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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
B 113/03 
 
Urteil vom 30. Januar 2006 
I. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari, Meyer, Borella und Kernen; Gerichtsschreiber Hochuli 
 
Parteien 
S.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Daniel Riner, Steinentorstrasse 13, 4051 Basel, 
 
gegen 
 
Personalversicherung der Firma X._________, 8301 Glattzentrum b. Wallisellen, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Matthias Gut, Gfennstrasse 47, 8603 Schwerzenbach 
 
Vorinstanz 
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, Liestal 
 
(Entscheid vom 17. September 2003) 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
S.________, geboren 1944, arbeitete vom 1. März 1965 bis 31. Dezember 1999 in der Firma X._________ - nachfolgend Firma X._________ oder Arbeitgeberin - und war demzufolge während dieser Zeit in der Personalversicherung der Firma X._________ - nachfolgend VE X._________, Vorsorgeeinrichtung oder Beschwerdegegnerin - berufsvorsorgeversichert. 
 
Anlässlich eines Gespräches vom 22. September 1999 betreffend Auflösung des Arbeitsverhältnisses unterbreitete der Vorgesetzte dem Versicherten drei Wahlmöglichkeiten: eine "Aufhebungsvereinbarung" auf den 30. September 1999, eine "Kündigung der Arbeitsstelle" oder eine "vorzeitige Pensionierung", die beiden letzten Vorschläge mit Wirkung auf 31. Dezember 1999. S.________ entschloss sich für die Variante "vorzeitige Pensionierung", was die Vorsorgeeinrichtung als "Pensionierung auf eigenen Wunsch" vermerkte. Dementsprechend kürzte die Pensionskasse die ab 1. Januar 2000 zur Ausrichtung gelangende Altersrente nach Massgabe der reglementarischen Skala. 
 
B. 
B.a S.________ verwahrte sich zunächst bei der Arbeitgeberin gegen die Gleichsetzung der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mit einer "Pensionierung auf eigenen Wunsch". Die Firma X._________ hielt aber mit Schreiben vom 20. Oktober 1999 daran fest, dass - da S.________ verschiedene Möglichkeiten zur Wahl gestanden hätten - die schlussendlich gewählte seinem Wunsch entspreche. S.________ leitete daraufhin am 18. August 2000 zunächst ein Verfahren vor Arbeitsgericht (Bezirksgericht Arlesheim) ein. Er beantragte, die Arbeitgeberin sei zu verurteilen, der VE X._________ eine Anweisung zukommen zu lassen, die Altersrente nicht zu kürzen; eventualiter sei die VE X._________ gerichtlich anzuweisen, eine ungekürzte Rente auszurichten. Der Bezirksgerichtspräsident sistierte dieses arbeitsgerichtliche Verfahren mit Verfügung vom 14. Februar 2003. 
B.b Mit Schreiben vom 13. Februar 2003 erhob S.________ Klage beim Kantonsgericht Basel-Landschaft (als Berufsvorsorgegericht), und zwar gegen die VE X._________, dies mit dem Begehren, sie sei zur Ausrichtung einer ungekürzten Altersrente ab 1. Januar 2000 zu verpflichten. Die dafür erforderliche Anordnung der Arbeitgeberin sei durch eine gerichtliche Anordnung an die beklagte Vorsorgeeinrichtung zu ersetzen. Nach Beizug der Akten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens wies das Kantonsgericht die Klage gegen die VE X._________ ab. Zwar stellte das Berufsvorsorgegericht fest, dass nicht von einer "echten Wahl" des S.________ für eine vorzeitige Pensionierung ausgegangen werden könne; doch sei die Arbeitgeberin, auf Grund des Wortlauts der entsprechenden reglementarischen Bestimmung, in ihrer Entscheidung frei, ob sie das Unterlassen der Rentenkürzung beantragen und damit die Kosten dafür übernehmen wolle oder nicht (Entscheid vom 17. September 2003). 
 
C. 
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es sei, unter Aufhebung des kantonalen Entscheides, die VE X._________ zu verpflichten, ihm eine ungekürzte Altersrente auszurichten. Die Kürzung sei nach Massgabe des einschlägigen Vorsorgereglementes zu unterlassen. Vorfrageweise sei dabei festzustellen, dass die vorzeitige Pensionierung zum 31. Dezember 1999 auf Wunsch der Arbeitgeberin erfolgt sei, weshalb diese die versicherungstechnischen Kosten des Verzichts auf Rentenkürzung zu tragen habe. Die dafür erforderliche Anordnung der Arbeitgeberin sei durch eine direkte gerichtliche Anordnung an die VE X._________ zu ersetzen. 
 
Während die VE X._________ auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf eine Vernehmlassung. 
 
D. 
Eine Anfrage des Instruktionsrichters vom 26. August 2005 zur Reglementspraxis beantworten Arbeitgeberin und VE X._________ mit Schreiben vom 7. und 12. Oktober 2005. Im Rahmen des daraufhin durchgeführten zweiten Schriftenwechsels äussern sich hiezu die Parteien mit Eingaben vom 7. und 25. November 2005, wobei sie an ihren abweichenden Standpunkten festhalten. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Bei der Prozessthema bildenden Frage, ob die Beschwerdegegnerin als registrierte umhüllende Vorsorgeeinrichtung dem ab 1. Januar 2000 vorzeitig pensionierten Beschwerdeführer gestützt auf die Statuten eine gekürzte oder ungekürzte Altersrente auszurichten habe, handelt es sich um eine Streitigkeit aus weitergehender Vorsorge, zu deren Beurteilung die Berufsvorsorgegerichte nach Art. 73 BVG zuständig sind (Art. 49 Abs. 2 BVG). Daran ändert nichts, dass auch die Arbeitgeberin insofern in die Streitsache involviert ist, als der Verzicht auf die Rentenkürzung auf ihre "Anordnung" hin zu erfolgen hat - wobei die Verfahrensbeteiligten uneins sind, was dies bedeutet - und dass die Firma X._________ gegebenenfalls die Kosten des Verzichts auf die versicherungstechnisch gebotene Rentenkürzung der Beschwerdegegnerin zu erstatten hätte. Der Rechtsweg steht auch offen, wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer über spezifisch vorsorgerechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen streiten (Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, S. 625 Rz 1646 mit Hinweisen; Isabelle Vetter-Schreiber, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, S. 247 mit Hinweis auf das Urteil H. vom 27. August 2003 [B 44/03] Erw. 3). Das trifft hier zu. 
 
2. 
Sämtliche weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls gegeben. Da der Streit Versicherungsleistungen (vgl. dazu BGE 116 V 333 Erw. 2a mit Hinweisen) betrifft, ist die Sache mit voller Kognition zu beurteilen (Art. 132 OG). Das ist allerdings insofern ohne Bedeutung, als es sich bei der Auslegung des streitigen Passus' im Vorsorgereglement um eine Frage der richtigen Anwendung des Bundesrechts (Art. 104 lit. a OG) handelt, welche in jedem Fall frei und ohne Bindung an die Auffassung von kantonalem Gericht und Parteien zu beantworten ist (vgl. zur Auslegung privaten Vorsorgerechts im Rahmen von Art. 104 lit. a OG: BGE 116 V 335 oben; SZS 1995 S. 47). 
 
3. 
Das Vorsorgereglement der Beschwerdegegnerin vom 1. Januar 1997 ist mit Geltung ab 1. Januar 2000 abgeändert worden. Da jedoch der Beschwerdeführer auf den 31. Dezember 1999 ausgetreten ist und sich die Frage stellt, welche Leistungen dieser eingetretene Versicherungsfall aus weitergehender Vorsorge - der reglementarisch vorgesehene vorzeitige Altersrücktritt - auslöst, ist der Streitigkeit das bis zu diesem Zeitpunkt in Kraft gestandene Reglement zu Grunde zu legen (SZS 1995 S. 369, vgl. auch BGE 129 V 383 Erw. 4.1, 120 V 310 Erw. 4b). 
 
4. 
Das Reglement der VE X.________ sieht in Art. 14 Ziff. 9 die Möglichkeit einer vorzeitigen Pensionierung vor Erreichen des im Reglement festgehaltenen Schlussalters vor (Abs. 1). Dabei wird die Rente entsprechend gekürzt (Abs. 2 und 3). Eine solche Kürzung entfällt jedoch nach Massgabe der in Art. 14 Ziff. 9 Abs. 4 des Reglements wie folgt umschriebenen Voraussetzungen: 
"Erfolgt der vorzeitige Rücktritt auf Wunsch der Firma, so unterbleibt auf deren Anordnung die Rentenkürzung gemäss Skala im vorgängigen Abschnitt. Die versicherungstechnischen Kosten des Verzichtes auf Rentenkürzung werden durch die Firma getragen." 
Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin im Lichte dieser einschlägigen vorsorgereglementarischen Grundlage zu Recht eine Rentenkürzung vornahm. Dabei liegt im Streit, ob die vorzeitige Pensionierung "auf Wunsch" der Arbeitgeberin (Firma X._________) erfolgte (Erw. 5.1) und wie es sich mit "deren Anordnung" (Erw. 5.2) verhält. 
 
5. 
Im Dreiecksverhältnis Arbeitgeberin/Arbeitnehmer/Vorsorgeeinrichtung ist zwischen Anschluss-, Arbeits- und Vorsorgevertrag zu unterscheiden (BGE 118 V 231 Erw. 4a). Auf den Vorsorgevertrag, welcher den versicherten Arbeitnehmer und die Vorsorgeeinrichtung im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge (Stauffer, a.a.O., S. 115 f. Rz 321 mit Hinweisen; Vetter-Schreiber, a.a.O., S. 156) verbindet und welcher von Lehre und Rechtsprechung den Innominatsverträgen sui generis zugeordnet wird (vgl. z.B. Hermann Walser, Weitergehende Vorsorge, in: SBVR, Soziale Sicherheit, Basel 1998, Rz 186; Hans Michael Riemer, Vorsorge-, Fürsorge- und Sparverträge der beruflichen Vorsorge, in: Innominatsverträge, Festgabe zum 60. Geburtstag von Walter R. Schluep, Zürich 1988, S. 236 ff.; Thomas Geiser, Die Auslegung von Stiftungsreglementen, in: SZS 2000 S. 101; BGE 129 V 147 Erw. 3.1, 118 V 232 Erw. 4b), ist der Allgemeine Teil des Obligationenrechts anwendbar (Art. 1-183 OR). Reglement oder Statuten stellen den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrages dar, vergleichbar Allgemeinen Vertrags- oder Versicherungsbedingungen, denen sich der Versicherte in der Regel konkludent, durch Antritt des Arbeitsverhältnisses und unwidersprochen gebliebener Entgegennahme von Versicherungsausweis und Vorsorgereglement, unterzieht (BGE 129 V 147 Erw. 3.1 mit Hinweisen; Vetter-Schreiber, a.a.O., S. 156). Nach ständiger Rechtsprechung hat die Auslegung der Vorsorgeverträge nach dem Vertrauensprinzip zu erfolgen. Es ist darauf abzustellen, wie die zur Streitigkeit Anlass gebende Willenserklärung vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durfte und musste. Dabei ist nicht auf den inneren Willen des Erklärenden abzustellen, sondern auf den objektiven Sinn seines Erklärungsverhaltens. Der Erklärende hat gegen sich gelten zu lassen, was ein vernünftiger und korrekter Mensch unter der Erklärung verstehen durfte. Weiter sind die besonderen Auslegungsregeln bei Allgemeinen Geschäfts- oder Versicherungsbedingungen zu beachten, insbesondere die Unklarheits- und die Ungewöhnlichkeitsregel (BGE 130 V 81 Erw. 3.2.2, 127 III 255 Erw. 3f, 122 V 146 Erw. 4c; Riemer, a.a.O., S. 237 f.; Geiser, a.a.O., S. 112 f.). 
 
5.1 Das kantonale Gericht hat mit zutreffender Begründung den Standpunkt der VE X.________ entkräftet, welche auch letztinstanzlich noch an der Auffassung festhält, es sei nicht von einem auf Wunsch der Firma erfolgten vorzeitigen Rücktritt auszugehen. Nach Lage der Akten wurde der Beschwerdeführer unmissverständlich vor die Wahl gestellt, entweder selber zu kündigen oder aber sich vorzeitig pensionieren zu lassen. Die entsprechende Praxis in der Arbeitslosenversicherung ist auch in der beruflichen Vorsorge anzuwenden (SZS 1991 S. 268 Erw. 3b). Indem sich der Versicherte in dieser Zwangssituation für das zweite entschied, während er im Grunde weiter für die Firma X.________ hätte arbeiten wollen, kann keinesfalls auf einen von ihm gewünschten vorzeitigen Rücktritt geschlossen werden. Die in wirtschaftlichen Schwierigkeiten steckende Arbeitgeberin baute Personal ab. Der Beschwerdeführer als langjähriger Arbeitnehmer war von diesen Restrukturierungsmassnahmen betroffen. Sein vorzeitiger Rücktritt ist im Ergebnis auf Wunsch der Firma X.________ erfolgt. 
 
5.2 Heikler ist die Auslegung des Passus, wonach die Rentenkürzung gemäss Skala im vorgängigen Abschnitt "auf deren Anordnung" hin zu unterbleiben habe. Die Beschwerdegegnerin und ihr folgend das kantonale Gericht nehmen den Standpunkt ein, eine solche Anordnung seitens der Arbeitgeberin sei im Falle des Versicherten nicht ergangen, weshalb der Tatbestand des Kürzungsverzichts nicht erfüllt sei. 
5.2.1 Zur Begründung seiner Auffassung geht das kantonale Gericht davon aus, die Firma X.________ sei auf Grund des Reglements befugt, frei zu bestimmen, ob sie der VE X.________ den Verzicht auf Rentenkürzung vorschlagen wolle oder nicht. Die wirtschaftliche Situation und das Verhältnis zum Arbeitnehmer seien Gesichtspunkte, von welchen die Arbeitgeberin die Ausrichtung einer gekürzten oder ungekürzten Rente in zulässiger Weise abhängig machen dürfe. 
 
Die Beschwerdegegnerin hält dafür, es obliege der Arbeitgeberin, durch Kostengutsprache die Ausrichtung einer ungekürzten Rente zu ermöglichen. Seit Ende 1997 habe die Firma X.________ entschieden, wegen den anhaltend schlechten Geschäftsergebnissen bei vorzeitigen Pensionierungen die versicherungstechnischen Kosten nicht mehr zu tragen. 
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde argumentiert, der Wortlaut der Reglementsbestimmung lasse nicht auf eine freie Wahlmöglichkeit schliessen. Die Reglementsbestimmung ergebe, was Ziel und Zweck anbelange, nur dann einen Sinn, wenn die unterschiedlichen Tatbestände der Pensionierung auf Wunsch des Arbeitnehmers einerseits und der Pensionierung auf Wunsch der Arbeitgeberin anderseits auch unterschiedliche Rechtsfolgen nach sich zögen. Hätte mit der Reglementsbestimmung eine Entschlussfreiheit der Firma X.________ bezweckt werden sollen, hätte dies durch eine entsprechende Fassung redaktionell zum Ausdruck kommen und z.B. mit dem Wort "kann" verdeutlicht werden müssen. Eine rein wörtliche Auslegung des Wortes "Anordnung" sei bundesrechtswidrig. Zumindest sei aber in Anwendung der Unklarheitsregel zu Lasten der Beschwerdegegnerin zu entscheiden. 
5.2.2 Zunächst ist der sprachliche Sinn des Passus "unterbleibt auf deren Anordnung die Rentenkürzung" zu ermitteln. Das Demonstrativpronomen "deren" bezieht sich grammatikalisch eindeutig auf die "Firma". Es ist also die Arbeitgeberin, welche gegebenenfalls das Unterbleiben der Rentenkürzung anordnet. Dass die Anordnung stets zu erfolgen hätte, wenn der Rücktritt auf Wunsch der Firma X.________ erfolgte (Erw. 5.1), ergibt sich aus dem Sprachsinn nicht. Auch ohne die vom Beschwerdeführer geforderte Potestativform ("kann") ist der Tatbestand eindeutig durch ein voluntatives Moment, den Willen der Arbeitgeberin, charakterisiert. Anders verhielte es sich, wenn sich das beim Wort "Anordnung" stehende Hinweiswort nicht auf die "Firma", sondern auf den "Rücktritt" bezöge und die Formulierung lautete: "... unterbleibt auf dessen Anordnung die Rentenkürzung". Mit der grammatikalischen Auslegung dringt der Beschwerdeführer daher nicht durch, ebenso wenig mit den Überlegungen zu Sinn und Zweck der Bestimmung. 
5.2.3 Während Abs. 1 von Art. 14 Ziff. 9 des Reglements Frauen ab dem vollendeten 52. und Männern ab dem vollendeten 55. Lebensjahr das Recht gegenüber der VE X.________ einräumt, sich vorzeitig pensionieren lassen zu können, wird in Abs. 2 derselben Bestimmung als Grundsatz bei vorzeitigem Rückzug aus der erwerblichen Aktivität die Rechtsfolge einer nach dem Lebensalter bei Rücktritt abgestuften Kürzung der Altersrente stipuliert; dabei werden die in Abs. 2 aufgelisteten Kürzungsfaktoren bei gebrochenen Altersjahren linear interpoliert (Abs. 3). Nach Abs. 4 von Art. 14 Ziff. 9 des Reglements unterbleibt eine Rentenkürzung ausnahmsweise für den Fall, dass - im Sinne kumulativ zu erfüllender Voraussetzungen - der vorzeitige Rücktritt auf Wunsch der Firma erfolgt (Erw. 5.1 hievor) und diese den Verzicht auf die Rentenkürzung anordnet. Diese Anordnung hängt von einer entsprechenden, im konkreten Einzelfall abzugebenden Willenserklärung der Arbeitgeberin ab und nicht vom "vorzeitigen Rücktritt auf Wunsch der Firma" (Erw. 5.2.2). Die Arbeitgeberin - und nicht etwa die VE X.________ - hat denn auch die finanziellen Auswirkungen ihrer Willenserklärung zu tragen, da sie die versicherungstechnischen Kosten des vorzeitigen Rücktritts zu übernehmen hat. Kommt es auf eine blosse Willenserklärung an, so spricht man von einer Wollens- oder Potestativbedingung (Eugen Bucher, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil ohne Deliktsrecht, 2. Aufl., Zürich 1988, S. 507; Claire Huguenin, Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Zürich 2004, S. 191 Rz 1220; Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd. II, 8. Aufl., Zürich 2003, S. 367 Rz 4200; Guhl/Koller/Schnyder/Druey, Das Schweizerische Obligationenrecht mit Einschluss des Handels- und Wertpapierrechts, 9. Aufl., Zürich 2000, S. 57 Rz 15; Ingeborg Schwenzer, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 3. Aufl., Bern 2003, Rz 11.07; BGE 122 III 15 Erw. 4b mit Hinweisen). Aus dem Normzweck der Bedingung als wesentlichem Element der Privatautonomie (Guhl/Koller/Schnyder/Druey, a.a.O., S. 55 Rz 3) folgt, dass grundsätzlich keine Verpflichtung zur Erfüllung einer Bedingung besteht, da andernfalls die Parteien nicht eine Bedingung, sondern eine vertragliche Pflicht vereinbart hätten (Felix R. Ehrat, Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I: Art. 1-529 OR, 3. Aufl., Basel 2003, Vorbemerkungen zu Art. 151-157, N 2). 
5.2.4 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist somit festzuhalten, dass Art. 14 Ziff. 9 Abs. 4 des Reglements den ausnahmsweisen Verzicht auf Rentenkürzung (bei vorzeitiger Pensionierung auf Wunsch der Arbeitgeberin) von einer potestativen Suspensivbedingung (Art. 151 OR) abhängig macht. Diese besteht hier in dem - vom Zeitpunkt der erfolgten Auflösung des Arbeits- und Vorsorgeverhältnisses aus gesehen - künftigen Willensentschluss und der -erklärung einer am Vorsorgevertrag nicht beteiligten Drittperson, der Arbeitgeberin. Diese Bedingung ist im Lichte der Privatautonomie, insbesondere der Vertragsinhaltsfreiheit (Art. 19 Abs. 1 OR), grundsätzlich zulässig. Doch sind nach ständiger Rechtsprechung (BGE 130 V 376 Erw. 6.4 und 115 V 109 Erw. 4b, je mit Hinweisen; Stauffer, a.a.O., S. 513 ff. Rz 1359 ff.) die rechtsstaatlichen Minimalanforderungen - Willkürverbot, Verhältnismässigkeit, Treu und Glauben sowie die Rechtsgleichheit, hier vorab in der Form der Gleichbehandlung der Destinatäre (BGE 124 II 573 Erw. 2c mit Hinweisen) - zu beachten. 
5.2.5 Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Destinatäre im Rahmen der weitergehenden beruflichen Vorsorge ist von Lehre, Rechtsprechung und Praxis anerkannt, indem er neben den Grundsätzen der Angemessenheit, Kollektivität und Planmässigkeit ein Strukturprinzip der steuerrechtlich anerkannten beruflichen Vorsorge darstellt (Kreisschreiben Nr. 1 vom 30. Januar 1986 und Nr. 1a vom 20. August 1986 der Eidgenössischen Steuerverwaltung; Linda Peter-Szerenyi, Der Begriff der Vorsorge im Steuerrecht, Diss. Zürich 2001, S. 78; Stauffer, a.a.O., S. 101 f. Rz 283 f. mit Hinweisen; Martin Steiner, Beletage-Versicherung, Möglichkeiten und Grenzen aus steuerlicher Sicht, in: ASA 58 1990 S. 625 ff.; Vetter-Schreiber, a.a.O., S. 35 ff.; Walser, a.a.O., Rz 178 ff.; vgl. auch Art. 1 Abs. 3 BVG in der auf den 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Fassung gemäss der 1. BVG-Revision vom 3. Oktober 2003 [AS 2004 1677 u. 1700]). Der Gleichbehandlungsgrundsatz findet auch bei reinen Ermessensleistungen in ausserobligatorischen Vorsorgeeinrichtungen Anwendung (Stauffer, a.a.O., S. 515 Rz 1363 i.f.) und schliesst nicht aus, dass unter den Destinatären nach objektiven Kriterien Kategorien gebildet werden dürfen (vgl. Steiner, a.a.O., S. 633; Vetter-Schreiber, a.a.O., S. 36). Innerhalb der gebildeten Gruppen (z.B. im Rahmen verschiedener Vorsorgepläne) sind die Destinatäre jedoch einander gleichzustellen. Dies gebietet auch der Grundsatz der Kollektivität, wonach jeweils alle Angestellten einer Kategorie einzubeziehen sind, was Einzellösungen oder Sonderregelungen entgegensteht (Peter-Szerenyi, a.a.O., S. 84 f.; Steiner, a.a.O., S. 631; Walser, a.a.O., Rz 179). Die Planmässigkeit schliesslich bedeutet, dass sowohl die Finanzierung wie auch die Ausgestaltung der Leistungsseite in Statuten oder Reglement zum Voraus nach schematischen Kriterien festzulegen sind (Peter-Szerenyi, a.a.O., S. 85 ff., Steiner, a.a.O., S. 631). 
5.2.6 Auf dem Hintergrund dieser auch für die weitergehende berufliche Vorsorge massgebenden rechtlichen Schranken ergibt sich aus einer an diesen höherrangigen, d.h. der Vertragsfreiheit vorgehenden Grundsätzen orientierten Auslegung der streitigen Reglementsbestimmung, dass die Arbeitgeberin keineswegs frei darüber entscheiden kann, ob sie die Rentenkürzung anordnen will oder nicht. Aus den dargelegten Grundsätzen folgt vielmehr die Verpflichtung, ihren Entscheid auf sachlich gerechtfertigte Kriterien abzustützen und dabei die Destinatäre gleich zu behandeln, dies analog der Praxis zu den Ermessensleistungen, über welche die Vorsorgeorgane entscheiden (BGE 130 V 83 Erw. 3.2.6). Hat sich ein Stiftungsrat bei der Entscheidung über die Erbringung von Ermessensleistungen an objektiven Kriterien zu orientieren (BGE 130 V 80 betreffend Ausrichtung von Teuerungszulagen), gilt dies in analoger Weise für eine nicht am Vorsorgevertrag beteiligte Arbeitgeberin, welche mit Blick auf die Auslegung und Anwendung einer streitigen Reglementsbestimmung im Falle einer Potestativbedingung bei der Willensbetätigung sachliche Kriterien nach den Grundsätzen der beruflichen Vorsorge (Erw. 5.2.5 hievor) zu berücksichtigen hat. Dabei gilt es allerdings dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es die Arbeitgeberin ist, welche letztlich die Kosten eines positiven Ermessensentscheides zu tragen hat. Hier fallen als sachliche Kriterien nicht nur die wirtschaftliche Situation der Arbeitgeberin, sondern auch die Dauer des Arbeitsverhältnisses und die Zufriedenheit des Arbeitgebers mit den Leistungen und dem Verhalten des Arbeitnehmers in Betracht; im Weiteren Tatsachen, welche im Vorfeld, bei der Durchführung oder im Anschluss an die Auflösung des Arbeitsverhältnisses, eine Rolle spielen, zum Beispiel, dass der Arbeitgeber auf einschneidendere Möglichkeiten der Vertragsauflösung verzichtet hat, dem wegziehenden Arbeitnehmer anderweitige Leistungen nicht vorsorgerechtlicher Natur zukommen lässt oder Massnahmen der Nachfürsorge in die Wege leitet (z.B. Übernahme der Kosten für professionelle Arbeitsvermittlung, Beiträge an Weiterausbildung). Nur unter solchen Umständen kann der Reglementsbestimmung eine verfassungskonforme Bedeutung beigemessen werden, weil andernfalls der Entscheid der Arbeitgeberin, den Verzicht auf die Rentenkürzung anzuordnen oder nicht, nach willkürlichen Gesichtspunkten erfolgen könnte, was nicht anginge. 
 
5.3 Während das kantonale Gericht die Auffassung vertrat, ab 1998 habe die Arbeitgeberin aus finanziellen Gründen grundsätzlich keine versicherungstechnischen Kosten für den Verzicht auf Rentenkürzungen bei vorzeitigen Rücktritten mehr übernehmen können, wendet der Beschwerdeführer ein, die Firma X.________ habe T.________, einem seiner Arbeitskollegen, am 23. September 1997 einen weitgehend gleich lautenden Brief betreffend vorzeitige Pensionierung zugestellt wie das an den Versicherten adressierte Schreiben vom 17. September 1999. T.________ sei kein Einzelfall, in welchem die Arbeitgeberin bei vorzeitiger Pensionierung auf eine Rentenkürzung verzichtet habe. Sinngemäss macht der Versicherte geltend, die Firma X._________ habe bei ihm in willkürlicher und rechtsungleicher Anwendung von Art. 14 Ziff. 9 Abs. 4 des Reglements die Anordnung des Verzichts auf die Rentenkürzung und somit die Übernahme der hiefür anfallenden versicherungstechnischen Kosten verweigert. 
 
Mit Eingabe vom 7. Oktober 2005 beantwortete die Firma X._________ die ihr im Instruktionsverfahren unterbreiteten Fragen dahingehend, gestützt auf Art. 14 Ziff. 9 Abs. 4 des Reglements in der ab 1. Januar 1997 gültigen Fassung habe sie nur bis Ende 1997 bei vorzeitigen Rücktritten auf Wunsch der Arbeitgeberin die versicherungstechnischen Kosten für Frühpensionierungen übernommen. Dann habe die Geschäftsleitung beschlossen, zukünftig generell keine ungekürzten Altersrenten mehr zu finanzieren. Das schwierige wirtschaftliche Umfeld und die Geschäftslage der Firma X._________, welche seit 1997 in der Schweiz rote Zahlen schreibe, hätten die Arbeitgeberin dazu gezwungen, über die letzten Jahre viele - allein zwischen 1999 und 2002 mehr als 50% - ihrer Arbeitsplätze abzubauen. Die versicherungstechnischen Kosten für die letzten drei noch im Jahre 1997 beschlossenen vorzeitigen Pensionierungen (die entsprechenden Rücktritte erfolgten zum 31. Januar [zwei Arbeitnehmer] und 28. Februar 1998 [ein Arbeitnehmer]) seien am 28. Februar 1998 von der Firma X._________ geleistet worden. Abgesehen von diesen drei Fällen seien alle nachfolgenden, auf einen späteren Zeitpunkt im Jahre 1998 erfolgten zwanzig Frühpensionierungen sowie sämtliche weiteren vorzeitigen Rücktritte ohne Übernahme der versicherungstechnischen Kosten durch die Arbeitgeberin und folglich ohne Verzicht auf die reglementarischen Rentenkürzungen abgewickelt worden. Dies bestätigte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 12. Oktober 2005 unter Verweis auf drei Kontoauszüge der VE X._________, welche die Zahlungseingänge von der Firma X._________ zur Finanzierung der versicherungstechnischen Kosten der von 1997 bis 1999 erfolgten vorzeitigen Pensionierungen verzeichnen und mit den Angaben der Arbeitgeberin übereinstimmen. 
 
Demgegenüber macht der Beschwerdeführer im zweiten Schriftenwechsel geltend, die Firma X._________ und die Beschwerdegegnerin hätten die Fragen des Instruktionsrichters nicht beantwortet. Aus den Pensionierungslisten der Jahre 1997 bis 1999 gehe nicht hervor, welche der Frühpensionierungen "auf Wunsch der Firma" erfolgt seien. Die fehlende Übernahme der versicherungstechnischen Kosten durch die Arbeitgeberin für die ab 1998 ausgewiesenen vorzeitigen Rücktritte sei nur so zu interpretieren, dass die betreffenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (wie der Beschwerdeführer selber) einfach vor die Wahl einer Kündigung oder einer vorzeitigen Pensionierung gestellt worden seien; habe der Betroffene die vorzeitige Pensionierung gewählt, sei dies als Rücktritt "auf Wunsch des Arbeitnehmers" qualifiziert worden. 
5.3.1 Der Beschwerdeführer vermag aus der Tatsache, dass sein vorzeitiger Rücktritt "auf Wunsch der Firma" (Erw. 5.1 hievor) erfolgte, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Entscheidend ist vielmehr, ob die Potestativbedingung (Erw. 5.2 hievor) in seinem Falle im Rahmen der massgebenden rechtlichen Schranken willkürfrei und in Gleichbehandlung mit den anderen Destinatären unerfüllt blieb. Nicht Gegenstand der Prüfung ist die Frage, ob Art. 14 Ziff. 9 Abs. 4 des Reglements in der weiter zurückliegenden Vergangenheit vor 1998 stets in Beachtung der in Erwägung 5.2.5 dargestellten Grundsätze nach pflichtgemässem Ermessen, das heisst unter Berücksichtigung aller objektiv relevanten Umstände des Einzelfalles angewandt wurde (vgl. SZS 1993 S. 354 ff. mit Anmerkung von Riemer, SZS 1993 S. 359, wonach im Bereich von Kann-Vorschriften auf einen Rechtsanspruch zu schliessen ist, "wenn im Einzelfall alle objektiv relevanten Umstände so liegen, dass aus dem pflichtgemässen Ausüben des Ermessens nur die Zusprechung der Leistung resultieren kann"). 
5.3.2 Der Beschwerdeführer legt weder dar noch sind den Akten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Firma X._________ ab 1998 - abgesehen von den drei 1997 beschlossenen und im Januar und Februar 1998 vorzeitig erfolgten Rücktritten - weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unter Anordnung des Verzichts auf Rentenkürzung frühpensioniert hätte. Vielmehr ist den von Seiten der Beschwerdegegnerin und der Arbeitgeberin eingereichten Unterlagen zu entnehmen, dass letztere seit 1998 stets und einheitlich bei vorzeitigen Pensionierungen keine versicherungstechnischen Kosten für ungekürzte Rentenleistungen mehr übernommen hat. Die Firma X._________ führt dafür Gründe des wirtschaftlichen Umfeldes und der eigenen Geschäftslage an, also objektiv relevante Umstände, welche sie zu anhaltendem erheblichem Personalabbau mit Frühpensionierungen zwangen, so dass sie die Finanzierung ungekürzter Altersrenten bei vorzeitigen Rücktritten nicht mehr übernehmen konnte, was der Beschwerdeführer zu Recht nicht bestreitet. 
 
Im Rahmen des ihr gestützt auf die Potestativbedingung zustehenden Ermessens (Erw 5.2.3 f.), bei einer vorzeitigen Pensionierung nach Art. 14 Ziff. 9 Abs. 4 des Reglements den Verzicht auf eine Rentenkürzung anzuordnen oder nicht, stützte sich die Arbeitgeberin somit auf die sachlichen Kriterien der nachhaltig veränderten wirtschaftlichen Situation sowie des eigenen verlustreichen Geschäftsganges und beachtete mit Blick auf die im Falle des Beschwerdeführers verweigerte Anordnung des Verzichts auf die Rentenkürzung die massgebenden Grundsätze (Erw. 5.2.5 f.), indem sie insbesondere alle Destinatäre bei vorzeitigen Rücktritten ab 1998 gleich behandelte. 
 
5.4 Nach dem Gesagten ist die aus sachlichen Gründen ab 1998 einheitlich und rechtsgleich praktizierte Anwendung von Art. 14 Ziff. 9 Abs. 4 des Reglements, welche die Arbeitgeberin dazu führte, auch im Falle des Beschwerdeführers die versicherungstechnischen Kosten des vorzeitigen Rücktritts nicht zu übernehmen, im Rahmen der bei Überprüfung von Ermessensentscheiden geübten Zurückhaltung (SVR 2004 BVG Nr. 21 S. 68 Erw. 4.1 mit Hinweisen) nicht zu beanstanden. Das hat die Vorinstanz im Ergebnis richtig erkannt. 
 
6. 
Das Verfahren betrifft Versicherungsleistungen und ist damit gemäss Art. 134 OG kostenlos. Die Beschwerdegegnerin, welche mit ihrem Antrag auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde durchdringt, kann als mit der Durchführung öffentlicher Aufgaben betraute Vorsorgeeinrichtung praxisgemäss keine Parteientschädigung beanspruchen (Art. 159 Abs. 2 OG; BGE 128 V 133 f. Erw. 5b, 126 V 150 Erw. 4a mit Hinweisen). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 30. Januar 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Präsidentin der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber: