung von einem Zwischenverdienst (Art. 24 Abs. 1 AVIG) in der Höhe des tatsächlich erzielten Praktikumslohnes, oder, wie dies das kantonale Arbeitsamt in seinem Schreiben vom 9. Februar 1999 festhält, von einem höheren, berufs- und ortsüblichen Ansatz auszugehen ist (Art. 24 Abs. 3 Satz 1 AVIG). 
 
2.- Die sich in grundsätzlicher Hinsicht stellende Frage, ob das kantonale Arbeitsamt am 9. Februar 1999 eine konkrete Anordnung getroffen hat, welcher Verfügungscharakter (Art. 5 Abs. 1 VwVG) zukommt, kann offen gelassen werden. Denn ist sie zu verneinen, ist das kantonale Gericht mangels eines Anfechtungsgegenstandes betreffend dieses Rechtsverhältnis zu Unrecht auf die vorinstanzliche Beschwerde eingetreten, was zur Aufhebung seines Entscheides führt (BGE 125 V 414 Erw. 1a). Ist sie zu bejahen, wurde der Verwaltungsakt vom 9. Februar 1999 - wie nachfolgend zu zeigen ist (Erw. 3) - von einer unzuständigen Behörde erlassen, was ebenso die Aufhebung des angefochtenen Entscheides (verbunden mit der Feststellung der Nichtigkeit der «Verfügung» vom 9. Februar 1999, ebenso wie der Verfügung vom 3. Februar 1999) nach sich ziehen würde. 
 
3.- a) Nach Art. 81 Abs. 1 AVIG erfüllen die Arbeitslosenkassen insbesondere die folgenden Aufgaben: sie klären die Anspruchsberechtigung ab, soweit diese Aufgabe nicht ausdrücklich einer anderen Stelle vorbehalten ist (lit. a); sie stellen die Versicherten in den Fällen von Art. 40 Abs. 1 in der Anspruchsberechtigung ein, soweit diese Befugnis nicht nach Absatz 2 der kantonalen Amtsstelle zusteht (lit. b); sie richten die Leistungen aus, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (lit. c); sie verwalten das Betriebskapital nach den Bestimmungen der Verordnung (lit. d); sie legen periodisch Rechnung ab und erstatten den Geschäftsbericht zuhanden der Ausgleichsstelle (lit. e). Gemäss Art. 81 Abs. 2 AVIG unterbreitet die Kasse einen Fall der kantonalen Amtsstelle zum Entscheid, wenn Zweifel bestehen: ob der Versicherte anspruchsberechtigt ist (lit. a); ob, für wie viele Tage oder auf welchen Zeitpunkt ein Versicherter in der Anspruchsberechtigung eingestellt werden muss (lit. b). Welche Aufgaben den kantonalen Amtsstellen übertragen sind, wird in Art. 85 Abs. 1 AVIG abschliessend geregelt. So sind sie insbesondere zuständig, die Anspruchsberechtigung abzuklären, soweit ihnen diese Aufgabe durch dieses Gesetz übertragen ist (lit. b); die Vermittlungsfähigkeit der Arbeitslosen zu überprüfen (lit. d); die Fälle zu entscheiden, die ihnen von den Kassen nach den Art. 81 Abs. 2 und 95 Abs. 2 AVIG unterbreitet werden (lit. e); den Versicherten in den in Art. 30 Abs. 2 und 4 vorgesehenen Fällen in der Anspruchsberechtigung einzustellen (lit. g). 
Die vorliegend streitige Frage der Anrechnung von Zwischenverdienst im Sinne von Art. 24 AVIG, welche Bestimmung sich nicht mit dem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, sondern nur mit deren Berechnung befasst (BGE 120 V 242 Erw. 2b), ist somit nach der gesetzlichen Regelung nicht der kantonalen Amtsstelle übertragen worden (Art. 85 Abs. 1 AVIG). Vielmehr fällt sie - als mit der Entrichtung der Arbeitslosenentschädigung (Art. 81 Abs. 1 lit. c AVIG) in engem Zusammenhang stehende Aufgabe - in den Zuständigkeitsbereich der Arbeitslosenkasse. 
 
b) Im vorliegenden Fall hat sich nun aber nicht die Arbeitslosenkasse, sondern die kantonale Amtsstelle, welcher die Arbeitslosenkasse die Sache (einzig) zur Prüfung der Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin überwiesen hat (Art. 81 Abs. 2 lit. a AVIG; Art. 85 Abs. 1 lit. e AVIG), mit der Frage der Anrechnung des Zwischenverdienstes befasst. Damit hat eine sachlich nicht zuständige Behörde die «Verfügung» vom 9. Februar 1999 - wie auch die Verfügung vom 3. Februar 1999, soweit sie dieselbe Frage betrifft - erlassen. Nach der Praxis ist die sachliche Unzuständigkeit ein Nichtigkeitsgrund, es sei denn, der verfügenden Behörde komme auf dem betreffenden Gebiet allgemeine Entscheidungsgewalt zu (vgl. Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 6. Aufl. Basel 1986, Bd. I, Nr. 40 B V a1 S. 242, sowie Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 40 B V a1 S. 120), welche Voraussetzung vorliegend nicht erfüllt ist (vgl. Art. 85 Abs. 1 AVIG). Die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten (BGE 122 I 98 Erw. 3a, 115 Ia 4 Erw. 3). Demnach ist der Beschwerdeantrag, wonach die Verfügung vom 9. Februar 1999 des Arbeitsamtes zu bestätigen sei, mit der Feststellung abzuweisen, dass sowohl die «Verfügung» vom 9. Februar 1999 als auch die Verfügung vom 3. Februar 1999, soweit sie ebenfalls die Frage des Zwischenverdienstes betrifft, nichtig sind. 
 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Sinne der 
Erwägungen abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge- 
richt des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtli- 
che Abteilung, dem Kantonalen Arbeitsamt Luzern und 
der Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern zugestellt. 
Luzern, 21. Februar 2001 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
 
 
 
Die Gerichtsschreiberin: