Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_885/2021  
 
 
Urteil vom 11. Oktober 2021  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
2. B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 13. Juli 2021 
(2N 21 35/2U 21 27). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern vom 13. Juli 2021. 
 
2.  
Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG). 
 
3.  
Dem Beschwerdeführer wurde sowohl mit Kostenvorschuss- als auch mit Nachfristverfügung Frist bis zum 9. September 2021 bzw. bis zum 13. September 2021 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten, unter Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (vgl. Art. 62 Abs. 3 BGG). Die beiden Verfügungen wurden dem Beschwerdeführer jeweils mittels Gerichtsurkunde an die von ihm bezeichnete Adresse in der Schweiz versandt, konnten allerdings nicht zugestellt werden. Da er jedoch mit Post des Bundesgerichts rechnen musste, gelten sie dennoch als zugestellt. Da der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht einging, ist androhungsgemäss auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
4.  
Im Übrigen wäre die Beschwerde auch deshalb unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht entspricht. Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zur Legitimation als Privatkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG und zur Frage der Zivilforderung und zeigt nicht auf, inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf welche Forderungen auswirken könnte. Allfällige Haftungsansprüche gegen den beschuldigten Richter zählen im Übrigen ohnehin nicht zu den Zivilforderungen und können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden (vgl. Haftungsgesetz des Kantons Luzern [HG; SRL 23]). Zudem befasst sich der Beschwerdeführer, wenn überhaupt, auch nicht rechtsgenüglich mit den Erwägungen im angefochtenen Beschluss. Eine formelle Rechtsverweigerung im Sinne der "Star-Praxis" ist nicht ansatzweise dargetan (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
5.  
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seinen finanziellen Verhältnissen ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG; vgl. Urteil 6B_292/2021 vom 5. Juli 2021 E. 6). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Oktober 2021 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill