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[AZA 0/2] 
7B.41/2002/mks 
 
SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER 
************************************ 
 
21. Mai 2002 
 
Es wirken mit: Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin der 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichterin 
Escher, Bundesrichterin Hohl und Gerichtsschreiber Levante. 
 
--------- 
 
In Sachen 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
den Beschluss vom 1. Februar 2002 des Obergerichts des Kantons Zug (Justizkommission) als kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (JA 2001/38. 296), 
 
betreffend 
Betreibungsort, 
wird festgestellt und in Erwägung gezogen: 
 
1.- Das Betreibungsamt Oberägeri nahm in der gegen X.________ laufenden Betreibung Nr. 1..... am 23. Oktober 2001 in A.________, B.________strasse, in Anwesenheit des Schuldners die Pfändung vor. Gleichzeitig stellte es dem Schuldner in der Betreibung Nr. 2..... den Zahlungsbefehl zu. Mit Verfügung vom 6. November 2001 wies das Betreibungsamt den von X.________ in der Betreibung Nr. 2..... am 5. November 2001 (Poststempel) erhobenen Rechtsvorschlag als verspätet zurück. Hiegegen erhob X.________ mit Eingabe vom 21. November 2001 Beschwerde mit der Begründung, sein Wohnsitz befinde sich mit wenigen Unterbrüchen seit 30 Jahren in Genf. Das Obergericht des Kantons Zug (Justizkommission) als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs trat mit Beschluss vom 1. Februar 2002 auf die Beschwerde nicht ein. 
 
 
 
X.________ hat den Entscheid der Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 21. Februar 2002 (Poststempel) rechtzeitig an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und verlangt im Wesentlichen, das Betreibungsamt Oberägeri sei anzuweisen, die Betreibung an das zuständige Betreibungsamt Carouge/GE weiterzuleiten. 
 
Die Aufsichtsbehörde schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Weitere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden. 
 
2.- a) Die Aufsichtsbehörde hat festgehalten, dass der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 2..... am 23. Oktober 2001 zugestellt worden sei und der Beschwerdeführer die örtliche Zuständigkeit erst in der Beschwerde gegen die Zurückweisung des verspäteten Rechtsvorschlages bestritten habe. Da die Unzuständigkeit des Betreibungsamtes mit Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl zu erheben sei, könne auf die Rüge wegen Verspätung nicht eingetreten werden. 
 
In der Beschwerdeschrift ist darzulegen, inwiefern durch den angefochtenen Entscheid Bundesrecht verletzt worden ist (Art. 79 Abs. 1 OG). Diesen Anforderungen genügt die Eingabe des Beschwerdeführers nicht: Er setzt nicht auseinander, inwiefern die Aufsichtsbehörde die Regeln über die (blosse) Anfechtbarkeit eines angeblich vom örtlich unzuständigen Betreibungsamtes erlassenen Zahlungsbefehls (vgl. 
BGE 96 III 89 E. 2 S. 92) oder die Bestimmungen über die 10-tägige Beschwerdefrist (vgl. Art. 17 Abs. 2 SchKG) unrichtig angewendet habe, wenn sie auf seine Beschwerde vom 21. November 2001 gegen den am 23. Oktober 2001 zugestellten Zahlungsbefehl nicht eingetreten ist. Insofern ist die vorliegende Beschwerde unzulässig. Gleiches gilt im Übrigen für den vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwurf, die Aufsichtsbehörde habe die Bundesverfassung verletzt. Auf derartige Rügen kann im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 19 SchKG nicht eingetreten werden (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 122 III 34 E. 1 S. 35). 
 
 
b) Weiter hat die Aufsichtsbehörde erwogen, der Betreibungsort des Beschwerdeführers sei insoweit zu überprüfen, als die örtliche Zuständigkeit des Betreibungsamtes Oberägeri zur Pfändung in der Betreibung Nr. 1..... in Frage stehe. 
 
aa) Die Aufsichtsbehörde hat festgestellt, dass aus dem Schreiben des Betreibungsamtes Zürich 9 vom 2. Oktober 2001 bekannt war, dass die Wohnung des Beschwerdeführers am C.________weg 38 in Zürich geräumt wurde und seine provisorische Adresse "Postfach ..., Oberägeri" laute, und sich der Beschwerdeführer erst am 2. November 2001 in Carouge angemeldet habe. In den drei Räumen an der B.________strasse in A.________ seien (am 23. Oktober 2001, im Zeitpunkt der Pfändung) u.a. die persönlichen Sachen des Beschwerdeführers sowie ein Notbett vorhanden gewesen; zudem habe der Beschwerdeführer dem Betreibungsbeamten erklärt, dass er viel unterwegs sei, aber ab und zu in diesen Räumlichkeiten übernachte. Diese Sachverhaltsfeststellungen sind für die erkennende Kammer verbindlich (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Räumlichkeiten an der B.________strasse in A.________ hätten nichts mit seiner Domizilierung, sondern mit derjenigen der zu gründenden D.________ Holding AG zu tun, er sich korrekt von Zürich nach Carouge abgemeldet habe und die Gegenstände in den Räumlichkeiten der neuen Firma gehörten oder seiner Ehefrau, die vorübergehend in G.________ wohne und im Archiv der Firma persönliche Effekten samt eines Bettes eingelagert habe, beruft er sich auf Tatsachen, die aus dem angefochtenen Entscheid nicht hervorgehen oder den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen widersprechen. 
Diese tatsächlichen Behauptungen gelten somit als neu und im vorliegenden Verfahren als unzulässig, zumal der Beschwerdeführer nicht geltend macht, er habe zum Vorbringen im kantonalen Verfahren keine Gelegenheit gehabt (Art. 79 Abs. 1 OG). Auf die Beschwerde kann insoweit nicht eingetreten werden. 
 
bb) Die Vorinstanz hat erwogen, der Beschwerdeführer habe am 23. Oktober 2001, nachdem seine Wohnung in Zürich geräumt worden war und er sich noch nicht in Carouge angemeldet hat, keinen Wohnsitz im Sinne von Art. 46 SchKG gehabt; er sei indessen in Oberägeri (an der B.________strasse in A.________), wo er seine persönlichen Sachen habe und ab und zu übernachte, mehr als bloss zufällig anwesend, so dass sich dort sein Aufenthaltsort und damit sein (besonderer) Betreibungsort gemäss Art. 48 SchKG befinde. Daher sei das Betreibungsamt zum Pfändungsvollzug örtlich zuständig gewesen. Dem hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, das Vorgehen des Betreibungsamtes sei willkürlich und reine Schikane, weil der Beamte das Verfahren nicht an das zuständige Amt in Carouge/GE abgeben wolle. Diese Vorbringen sind unbehelflich: Der Beschwerdeführer legt in keiner Weise dar (Art. 79 Abs. 1 OG), inwiefern die Aufsichtsbehörde die Regeln über die örtliche Zuständigkeit (vgl. Art. 46, Art. 48 SchKG; BGE 119 III 51 E. 2 S. 52, 54 E. 2 S. 55 f.) für den Pfändungsvollzug oder andere Bundesrechtssätze unrichtig angewendet habe. Im Übrigen geht der Beschwerdeführer - wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat - von vornherein fehl, wenn er aus der Attestation d'Etablissement der Gemeinde Carouge etwas für sich ableiten will: Das fragliche Dokument datiert vom 2. November 2001 und könnte ohnehin nicht als Indiz für die Wohnsitzverhältnisse im Zeitpunkt der Pfändung dienen. 
 
cc) Soweit der Beschwerdeführer schliesslich verlangt, die erkennende Kammer habe das Betreibungsamt zu rügen, kann er nicht gehört werden. Die Betreibungs- und Konkursbeamten unterstehen nicht der Disziplinargewalt des Bundes (Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Aufl. 1997, § 6 Rz. 5). 
 
Demnach erkennt 
die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer: 
_________________________________________ 
 
1.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Beschwerdegegner (E.________, vertreten durch Treuhand Service F.________), dem Betreibungsamt Oberägeri und dem Obergericht des Kantons Zug (Justizkommission) als kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
Lausanne, 21. Mai 2002 
 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Die Präsidentin: 
 
Der Gerichtsschreiber: