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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_224/2023  
 
 
Urteil vom 19. Januar 2024  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichterin Ryter, 
Gerichtsschreiberin Wortha. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch BUCOFRAS, Juristische Beratung für Ausländer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Schaffhausen, Mühlentalstrasse 105, 8200 Schaffhausen, 
Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, Beckenstube 7, 8200 Schaffhausen. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 7. März 2023 (60/2022/22). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (geb. 1961) ist Staatsangehöriger von Serbien. Er reiste 1986 in die Schweiz ein und besass eine Niederlassungsbewilligung, deren Kontrollfrist am 19. Juli 2019 ablief. Am 30. Juni 2015 wurde A.________ verhaftet. Mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 15. Januar 2019 wurde er wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 40 Monaten verurteilt. Gleichentags wurde er aus der Haft entlassen. 
 
B.  
Mit Schreiben vom 19. Juli 2019 kündigte das Migrationsamt Schaffhausen A.________ an, dass es beabsichtige, seine Niederlassungsbewilligung zu widerrufen. Am 20. Juli 2021 widerrief es die Niederlassungsbewilligung von A.________ infolge Straffälligkeit. Seine dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Beschluss des Regierungsrates des Kantons Schaffhausen vom 5. April 2022; Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 7. März 2023). 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 21. April 2023 gelangt A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) ans Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und das Absehen vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung, eventualiter die Rückstufung in eine Aufenthaltsbewilligung, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. 
Die Abteilungspräsidentin hat der Beschwerde mit Verfügung vom 24. April 2023 antragsgemäss die aufschiebende Wirkung gewährt. 
Die Vorinstanz verzichtet auf eine Vernehmlassung. Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen beantragt die Abweisung der Beschwerde und verzichtet im Übrigen auf die Vernehmlassung. Das Migrationsamt und das Staatssekretariat für Migrationsamt SEM haben sich nicht vernehmen lassen.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 II 66 E. 1.3).  
 
1.2. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide betreffend ausländerrechtliche Bewilligungen nur zulässig, wenn das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Anspruch auf die Bewilligung einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Auf die Weitergeltung der Niederlassungsbewilligung besteht grundsätzlich ein Anspruch (BGE 141 II 169 E. 4.4.4; 135 II 1 E. 1.2.1; Urteil 2C_122/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 1.2). Ob tatsächlich ein Aufenthaltsrecht besteht, ist eine materielle Frage und keine Eintretensfrage (BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist damit zulässig.  
Für die hilfsweise erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde bleibt bei dieser Ausgangslage kein Raum (Art. 113 BGG). Auf diese ist nicht einzutreten. 
 
1.3. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 42, Art. 82 lit. a, 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG), ist auf die Beschwerde einzutreten.  
 
1.4. Das Verfahren vor dem Bundesgericht wird gemäss Art. 54 Abs. 1 BGG in einer der Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Dem Beschwerdeführer steht es frei, seine Eingabe in der Amtssprache seiner Wahl zu verfassen (Art. 42 Abs. 1 BGG), die nicht notwendigerweise mit der Verfahrenssprache des vorinstanzlichen Verfahrens übereinstimmen muss (Urteil 2C_1004/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 1.5 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat die vorliegende Eingabe in französischer Sprache verfasst, was nach Gesagtem zulässig ist. Die Verfahrenssprache bleibt jedoch Deutsch; das Urteil ergeht folglich in deutscher Sprache.  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 149 I 248 E. 3.1; 149 I 105 E. 2.1; 148 I 104 E. 1.5; 147 II 44 E. 1.2).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich.  
 
3.  
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers infolge seiner Straffälligkeit. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), da die Vorinstanz verschiedene seiner Vorbringen nicht berücksichtigt habe. So sei die Vorinstanz nicht darauf eingegangen, dass der Beschwerdeführer nahe am Rentenalter sei, er sich in einer guten finanziellen Situation befinde und kein Risiko der Sozialhilfeabhängigkeit bestehe, der Leumundsbericht ihm eine gute Prognose stelle und er den wahren Grund für den Führerausweisentzug in einer Stellungnahme genannt habe. 
 
4.1. Artikel 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt insbesondere die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Es ist nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Sie darf sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 145 IV 99 E. 3.1; 143 III 65 E. 5.2; 142 I 135 E. 2.1).  
 
4.2. Die Vorinstanz erwägt, dass der Führerausweisentzug für einen Monat im Januar 2020 nahelege, dass der Beschwerdeführer Mühe damit habe, sich an die Rechtsordnung zu halten. Ein Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen der bereits durch den Drogentransport beeinträchtigten öffentlichen Gesundheit und Sicherheit könne daher nicht ausgeschlossen werden (angefochtener Entscheid E. 4.2, E. 4.3.2). Zudem erwägt sie, der Beschwerdeführer habe offene Verlustscheine im Umfang von Fr. 183'621.80 und über ihn sei kürzlich der Privatkonkurs eröffnet worden. Seine wirtschaftliche Situation sei weiterhin prekär. Selbst wenn jedoch von einer wirtschaftlichen normalen Integration auszugehen sei, sei die soziale Integration nicht besonders gelungen (angefochtener Entscheid E. 4.4.1). Schliesslich erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei zwar mit 25 Jahren in die Schweiz gekommen und habe hier 37 Jahre gelebt. Dennoch könne er sich aufgrund der in Serbien verbrachten Kinder- und Jugendzeit sowie mithilfe der dort lebenden Mutter und Schwester wieder in der Heimat integrieren (angefochtener Entscheid E. 4.4.1, E. 4.4.3).  
 
4.3. Die Vorinstanz begründet hinreichend, warum sie das Risiko weiterer Beeinträchtigungen der öffentlichen Sicherheit durch den Beschwerdeführer nicht ausschliesst. Sie ist dabei nicht an Einschätzungen der Polizei im Leumundsbericht gebunden. Der Beschwerdeführer bestreitet den Führerausweisentzug nicht. Namentlich bringt er nicht vor, dagegen erfolgreich ein Rechtsmittel eingelegt zu haben. Mit seiner Sicht der Dinge, was der Grund dafür gewesen sei, musste sich die Vorinstanz nicht auseinandersetzen.  
Ferner erklärt die Vorinstanz den Grad der wirtschaftlichen Integration nicht für entscheidend, da die soziale Integration nicht besonders gelungen sei. Mangels Entscheidrelevanz musste sie diesbezüglich nicht auf jedes einzelne Argument des Beschwerdeführers eingehen. 
Schliesslich geht aus der Begründung der Vorinstanz deutlich hervor, warum sie die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in seiner Heimat für möglich und zumutbar hält. Die Vorinstanz ist sich des Alters des Beschwerdeführers bewusst; dieses vermochte sie jedoch nicht zu einer anderen Einschätzung zu bewegen. 
 
 
4.4. Insgesamt ist nicht ersichtlich, dass sich die Vorinstanz entgegen den Vorgaben von Art. 29 Abs. 2 BV mit entscheidwesentlichen Punkten ungenügend auseinandergesetzt oder sie ihre Begründungspflicht verletzt hätte. Der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist folglich unbegründet.  
 
5.  
 
5.1. Die Niederlassungsbewilligung kann gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Dies ist praxisgemäss der Fall, wenn die Strafe die Dauer von einem Jahr überschreitet (BGE 139 I 16 E. 2.1; 139 I 145 E. 2.1; Urteile 2C_195/2023 vom 14. September 2023 E. 3.2; 2C_90/2023 vom 31. August 2023 E. 4.1).  
Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 15. Januar 2019 zu einer überjährigen Freiheitsstrafe von 40 Monaten, mithin mehr als 3 Jahren und 3 Monaten, verurteilt wurde. Ebenso ist unbestritten, dass er damit den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG gesetzt hat. Da das verfahrensauslösende Delikt im Jahr 2015 und damit vor dem 1. Oktober 2016 begangen wurde, finden Art. 66a ff. StGB und Art. 63 Abs. 3 AIG keine Anwendung (BGE 146 II 1 E. 2.1.2; Urteil 2C_653/2022 vom 15. September 2022 E. 4). 
Der Beschwerdeführer rügt aber, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht verhältnismässig und nicht mit Art. 8 EMRK vereinbar sei. 
 
5.2. Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist zu prüfen, ob die damit verbundene aufenthaltsbeendende Massnahme verhältnismässig ist (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG). Da sich der Beschwerdeführer seit 37 Jahren in der Schweiz aufhält, tangiert der Widerruf der Niederlassungsbewilligung vorliegend ausserdem seinen Anspruch auf Achtung des Privatlebens (Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 8 Ziff. 1 EMRK; BGE 147 I 207 E. 5.3; 144 I 266 E. 4.7; zum Anspruch auf Familienleben nachfolgend E. 7.2). Folglich muss auch eine Interessenabwägung gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK stattfinden, wobei sich diese mit der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 96 AIG deckt (BGE 139 I 31 E. 2.3.2; Urteil 2C_19/2023 vom 20. Juli 2023 E. 4.2).  
 
5.3. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit bzw. der Interessenabwägung sind die individuellen Interessen des Betroffenen und seiner Angehörigen, ihre Beziehung - trotz Straffälligkeit - weiter im Land leben zu können, und die öffentlichen Interessen daran, dass der straffällige Ausländer die Schweiz aus Sicherheitsgründen verlässt, sorgfältig gegeneinander abzuwägen (BGE 142 II 35 E. 6.1; Urteil 2C_348/2020 vom 10. Juli 2020 E. 5.1; Urteil des EGMR vom 4. Juli 2023 B.F. gegen Schweiz [Nr. 13258/18] § 88). Rechtsprechungsgemäss sind dabei namentlich zu berücksichtigen (1) die Art und Schwere der begangenen Straftat und ob sie als Jugendlicher oder Erwachsener verübt wurde; (2) die Aufenthaltsdauer des Betroffenen im Land; (3) der seit der Tat vergangene Zeitraum; (4) das Verhalten des Ausländers während diesem; (5) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmestaat und zum Herkunftsland; (6) der Gesundheitszustand; (7) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung sowie (8) allgemein die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile bei einer Ausreise in den Heimat- oder in einen Drittstaat (BGE 139 I 145 E. 2.4; 139 I 31 E. 2.3.3; 139 I 16 E. 2.2.1; Urteile 2C_394/2022 vom 31. Mai 2023 E. 4.2; 2C_348/2020 vom 10. Juli 2020 E. 5.2.2; Urteil des EGMR M.M. gegen die Schweiz vom 8. Dezember 2020 [Nr. 59006/18] § 49 ff. mit Hinweisen). Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall (Urteile 2C_739/2022 vom 13. September 2023 E. 3.4; 2C_348/2020 vom 10. Juli 2020 E. 5.2.2; je mit Hinweisen).  
 
5.4. Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich - wie der Beschwerdeführer - schon seit langer Zeit im Land aufhält, soll nur mit Zurückhaltung widerrufen werden (BGE 139 I 16 E. 2.2; Urteil 2C_860/2022 vom 4. Mai 2023 E. 9.1). Bei gewichtigen Straftaten und bei Rückfall kann aber auch in diesen Fällen ein überwiegendes Interesse daran bestehen, die Anwesenheit des Ausländers zu beenden, da und soweit er (1) hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht hat oder (2) er sich von straf- und ausländerrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass er auch künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1; 137 II 297 E. 3.3; Urteil 2C_212/2023 vom 24. Juli 2023 E. 5.5).  
 
6.  
 
6.1. Ausgangspunkt und Massstab für die migrationsrechtliche Interessenabwägung ist die Schwere des Verschuldens, die sich in der Dauer der verfahrensauslösenden Freiheitsstrafe niederschlägt (BGE 134 II 10 E. 4.2; 129 II 215 E. 3.1; Urteil 2C_148/2022 vom 17. November 2022 E. 4.2.1).  
Der Beschwerdeführer ist zu 40 Monaten unbedingter Freiheitsstrafe verurteilt worden, nachdem er 1.76 Kilogramm reines Kokain von Amsterdam in die Schweiz transportiert hat. Damit hat er die öffentliche Gesundheit in hohem Mass gefährdet. Das migrationsrechtliche Verschulden ist erheblich. Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, den Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz zu beenden. Dies wird von ihm letztlich nicht in Abrede gestellt. 
 
6.2. Der Beschwerdeführer macht aber geltend, dass die Vorinstanz zu Unrecht die von ihm ausgehende Gefahr weiterer Beeinträchtigungen der öffentlichen Sicherheit angenommen habe. Dem kann nicht gefolgt werden. Einerseits kommt dem Wohlverhalten während des Strafvollzugs und der strafrechtlichen Probezeiten und unter dem Druck eines hängigen ausländerrechtlichen Verfahrens praxisgemäss nur eine untergeordnete Bedeutung zu (Urteil 2C_568/2021 vom 17. August 2022 E. 5.2.5 mit Hinweisen). Andererseits wurde dem Beschwerdeführer im Januar 2020 der Führerausweis für einen Monat entzogen, nachdem er ohne Führerausweis gefahren war. Zu diesem Zeitpunkt hatte das Migrationsamt ihm den Widerruf der Niederlassungsbewilligung schon angedroht. Wenn die Vorinstanz daraus schliesst, er bekunde Mühe, sich an die Rechtsordnung zu halten, ist das nicht zu beanstanden. Selbst wenn ihm die Polizei im Leumundsbericht eine positive Prognose gestellt haben sollte, wie er geltend macht, bedeutet dies nicht, dass im migrationsrechtlichen Sinne keine Gefahr mehr von ihm ausgeht (BGE 137 II 233 E. 5.2.2; Urteile 2C_123/2023 vom 4. Juli 2023 E. 5.3; 2C_378/2022 vom 2. Mai 2023 E. 4.4.1). Die Vorinstanz durfte somit bundesrechtskonform auf ein Rückfallrisiko schliessen.  
 
6.3. Im Ergebnis ist es bundesrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz gestützt auf das ausländerrechtliche Verschulden und die bestehende Rückfallgefahr von einem erheblichen öffentlichen Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung ausgeht. Bei einer Gefahr für hochwertige Rechtsgüter sowie Uneinsichtigkeit - wie sie hier vorliegen - besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse an einer Entfernungsmassnahme (vgl. vorstehende E. 5.4). Dieses kann nur durch entsprechend gewichtige private Interessen aufgewogen werden. Das heisst, es müssen aussergewöhnlich schwerwiegende Umstände gegen eine Wegweisung sprechen (vgl. Urteil 2C_568/2021 vom 17. August 2022 E. 5.3 mit Hinweisen).  
 
7.  
Zu prüfen ist folglich, ob die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz dazu ausreichen. 
 
7.1. Der im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils 62-jährige Beschwerdeführer kam mit 25 Jahren in die Schweiz und hat sein gesamtes Erwachsenenleben hier verbracht. Seine beiden erwachsenen Söhne und seine Partnerin leben hier. In persönlicher Hinsicht träfen ihn die Konsequenzen einer Aufenthaltsbeendigung sicherlich hart. Dem Beschwerdeführer ist folglich darin beizupflichten, dass er ein gewichtiges Interesse am Verbleib in der Schweiz hat. Dies anerkennt auch die Vorinstanz (angefochtener Entscheid E. 4.5).  
 
7.2. In familiärer Hinsicht würde der Widerruf die Beziehung zu seinen hier lebenden erwachsenen Kindern und zu seiner Partnerin beeinträchtigen. Die Vorinstanz weist jedoch zutreffend daraufhin, dass es sich dabei nicht um durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Beziehungen zu Mitgliedern der Kernfamilie handelt (angefochtener Entscheid E. 4.4.2). Der Einwand des Beschwerdeführers, es liege ein gefestigtes Konkubinat vor, hat keine tatsächliche Grundlage (Art. 105 Abs. 1 BGG) : Die Vorinstanz hielt diesbezüglich verbindlich fest, dass der Beschwerdeführer und seine Partnerin weder verheiratet seien noch einen gemeinsamen Haushalt führten. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung aufzeigen könnte (vgl. vorstehend E. 2.2). Wenn er lediglich erklärt, seit "mehreren Jahren" mit der Partnerin zusammen zu sein und sie würden seit längerem überlegen, zusammenzuziehen, bestätigt er vielmehr die vorinstanzliche Sachverhaltsdarstellung. Dies genügt nicht, um eine eheähnliche Beziehung zu belegen (vgl. dazu BGE 144 I 266 E. 2.4; Urteil 2C_246/2022 vom 31. Januar 2023 E. 5.1). Hinsichtlich der erwachsenen Söhne wird keine besondere Abhängigkeit geltend gemacht (BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil 2C_769/2022 vom 19. Oktober 2023 E. 6.1). Damit begründen diese Beziehungen zwar ein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz, fallen aber nicht in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV.  
 
7.3. Eine gelungene Integration, wie sie der Beschwerdeführer geltend macht, ist nicht ausgewiesen. Gemäss der mit BGE 144 I 266 begründeten Praxis, auf die sich der Beschwerdeführer stützt, kann nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren zwar regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen (BGE 149 I 72 E. 2.1.2; 144 I 266 E. 3.9). Letzteres ist beim Beschwerdeführer der Fall: Per 10. Oktober 2022 hatte er Verlustscheine im Gesamtwert von Fr. 183'621.80. Infolge des durchgeführten Privatkonkurses wird zwar der Lohn nicht mehr gepfändet; die Schulden bleiben dennoch bestehen, wenn sie im Konkurs nicht gedeckt wurden (Art. 191 i.V.m Art. 206 und Art. 265 SchKG). Selbst wenn der Beschwerdeführer Bemühungen zum Schuldenabbau zeigen sollte, wie er behauptet, dürften diese angesichts des Bruttolohnes von Fr. 4'000.-- im Verhältnis zu den hohen Schulden vernachlässigbar sein, zumal der Beschwerdeführer, wie er selbst vorbringt, kurz vor der Pensionierung steht. Dazu kommt, dass er mit dem qualifizierten Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz unter Beweis gestellt hat, nicht vor einer schweren Schädigung der öffentlichen Gesundheit zurückzuschrecken. Dass die Vorinstanz vor diesem Hintergrund die soziale Integration als nicht besonders erfolgreich bezeichnet, ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden.  
 
7.4. Der Beschwerdeführer hat seine Heimat mit 25 Jahren verlassen. Er hat mithin seine prägenden Jahre dort verbracht und ist dort sozialisiert worden. Er ist mit der Sprache nach wie vor vertraut und ist mit seiner Mutter und seiner Schwester, die dort leben, in Kontakt. Damit verfügt er über familiäre Bezugspersonen, die ihm bei der sozialen und beruflichen Integration behilflich sein können. Zudem ist er arbeitsfähig und wird auf seine Arbeitserfahrung in der Schweiz zurückgreifen können, bis er pensioniert wird. Dass die Schweiz sein Lebensmittelpunkt sei, wie er vorbringt, steht der Rückkehr nicht entgegen. Ebenso wenig hindert ihn seine Diabetes-Erkrankung an der Rückkehr, zumal er der vorinstanzlichen Beurteilung, er könne die notwendige Behandlung auch in Serbien erhalten, nichts entgegensetzt (angefochtener Entscheid E. 4.4.4). Insgesamt dürfte die Wiedereingliederung im Heimatland für den Beschwerdeführer nach der langen Abwesenheit zwar herausfordernd sein, dennoch erweist sie sich als möglich und zumutbar.  
 
7.5. Im Ergebnis ist es bei dieser Ausgangslage bundesrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, dass hinsichtlich der privaten Interessen keine aussergewöhnlich schwerwiegenden Umstände auszumachen sind (vgl. vorstehende E. 6.3; angefochtener Entscheid E. 4.5) : Der Beschwerdeführer hat zwar ein gewichtiges Interesse am Verbleib in der Schweiz, weil er hier einen Grossteil seines Lebens verbracht hat. In der Gesamtschau wiegen seine privaten Interessen jedoch nicht so schwer, dass sie das gewichtige Interesse an einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung aufwiegen könnten. Abgesehen von seiner schweren Delinquenz konnte sich der Beschwerdeführer in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht in der Schweiz nicht erfolgreich integrieren und in familiärer Hinsicht steht keine örtliche Trennung von Mitgliedern der Kernfamilie infrage. Eine soziale und berufliche Eingliederung in Serbien erweist sich überdies als zumutbar.  
 
7.6. Im Lichte der obigen Erwägungen bleibt auch kein Raum für die Eventualbegehren. Eine Rückstufung kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht als "mildere" Massnahme angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit einer Wegweisung erfüllt sind. Der Widerruf mit Wegweisung geht in diesem Sinn der Rückstufung vor (BGE 148 II 1 E. 2.5; Urteil 2C_338/2023 vom 27. November 2023 E. 4.7.3). Eine Rückstufung kommt vorliegend somit nicht in Frage.  
 
8.  
 
8.1. Die Beschwerde ist unbegründet und deshalb abzuweisen.  
 
8.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Januar 2024 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: A. Wortha