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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
I 944/05 
 
Urteil vom 30. Januar 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Leuzinger, 
Gerichtsschreiberin Polla. 
 
Parteien 
M.________, 1961, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecherin Daniela Mathys, Sulgeneckstrasse 37, 3007 Bern, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3001 Bern, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 17. November 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1961 geborene, zuletzt als Tunnelbauarbeiter tätig gewesene M.________ wurde am 20. Mai 1994 beim Überqueren der Strasse von einem Fahrzeug angefahren und erlitt dabei verschiedene Körperquetschungen (Arztzeugnis UVG vom 6. Juni 1994). Der Unfallversicherer stellte am 15. Oktober 1995 seine bis dahin erbrachten Leistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld ein. Am 1. Mai 1997 meldete sich M.________ unter Hinweis auf Kopf-, Bein- und Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Gestützt auf medizinische und erwerbliche Abklärungen ermittelte die IV-Stelle Bern einen Invaliditätsgrad von 37 % und verneinte einen Anspruch auf Rente (Verfügung vom 19. Mai 2000). Mit Entscheid vom 23. Januar 2001 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern eine dagegen erhobene Beschwerde teilweise gut und wies die Sache (unter Aufhebung der Verfügung) zur Prüfung von Eingliederungsmassnahmen an die Verwaltung zurück. Nachdem die Rechtsvertreterin von M.________ am 1. Februar 2001 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend gemacht hatte, ordnete die IV-Stelle eine interdisziplinäre Begutachtung an. Gestützt hierauf sprach die IV-Stelle dem Versicherten Beratungs- und Unterstützungsleistungen bei der Stellensuche zu und nahm eine Arbeitsabklärung vor. Auf Grund fehlender Mitwirkung des Versicherten schloss sie die Arbeitsvermittlung verfügungsweise am 27. Oktober 2004 ab. Das Rentenbegehren von M.________ wurde (wiederum gestützt auf die interne Dokumentation von Arbeitsplätzen [DAP]) bei einem Invaliditätsgrad von 37 % erneut abgewiesen (Verfügung vom 28. Oktober 2004). Daran hielt die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 14. April 2005 fest. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 17. November 2005 ab. 
C. 
M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es seien ihm, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die gesetzlichen Rentenleistungen der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventuell seien die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers weiter interdisziplinär abzuklären. Ferner sei ihm für das Einspracheverfahren das Recht auf unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Zudem wird für das letztinstanzliche Verfahren um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung ersucht. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil B. vom 28. September 2006 [I 618/06] Erw. 1.2). 
1.2 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Gericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 gilt indessen bisheriges Recht für die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Änderung hängigen Beschwerden. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich dessen Kognition noch nach Art. 132 Abs. 1 OG
2. 
 
2.1 Da keine laufenden Leistungen im Sinne der übergangsrechtlichen Ausnahmebestimmung des Art. 82 Abs. 1 des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen ATSG, sondern Dauerleistungen im Streit stehen, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt worden ist, beurteilt sich der Streit - den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln folgend - für die Zeit bis 31. Dezember 2002 aufgrund der bisherigen Rechtslage und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen des ATSG und dessen Ausführungsverordnungen (BGE 130 V 445). Ebenfalls Anwendung finden die seit 1. Januar 2004 geltenden Änderungen des IVG vom 21. März 2003 (vgl. insbesondere auch die Schluss- und Übergangsbestimmungen lit. d-f) und der IVV vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) sowie die damit einhergehenden Anpassungen des ATSG. 
2.2 Im vorinstanzlichen Entscheid werden die für die Beurteilung des umstrittenen Anspruchs auf Invalidenrente massgebenden Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG, Art. 8 Abs. 1 ATSG), den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 IVG) und den Rentenbeginn (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung) sowie über die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG; BGE 130 V 348 f. Erw. 3.4 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Ebenfalls richtig wiedergegeben hat das kantonale Gericht die Rechtsprechung zur Aufgabe des Arztes und der Ärztin bei der Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1) und zu den zu beachtenden beweisrechtlichen Grundsätzen (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c, je mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. Hinsichtlich der - nur ausnahmsweise - invalidisierenden Wirkung somatoformer Schmerzstörungen (BGE 132 V 70 ff. Erw. 4.2 und 4.3, 131 V 50 f. Erw. 1.2; vgl. auch BGE 130 V 352 ff. und 396 ff.; ferner Urteil B. vom 9. August 2004 [I 767/03] Erw. 1.2 und 3.2) ist ergänzend auf die Rechtsprechung hinzuweisen, wonach es sich bei depressiven Stimmungslagen in der Regel um (reaktive) Begleiterscheinungen des genannten Leidens und nicht um eine selbstständige, vom Schmerzsyndrom losgelöste psychische Komorbidität handelt (BGE 130 V 358 Erw. 3.3.1), es sei denn, sie lassen sich aufgrund ihres Schweregrades unbestreitbar von der somatoformen Schmerzstörung unterscheiden (Urteil D. vom 20. April 2004 [I 805/04] Erw. 5.2.1 mit Hinweisen). 
3. 
3.1 Die Vorinstanz ist gestützt auf den gutachtlichen Bericht der Frau Dr. med. L.________, Spezialärztin für Neurochirurgie, vom 20. Juli 2002, und das ebenfalls beweiskräftig und ausschlaggebend eingestufte Gutachten des Psychiaters Dr. med. H.________ vom Oktober 2002 zum Schluss gelangt, dass der vor allem an einem zerviko-thorakovertebralen und lumbovertebralen Schmerzsyndrom sowie an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) bei atypischer familiärer Situation (ICD-10: Z60.1/Z60.2/Z60.3) leidende Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als Tunnelbauarbeiter nicht mehr auszuüben vermag, ihm hingegen behinderungsangepasste Tätigkeiten mit einer um 20 % verminderten Leistungsfähigkeit ganztags zumutbar sind. Keinen Einfluss auf die (Rest-)Arbeitsfähigkeit habe die psychische Beeinträchtigung in Form der somatoformen Schmerzstörung, da diese die psychischen Ressourcen des Beschwerdeführders nicht derart mindere, dass ihm die volle Verwertung seiner aus körperlicher Sicht verbleibenden Arbeitsfähigkeit nicht zuzumuten sei. 
3.2 
3.2.1 Entgegen der letztinstanzlich erstmals vorgebrachten Rüge, dem Gutachten des Dr. med. H.________ mangle es an Beweiskraft, ist auf die Schlussfolgerungen des in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) verfassten, die geklagten Beschwerden berücksichtigenden sowie einlässlich, überzeugend und nachvollziehbar begründeten und daher beweistauglichen (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c mit Hinweisen) Gutachtens des Psychiaters Dr. med. H.________ nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz abzustellen. Inwiefern das Gutachten widersprüchlich zu den weiteren medizinischen Unterlagen, insbesondere dem Bericht der Rehaklinik X.________ vom 24. Juli 2000 sein soll, ist nicht nachvollziehbar, zumal der Versicherte anlässlich der stationären Rehabilitation in der Rehaklinik psychiatrisch nicht untersucht wurde. Vielmehr wurde aus neurologischer Sicht des leitenden Arztes Dr. med. B.________ (bei Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung) eine psychiatrische Exploration und Betreuung sowohl zur Behandlung als auch zur Klärung der psychosozialen Situation als sinnvoll erachtet. Entgegen dem Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde fehlt sodann eine nach wissenschaftlichem Klassifikationssystem gestellte Diagnose nicht. Dr. med. H.________ stellte eine nach dem Klassifikationssystem ICD-10 der Weltgesundheitsorganisation [WHO] vorliegende anhaltende somatoforme Schmerzstörung fest. Als (anhaltende) somatoforme Schmerzstörung gilt laut ICD-10 ein andauernder, schwerer und quälender Schmerz, der durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht vollständig erklärt werden kann (Dilling/Mombour/ Schmidt [Hrsg.], Weltgesundheitsorganisation, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V(F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, 4. Aufl., Bern et al. 2000, S. 191 F45.4; vgl. auch Dilling/ Mombour/Schmidt/Schulte-Markwort [Hrsg.], Weltgesundheitsorganisation, Diagnostische Kriterien für Forschung und Praxis, 3. Aufl., Bern et al. 2004, S. 130). Der Schmerz tritt in Verbindung mit emotionalen Konflikten oder psychosozialen Problemen auf. Diese sollten schwerwiegend genug sein, um als entscheidende ursächliche Einflüsse zu gelten. Dementsprechend sind psychosoziale oder emotionale Konflikte als entscheidende Krankheitsursache zu betrachten, damit die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung gestellt werden kann (BGE 130 V 399 Erw. 6.1). Diese Kriterien lassen sich durchaus mit der im psychiatrischen Gutachten aufgeführten Beschreibung eines Mannes, der noch immer guten Mutes sei, soziale Kontakte pflege und sich durch das Schmerzsyndrom scheinbar nicht unterkriegen lasse, vereinbaren. Dr. med. H.________ verdeutlichte damit einzig, dass sich das Krankheitsbild seit der erstmaligen Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung im Sommer 1998 nicht verschlechtert hat. Die Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermögen demnach keine ernstlichen Zweifel an der Schlüssigkeit der psychiatrischen Aussagen des Dr. med. H.________ zu wecken. 
3.2.2 Entsprechendes gilt unbestrittenerweise für das Gutachten der Frau Dr. med. L.________ vom 20. Juli 2002, welches nach eingehender Untersuchung und Befunderhebung sowie auf Grund der gestellten Diagnosen eine vollumfängliche Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit (mit 20%-iger Leistungseinbusse) aus fachärztlicher Sicht durchaus als möglich und zumutbar erachtete. Vermieden werden sollte ein Heben und Tragen von Gewichten bis 8 kg. Zudem sollte die Steh- und Sitzdauer stündlich (wenn möglich häufiger) unterbrochen werden sowie die Gehdauer eine Stunde nicht übersteigen. 
3.2.3 Sodann hält der kantonale Entscheid auch insoweit Stand, als er dem Beschwerdeführer - gestützt auf die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zu somatoformen Schmerzstörungen (dazu BGE 131 V 50 f. Erw. 1.2; vgl. auch BGE 130 V 352 ff. und 396 ff.; ferner Urteil B. vom 9. August 2004 [I 767/03] Erw. 1.2 und 3.2) - eine adäquate Schmerzbewältigung und, auf deren Basis, die Wiederaufnahme einer leidensangepassten Tätigkeit (vgl. Erw. 2.2 hievor) im Umfang von 80 % zumutet. Daran vermag auch der erst letztinstanzlich eingereichte Bericht des Dr. med. R.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatische und Psychosoziale Medizin APPM, vom 10. Februar 2005, welcher den Versicherten am 1. Februar 2005 untersucht hat, nichts zu ändern. Zum einen deckt sich die Diagnose der beiden Psychiater, wobei Dr. med. R.________ zusätzlich eine atypische depressive Episode (ICD-10: F32.6) nannte. Zum andern begründete Dr. med. R.________ die geschätzte 30 bis 35%-ige Einschränkung des Leistungsvermögens nicht näher. Er wies in seinem eher knappen Bericht einzig auf ein chronifiziertes Krankheitsbild hin und dass ohne reale Perspektive einer beruflichen Eingliederung die Motivierbarkeit für ein Leistungstraining erheblich erschwert sei. Damit aber liefert der Arzt keine hinreichende Beweisgrundlage für eine abweichende Beurteilung der Frage, ob und inwiefern dem Beschwerdeführer die Ausübung einer Erwerbstätigkeit mit Blick auf die vorhandenen psychischen Ressourcen objektiv möglich und zumutbar wäre. Insbesondere darf auf Grund der medizinischen Unterlagen angenommen werden, dass es sich bei der diagnostizierten atypischen depressiven Episode (ICD 10-F32.8) um eine (reaktive) Begleiterscheinung des Schmerzgeschehens im Sinne der in Erw. 2.2 erwähnten Rechtsprechung handelt. 
3.2.4 Inwiefern weiter die höchstrichterliche Rechtsprechung zur somatoformen Schmerzstörung eine unzulässige Unterscheidung zwischen somatischen und psychischen Erkrankungen trifft, welche - gemäss Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde - gegen verfassungs- und konventionsrechtliche Diskriminierungsverbote (Art. 8 Abs. 2 BV, Art. 14 EMRK) sowie gegen das allgemeine Diskriminierungsverbot von Art. 26 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II) vom 16. Dezember 1966 verstösst (SR 0.103.2; vgl. Edgar Imhof, Die Bedeutung menschenrechtlicher Diskriminierungsverbote für die Soziale Sicherheit, in : Jusletter vom 7. Februar 2005, Rz 27f.), ist nicht ersichtlich. 
3.2.5 Zusammenfassend ist somit im Lichte der erwähnten interdisziplinären Beurteilung der Dres. H.________ und L.________ sowie mit Blick auf die gesamte Aktenlage die abschliessende Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit durch die Vorinstanz (insgesamt 80 %) nachvollziehbar und überzeugend, worauf verwiesen wird. Weitere Beweiserhebungen im eventualiter beantragten Sinn sind daher unnötig (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b). 
4. 
4.1 Gemäss den vorinstanzlich als massgebend erachteten Angaben der Arbeitgeberfirma in der Unfallmeldung zuhanden des Unfallversicherers vom 31. Oktober 1994 betrug der damalige Lohn des Beschwerdeführers Fr. 22.55 pro Stunde zuzüglich 8,3 % Gratifikation/13. Monatslohn; die Arbeitszeit lag im Jahre 1995 bei 45 Wochenstunden. Nach handschriftlicher Notiz der Arbeitgeberin gegenüber der SUVA vom 27. Januar 1995 (Eingangsstempel) betrug das Einkommen ab 1. Januar 1995 neu Fr. 23.- pro Stunde. Gestützt darauf ermittelte das kantonale Gericht für das für den Einkommensvergleich als massgeblich erachtete Jahr 1995 ein Valideneinkommen von Fr. 58287.- (Fr. 23.- x 45 x 52 + 8,3 %). 
4.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 129 V 222 Erw. 4.1 und 4.2, 128 V 174; SVR 2003 IV Nr. 11 S. 33 [Urteil L. vom 18. Oktober 2002, I 761/01]). Vorliegend ist mit der Vorinstanz von einer relevanten Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit seit dem Unfallereignis vom 20. Mai 1994 auszugehen, womit ein allfälliger Rentenanspruch grundsätzlich frühestens ab Mai 1995 entstanden wäre (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG). In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird indessen zu Recht darauf hingewiesen, dass bei einer am 1. Mai 1997 erfolgten Anmeldung zum Leistungsbezug die Nachzahlung von Leistungen nur bis Mai 1996 möglich (Art. 48 Abs. 2 IVG) wäre. Der allfällige Rentenbeginn fällt daher in den Monat Mai 1996, weshalb die in diesem Zeitpunkt bestehenden Einkommensverhältnisse zu berücksichtigen sind. 
4.3 Die Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hinsichtlich der Ermittlung des Valideneinkommens sind insofern berechtigt, als dieses bei einer Ermittlung gestützt auf die Angaben der Arbeitgeberfirma in der Unfallmeldung vom 31. Oktober 1994, mit Fr. 58287.- wesentlich tiefer ausfällt, als wenn auf den Durchschnitt der tatsächlich in den Jahren 1991 bis 1993 erzielten Verdienste gemäss IK-Auszug abgestellt wird, was sich vorliegend rechtfertigt. Dem Beschwerdeführer ist auch insoweit zu folgen, als er unbestrittenermassen in den Jahren 1992 und 1993 bereits Taggelder (infolge Krankheit oder Unfall) erhalten hatte, weshalb diese Leistungen, da es sich hierbei nicht um beitragspflichtiges Ersatzeinkommen handelte und sie somit nicht im individuellen Konto aufgeführt wurden (Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV; vgl. Notiz der Ausgleichskasse des Schweizerischen Baumeisterverbandes, IK-Abteilung, vom 21. März 2000), zum ausgewiesenen Einkommen hinzuzurechnen sind. Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemachten Zulagen sind hingegen nicht ausgewiesen und werden von der Arbeitgeberin in der Unfallmeldung (vom 31. Oktober 1994) nicht erwähnt. Gemäss Lohnausweis der Jahre 1992 und 1993 erhielt der Beschwerdeführer Taggeldleistungen im Umfang von Fr. 3611.- (1992) und Fr. 6350.- (1993), womit sich ein durchschnittliches Jahreseinkommen der Jahre 1991 bis 1993 von Fr. 67709.- ergibt (Jahreseinkommen 1991 gemäss IK-Auszug: Fr. 70325.-; 1992: Fr. 67136.-; 1993: 55704.-). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung im Baugewerbe (+ 1,6 % [1994], + 1,6 % [1995], + 1,3 % [1996]; Tabelle T1.1.93, Nominallohnindex, Männer 1993 - 2005, abrufbar unter: www.bfs.admin.ch) resultiert für das massgebliche Jahr 1996 ein Valideneinkommen von Fr. 70801.-. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann nicht einzig auf den gemäss IK-Zusammenzug im Jahre 1991 erzielten Jahresverdienst von Fr. 70'325.- abgestellt werden, weil die in den Jahren 1991 bis 1994 erzielten Saläre stark schwanken, sodass das im Jahr 1991 ausgewiesene Einkommen alleine keine verlässliche Grundlage für die Ermittlung des Valideneinkommens bilden würde (ZAK 1985 S. 466 Erw. 2c; vgl. auch Omlin, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1995, S. 181). Hinsichtlich des Einwandes des Versicherten, das vorinstanzlich ermittelte Valideneinkommen sei wesentlich tiefer als der von der SUVA errechnete versicherte Jahresverdienst, bleibt anzumerken, dass sich der nach UVG versicherte Verdienst und das Erwerbseinkommen, das der Versicherte erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (hypothetisches Einkommen ohne Invalidität; Art. 18 Abs. 2 UVG und Art. 28 Abs. 2 IVG nach der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung), nicht nach den gleichen Kriterien bemessen, weshalb sie nicht notwendigerweise deckungsgleich sind (unveröffentlichtes Urteil E. vom 7. Februar 1996 [U 8/95] Erw. 3a und b; vgl. Urteile K. vom 28. Juli 2004 [U 12/04] Erw. 4.2.1, I. vom 18. April 2002 [I 738/01] Erw. 5a). So sind bei der Berechnung des versicherten Verdienstes nach UVG - anders als bei der Bemessung des Valideneinkommens (Art. 25 Abs. 1 IVV in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV) - namentlich auch die im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährten Kinderzulagen zu berücksichtigen (Art. 15 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 lit. b UVV). 
4.4 Sodann hat das kantonale Gericht das trotz Gesundheitsschaden zumutbarerweise erzielbare Einkommen (Invalideneinkommen) gestützt auf die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen (LSE) ermittelt, was nach der Rechtsprechung zulässig (BGE 129 V 475 ff. Erw. 4.2.1 u. Erw. 4.2.2, 126 V 76 Erw. 3b, mit Hinweisen) und auch in Würdigung der konkreten Umstände nicht zu beanstanden ist. Dabei ist als tabellarischer Ausgangslohn der durchschnittliche monatliche Bruttolohn («Total») von Männern in Tätigkeiten mit Anforderungsniveau 4 (=einfache und repetitive Arbeiten) im Jahre 1996 zu wählen (Fr. 4294.-; LSE 1996 Tabelle TA1), was unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahre 1996 von 41.9 Stunden (Tabelle B 9.2/Total, in: Die Volkswirtschaft 2005/Heft 10) einen Wert von Fr. 53976.- und nach der vorinstanzlichen Gewährung eines 10%-igen leidensbedingten Abzugs vom statistischen Durchschnittslohn (vgl. BGE 129 V 481 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 67 ff. Erw. 4 [Urteil D. vom 27. November 2001, I 82/01]) schliesslich bei einer 80%-igen Rest-arbeitsfähigkeit einen solchen von Fr. 38862.- ergibt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers besteht im Rahmen der Angeme-ssenheitskontrolle (Art. 132 lit. a [in der bis 30. Juni 2006 gültig gewesenen Fassung] und 104 lit. a OG; BGE 123 V 1 Erw. 2) kein An-lass, den leidensbedingten Abzug von 10 % zusätzlich zu erhöhen. Mit dem Abzug in dieser Höhe hat die Vorinstanz sowohl der ausländi-schen Herkunft (Aufenthaltsbewilligung als Jahresaufenthalter) als auch der - richtigerweise als nicht ausgeprägt bezeichneten (vgl. Erw. 3.2.2 hievor) - behinderungsbedingten Einschränkung bei leichten Hilfstätigkeiten genügend Rechnung getragen; fehlende Dienstjahre, welche weniger ins Gewicht fallen (vgl. LSE 1996 Tabellen TA10), wie auch das Alter des im Zeitpunkt des Einspracheentscheids 44-jährigen Versicherten geben keinen Anlass für eine Korrektur des gewährten Abzugs (vgl. etwa Urteil F. vom 27. Mai 2005 [I 819/04] Erw. 2.2 mit Hinweisen). Bleibt es damit bei einem Invalideneinkommen von Fr. 38862.-, resultiert für das Jahr 1996 - bei einem Valideneinkommen von Fr. 70801.- - ein Invaliditätsgrad von 45 %. 
4.5 Damit besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, gegebenenfalls auf eine halbe Härtefallrente, ab 1. Mai 1996. Denn bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 %, aber weniger als 50 % hatte die Verwaltung vor Inkrafttreten der 4. IV-Revision am 1. Januar 2004 von Amtes wegen zu prüfen, ob ein Härtefall gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG in Verbindung mit Art. 28bis IVV (je in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2003) gegeben ist. Im Rahmen der 4. IV-Revision ist die Härtefallrente nunmehr abgeschafft worden. Gemäss lit. d ("Besitzstandswahrung bei der Aufhebung von Härtefallrenten") der Schlussbestimmungen über die Änderung vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) haben indessen rentenberechtigte Personen unter bestimmten, in lit. d Abs. 2 der Schlussbestimmungen näher bezeichneten Voraussetzungen Anspruch auf Weiterausrichtung einer halben Härtefallrente über den 31. Dezember 2003 hinaus. Ob die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Härtefallrente im Mai 1996 gegeben waren, lässt sich den vorliegenden Akten nicht zuverlässig entnehmen. Sofern im Dezember 2003 ein Anspruch auf Ausrichtung einer Härtefallrente bestand, gilt es sodann lit. d der erwähnten Schlussbestimmungen der 4. IV-Revision, insbesondere Abs. 2, zu beachten. 
5. 
5.1 Schliesslich wird beantragt, es sei dem Beschwerdeführer für das Einspracheverfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen und ihm eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Der strittige Entscheid hat diesbezüglich nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand. Das Bundesgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 [in der bis Ende Juni 2006 gültig gewesenen Fassung] in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
5.2 Entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Verfahrens ist von einem (teilweisen) Obsiegen des Versicherten im Einspracheverfahren auszugehen, weshalb er für das Einspracheverfahren Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, falls er im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Verbeiständung hätte beanspruchen können (Art. 52 Abs. 3 Satz 2 ATSG; BGE 130 V 572 f. Erw. 2.2; Urteil A. vom 30. Oktober 2006, Erw. 2, I 475/06). 
5.3 Im Einspracheentscheid vom 14. April 2005 wird die gesetzliche Bestimmung über die unentgeltliche Verbeiständung im Sozialversicherungsverfahren (Art. 37 Abs. 4 ATSG; vgl. auch Art. 29 Abs. 3 BV) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich der zu den Voraussetzungen der unentgeltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren ergangenen Rechtsprechung (Bedürftigkeit der Partei, fehlende Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren, sachliche Gebotenheit im konkreten Fall; BGE 130 I 182 Erw. 2.2 und 183 f. Erw. 3.2 f., AHI 2000 S. 164 Erw. 2b, je mit Hinweisen; in Anwaltsrevue 2005/3 S. 123 wiedergegebenes Urteil M. vom 29. November 2004 Erw. 2, I 557/04; in HAVE 2004 S. 317 zusammengefasstes Urteil H. vom 7. September 2004, I 75/04; Urteil A. vom 29. Dezember 2005 Erw. 2, I 781/05). Darauf wird verwiesen. 
Zu ergänzen ist, dass hinsichtlich der sachlichen Gebotenheit der unentgeltlichen anwaltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen sind. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (Schwander, Anmerkung zu BGE 122 I 8, in: AJP 1996 S. 495). Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung des Bedürftigen droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist (BGE 130 I 182 Erw. 2.2 mit Hinweisen), und wenn auch eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (BGE 132 V 201 Erw. 4.1, 125 V 34 Erw. 2, 117 V 235 Erw. 5b, 114 V 236 Erw. 5b; AHI 2000 S. 163 f. Erw. 2a und b). Die sachliche Notwendigkeit wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die Behörde also gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes mitzuwirken (BGE 130 I 183 f. Erw. 3.2 und 3.3 mit Hinweisen). Die Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine anwaltliche Verbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 125 V 35 f. Erw. 4b; AHI 2000 S. 164 Erw. 2b); die anwaltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren drängt sich nur in Ausnahmefällen auf (BGE 132 V 201 Erw. 4.1, 117 V 408 f. Erw. 5a, 114 V 238 Erw. 6). 
5.4 Die Vorinstanz hat die Gutheissung der Beschwerde in diesem Punkt damit verneint, dass der Beschwerdeführer das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung nicht bereits mit Einreichung der Einsprache gestellt habe, sondern erst in der ergänzenden Begründung der derselben, wobei er es versäumt habe, seine Bedürftigkeit zu belegen. 
5.5 Zwar ist der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 37 Abs. 4 ATSG auch zeitlich begrenzt, entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen werden diese zeitlichen Schranken aber beachtet, wenn der Anspruch frühestens ab Beginn des Einspracheverfahrens geltend gemacht wird (BGE 125 V 34 Erw. 2, 117 V V 410 Erw. 5b; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000, Zürich 2003, Rz 15ff. zu Art. 37). Damit ist der im Laufe des Einspracheverfahrens eingegangene Antrag um unentgeltliche Verbeiständung nicht verspätet gestellt. 
5.6 Die IV-Stelle hat verneint, dass im Rahmen des Einspracheverfahrens eine anwaltliche Vertretung sachlich geboten war, weshalb sie, ohne die Voraussetzungen der fehlenden Aussichtslosigkeit der Einsprache und der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers zu prüfen, die unentgeltliche Verbeiständung nicht gewährte. Die tatsächlichen und rechtlichen Fragen hätten sich nicht derart schwierig gestaltet, dass der Versicherte nicht selber oder mit Hilfe einer sozialen Institution eine Einsprache hätte formulieren können. Insbesondere seien die medizinischen Berichte und Gutachten klar und unzweifelhaft. 
5.7 Der Versicherte hatte sich im Einspracheverfahren mit den Schlussfolgerungen des Gutachtens des Dr. med. H.________ und des gutachtlichen Berichts der Frau Dr. med. L.________ sowie weiteren Arztberichten auseinanderzusetzen. Das Verfahren war mithin rechtlich und sachverhaltsmässig - entgegen der Ansicht der IV-Stelle - nicht einfach, zumal es u.a. um die rechtliche Beurteilung der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung ging, was nicht zuletzt auch Verwaltung und Vorinstanz zu einem je anderen Schluss kommen liess. Überdies war auch die Festsetzung beider hypothetischen Einkommen strittig. Es ist davon auszugehen, dass sich der über keine Berufsausbildung verfügende und nur mangelhaft deutsch sprechende Beschwerdegegner nicht alleine im Verfahren zurecht finden konnte. Eine erhebliche Tragweite der Sache ist zu bejahen, da es um den Anspruch auf Invalidenrente geht (vgl. Urteil P. vom 10. März 2006 Erw. 7.3, I 692/05). Richtig ist zwar, dass der Versicherte seit vielen Jahren Sozialhilfeempfänger ist. Bei der Komplexität des vorliegenden Falles lässt sich hingegen nicht beanstanden, wenn sich der Versicherte nicht nur durch eine Sozialhilfebehörde beraten, sondern anwaltlich verbeiständen liess. Hinzu kommt, dass der Versicherte bereits im kantonalen Gerichtsverfahren, das zur Rückweisung der Sache an die IV-Stelle führte (Entscheid vom 23. Januar 2001), anwaltlich vertreten war. Angesichts der dargelegten, nicht einfachen Fallumstände ist es gerechtfertigt, dass er die anwaltliche Hilfe auch in dem an das Gerichtsverfahren anschliessenden Verwaltungs- und Einspracheverfahren in Anspruch nahm (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 37 Rz 21). Nach dem Gesagten ist die Voraussetzung der Gebotenheit der Verbeiständung auch unter Anwendung eines strengen Massstabs gegeben. Ohne Weiteres ist dies ebenso für die ausgewiesene Bedürftigkeit sowie die fehlende Aussichtslosigkeit zu bejahen, zumal die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu einer Gutheissung derselben führte, weshalb dem Versicherten unter diesen Umständen eine anwaltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren zugestanden wäre. 
6. 
Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 134 OG; SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 7 Erw. 5 [Urteil W. vom 11. Juni 2001; C 130/99]). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten ist daher gegenstandslos. Dem Prozessausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 135 OG in Verbindung mit Art. 159 Abs. 2 OG). Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist damit ebenfalls gegenstandslos. 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 17. November 2005 und der Einspracheentscheid der IV-Stelle Bern vom 14. April 2005 aufgehoben, und es wird die Sache mit der Feststellung, dass dem Versicherten ab 1. Mai 1996 bei einem Invaliditätsgrad von 45 % eine Rente der Invalidenversicherung zusteht, zur Prüfung des Härtefalls sowie zur Festlegung der Parteientschädigung für das Einspracheverfahren und zu neuer Verfügung an die IV-Stelle Bern zurückgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 30. Januar 2007 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: