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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_566/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 23. Dezember 2014  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Merkli, 
Gerichtsschreiber Dold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Schilter, 
 
gegen  
 
Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Auslieferung an Deutschland, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 12. November 2014 des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Das Amtsgericht Böblingen in Deutschland verurteilte A.________ am 23. Juli 2007 wegen mehrfachem Verstoss gegen das Tierschutzgesetz. Mit Urteil vom 2. August 2007 verurteilte ihn das Amtsgericht München wegen mehrfacher Tierquälerei und unerlaubtem Waffenbesitz. Am 2. Dezember 2011 fällte das Amtsgericht München gestützt auf diese beiden Urteile eine Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Monaten aus. 
 
 In einem weiteren gegen A.________ in Deutschland geführten Strafverfahren erliess das Amtsgericht Ebersberg am 30. September 2013 einen Haftbefehl. Dem Angeklagten werde vorgeworfen, gemeinschaftlich handelnd 81 Wirbeltieren länger anhaltende erhebliche Schmerzen oder Leiden zugefügt zu haben und davon drei ohne vernünftigen Grund getötet zu haben. 
 
 Mit Schreiben vom 28. April 2014 ersuchte das Bayerische Staatsministerium der Justiz die Schweiz gestützt auf die erwähnten Entscheide um Auslieferung. A.________, der deutscher Staatsangehöriger sei, wohne offenbar zurzeit in Zug. 
 
 Am 14. Mai 2014 wurde A.________ durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug zum Auslieferungsersuchen befragt. Er erklärte, mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden zu sein und machte geltend, als Attaché der Delegation von Sierra Leone bei der UNESCO Immunität zu geniessen. 
 
 Das Bundesamt für Justiz (BJ) unterbreitete die Frage der Immunität dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA). Dieses bestätigte mit Schreiben vom 19. Mai 2014, dass A.________ in der Schweiz keine Immunität geniesse. 
 
 Mit Entscheid vom 26. Juni 2014 bewilligte das BJ die Auslieferung von A.________ an Deutschland für die dem Ersuchen zugrunde liegenden Straftaten. 
 
 Eine dagegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht mit Entscheid vom 12. November 2014 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
 
B.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht vom 24. November 2014 beantragt A.________, der Entscheid des Bundesstrafgerichts und der Auslieferungsentscheid des BJ seien aufzuheben. Eventualiter sei die Angelegenheit an das BJ zur Sachverhaltsfeststellung und zur Einholung eines Gutachtens bzw. eines Entscheids des Internationalen Gerichtshofs (IGH) der Vereinten Nationen zurückzuweisen. 
 
 Das BJ beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten. Es weist zudem darauf hin, dass es am 17. November 2014 einen Auslieferungshaftbefehl erlassen und die Staatsanwaltschaft Zug mit der Festnahme des Beschwerdeführers beauftragt habe. Am 2. Dezember 2014 sei er festgenommen worden. Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik an seinen Anträgen und Rechtsauffassungen fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unter den in Art. 84 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Im vorliegenden Fall geht es um eine Auslieferung und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Weiter ist erforderlich, dass es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.  
 
 Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160 mit Hinweisen). Ein besonders bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung anzunehmen (BGE 136 IV 139 E. 2.4 S. 144 mit Hinweis). 
 
 Ein besonders bedeutender Fall kann auch bei einer Auslieferung nur ausnahmsweise angenommen werden. In der Regel stellen sich insoweit keine Rechtsfragen, die der Klärung durch das Bundesgericht bedürfen, und kommt den Fällen auch sonst wie keine besondere Tragweite zu (BGE 134 IV 156 E. 1.3.4 S. 161). 
 
 Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160 mit Hinweis). 
 
 Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet und es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3). 
 
1.2. Aus den folgenden Gründen handelt es sich vorliegend nicht um einen besonders bedeutenden Fall.  
 
1.2.1. Der angefochtene Entscheid ist hinreichend begründet. Insbesondere hat das Bundesstrafgericht dargelegt, weshalb nicht vorgängig der IGH mit der Sache zu befassen sei. Zudem wurde dem Beschwerdeführer Einsicht in die entscheidwesentlichen Akten gewährt, was er nicht bestreitet (vgl. Urteile 2A.511/2005 vom 16. Februar 2009 E. 4.1; 1A.257/2005 vom 24. Januar 2006 E. 2.3; 1A.216/2001 vom 21. März 2002 E. 2.2; je mit Hinweisen). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht erkennbar.  
 
1.2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, Mitglied der permanenten Delegation von Sierra Leone bei der UNESCO zu sein und deshalb Immunität zu geniessen. Er beruft sich auf Art. 105 Abs. 2 der Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 1945 (SR 0.120; im Folgenden: UNO-Charta) und Art. V Abschnitt 13 lit. a des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 (SR 0.192.110.03; im Folgenden: Immunitätenübereinkommen für Sonderorganisationen).  
 
 Die UNESCO ist eine internationale Organisation mit einer eigenen, von der UNO verschiedenen Rechtspersönlichkeit (Abschnitt 3 Immunitätenübereinkommen für Sonderorganisationen; vgl. auch Art. 57 UNO-Charta). Art. 105 UNO-Charta findet auf sie deshalb keine direkte Anwendung. Indessen verweist Art. XII der Verfassung der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (SR 0.401) auf Art. 105 UNO-Charta. Gestützt auf die letztgenannte Bestimmung hat die UNO-Generalversammlung das Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen vom 13. Februar 1946 (SR 0.192.110.02) genehmigt. 1947 hat die UNO-Generalversammlung in Entsprechung dazu das bereits erwähnte Immunitätenübereinkommen für Sonderorganisationen genehmigt. Die UNESCO ist Vertragspartei dieses Übereinkommens (vgl. dessen Abschnitt 1 Abs. [ii] lit. c und Anhang IV). Abschnitt 13 listet die Vorrechte und Immunitäten auf, welche die Vertreter der Mitglieder geniessen. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung geht hervor, dass die Vorrechte und Immunitäten nur im Zusammenhang mit einer durch eine Sonderorganisation einberufenen Tagung und für die Dauer derselben bestehen ("Die Vertreter der Mitglieder auf den durch eine Sonderorganisation einberufenen Tagungen geniessen während der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und während ihrer Reisen nach oder von dem Tagungsort folgende Vorrechte und Immunitäten: ..."; - in der [autoritativen] französischen Originalfassung: "Les représentants des membres aux réunions convoquées par une institution spécialisée jouissent, pendant l'exercice de leurs fonctions et au cours de leurs voyages à destination ou en provenance du lieu de la réunion, des privilèges et immunités suivants: ..."). Einen derartigen Zusammenhang zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Er kann sich deshalb gegenüber der Schweiz nicht auf eine Immunität berufen (zur Immunitätsfrage in Deutschland vgl. BGE 117 Ib 257 E. 7 S. 275 und Abschnitt 17 des Immunitätenübereinkommens für Sonderorganisationen). Auf die zutreffenden Erwägungen des Bundesstrafgerichts kann verwiesen werden. 
 
1.2.3. Nach Abschnitt 32 des Immunitätenübereinkommens für Sonderorganisationen wird jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens dem IGH vorgelegt, sofern nicht die Parteien im Einzelfall ein anderes Beilegungsverfahren vereinbaren. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist nicht erforderlich, dass die Frage der Immunität vorgängig dem IGH vorgelegt wird. Zum einen besteht zwischen Sierra Leone und der Schweiz keine Streitigkeit im Sinne der zitierten Bestimmung (vgl. IGH, Timor oriental [Portugal c. Australie], Urteil vom 30. Juni 1995, C.I.J. Recueil 1995, S. 100). Zum anderen sieht diese die friedliche Streitbeilegung betreffende Vertragsklausel nicht vor, dass vor der Anrufung des IGH kein innerstaatlicher Entscheid ergehen darf.  
 
1.2.4. Der Beschwerdeführer macht schliesslich eine Verletzung von Art. 3 des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 17. März 1978 (SR 0.353.12) und von Art. 6 EMRK geltend. Zur Begründung bringt er vor, er und sein Wahlverteidiger seien an der Hauptverhandlung nicht anwesend gewesen und es seien Beweisvorschriften und weitere Verfahrensbestimmungen verletzt worden. Ein absoluter Anspruch auf persönliche Teilnahme besteht indessen nicht, weshalb aus dem blossen Vorbringen, an der Hauptverhandlung nicht anwesend gewesen zu sein, noch nicht auf eine Verletzung der genannten Bestimmungen geschlossen werden kann (BGE 127 I 213 E. 3a S. 215 f. mit Hinweisen). In Bezug auf die weiteren vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfahrensverletzungen wird in der Beschwerdeschrift nicht hinreichend substanziiert vorgebracht, worin diese bestehen (Art. 42 Abs. 2 BGG).  
 
1.2.5. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht. Auch sonst ist der Fall nicht von aussergewöhnlicher Tragweite. Für das Bundesgericht besteht daher kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen.  
 
2.   
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 
 
 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Dezember 2014 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Dold