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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_403/2022  
 
 
Urteil vom 23. August 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Chaix, Merz, 
Gerichtsschreiber Schurtenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel. 
 
Gegenstand 
Anordnung von Untersuchungshaft, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 11. Juli 2022 (HB.2022.26). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, in Umlaufsetzens falschen Geldes, Diensterschwerung, mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Hinderung einer Amtshandlung, Beschimpfung sowie Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz. Dem Beschwerdeführer wird insbesondere vorgeworfen, mehrfach in Garagen eingebrochen, daraus Personenwagen entwendet und diese unter Drogeneinfluss gelenkt zu haben. 
 
B.  
A.________ wurde zunächst am 31. Mai 2022 festgenommen, wobei das Zwangsmassnahmengericht den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Untersuchungshaft mit Verfügung vom 3. Juni 2022 abwies und seine sofortige Entlassung anordnete. Indessen wurde A.________ bereits am 4. Juni 2022 erneut festgenommen, nachdem er von der Kantonspolizei in flagranti bei der mutmasslichen Begehung weiterer Delikte angehalten wurde. In der Folge bewilligte das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 7. Juni 2022 den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Untersuchungshaft bis zum 2. August 2022. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Appellationsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 11. Juli 2022 ab. 
 
C.  
Mit handschriftlicher Eingabe vom 26. Juli 2022 erhebt A.________ dagegen beim Appellationsgericht Beschwerde, welches die Eingabe zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weiterleitete. Sinngemäss beantragt er, den Entscheid des Appellationsgerichts aufzuheben und ihn unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 
Die Staatsanwaltschaft hat sich nicht vernehmen lassen. Das Appellationsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. A.________ hat sich nicht mehr zur Sache geäussert. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der angefochtene kantonal letztinstanzliche Entscheid betrifft die Anordnung von Untersuchungshaft (Art. 220 Abs. 1 StPO). Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich soweit aus den Akten ersichtlich nach wie vor in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb die Eingabe als Beschwerde in Strafsachen entgegenzunehmen und mit den nachfolgenden Einschränkungen darauf einzutreten ist.  
 
1.2. Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 Abs. 2 BV) wegen strafprozessualer Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 143 IV 330 E. 2.1 mit Hinweisen). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 330 E. 2.1 mit Hinweis).  
 
1.3. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Der Beschwerdeführer muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen. Rein appellatorische Kritik ohne Bezug zum angefochtenen Entscheid genügt nicht. Zwar wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Das setzt aber voraus, dass auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann, diese also wenigstens die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG erfüllt. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 138 I 171 E. 1.4; 135 III 127 E. 1.6; 133 II 249 E. 1.4; Urteil 1B_389/2020 vom 19. August 2020 E. 2.1).  
Der (nicht anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer setzt sich kaum mit dem angefochtenen Entscheid auseinander, sondern stellt dem Entscheid in erster Linie seine eigene (unbelegte) Auffassung entgegen. Inwiefern und inwieweit die Eintretensvoraussetzungen von Art. 42 Abs. 2 BGG vorliegend erfüllt sind, ist zumindest fraglich, kann aber offen bleiben, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen wäre. 
 
2.  
Nach Art. 221 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft unter anderem zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Abs. 1 lit. c; sog. Wiederholungsgefahr). An Stelle der Haft sind Ersatzmassnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO). 
Die Vorinstanz hat das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts und den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr bejaht; weitere Haftgründe hat sie nicht geprüft. Der Beschwerdeführer bestreitet sinngemäss sowohl das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts als auch der Wiederholungsgefahr. 
 
3.  
 
3.1. Im Gegensatz zum erkennenden Sachgericht hat das Bundesgericht bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachtes (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage hat das Bundesgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises. Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.1; 143 IV 316 E. 3.1 f.; je mit Hinweisen).  
 
3.2. Das Vorliegen eines dringenden Tatverdachtes wurde im kantonalen Beschwerdeverfahren vom (damals noch anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführer nicht bestritten. Dennoch hat sich die Vorinstanz eingehend damit auseinandergesetzt. Sie hält zusammengefasst fest, für das vorliegende Verfahren seien insbesondere die mutmasslichen Entwendungen von Fahrzeugen und deren Verwendung unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln von Interesse. Zunächst sei der Beschwerdeführer zumindest teilweise geständig, etwa betreffend die Entwendung eines Motorrads und dessen Verwendung am Abend des 24. Mai 2022 sowie die Entwendung eines Opel Zafira und dessen Verwendung unter dem Einfluss zahlreicher Betäubungsmittel, die am 4. Juni 2022 und damit unmittelbar nach seiner erstmaligen Haftentlassung stattgefunden hat. Sodann bestünden zahlreiche objektivierbare Belege für diese Delikte: Am Abend vom 24. Mai 2022 sei er von der Polizei dabei angetroffen worden, wie er das gestohlene Motorrad in die Richtung seiner Wohnung geschoben habe; die Untersuchung seiner freiwillig abgegebenen Urinprobe sei sodann positiv hinsichtlich Kokain und Cannabinoiden ausgefallen. Am 31. Mai 2022 sei er als Fahrzeugführer eines gleichentags gestohlen gemeldeten Skoda Rapid kontrolliert worden. Der anlässlich der Kontrolle durchgeführte Drogenvortest sei positiv ausgefallen. Schliesslich sei der Beschwerdeführer am 4. Juni 2022 bei der Begehung eines (weiteren) Einbruchs in einer Garage festgenommen worden, wobei sich auf dem Gelände der zuvor durch ihn entwendete Opel Zafira befunden habe, der zudem mit dem Namen des Onlineshops des Beschwerdeführers besprayt gewesen sei.  
 
3.3. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, zielt grösstenteils an der Sache vorbei, namentlich sein Einwand, er habe anlässlich der Kontrollen jeweils "0.0 Promille gehabt"; ihm wird nicht Fahren unter Alkohol-, sondern unter Drogeneinfluss vorgeworfen. Darauf ist nicht weiter einzugehen (vgl. E. 2.3 hiervor). Doch auch seine Vorbringen zur Sache vermögen, soweit sie überhaupt hinreichend substanziiert sind, nicht zu überzeugen:  
 
3.3.1. Der Beschwerdeführer bringt erstmals vor Bundesgericht vor, seine Rechtsbelehrung i.S.v. Art. 143 Abs. 1 und Art. 158 Abs. 1 StPO habe jeweils nicht mündlich, sondern mittels Papierausdrucken erfolgt. Diese habe er jedoch aufgrund einer Leseschwäche, die er aus Scham nicht offengelegt habe, nicht verstanden. Die von der Staatsanwaltschaft durchgeführten Einvernahmen seien deshalb unverwertbar (vgl. Art. 158 Abs. 2 StPO).  
Inwiefern der (anlässlich der Einvernahmen anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer mit diesen (völlig unbelegten und mit Blick auf die eigenhändig geführte Beschwerde zudem auch unglaubwürdigen) neuen Vorbringen überhaupt zu hören ist (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG), kann vorliegend offen bleiben. Einerseits ist die Frage, ob strafprozessuale Beweisverwertungsverbote vorliegen, grundsätzlich vom Strafgericht zu beurteilen. Im Haftprüfungsverfahren reicht es aus, wenn die Verwertbarkeit der Beweismittel, welche den Tatverdacht begründen, nicht zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. Urteile 1B_326/2009 vom 11. Mai 2010 E. 4.2, nicht publ. in: BGE 136 I 274; 1B_94/2022 vom 18. März 2022 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Andererseits ist die Beweislast auch ohne die (Teil-) Geständnisse des Beschwerdeführers derart erdrückend, dass selbst eine Unverwertbarkeit der Einvernahmen den von der Vorinstanz zu Recht bejahten dringenden Tatverdacht nicht in Frage zu stellen vermöchte. 
 
3.3.2. Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, er habe das Gesetz immer respektiert. Sein Verhalten sei auf seine Bipolare Störung zurückzuführen, es würden auch entsprechende Gutachten vorliegen.  
Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Da selbst bei vollständig fehlender Schuldfähigkeit die gerichtliche Anordnung einer (stationären) Massnahme nicht ausgeschlossen ist (Art. 19 Abs. 3 i.V.m. Art. 59-60 StGB; s. auch Art. 19 Abs. 4 und Art. 263 StGB), kann Untersuchungs- und Sicherheitshaft selbst dann zulässig sein, wenn die Aussicht besteht, die beschuldigte Person könnte von Schuld und Strafe freigesprochen werden. Der vom Haftgericht zu prüfende dringende Tatverdacht beschränkt sich daher grundsätzlich auf ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verbrechen oder Vergehen (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO). Das Vorliegen und das Ausmass der strafrechtlichen Schuldfähigkeit sowie die schuldangemessene bzw. sachlich gebotene (verschuldensunabhängige) Sanktion ist demgegenüber grundsätzlich vom Sachgericht zu prüfen. Anders verhält es sich nur, wenn ausnahmsweise schon im Haftprüfungsverfahren klar ist, dass weder eine Strafe noch eine freiheitsentziehende Massnahme in Frage kommen kann (zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.2). Letzteres ist zumindest zum jetzigen Zeitpunkt nicht der Fall. Indessen hat die Vorinstanz die Staatsanwaltschaft ausdrücklich angewiesen, die Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers sowie die Möglichkeit einer stationären Massnahme (unverzüglich) abzuklären. 
 
3.4. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz beim jetzigen Verfahrensstand zu Recht von einem dringenden Tatverdacht ausgegangen ist.  
 
4.  
 
4.1. Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO sind drei Elemente für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr konstitutiv. Erstens muss grundsätzlich das Vortatenerfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zweitens muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (BGE 143 IV 9 E. 2.5).  
 
4.2. Der Beschwerdeführer bringt zunächst sinngemäss vor, das Vortatenerfordernis sei nicht erfüllt. Er habe in 48 Jahren keine Delikte begangen und sich immer an das Gesetz gehalten. Er sei zwar im Jahr 2017 bereits mit dem Gesetz in Konflikt geraten, aufgrund seiner Erkrankung jedoch freigesprochen worden (recte: das Verfahren wurde aufgrund Schuldunfähigkeit eingestellt).  
Bei den Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gehandelt haben; zudem müssen sie gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gerichtet gewesen sein wie die drohenden Verbrechen oder schweren Vergehen. Die Vortaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person sie begangen hat. Der Nachweis, dass diese eine Straftat verübt hat, gilt bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (zum Ganzen: BGE 146 IV 326 E. 3.1; 143 IV 9 E. 2.3.1; Urteile 1B_289/2022 vom 1. Juli 2022 E. 3.1 mit Hinweisen). 
Dem Beschwerdeführer werden insbesondere die mehrfache Entwendung von Fahrzeugen zum Gebrauch (Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG) und das mehrfache Fahren in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG) vorgeworfen. Dabei handelt es sich mindestens bei letzterem um schwere Vergehen, die grundsätzlich als Vorstrafen im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO herangezogen werden können (Urteile 1B_191/2015 vom 18. Juni 2015 E. 3.1; 1B_435/2012 vom 8. August 2012 E. 3.9). Der Beschwerdeführer ist bezüglich der Begehung dieser Delikte mehrheitlich geständig; zudem ist die Beweislage derart erdrückend, dass der Nachweis der Delikte auch ohne die Geständnisse als erbracht gelten müsste (vgl. E. 3.1 hiervor). Entsprechend hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, wenn sie trotz fehlender Vorstrafen des Beschwerdeführers das Vortatenerfordernis im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO als erfüllt betrachtete. 
 
4.3. Die Vorinstanz hält unter Verweisung auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung fest, vom Beschuldigten gehe die Gefahr aus, wie bereits mehrfach in der Vergangenheit in Auto-Garagen einzudringen und anschliessend unter Drogeneinfluss mit entwendeten Fahrzeugen Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer erheblich zu gefährden (vgl. Urteile 1B_191/2015 vom 18. Juni 2015 E. 3.1; 1B_435/2012 vom 8. August 2012 E. 3.9). Mit Blick auf die Gesamtumstände müsse sodann von einer schlechten Rückfallprognose ausgegangen werden.  
Die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz überzeugen. Die dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz ausgestellte schlechte Rückfallprognose ist mit Blick auf seine erneute Delinquenz nur wenige Stunden nach der erstmaligen Haftentlassung (vgl. Sachverhalt Bst. A hiervor) sodann evident. Mangels entsprechender Ausführungen des Beschwerdeführers dazu, ist darauf nicht weiter einzugehen (vgl. E. 2.3 hiervor). 
 
4.4. Zusammenfassend hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, wenn sie den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO bejaht hat.  
Eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes, namentlich im Hinblick auf die mögliche Anordnung von Ersatzmassnahmen (Art. 237 StPO) oder das Vorliegen von Überhaft (Art. 212 Abs. 3 StPO), wird nicht gerügt und ist auch nicht ersichtlich. 
 
5.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren wurde nicht gestellt. Angesichts der angespannten finanziellen Situation des Beschwerdeführers rechtfertigt es sich indessen, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, und Eva Weber, Basel, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. August 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Schurtenberger