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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_572/2022  
 
 
Urteil vom 21. Juni 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione, 
Gerichtsschreiber Grunder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, handelnd durch 
seine Eltern B.________ und C.________, 
und diese vertreten durch Procap Schweiz, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, 
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Hilflosenentschädigung; Revision), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. August 2022 (IV 2022/11). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ kam 2013 mit Herz- und Gefässmissbildungen, unter anderem mit einer mittelschweren pulmonalarteriellen Hypertonie und einer Lungenfunktionsstörung mit primärem Atemnotsyndrom, bei Wachstumsretardierung, zur Welt. Gemäss Bericht des Spitals D.________ vom 8. Juni 2015 befand sich der Patient mit ausgeprägtem Entwicklungsrückstand auf der Intensivstation, war tracheotomiert und wurde rund um die Uhr künstlich beatmet. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen übernahm die zur Behandlung der Geburtsgebrechen Ziff. 247, 313, 395, 494, 495, 251, 280, 303, 387, 390, 462, 463 (Verordnung über Geburtsgebrechen [GgV; SR 831.232.21]) notwendigen medizinischen Massnahmen.  
 
A.b. Mit Verfügung vom 28. Juli 2016 sprach die Verwaltung dem inzwischen bei den Eltern wohnenden Versicherten eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit schweren Grades und einen Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsaufwand von mindestens vier Stunden pro Tag zu. Die hiegegen eingereichte Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit rechtskräftig gewordenem Entscheid vom 29. Oktober 2018 gut und sprach A.________ einen Intensivpflegezuschlag bei einem Betreuungsmehraufwand von mindestens sechs Stunden pro Tag zu.  
 
A.c. Unter anderem gestützt auf den von den Eltern ausgefüllten "Fragebogen: Revision der Hilflosenentschädigung" vom 21. Oktober 2019 und die am 19. Dezember 2019 durchgeführte Abklärung im Haushalt eröffnete die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 6. Mai 2020, ab 1. Oktober 2019 bis 30. September 2020 (Revision) stehe ihm weiterhin eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit schweren Grades zu. Sie übernehme - unter Berücksichtigung der unverändert gebliebenen Überwachungspauschale von vier Stunden pro Tag - ab 1. Oktober 2019 einen Intensivpflegezuschlag infolge zusätzlicher Betreuung der beeinträchtigten Gesundheit von mindestens acht Stunden pro Tag.  
 
A.d. Im Herbst 2020 leitete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren ein (vgl. "Fragebogen: Revision der Hilflosenentschädigung" vom 9. November 2020 und Abklärungsbericht für eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige [inkl. Intensivpflegezuschlag] vom 11. Februar 2021). Die Trachealkanüle konnte im Juni 2020 entfernt und der Luftröhrenschnitt im Dezember 2020 verschlossen werden. Mit Vorbescheid vom 7. April 2021 teilte die Verwaltung den Eltern mit, dass die Hilflosigkeit nur noch als mittelschwer einzustufen sei und A.________ nur noch eine intensive Betreuung während mehr als vier aber weniger als sechs Stunden benötige. Dazu liessen sich die Eltern am 7. Mai 2021 und der Kinderarzt am 2. September 2021 vernehmen. Laut einer Stellungnahme einer verwaltungsinternen Fachberaterin vom 22./30. September 2021 war eine Hilflosigkeit schweren Grades nach wie vor ausgewiesen. Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) kam am 14. Oktober 2021 zum Schluss, aus versicherungsmedizinischer Sicht sei A.________ trotz der zwischenzeitlich durchgeführten Dekanülierung und Verschluss des Tracheostomas sowie der Fortschritte in der Ergotherapie weiterhin gesundheitlich relevant eingeschränkt mit der Notwendigkeit einer regelmässigen Dritthilfe bei allen Lebensverrichtungen. Der damit verbundene Mehraufwand sei jedoch nun insgesamt geringer geworden. Der zeitliche Aufwand für pflegerische Massnahmen habe sich seit der Dekanülierung deutlich verringert. Die sozialpraktischen Aspekte der Abklärung inkl. der dort erhobenen anamnestischen Angaben stünden in Einklang mit dem aktenkundigen medizinischen Sachverhalt.  
Mit Vorbescheid vom 27. Oktober 2021, welcher denjenigen vom 7. April 2021 ersetzte, teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, er habe weiterhin Anspruch auf eine Entschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit, indessen benötige er infolge der beeinträchtigten Gesundheit nur noch eine Mehrbetreuung von mindestens vier Stunden pro Tag. Dazu liessen die Eltern am 18. November 2021 einwenden, aus rechtlicher Sicht bestehe für den Zeitraum seit Erlass der Verfügung vom 6. Mai 2020 kein Revisionsgrund. Die vom Versicherten benötigte Betreuung habe sich trotz der verbesserten Pflegesituation nicht verringert, sie habe sich gegenteils im Vergleich zu nicht behinderten Gleichaltrigen intensiviert. Am 16. Dezember 2021 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne. 
 
B.  
Die gegen die Verfügung vom 16. Dezember 2021 von A.________ beziehungsweise dessen Eltern eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 23. August 2022 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm ein Intensivpflegezuschlag für einen Mehraufwand von mindestens sechs Stunden pro Tag zuzusprechen. 
Die IV-Stelle schliesst unter Hinweis auf ihre Vernehmlassung im kantonalen Verfahren auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
Streitig ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt hat, indem es in Bestätigung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. Dezember 2021 den Anspruch des minderjährigen Beschwerdeführers auf den Intensivpflegezuschlag zur Hilflosenentschädigung schweren Grades herabgesetzt hat. 
 
3.  
 
3.1. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535).  
Die Verfügung vom 16. Dezember 2021 erging vor dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) sowie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar. 
 
3.2.  
 
3.2.1. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zugrunde liegende Sachverhalt nachträglich verändert hat (Abs. 2).  
 
3.2.2. Laut Art. 35 Abs. 2 IVV finden die Art. 87-88 bis Anwendung, wenn sich der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise ändert. Gemäss Art. 87 Abs. 1 IVV wird eine Revision von Amtes wegen durchgeführt, wenn sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditäts- oder Hilflosigkeitsgrades oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs bei der Festsetzung der Rente, der Hilflosenentschädigung oder des Assistenzbeitrages auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist (lit. a), oder wenn Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität, der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs als möglich erscheinen lassen (lit. b).  
 
3.2.3. Für die Änderung der Hilflosigkeit sowie für die Änderung des Betreuungsaufwandes im Zusammenhang mit dem Intensivpflegezuschlag für Minderjährige sind die geltenden Bestimmungen über die Änderung des Rentenanspruchs sinngemäss anwendbar (vgl. Rz. 8113 der hier anwendbaren Fassung des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit [KSIH] des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV], gültig ab 1. Januar 2015, Stand am 1. Januar 2021).  
 
3.2.4.  
 
3.2.4.1. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung; dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).  
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4). 
 
3.2.4.2. Die eben zitierte, zu Art. 17 Abs. 1 ATSG ergangene Rechtsprechung gilt analog für andere Dauerleistungen im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ATSG, mithin auch für den vorliegend streitigen Anspruch auf Intensivpflegezuschlag (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2020, Rz. 80 ff. zu Art. 17 ATSG).  
 
3.3.  
 
3.3.1. Gemäss Art. 42 ter Abs. 3 IVG in der ab 1. Januar 2018 in Kraft stehenden Fassung (vgl. AS 2017 5987 f.) wird die Hilflosenentschädigung für Minderjährige, die zusätzlich intensive Betreuung brauchen, um einen Intensivpflegezuschlag erhöht; dieser Zuschlag wird nicht gewährt bei einem Aufenthalt in einem Heim. Der monatliche Intensivpflegezuschlag beträgt bei einem invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens 8 Stunden pro Tag 100 Prozent, bei einem solchen von mindestens 6 Stunden pro Tag 70 Prozent und bei einem solchen von mindestens 4 Stunden pro Tag 40 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente nach Art. 34 Abs. 3 und 5 AHVG. Der Zuschlag berechnet sich pro Tag. Der Bundesrat regelt im Übrigen die Einzelheiten.  
 
3.3.2. Laut Art. 36 Abs. 2 IVV haben Minderjährige mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, die eine intensive Betreuung brauchen und sich nicht in einem Heim aufhalten, zusätzlich zur Hilflosenentschädigung Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag nach Art. 39 IVV.  
Gemäss Art. 39 IVV liegt eine intensive Betreuung im Sinne von Art. 42 ter Abs. 3 IVG bei Minderjährigen vor, wenn diese im Tagesdurchschnitt infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzliche Betreuung von mindestens vier Stunden benötigen (Abs. 1). Anrechenbar als Betreuung ist der Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters. Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand für ärztlich verordnete medizinische Massnahmen, welche durch medizinische Hilfspersonen vorgenommen werden, sowie für pädagogisch-therapeutische Massnahmen (Abs. 2). Bedarf eine minderjährige Person infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden Überwachung, so kann diese als Betreuung von zwei Stunden angerechnet werden. Eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von vier Stunden anrechenbar (Abs. 3).  
 
4.  
 
4.1.  
 
4.1.1. Das kantonale Gericht hat zutreffend erkannt, zur Beurteilung des Streitgegenstands sei massgebend, ob sich der der Bemessung des Intensivpflegezuschlags zugrunde zu legende Sachverhalt seit Erlass der Verfügung vom 6. Mai 2020 bis zum Zeitpunkt derjenigen vom 16. Dezember 2021 in revisionsrechtlich erheblicher Weise verändert habe. Der Überwachungsbedarf habe sich nach der Entfernung der Trachealkanüle im Jahre 2020 unbestrittenermassen deutlich reduziert, sodass die Anrechnung der Pauschale von vier Stunden nicht mehr gerechtfertigt gewesen sei. Die Beschwerdegegnerin habe diese daher zu Recht auf zwei Stunden pro Tag herabgesetzt.  
 
4.1.2. Der im Dezember 2019 von der Fachperson der Beschwerdegegnerin während der Abklärung im Haushalt ermittelte behinderungsbedingte Mehraufwand, so die Vorinstanz weiter, habe 249 Minuten (4 Stunden und 9 Minuten) betragen. Die Entfernung der Trachealkanüle im Juni 2020 habe sich zwar in erster Linie auf den für die Bemessung des Intensivpflegezuschlags nicht massgeblichen Aufwand für die medizinische Pflege ausgewirkt. Dabei habe es sich jedoch nicht um die einzige ins Gewicht fallende Sachverhaltsänderung gehandelt. Auch die Eltern hätten eingeräumt, dass der Beschwerdeführer bis Dezember 2021 erfreuliche Fortschritte gemacht habe (keine relevante Hilfe mehr bei Transfers; kein WC-Training mehr; keine Windeln mehr notwendig; verringerte Einnässung und damit verbunden weniger häufiger Kleiderwechsel; die Speisen mussten nicht mehr püriert werden; etc.). Der behinderungsbedingte Mehraufwand habe sich nur noch auf 217 Minuten (3 Stunden und 37 Minuten) belaufen. Damit betrage die Differenz zwar bloss eine halbe Stunde. Angesichts der in den Akten dokumentierten erfreulichen Fortschritte des Beschwerdeführers in der Zeit zwischen Mai 2020 und Dezember 2021 erscheine dieses Ergebnis indessen als überwiegend wahrscheinlich. Mit dem Argument, die drastische Reduktion des für den Intensivpflegezuschlags massgebenden Mehraufwandes von über acht auf weniger als sechs Stunden sei nicht nachvollziehbar beziehungsweise decke sich nicht mit der Realität, übersehe der Beschwerdeführer, dass die "Acht-Stunden-Schwelle" im Mai 2020 nur knapp überschritten (um 9 Minuten) und die "Sechs-Stunden-Schwelle" im Dezember 2021 nur knapp unterschritten (um 23 Minuten) worden sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass der übrige behinderungsbedingte Mehraufwand sich in diesem Zeitraum wesentlich verändert haben könne.  
 
4.1.3. Insgesamt gelangte die Vorinstanz zum Schluss, die angefochtene Verfügung sei nicht zu beanstanden.  
 
4.2.  
 
4.2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, zwar habe sich der Überwachungsbedarf um 2 Stunden verringert, indessen sei der Mehraufwand in den alltäglichen Lebensverrichtungen und bei der Behandlungspflege deutlich gestiegen. Das kantonale Gericht lasse unberücksichtigt, dass die geistige und motorische Entwicklungsverzögerung laut ärztlichen Auskünften stationär geblieben sei, was den behinderungsbedingten Mehraufwand im Vergleich zu gesunden Minderjährigen gleichen Alters zumindest als gleich geblieben oder als höher erscheinen lasse. Die Vorinstanz verkenne, dass die Beschwerdegegnerin den invaliditätsbedingten Mehraufwand insgesamt um fast die Hälfte, nämlich von über 10 Stunden auf 5 Stunden und 37 Minuten herabgesetzt habe. Somit habe sie nicht nur den Überwachungsbedarf um 2 Stunden, sondern auch den Mehraufwand in den alltäglichen Lebensverrichtungen und bei der Behandlungspflege um fast 2.5 Stunden reduziert. Der Beschwerdeführer habe im kantonalen Verfahren einlässlich dargelegt, inwieweit sich der Mehraufwand bei den alltäglichen Lebensverrichtungen und der Behandlungspflege (Verabreichung der Medikamente) verändert habe. Darauf sei die Vorinstanz in Verletzung des Anspruchs aufs rechtliche Gehör nicht eingegangen. Vielmehr vertrete sie im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung kurzerhand die Ansicht, selbst bei einer grosszügigen Betrachtungsweise lasse es sich nicht rechtfertigen, davon auszugehen, dass der übrige behinderungsbedingte Mehraufwand von Mai 2020 bis Dezember 2021 höher geworden, gleich geblieben oder weniger als 10 Minuten pro Tag gesunken sei. Dass diese Annahme nicht stimme, zeige nur schon der Wegfall des altersbedingten Abzugs von 25 Minuten pro Tag aufgrund der erheblichen Entwicklungsverzögerung im Vergleich zu einem gesunden gleichaltrigen Kind. Hinzu komme, dass die Beschwerdegegnerin weiterhin eine Hilflosenentschädigung schweren Grades ausrichte. Schon der Hilfebedarf in diesem Bereich führe zu einem behinderungsbedingten Mehraufwand von über 6 Stunden.  
 
4.2.2. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass sich die Fortschritte des Beschwerdeführers einerseits in der Tatsache zeigten, dass er nicht mehr auf die Unterstützung durch die Kinderspitex angewiesen sei und anderseits nur noch einer reduzierten Überwachung (Pauschale von 2 Stunden) bedürfe. Hingegen habe die Entfernung der Trachealkanüle keinen Einfluss auf die Hilfebedürftigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen.  
 
4.3.  
 
4.3.1. Vorab ist E. 3.3 hievor dahingehend zu verdeutlichen und zu ergänzen, dass der Intensivpflegezuschlag nach Art. 42ter Abs. 3 IVG und Art. 39 IVV keine selbständige Leistungsart ist, sondern den Anspruch auf Hilflosenentschädigung voraussetzt (Art. 36 Abs. 2 IVV). Art. 39 IVV beruht im Unterschied zu Art. 37 IVV nicht auf einer funktionellen, beziehungsweise qualitativen, sondern auf einer zeitlichen Betrachtungsweise, indem gefragt wird, wieviel Zeit infolge Beeinträchtigung der Gesundheit für die zusätzliche Betreuung im Vergleich zu einem nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters insgesamt notwendig ist. Dabei meint der in Art. 42ter Abs. 3 IVG verwendete Begriff der Betreuung sowohl die Hilfe bei der Behandlungs- und Grundpflege gemäss Abs. 2 als auch die zusätzliche Überwachung nach Abs. 3 von Art. 39 (Urteil 9C_666/2013 vom 25. Februar 2014 E. 8.2, in: SVR 2014 IV Nr. 14 S. 55; vgl. auch MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, Rz. 54 ff. zu Art. 42-42ter).  
 
 
4.3.2.  
 
4.3.2.1. Mit Verfügung vom 6. Mai 2020, die in der vorliegenden revisionsrechtlichen Streitigkeit als Vergleichsbasis heranzuziehen ist, sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer einen Intensivpflegezuschlag von 8 Stunden zu. Zur Berechnung hielt sie gestützt auf die Abklärung vor Ort vom 19. Dezember 2019 und das ab 1. Januar 2020 gültige IV-Rundschreiben Nr. 394 vom 12. Dezember 2019 des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV; Kinderspitex-Leistungen nach Art. 13 IVG in Verbindung mit Art. 14 IVG) fest, die Grundpflege gemäss Art. 39 Abs. 2 IVV (nicht medizinische Pflege) betrage total 248 Minuten (4 Stunden 8 Minuten), die Behandlungspflege (ohne erbrachte medizinische Leistungen durch medizinische Hilfspersonen) 219 Minuten (3 Stunden 39 Minuten) und die Überwachungspauschale 240 Minuten (4 Stunden). Davon seien die von der Spitex effektiv erbrachten medizinischen Leistungen im Umfang von 107 Minuten (1 Stunde 47 Minuten) abzuziehen. Daraus ergebe sich ein für den Anspruch auf Intensivpflegezuschlag massgebender, invaliditätsbedingter Betreuungsaufwand gemäss Art. 42ter IVG und Art. 39 IVV von 10 Stunden.  
 
4.3.2.2. Entgegen den Feststellungen des kantonalen Gerichts ergibt sich weder aus der eben zitierten Verfügung, noch aus dem zugrundeliegenden Abklärungsbericht vom 19. Dezember 2019 ein behinderungsbedingter Mehraufwand von 274 Minuten (4 Stunden und 34 Minuten). Vielmehr betrug dieser ohne die Überwachungspauschale (4 Stunden) 6 Stunden (10 Stunden minus 4 Stunden), worauf der Beschwerdeführer zu Recht hinweist. Dieser Wert ist zu vergleichen mit dem von der Beschwerdegegnerin gemäss Verfügung vom 16. Dezember 2021 neu ermittelten behinderungsbedingten Mehraufwand von 3 Stunden und 37 Minuten (217 Minuten, ohne Überwachungspauschale von 2 Stunden). Wegen dieses offensichtlichen Fehlers lässt sich der angefochtene Entscheid nicht schlüssig nachvollziehen. Dies trifft namentlich zu für die Schlussfolgerung des kantonalen Gerichts, die Differenz zum neu ermittelten behinderungsbedingten Mehraufwand von 3 Stunden und 37 Minuten betrage bloss eine halbe Stunde. Die "Acht-Stunden-Schwelle" sei im Mai 2020 nur knapp überschritten (um 9 Minuten) und die "Sechs-Stunden-Schwelle" im Dezember 2021 nur knapp unterschritten (um 23 Minuten) worden. In diesem Kontext ist auch unklar, inwieweit den Einwänden des Beschwerdeführers hinsichtlich des geltend gemachten Mehraufwands in den alltäglichen Lebensverrichtungen Bedeutung zukommt. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die Sache daher zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.  
 
5.  
 
5.1. Die Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).  
 
5.2. Sie hat dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. August 2022 wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 21. Juni 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grunder