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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
I 674/06 
 
Urteil vom 29. Mai 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Leuzinger, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Parteien 
S.________, 1946, Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Advokat Dr. Marco Biaggi, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt 
vom 22. Juni 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1946 geborene S.________ meldete sich am 5. Mai 2000 unter Hinweis auf seit längerer Zeit bestehende Hüftprobleme bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen in medizinischer (u.a. Bericht des Dr. med. A.________, Spezialarzt für Innere Medizin FMH, vom 18. Juni 2002), beruflich-erwerblicher (Berichte des Erziehungsdepartementes des Kantons Basel-Stadt vom 15. Juni 2000 sowie der Firmen Y.________ vom 11. August 2000 und - deren Rechtsnachfolgerin - Firma Z.________ vom 27. Juli 2001) und haushaltlicher Hinsicht (Abklärungsbericht Haushalt vom 25. April 2002) eröffnete die IV-Stelle Basel-Stadt der Versicherten mit Vorbescheid vom 17. Juli 2002, dass ihr gestützt auf einen in Anwendung der gemischten Invaliditätsbemessungsmethode ermittelten Invaliditätsgrad von 47 % rückwirkend ab 1. September 2000 eine Viertelsrente bzw. - bei Vorliegen eines wirtschaftlichen Härtefalles - eine halbe Rente zustehe. Sie ging dabei von einer Aufteilung der Aufgabenbereiche Erwerbstätigkeit/Haushalt im Gesundheitsfall von 77 % / 23 %, einer Arbeitsunfähigkeit von rund 60 %, einer Erwerbseinbusse von 48 % und einer Behinderung im Haushalt von 43 % aus ([0,77 x 48 %] + [0,23 x 43 %]). In der Folge verzichtete S.________ auf die Ausrichtung der Viertelsrente zugunsten der Zusatzrente ihres Ehemannes zu dessen Invalidenrente (Verfügung der IV-Stelle vom 26. November 2002). 
 
Auf Revisionsersuchen der Versicherten vom 21. Januar 2003 hin, mit welcher diese eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend machte, holte die Verwaltung u.a. Berichte des Erziehungsdepartementes des Kantons Basel-Stadt vom 4. Februar 2003, der Firma Z.________ vom 18. Februar 2003 und des Dr. med. A.________ vom 21. April 2004 ein. Auf dieser Basis verneinte die IV-Stelle eine rentenwirksame Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse und anerkannte weiterhin einen Anspruch auf die bisherige Invalidenrente (Verfügung vom 25. Juni 2004). Daran hielt sie auf Einsprache hin, nach Beizug von Berichten des Dr. med. T.________, Co-Chefarzt der Orthopädischen Abteilung des Spitals W.________, vom 7. September 2004 und des Dr. med. A.________ vom 31. Januar 2005, fest (Einspracheentscheid vom 24. August 2005). 
 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 22. Juni 2006 ab, wobei es zusätzlich den Bericht des Dr. med. A.________ vom 6. November 2005 berücksichtigte. 
C. 
S.________ lässt am 15. August 2006 Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Sache zur Neubeurteilung an die Verwaltung zurückzuweisen. 
 
Während das kantonale Gericht und die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) und das Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz 75) und es wurde die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale Gerichtsentscheid am 22. Juni 2006 - und somit vor dem 1. Januar 2007 - erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob im massgeblichen Zeitraum zwischen dem Vorbescheid vom 17. Juli 2002 (Zusprechung einer Viertelsrente rückwirkend ab 1. September 2000) und dem Einspracheentscheid vom 24. August 2005 (Bestätigung der Viertelsrente) eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die eine Erhöhung der bisherigen Rente zu begründen vermöchte (vgl. BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff., 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff., 109 V 262 E. 4 S. 265). 
2.1 Nach Art. 132 Abs. 2 OG in der seit 1. Juli 2006 geltenden, vorliegend anwendbaren Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG beschränkt sich das Bundesgericht in Streitigkeiten betreffend Leistungen der Invalidenversicherung auf die Prüfung, ob der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 104 lit. a OG), oder ob das kantonale Gericht den Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat (Art. 104 lit. b und Art. 105 Abs. 2 OG). 
 
Diese neue kognitionsrechtliche Regelung in invalidenversicherungsrechtlichen Streitigkeiten kommt in allen nach dem 30. Juni 2006 anhängig gemachten Verwaltungsgerichtsbeschwerden und somit auch im hier zu beurteilenden Verfahren zur Anwendung (vgl. Ziff. II lit. c der Änderung vom 16. Dezember 2005 sowie BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
2.2 Im Rahmen des geänderten Art. 132 Abs. 2 OG ist im Streit um eine Rente der Invalidenversicherung zwischen frei überprüfbarer Rechtsfrage (Art. 104 lit. a OG) einerseits und lediglich unter eingeschränktem Blickwinkel zu prüfender Tatfrage (Art. 104 lit. b und Art. 105 Abs. 2 OG) anderseits zu unterscheiden. Soweit hier von Bedeutung gilt Folgendes: Die Frage nach der im Einzelfall anwendbaren Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich mit den Untervarianten Schätzungs- und Prozentvergleich sowie ausserordentliches Bemessungsverfahren, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) ist eine Rechtsfrage und somit frei überprüfbar. Steht die Anwendbarkeit der gemischten Bemessungsmethode im Besonderen fest, ist Tatfrage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Ebenfalls handelt sich es bei Fragen betreffend den Gesundheitszustand (Befund, Diagnose, Prognose etc.) und die trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbare Arbeitsfähigkeit im erwerblichen Bereich oder/und im Aufgabenbereich nach Art. 8 Abs. 3 ATSG grundsätzlich um solche tatsächlicher Art. Soweit die Tatsachenfeststellungen des kantonalen Gerichts sich auf die allgemeine Lebenserfahrung stützen oder auf medizinischer Empirie beruhen, stellen sich Fragen rechtlicher Natur (vgl. zum Ganzen BGE 132 V 393 E. 3 S. 397 ff.; Urteil des EVG I 693/06 vom 20. Dezember 2006). 
3. 
Das kantonale Gericht hat in Anwendung der gemischen Methode (vgl. dazu BGE 125 V 146 E. 2a-c S. 148 sowie BGE 130 V 393; Urteile des EVG I 156/04 vom 13. Dezember 2005, publ. in: SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, und I 380/04 vom 28. Februar 2005, E. 3.1 und 3.2, je mit Hinweisen) einen Invaliditätsgrad von 45 % ([0,77 x 45 %] + [0,23 x 43 %]; zu den Rundungsregeln: BGE 130 V 121) ermittelt, woraus weiterhin der Anspruch auf eine Viertelsrente (Art. 28 Abs. 1 IVG) bzw. - bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen (Art. 28 Abs. 1bis IVG in Verbindung mit Art. 28bis IVV, je in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2003, sowie Übergangsnorm lit. d der Schlussbestimmungen zur 4. IV-Revision; vgl. auch Urteil des EVG I 184/05 vom 29. Juli 2005, E. 3.2.3) - auf eine halbe Rente resultiert. Dabei entspricht 0,77 (77 % / 100 %) dem zeitlichen Umfang gemessen am Normalarbeitspensum, in welchem die Beschwerdeführerin nach Auffassung der Vorinstanz ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen als Raumpflegerin noch erwerbstätig wäre. 45 % beträgt die Einschränkung im erwerblichen Bereich, 43 % im Aufgabenbereich Haushalt. Die Einbusse im erwerblichen Bereich setzte das kantonale Gericht durch Vergleich des (hypothetischen) Einkommens, welches die Versicherte als Gesunde bei der X.________ und bei der Z.________ erzielt hätte (Valideneinkommen: Fr. 40'046.-), mit demjenigen fest, das sie mit Gesundheitsschaden bei einem zumutbaren Arbeitspensum von 20 Stunden wöchentlich im Rahmen einer leidensangepassten Verweisungstätigkeit gemäss Tabellenlöhnen der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2000 (Tabelle TA1, S. 31, Total, Anforderungsniveau 4, Frauen) verdienen könnte (Invalideneinkommen: Fr. 21'948.-; vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475, 126 V 75 E. 3b/aa S. 76, je mit Hinweisen). Für die Bestimmung der Unmöglichkeit, sich im Aufgabenbereich Haushalt zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG), stellte die Vorinstanz wie schon die Beschwerdegegnerin auf die Erhebungen gemäss Abklärungsbericht Haushalt vom 25. April 2002 ab. 
4. 
4.1 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in erster Linie gerügt, im kantonalen Entscheid seien keine konkreten, für die Versicherte auf Grund ihres Krankheitsbildes noch zumutbaren Verweisungstätigkeiten aufgeführt worden. Des Weitern habe die Vorinstanz zur Ermittlung des Valideneinkommens einen Verdienst herangezogen, der weit unter dem Invalideneinkommen liege, weshalb Ersteres anzuheben bzw. Zweiteres auf die Basis des Ersteren zu senken sei. Ferner habe es das kantonale Gericht unterlassen, im Hinblick auf die Erhebung des Invalideneinkommens die Frage des leidensbedingten Abzugs zu prüfen, und schliesslich sei es nicht sachgerecht, das Invalideneinkommen unbesehen der vorliegend noch in Frage kommenden Wirtschaftszweige auf der Basis des für alle Wirtschaftsbereiche geltenden LSE-Zentralwertes festzusetzen. 
4.1.1 Unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen (zunehmende Schmerzen lumbal, Gesäss und Becken rechts bis ins rechte Bein ausstrahlend durch längeres Stehen, Gehen und Bücken; vgl. u.a. Bericht des Dr. med. A.________ vom 31. Januar 2005) steht der Beschwerdeführerin ein breites Spektrum an zumutbaren Tätigkeiten offen. Ist diese Voraussetzung erfüllt, darf bei Versicherten, welche nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine an sich zumutbare neue Beschäftigung aufgenommen haben (BGE 126 V 75 E. 3b/bb S. 76), ohne nähere Konkretisierung für die Festsetzung des Invalideneinkommens auf die statistischen Lohnverhältnisse im gesamten privaten Sektor gemäss LSE abgestellt werden (Urteile des Bundesgerichts I 729/06 vom 9. Januar 2007, E. 5.1, und des EVG I 636/06 vom 22. September 2006, E. 3.2). Dies gilt auch mit Bezug auf die Beschwerdeführerin, welche nurmehr während elf Stunden wöchentlich als Raumpflegerin arbeitet und damit das ihr unbestrittenermassen verbliebene Leistungsvermögen (vgl. E. 4.1.4 hiernach) nicht ausschöpft. Darin, dass die Vorinstanz einerseits das Invalideneinkommen basierend auf dem für alle Wirtschaftsbereiche geltenden LSE-Zentralwert ermittelt und anderseits die zumutbaren Verweisungstätigkeiten nicht näher konkretisiert hat (zu denken wäre aber beispielsweise an einfache Fabrikations- und Überwachungs- oder Kontrollaufgaben oder ähnliche Hilfstätigkeiten), ist somit kein Rechtsfehler zu erblicken. Anzufügen bleibt, dass die seitens der Versicherten erwähnten, allenfalls lohnmindernden Faktoren der bescheidenen beruflichen Qualifikationen sowie der mangelnden Sprachkenntnisse bereits durch die Verwendung von Tabellenlöhnen des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) abgegolten werden (Urteil des EVG I 92/06 vom 16. August 2006, E. 6.3). 
4.1.2 Das Valideneinkommen basiert auf einem (hypothetischen) Verdienst von Fr. 40'046.-. Durch diese Annahme hat das kantonale Gericht ebenfalls nicht rechtsfehlerhaft im hiervor (vgl. E. 2.1 und 2.2) beschriebenen Sinne gehandelt. Die Beschwerdeführerin übersieht in ihrer Argumentation, dass der betreffende Wert auf der Grundlage eines im Validitätsfall zu 77 % ausgeübten Arbeitspensums ermittelt wurde, wohingegen das mit Fr. 21'948.- bezifferte Invalideneinkommen der Hälfte des für eine Vollzeitbeschäftigung entrichteten tabellarischen Entgeltes entspricht (Fr. 43'896.- : 2). Bei einer Parallelisierung der beiden Einkommen auf ein 77 %-Pensum ergäbe sich für das Invalideneinkommen ein Betrag von Fr. 33'799.90, weshalb keine Rede von einer "Unterdurchschnittlichkeit" des Valideneinkommens sein kann. 
4.1.3 Die Festlegung, ob und bejahendenfalls in welcher Höhe ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist, stellt eine Ermessensfrage dar, welche die Vorinstanz, indem sie einen solchen implizit verneint hat, nicht in offensichtlich unrichtiger oder unvollständiger Sachverhaltsfeststellung beantwortet hat. Insbesondere ist nicht erkennbar, inwiefern die in diesem Zusammenhang ins Gewicht fallenden persönlichen und beruflichen Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie, Beschäftigungsgrad; BGE 126 V 75 E. 5b/bb S. 80 mit Hinweisen; Urteil des EVG I 82/01 vom 27. November 2001, E. 4b/cc, publ. in: AHI 2002 S. 62) im Lichte der hierfür erforderlichen Gesamtbetrachtung (BGE 126 V 75 E. 5b/bb S. 80) vorliegend zu Lohneinbussen führen sollten (vgl. etwa LSE 2000, S. 24, Tabelle 9 [Beschäftigungsgrad], S. 43, Tabelle TA9 [Lebensalter], S. 47, Tabelle TA12 [Nationalität/Aufenthaltskategorie]). 
4.1.4 Vor dem Bundesgericht nach Lage der Akten zu Recht nicht (mehr) opponiert wird der vorinstanzlichen Annahme einer Erwerbstätigkeit von 77 % im Gesundheitsfall, einer (Rest-)Arbeitsfähigkeit im Rahmen einer leidensadaptierten erwerblichen Betätigung von rund vier Stunden täglich sowie einer Einschränkung im Haushalt von 43 %. Diese Beurteilungen bedürfen daher, zumal sie ohnehin nicht als offensichtlich unrichtig zu bezeichnen wären, keiner näheren Prüfung (BGE 125 V 413 E. 2c [in fine] S. 417 oben). 
4.2 Die im kantonalen Gerichtsentscheid vertretene Betrachtungsweise, wonach sich der Invaliditätsgrad im relevanten Vergleichszeitraum nicht in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verändert hat, ist mithin nicht zu beanstanden. 
 
5. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 Satz 2 OG in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung [vgl. E. 2.1 hiervor]). Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin als der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in dieser Höhe verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, der Ausgleichskasse der Aarg. Industrie- und Handelskammer und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 29. Mai 2007 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: