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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4D_64/2011 
 
Urteil vom 29. September 2011 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
1. B. X.________, 
2. C. X.________, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Ausweisung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, 1. Abteilung, vom 15. Juli 2011. 
In Erwägung, 
dass der Einzelrichter des Bezirksgerichts Kriens die Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 7. Juni 2011 wegen Zahlungsverzugs aus der 4 1/2-Zimmer-Wohnung im 2. Obergeschoss Süd der Liegenschaft Y.________strasse in Z.________ auswies; 
 
dass die Beschwerdeführerin diesen Entscheid am 15. Juni 2011 mit Berufung beim Obergericht des Kantons Luzern anfocht; 
 
dass das Obergericht mit Entscheid vom 15. Juli 2011 auf die Berufung nicht eintrat, weil die von Art. 311 Abs. 1 ZPO vorgeschriebene Begründung des Rechtsmittels fehlte; 
 
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 24. August 2011 datierte Eingabe einreichte, in der sie erklärte, gegen den Entscheid des Obergerichts vom 15. Juli 2011 Beschwerde zu erheben; 
 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 und Art. 117 BGG); 
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 24. August 2011 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); 
 
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 29. September 2011 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Huguenin