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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2D_6/2022  
 
 
Urteil vom 15. Februar 2022  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Sämi Meier, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 38, 9001 St. Gallen, 
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, 
Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Gesuch um Unterbreitung als schwerwiegender persönlicher Härtefall (Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, 
Abteilung II, vom 4. Januar 2022 (B 2021/191). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ (geb. 1976) stammt aus dem Kosovo und hielt sich gestützt auf einen Familiennachzug (ab dem 1. Juni 2007 mit einer Niederlassungsbewilligung) im Kanton St. Gallen auf. Am 29. September 2011 wurde die Ehe geschieden. Am 26. April 2017 widerrief das Migrationsamt des Kantons St. Gallen die Niederlassungsbewilligung von A.________ und hielt ihn an, das Land zu verlassen. Der entsprechende Entscheid ist rechtskräftig.  
 
1.2. A.________ ersuchte das Migrationsamt des Kantons St. Gallen am 24. August 2020 darum, von der Wegweisung abzusehen, ihm eine Bewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls zu erteilen und dem Staatssekretariat für Migration (SEM) seine vorläufige Aufnahme zu beantragen. Das Migrationsamt des Kantons St. Gallen wies das Gesuch am 9. Oktober 2020 ab; die hiergegen eingereichten kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg.  
 
1.3. A.________ beantragt vor Bundesgericht mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde unter anderem, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Januar 2022 aufzuheben, vom Ansetzen einer Ausreisefrist abzusehen, ihn vorläufig aufzunehmen bzw. das Migrationsamt des Kantons St. Gallen anzuhalten, dem SEM seine vorläufige Aufnahme zu beantragen; gegebenenfalls sei die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. A.________ ersucht für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung sowie aufschiebende Wirkung. Es sind keine Instruktionsmassnahmen erforderlich.  
 
2.  
Der Beschwerdeführer ersucht um die Erteilung einer allgemeinen Härtefallbewilligung im Rahmen von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG. Dabei geht es um eine Ermessensbewilligung, auf deren Erteilung kein Anspruch besteht, weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten - wie gegen Entscheide über die vorläufige Aufnahme (Art. 83 lit. c Ziff. 3 BGG) - ausgeschlossen ist (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG; vgl. die Urteile 2C_34/2022 vom 13. Januar 2022 E. 2.1 und 2C_110/2022 vom 2. Februar 2022 E. 2.2). Ein entsprechender Anspruch ergibt sich weder aus dem vom Beschwerdeführer angerufenen Willkürverbot, noch dem Rechtsgleichheitsgebot oder dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz (vgl. BGE 137 II 305 E. 2; 134 I 153 E. 4; 133 I 185 E. 6.2). Es sind deshalb (im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde) ausschliesslich Rügen bezüglich verfahrensrechtlicher Punkte zulässig, deren Verletzung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt und die das Gericht von der Bewilligungsfrage getrennt beurteilen kann (sog. "Star"-Praxis; BGE 137 II 305 E. 2). Solche bringt der Beschwerdeführer nicht vor; seine Darlegungen erschöpfen sich in Kritik am angefochtenen Entscheid (bspw. Gesundheitszustand, Zumutbarkeit der Ausreise, Pflegeverhältnisse im Kosovo usw.), die nicht von der Beurteilung in der Sache getrennt werden kann. 
 
3.  
 
3.1. Auf die unzulässige Beschwerde ist durch die Abteilungspräsidentin im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung (Art. 64 BGG). Da die Eingabe als zum Vornherein aussichtslos zu gelten hatte, ist das Gesuch abzuweisen.  
 
3.3. Der Beschwerdeführer hat somit die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Bei der Festsetzung von deren Höhe wird berücksichtigt, dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht vorweg entschieden wurde, was es dem Beschwerdeführer noch ermöglicht hätte, seine Beschwerde zurückzuziehen. Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
3.4. Mit dem vorliegenden Prozessentscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.  
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
 
2.1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.  
 
2.2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.  
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung II, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Februar 2022 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar