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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_248/2018  
 
 
Urteil vom 23. April 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mehrfache Urkundenfälschung; Wiederherstellung einer Frist; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 25. Januar 2018 (ST.2017.159-SK3). 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.  
Das Kreisgericht See-Gaster verurteilte den Beschwerdeführer am 11. Mai 2017 wegen mehrfacher Urkundenfälschung (besonders leichter Fall) zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 80.--. Am 20. Mai 2017 meldete der Beschwerdeführer Berufung an. Mit Entscheid vom 21. August 2017 trat das Kantonsgericht St. Gallen auf die Berufung des Beschwerdeführers nicht ein, weil innert der Frist von 20 Tagen keine Berufungserklärung eingegangen sei. Von einer Kostenauflage sah es ab. 
Am 27. September 2017 wendete sich der Beschwerdeführer mit einer als Beschwerde bezeichneten Eingabe an das Bundesgericht. Er machte geltend, er habe "wegen vergeblicher mehrfacher Suche nach einer anwaltlichen Vertretung und erheblicher Beeinträchtigung u.a. durch krankheitsbedingte Beschwerden" innerhalb geforderter Frist eine Berufungserklärung beim Berufungsgericht nicht einreichen können. Das Bundesgericht überwies das der Sache nach gestellte Gesuch um Fristwiederherstellung zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht (Verfahren 6B_1116/2017). 
Das Kantonsgericht wies das Gesuch am 25. Januar 2018 ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 800.--. 
Der Beschwerdeführer gelangt mit Eingabe vom 26. Februar 2018 an das Bundesgericht. 
 
2.  
Im Verfahren vor Bundesgericht kann es nur um die Frage gehen, ob die Vorinstanz das Gesuch um Fristwiederherstellung zu Unrecht abgewiesen hat. Auf ausserhalb des durch den angefochtenen Entscheid vom 25. Januar 2018 begrenzten Streitgegenstands liegende Anträge, Rügen und Vorbringen ist von vornherein nicht einzutreten. 
 
3.  
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). 
Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO). Allgemein wird vorausgesetzt, dass es in der konkreten Situation unmöglich war, die Frist zu wahren oder jemanden damit zu betrauen (Urteil 6B_125/2011 vom 7. Juli 2011 E. 1 mit Hinweisen). Tatfrage ist dabei, wie sich die die Wiederherstellung begehrende Partei verhalten hat, während Rechtsfrage ist, wie das tatsächlich festgestellte Verhalten rechtlich zu qualifizieren ist (Urteil 6B_562/2017 vom 2. Oktober 2017 mit Hinweisen). 
 
4.  
Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer wäre - trotz der geltend gemachten Beschwerden - innerhalb der Rechtsmittelfrist gesundheitlich offenkundig in der Lage gewesen, rechtzeitig eine Berufungserklärung abzugeben. Es könne auch nicht gesagt werden, dass er sich während der gesamten Dauer der Rechtsmittelfrist in einem psychischen Ausnahmezustand ("psychische Probleme") befunden habe, der eine Fristwahrung oder Vorkehren dazu (z.B. die Beauftragung eines Vertreters) schlichtweg verunmöglicht hätte. Im Gegenteil sei erstellt, dass der Beschwerdeführer sich in der fraglichen Zeit auf eine mehrtägige Reise begeben und er (am 31. Juli und 7. August 2017) drei Anwaltskanzleien kontaktiert habe, wobei er mindestens gegenüber einer dieser Kanzleien den Gegenstand des Verfahrens auch schriftlich habe darlegen können. Auch wenn er von diesen Kanzleien Absagen erhalten habe, sei unerfindlich, weshalb er nicht selbst mit der dafür nötigen kurzen Eingabe die Berufung an das Kantonsgericht erklärt habe, zumal die Akten zeigten, dass der Beschwerdeführer durchaus fähig sei, auch längere Eingaben an Gerichte zu verfassen. Nur einen Tag nach Ablauf der Berufungsfrist, nämlich am 17. August 2017, sei er in der Lage gewesen, dem Kantonsgericht eine Eingabe zukommen zu lassen, welche im Übrigen als Rückzug der Berufung zu werten sei. Dass der Beschwerdeführer darin einen Antrag auf Beantwortung der Frage, ob seine Beschwerde an die zuständige Instanz weitergeleitet wurde, stelle, ändere nichts daran, dass er die Frist zur Berufungserklärung bewusst habe verstreichen lassen. Bei dieser Sachlage könne jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass eine Fristwahrung unmöglich gewesen wäre. Entsprechend sei das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Berufungserklärung abzuweisen. 
 
5.  
Was an diesen Ausführungen gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, geht aus der Beschwerde nicht hervor. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihren Feststellungen zu seinem Verhalten während der laufenden Rechtsmittelfrist und dem Verstreichenlassen der Frist in Willkür verfallen sein soll. Ebenso wenig legt er dar, inwiefern die Vorinstanz die Voraussetzungen zur Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 94 StPO zu Unrecht verneint haben soll. Das ist auch der Fall, wenn man mit ihm davon ausginge, die Frist zur Einreichung der Berufungserklärung habe bereits am 9. August 2017 geendet, und nicht erst am 17. August 2017, wovon er und in der Folge die Vorinstanz irrtümlich ausgegangen sein sollen. Auch insoweit vermag er nicht aufzuzeigen, weshalb ihm eine Fristwahrung unverschuldet nicht möglich gewesen sein soll. Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen Ausführungen in der Beschwerde ausdrücklich äussern müsste, ist darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels einer hinreichenden Begründung nicht einzutreten. 
 
6.  
Der Beschwerdeführer beanstandet den Kostenentscheid der Vorinstanz. Indessen vermag er nicht zu sagen, inwiefern diese den Grundsatz "Kosten hat zu tragen, wer sie verursacht" unrichtig angewendet haben könnte. Die Beschwerde vermag auch insoweit den minimalen Begründungsanforderungen nicht zu genügen. Soweit er vorbringt, gar nicht um Wiederherstellung der Frist ersucht zu haben, kann auf seine Eingabe vom 27. September 2017 an das Bundesgericht verwiesen werden. Weitere Ausführungen erübrigen sich. 
 
7.  
Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. April 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill