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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_334/2014, 1C_335/2014, 1C_336/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 9. Juli 2014  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Karlen, 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1C_334/2014   
 
A.________  LTD.,  
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Fürsprecher Gerrit Straub, 
 
gegen  
 
Schweizerische Bundesanwaltschaft.  
 
1C_335/2014  
 
B.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Fürsprecher Gerrit Straub, 
 
gegen  
 
Schweizerische Bundesanwaltschaft.  
 
1C_336/2014   
 
C.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Fürsprecher Gerrit Straub, 
 
gegen  
 
Schweizerische Bundesanwaltschaft.  
 
Gegenstand 
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich, 
 
Beschwerde gegen die Entscheide des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 17. Juni 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Staatsanwaltschaft Wien führt ein Strafverfahren gegen Verantwortliche einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie wirft ihnen vor, Vermögen der Gesellschaft veruntreut und dieser dadurch einen erheblichen Schaden verursacht zu haben. 
 
Die Staatsanwaltschaft Wien ersuchte die Schweiz um Rechtshilfe. 
 
Mit Schlussverfügungen vom 10., 13. und 18. Dezember 2013 ordnete die Bundesanwaltschaft die Herausgabe von Bankunterlagen an die ersuchende Behörde und die Aufrechterhaltung einer Kontosperre an. 
 
Die A.________ Ltd., B.________ und C.________ erhoben gegen die sie betreffende Schlussverfügung je Beschwerde beim Bundesstrafgericht. Mit drei separaten Entscheiden vom 17. Juni 2014 wies dieses (Beschwerdekammer) die Beschwerden ab, soweit es darauf eintrat. 
 
B.   
Die A.________ Ltd., B.________ und C.________ führen je Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der sie betreffende Entscheid des Bundesstrafgerichts sei aufzuheben, und weiteren Anträgen. 
 
C.   
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerden betreffen dieselbe Rechtshilfeangelegenheit, stimmen im Wesentlichen wörtlich überein und können mit der gleichen Begründung erledigt werden. Die Beschwerdeverfahren werden deshalb vereinigt.  
 
1.2. Die vorliegende Sache ist spruchreif. Für die von den Beschwerdeführern sinngemäss beantragte Sistierung der bundesgerichtlichen Verfahren besteht kein Anlass.  
 
 
2.   
Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Beschlagnahme oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2). 
 
Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein besonders bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung anzunehmen (BGE 139 II 340 E. 4 S. 342; 136 IV 139 E. 2.4 S. 144; 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160). 
 
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Artikel 84 vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. 
 
Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG - abgesehen von einem hier nicht gegebenen Ausnahmefall - den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. 
 
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3). 
 
3.  
 
3.1. Zwar geht es hier um eine Beschlagnahme sowie die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich und damit Sachgebiete, bei denen die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer handelt es sich jedoch um keinen besonders bedeutenden Fall.  
 
 
3.2. Sie bringen vor, die Vorinstanz und die Bundesanwaltschaft hätten ihren Anspruch auf rechtliches Gehör und damit einen elementaren Verfahrensgrundsatz nach Art. 84 Abs. 2 BGG verletzt. In Wahrheit gehe es um die Weiterleitung der von der Staatsanwaltschaft Wien verlangten Unterlagen an Rumänien. Hierzu hätten sich die Beschwerdeführer nicht äussern können.  
 
3.3. Die Beschwerdeführer vermischen insoweit verschiedene Verfahren.  
 
3.3.1. Im vorliegenden schweizerischen Rechtshilfeverfahren geht es einzig darum, ob die Voraussetzungen zur Herausgabe der von der Staatsanwaltschaft Wien verlangten Unterlagen an diese erfüllt sind. Die Vorinstanz bejaht dies. Ihre Ausführungen sind in keiner Weise zu beanstanden. Dies gilt auch, soweit sie eine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör im schweizerischen Rechtshilfeverfahren verneint. Darauf kann verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).  
 
3.3.2. Falls die rumänischen Behörden an der Weiterleitung der an die Staatsanwaltschaft Wien herauszugebenden Unterlagen tatsächlich interessiert sind, können sie Österreich um Rechtshilfe ersuchen. Im darauf folgenden österreichischen Rechtshilfeverfahren können die Beschwerdeführer um rechtliches Gehör ersuchen. Es besteht kein Anlass, daran zu zweifeln, dass Österreich, ein anerkannter Rechtsstaat, den Beschwerdeführern das rechtliche Gehör gewähren wird, sofern sie betroffen sind und ein Rechtsschutzinteresse haben.  
 
3.3.3. Erachten die österreichischen Behörden die Übermittlung der von der Schweiz erhaltenen Unterlagen an Rumänien als zulässig, müssen sie das Bundesamt um Zustimmung zur Weiterleitung ersuchen (Art. 67 Abs. 2 IRSG und Art. 34 Abs. 1 lit. b IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 6b S. 561; 112 Ib 142 E. 3b S. 143/144; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl. 2009, S. 687 N. 732). Das Bundesamt erteilt die Zustimmung, wenn die vom Drittstaat beantragte Rechtshilfe auch nach schweizerischem Recht (einschliesslich dem einschlägigen Staatsvertragsrecht) zulässig wäre (Urteil 1A.13/2000 vom 21. Juni 2001 E. 3a/aa mit Hinweisen). Gegen den Entscheid des Bundesamts ist die Beschwerde an das Bundesstrafgericht gegeben (Art. 67 Abs. 2 i.V.m. Art. 80e ff. IRSG; BGE 125 II 258 E. 7a/bb S. 261; Urteil 1A.13/2000 vom 21. Juni 2001 E. 1c; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 466 N. 512 und dortige Fn. 2098). Sollte das Bundesamt den Beschwerdeführern das rechtliche Gehör verweigern, könnten sie sich dagegen in jenem Verfahren zur Wehr setzen (vgl. Urteil 1A.13/2000 vom 21. Juni 2001 E. 2).  
 
3.4. Wurde den Beschwerdeführern danach im vorliegenden schweizerischen Rechtshilfeverfahren, in dem es einzig um die Herausgabe der Bankunterlagen an die Staatsanwaltschaft Wien geht, das rechtliche Gehör gewährt, besteht keine Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze.  
 
Dass dem Fall sonst wie eine besondere Bedeutung zukommen könnte, machen die Beschwerdeführer nicht geltend und ist nicht ersichtlich. 
 
4.   
Die Beschwerden sind deshalb unzulässig. 
 
Bei diesem Ausgang der Verfahren tragen die Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Die Gerichtsgebühren werden auf Fr. 500.-- pro Beschwerdeverfahren festgesetzt. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Verfahren 1C_334/2014, 1C_335/2014 und 1C_336/2014 werden vereinigt. 
 
2.   
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von je Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Schweizerischen Bundesanwaltschaft, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Juli 2014 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Härri