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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_186/2009 
 
Urteil vom 25. Mai 2009 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichter Marazzi, Bundesrichter von Werdt, 
Gerichtsschreiber Gysel. 
 
Parteien 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Sutter, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
1. Y.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Johannes Säuberli, 
2. Z.________ Versicherungsgesellschaft, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
betreibungsrechtliches Existenzminimum, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts von Appenzell Ausserrhoden als kantonaler Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs vom 17. November 2008. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
In den von Y.________ bzw. der Z.________ Versicherungsgesellschaft gegen X.________ eingeleiteten Betreibungen Nrn. 1.________ und 2.________ setzte das Betreibungsamt B.________ mit Pfändungsverfügung vom 19. September 2008 das Existenzminimum des Betriebenen mit Wirkung ab 1. Oktober 2008 auf Fr. 2'900.-- fest. 
Eine von X.________ hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Obergericht von Appenzell Ausserhoden als kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs am 17. November 2008 teilweise gut. Es hob die Pfändungsverfügung vom 19. September 2008 auf und wies die Sache zu ergänzenden Abklärungen und zu anschliessendem Erlass einer neuen Verfügung an das Betreibungsamt zurück. Dem von X.________ unter anderem gestellten Begehren, den vom Betreibungsamt in Anlehnung an die Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz eingesetzten Grundbetrag von Fr. 1'100.-- wegen der eingetretenen Teuerung zu erhöhen, gab die kantonale Aufsichtsbehörde nicht statt. Dagegen hielt sie dafür, dass verschiedene Zuschläge zum Grundbedarf in einer von ihr festgelegten Höhe ausgewiesen seien. Bezüglich des für das Automobil beanspruchten Mehrbetrags wies sie die Sache zu weiteren Abklärungen an das Betreibungsamt zurück. 
 
B. 
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 16. März 2009 verlangt X.________, den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde aufzuheben und die Sache an diese zurückzuweisen, damit sie sein Existenzminimum unter Berücksichtigung eines Grundbetrags von Fr. 1'230.-- neu festlege. Ausserdem ersucht er darum, ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 
Vernehmlassungen zur Beschwerde sind nicht eingeholt worden. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unterliegen unabhängig von einem allfälligen Streitwert (Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG) der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG). Der angefochtene Entscheid stammt von der letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG). Das Obergericht hat über die Beschwerde nicht endgültig entschieden, sondern die Sache zum Erlass einer neuen Pfändungsverfügung an das Betreibungsamt zurückgewiesen. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Indessen enthält er hinsichtlich des vom Beschwerdeführer (einzig noch) beanstandeten Grundbetrags insofern eine verbindliche Anweisung, als das Betreibungsamt diesen nicht zu erhöhen habe. Die Beschwerde ist unter diesen Umständen deshalb gleichwohl zulässig (BGE 134 III 136 E. 1.2 S. 138). Auf die innert der Frist von zehn Tagen (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG) eingereichte Beschwerde ist mithin einzutreten. 
 
2. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz, auf die das Betreibungsamt und die kantonale Aufsichtsbehörde sich bei der Festsetzung des in seinem Notbedarf zugestandenen Grundbetrags berufen hätten, seien aufgrund der rasanten Teuerung überholt. Die Richtlinien sähen selber vor, dass sie zu überprüfen seien, sobald die Teuerung 110 Punkte erreicht habe. Bereits Ende August 2008 habe der nach den Richtlinien massgebende Landesindex der Konsumentenpreise (ohne die Teilfaktoren Miete, Heizöl und Fernwärme) den Stand von 109.4 Punkten erreicht, und im Oktober 2008 seien sogar 110 Punkte überschritten worden. Damit stehe fest, dass das von der Vorinstanz festgesetzte Existenzminimum selbst nach Auffassung der genannten Konferenz zu tief sei. Wenn die kantonale Aufsichtsbehörde im Übrigen erkläre, mit der Anwendung der Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten würden die Schuldner über weite Teile der Schweiz gleich behandelt, übersehe sie, dass gerade etwa der nur wenige Minuten von seinem Wohnort entfernt gelegene Kanton St. Gallen den Grundbetrag auf Fr. 1'230.-- angehoben habe; bei etwa gleichen Lebenshaltungskosten werde einem Schuldner dort somit ein um einen Viertel (recte: Achtel) höherer Grundbetrag zugestanden. 
 
3. 
Erwerbseinkommen kann so weit gepfändet werden, als es nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine allfällige Familie nicht unbedingt notwendig ist (Art. 93 Abs. 1 SchKG). Wie Ermessensentscheide rechtlicher Natur im Allgemeinen überprüft das Bundesgericht einen auf dieser Bestimmung beruhenden Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde an sich frei. Es übt dabei aber Zurückhaltung und schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt Umstände nicht in Betracht gezogen hat, die hätten beachtet werden müssen. Das Bundesgericht greift ausserdem in Ermessensentscheide ein, wenn sich diese als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 132 III 49 E. 2.1 S. 51; 130 III 571 E. 4.3 S. 576; je mit Hinweisen). 
 
3.1 Wie offensichtlich schon das Betreibungsamt beruft sich die kantonale Aufsichtsbehörde auf die Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz (in der letzten, vom 24. November 2000 datierten Fassung veröffentlicht in: BlSchK 2001, S. 14 ff.), was sie indessen nicht von der Pflicht entband, zu prüfen, ob die genannten Empfehlungen im konkreten Fall zu einem angemessenen Ergebnis führen (BGE 86 III 10 S. 11). In einem Schreiben vom Dezember 2000 (veröffentlicht in: BlSchK 2001 S. 12 f.) empfahl die Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten den kantonalen Aufsichtsbehörden die im November 2000 verabschiedete Neufassung der Richtlinien zur Anwendung. Gleichzeitig erklärte sie, es liege jener bei einer Basis Mai 2000 = 100 Punkte der Landesindex der Konsumentenpreise mit einem Stand von 100.6 Punkten Ende Oktober 2000 zugrunde. Sie fügte bei, dass eine Änderung der in den Richtlinien festgelegten Ansätze erst bei Überschreiten eines Indexstandes von 110 Punkten vorgesehen sei. 
Es trifft zu, dass der einschlägige Index im August 2008 den Stand von 109.4 Punkten und im Oktober 2008 den Stand von 110.1 Punkten erreichte (Tabelle bei www.lik.bfs.admin.ch). Zu beachten ist indessen, dass bei der Ermittlung des pfändbaren Einkommens auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Pfändungsvollzugs abzustellen ist (BGE 108 III 10 E. 4 S. 12 f. mit Hinweis). Die beanstandete Pfändungsverfügung wurde im September 2008 erlassen und sollte für die Zeit ab 1. Oktober 2008 wirksam sein. Im September 2008 lag der Indexstand mit 109.5 Punkten noch unter der von der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten festgelegten Schwelle. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die mit den Richtlinien verbundene Erklärung zur Anpassung der Ansätze stösst nach dem Dargelegten ins Leere. Beigefügt sei im Übrigen, dass der Indexstand ab November 2008 (109.3 Punkte) auf jeden Fall bis April 2009 (108.7 Punkte) stets unter der 110-Punkte-Marke blieb. 
 
3.2 Unbehelflich ist sodann auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Regelung im Nachbarkanton St. Gallen (wo gemäss Kreisschreiben der kantonalen Aufsichtsbehörde vom Dezember 2008 der einschlägige Grundbetrag - allerdings erst mit Wirkung ab 1. Januar 2009 - auf monatlich Fr. 1'230.-- angehoben wurde): Im Rahmen der Revision des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs von 1994 wurde ein parlamentarischer Antrag, für den Erlass von Richtlinien zur Bestimmung des Notbedarfs den Bundesrat für zuständig zu erklären, ausdrücklich abgelehnt (dazu Amtl. Bull. NR 1993 S. 25 ff.; GEORGES VONDER MÜHLL, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 1998, N. 21 zu Art. 93 SchKG). Die Kompetenz in diesem Bereich liegt damit nach wie vor bei den kantonalen Aufsichtsbehörden, denen im Rahmen ihrer Überwachung der Betreibungsämter (Art. 13 Abs. 1 SchKG) obliegt, Verfügungen zum betreibungsrechtlichen Notbedarf einer betriebenen Person auf ihre Angemessenheit zu überprüfen (Art. 17 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 SchKG). Mit dem blossen Hinweis auf die Regelung im Nachbarkanton wäre eine bundesrechtswidrige Ausübung des der Vorinstanz zustehenden Ermessens nach dem Gesagten selbst dann nicht dargetan gewesen, wenn der Grundbetrag bereits in dem für die vorliegende Pfändung massgebenden Zeitpunkt erhöht gewesen wäre. Auch aus dieser Sicht ist die Beschwerde demnach unbegründet. 
 
4. 
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Sie erschien unter den dargelegten Umständen von vornherein als aussichtslos. Das Gesuch des Beschwerdeführers, ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, ist daher abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG), und es sind die Gerichtskosten ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Bei ihrer Bemessung ist den prekären finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Das Gesuch des Beschwerdeführers, ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt B.________ und dem Obergericht von Appenzell Ausserrhoden als kantonaler Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 25. Mai 2009 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Gysel