Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_320/2023  
 
 
Urteil vom 8. Juni 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Joachim Breining, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Schaffhausen, 
Mühlentalstrasse 105, 8200 Schaffhausen, 
Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, 
Beckenstube 7, 8200 Schaffhausen. 
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung; 
unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des 
Kantons Schaffhausen, vom 5. Mai 2023 (60/2023/18). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Verfügung vom 21. Juni 2022 wies das Migrationsamt des Kantons Schaffhausen ein Gesuch des serbischen Staatsangehörigen A.________ (geb. 1979) um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab.  
Dagegen rekurrierte A.________ am 11. Juli 2022 beim Regierungsrat des Kantons Schaffhausen. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
Mit Beschluss vom 21. Februar 2023 wies der Regierungsrat unter anderem einen Antrag von A.________ auf Erlass eines Zwischenentscheids über die unentgeltliche Rechtspflege ab (Dispositiv-Ziff. 2). Zudem setze er A.________ - in Gutheissung eines entsprechenden Antrags - eine Frist von 20 Tagen ab Rechtskraft dieses Zwischenentscheids, um zur Rekursantwort des Migrationsamts vom 17. Oktober 2022 Stellung zu nehmen (Dispositiv-Ziff. 3). 
 
1.2. In der Folge erhob A.________ Beschwerde an das Obergericht des Kantons Schaffhausen und beantragte im Wesentlichen, es sei Dispositiv-Ziff. 2 des Beschlusses vom 21. Februar 2023 insoweit aufzuheben, als damit sein Antrag auf Erlass eines Zwischenentscheids über die unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Regierungsrat abgewiesen wurde.  
Mit Entscheid vom 5. Mai 2023 trat das Obergericht auf die Beschwerde mangels nicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht ein. Zudem wies es das Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das Verfahren vor dem Obergericht ab. 
 
1.3. A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 2. Juni 2023 an das Bundesgericht und beantragt, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei auf seine Beschwerde einzutreten. Zudem sei sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das vorinstanzliche Verfahren gutzuheissen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Prozessual ersucht er um aufschiebende Wirkung sowie um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren.  
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
 
2.1. Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildet einzig die Frage, ob über das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren vor dem Regierungsrat mit Zwischenverfügung zu entscheiden sei. Der Entscheid des Obergerichts schliesst das Verfahren nicht ab und stellt somit keinen Endentscheid (Art. 90 BGG), sondern einen Zwischenentscheid i.S.v. Art. 93 BGG dar (vgl. sinngemäss Urteil 2C_990/2017 vom 6. August 2018 E. 1.1 und 1.2 mit Hinweisen).  
Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens (vgl. BGE 143 II 425 E. 1.3; 138 II 501 E. 1.1; 134 V 138 E. 3) folgt der Rechtsweg bei Zwischenentscheiden demjenigen der Hauptsache (vgl. BGE 137 III 380 E. 1.1; Urteile 2C_477/2021 vom 24. Juni 2021 E. 1.2; 2C_1062/2020 vom 25. März 2021 E. 1.1). 
In der Sache geht es um die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, wobei unklar ist, ob ein Bewilligungsanspruch tatsächlich besteht. Ob die Eingabe mit Blick auf Art. 83 lit. c BGG (insb. Ziff. 2 und 5) als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig oder als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) entgegenzunehmen sei, kann allerdings angesichts des Verfahrensausgangs offenbleiben. 
 
2.2. Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), ist die Beschwerde - abgesehen vom hier nicht massgebenden Fall gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG - nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, welcher gemäss Art. 117 BGG auch auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde anwendbar ist). Praxisgemäss muss der Nachteil, der dem Beschwerdeführer droht, rechtlicher Natur sein und auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden können (BGE 143 III 416 E. 1.3; 141 III 80 E. 1.2). Dass im konkreten Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, ist in der Beschwerdebegründung aufzuzeigen, soweit ein solcher nicht ohne Weiteres ins Auge springt. Andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; Urteil 2C_708/2022 vom 26. September 2022 E. 2.2).  
 
2.3. Die Rechtsprechung geht grundsätzlich davon aus, dass Zwischenentscheide, mit denen die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wird, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken können, sofern sie die gesuchstellende Person zur Leistung eines Kostenvorschusses auffordern und ihr androhen, bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (BGE 142 III 798 E. 2.3.1; 129 I 129 E. 1.1; Urteil 2C_404/2021 vom 2. Juni 2021 E. 1.1). Diese Konstellation liegt hier indessen nicht vor, da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege nicht verweigert wurde; abgelehnt wurde lediglich sein Antrag auf Erlass eines Zwischenentscheids über die unentgeltliche Rechtspflege.  
Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Weigerung, einen Zwischenentscheid über die unentgeltliche Rechtspflege zu erlassen, unter bestimmten Umständen, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Instruktionsverfahren nicht abgeschlossen ist bzw. der Rechtsvertreter nach Einreichung des Gesuchs gehalten ist, weitere Verfahrensschritte zu unternehmen, und die Gefahr besteht, dass der Beschwerdeführer ohne unentgeltlichen Rechtsbeistand seine Rechte nicht genügend wahrnehmen kann (vgl. Urteil 2C_239/2018 vom 26. März 2019 E. 1.2, wo die eigentliche Beschwerdebegründung noch ausstehend war; vgl. auch Urteil 9C_423/2017 vom 10. Juli 2017 E. 4.1). 
 
2.4. Vorliegend lässt sich dem angefochtenen Urteil zunächst entnehmen, dass im Verfahren vor dem Regierungsrat kein Kostenvorschuss erhoben wurde. Sodann ergibt sich aus den vorinstanzlichen Erwägungen, dass der Beschwerdeführer sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit seinem Rekurs vom 11. Juli 2022 gestellt und am 26. Juli 2022 die Rekursbegründung nachgereicht hat. Anschliessend wurde dem Beschwerdeführer die Antwort des Migrationsamts vom 17. Oktober 2022 zur freiwilligen Stellungnahme zugestellt. Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet. Der Antrag, es sei im Rahmen eines Zwischenentscheids über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu befinden, erfolgte erst am 7. Dezember 2022 und somit zu einem Zeitpunkt, als aus Sicht der Verfahrensleitung keine weiteren Instruktionsmassnahmen erforderlich waren. Insbesondere wurde der Beschwerdeführer nicht aufgefordert, weitere Verfahrensschritte zu unternehmen, sondern es wurde ihm freigestellt, gegebenenfalls eine Stellungnahme abzugeben.  
Vor diesem Hintergrund ist nicht offensichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer durch die Weigerung eines Zwischenentscheids über die unentgeltliche Rechtspflege in diesem Verfahrensstadium ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Es wäre an ihm gelegen, konkret darzutun, dass und inwiefern dies der Fall sein soll (vgl. E. 2.2 hiervor), was er allerdings nicht rechtsgenüglich tut. Vielmehr beschränkt er sich im Wesentlichen darauf, die Ausführungen des Obergerichts zu bestreiten, wonach die Stellungnahme des Migrationsamtes keine neuen Argumente oder Elemente enthalte, die einen zweiten Schriftenwechsel erforderlich machen würden, und seine eigene Sicht der Dinge betreffend die Notwendigkeit weiterer Eingaben der vorinstanzlichen Würdigung gegenüberzustellen. 
Diese Ausführungen sind nach dem Gesagten nicht geeignet, einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a (allenfalls i.V.m. Art. 117) BGG darzutun. Der Beschwerdeführer wird die Möglichkeit haben, eine allfällige Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im Rahmen einer Beschwerde gegen den Entscheid des Regierungsrats in der Sache beim Obergericht anzufechten. Ebenso wird der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter den vorinstanzlichen Zwischenentscheid durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechten können, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 [allenfalls i.V.m. Art. 117] BGG). 
 
2.5. Im Ergebnis gelingt es dem Beschwerdeführer in Bezug auf den angefochtenen Zwischenentscheid nicht darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a (allenfalls i.V.m. Art. 117) BGG erfüllt sind, wozu er aber gestützt auf seine Begründungspflicht gehalten wäre (vgl. E. 2.2 hiervor). Dass ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohen könnte, ist nach dem Gesagten auch nicht offensichtlich (vgl. E. 2.4 hiervor).  
 
3.  
 
3.1. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a) nicht einzutreten. Da sich die Beschwerde insgesamt als offensichtlich unzulässig erweist, ist auf die Rügen des Beschwerdeführers betreffend die Kostenverlegung im vorinstanzlichen Verfahren ebenfalls nicht einzutreten. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.  
 
3.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird zufolge Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Juni 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov