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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_809/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 31. Oktober 2016  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin Jametti, 
nebenamtliche Bundesrichterin Griesser, 
Gerichtsschreiberin Schär. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Blättler, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Bedingte Entlassung; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 13. Juni 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Bezirksgericht Bremgarten verurteilte X.________ am 17. Dezember 2003 wegen mehrfachen Mordes, mehrfacher unrechtmässiger Aneignung sowie Wiederhandlung gegen das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; BS 1 121) zu einer lebenslänglichen Zuchthausstrafe und verwies ihn für die Dauer von 15 Jahren des Landes. 
X.________ befand sich vom 4. Dezember 2000 bis 22. Januar 2002 in Untersuchungshaft. Seither befindet er sich im Strafvollzug in verschiedenen Vollzugsanstalten. Die 15-jährige Mindestdauer für eine bedingte Entlassung erreichte X.________ am 2. Dezember 2015. 
 
B.  
Das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI), Amt für Justizvollzug, des Kantons Aargau verweigerte mit (unbegründeter) Verfügung vom 2. Dezember 2015 die bedingte Entlassung und hielt fest, die bedingte Entlassung werde spätestens nach Ablauf eines Jahres, am 2. Dezember 2016, erneut geprüft. Auf Ersuchen von X.________ erliess das DVI am 15. Januar 2016 eine begründete Verfügung. 
Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau am 13. Juni 2016 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und die Sache zur Beweisergänzung und zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei er bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen. Er ersucht für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der vorinstanzliche Entscheid hat eine Frage des Vollzugs von Strafen und Massnahmen zum Gegenstand, weshalb er der Beschwerde in Strafsachen unterliegt (Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides und ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
2.  
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 86 StGB mit der Begründung, die Vorinstanz habe die gesetzlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung zu restriktiv interpretiert. Sodann liege eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG vor, da die Vorinstanz seine Beweisanträge in Verletzung von Bundesrecht abgewiesen bzw. gar nicht behandelt habe. 
 
3.  
Das Verwaltungsgericht erwägt, der Beschwerdeführer habe am 2. Dezember 2015 15 Jahre seiner lebenslänglichen Strafe verbüsst, womit die zeitliche Voraussetzung für eine bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB erfüllt sei. Ebenso attestiert die Vorinstanz dem Beschwerdeführer ein korrektes Verhalten im Strafvollzug, womit auch die zweite Voraussetzung für eine bedingte Entlassung gegeben sei. Hingegen könne dem Beschwerdeführer keine günstige Prognose für künftiges Wohlverhalten gestellt werden. 
Die Vorinstanz berücksichtigt bei ihrer Würdigung die Vollzugsberichte der Interkantonalen Strafanstalt Bostadel (IKS Bostadel) der Jahre 2012 - 2015, die Beurteilung der Konkordatlichen Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (KoFako) vom 4. Februar 2015, das psychiatrische Gutachten von Dr. med. A.________ vom 23. Juni 2014, den Abschlussbericht der behandelnden Psychologin der IKS Bostadel vom 16. August 2011 sowie die beiden im Zusammenhang mit der verübten Anlasstat von den Psychiatrischen Diensten des Kantons Aargau (PDAG) erstellten Gutachten vom 20. August 2001 und 3. April 2003. Den Vollzugsberichten der IKS Bostadel sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in der IKS Bostadel zwölf Mal diszipliniert werden musste, vorwiegend wegen Konsums weicher Drogen, aber auch wegen tätlicher Auseinandersetzungen mit Mitgefangenen. Im Jahre 2004 sei er in der Justizvollzugsanstalt Lenzburg wegen Kokainbesitzes diszipliniert worden. Die letzte Disziplinierung sei Ende März 2015 erfolgt, und zwar wegen einer positiven Urinprobe auf THC und wegen einer verbalen Auseinandersetzung mit dem Personal am Arbeitsplatz. Der Beurteilung der KoFako vom 4. Februar 2015 sei zu entnehmen, dass eine Durchführung einer deliktsorientierten Therapie nicht möglich gewesen sei. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Anlasstat habe nicht stattgefunden. Dies sei aufgrund der besonders brutalen Tat - Ermordung dreier Opfer auf äusserst grausame Art mit übermässiger Gewaltanwendung im Sinne eines sog. "Overkills" - im Hinblick auf die Legalprognose problematisch. Ebenso ungünstig auf die Prognose wirke sich die starke Neigung des Beschwerdeführers zum Suchtmittelmissbrauch aus, denn dieser habe vor der Tat Alkohol und Kokain konsumiert. Als Risikofaktoren für die Begehung weiterer Straftaten wie der Anlasstat erachte die KoFako die gegebenen deliktsrelevanten Persönlichkeitsmerkmale, eine fehlende Verantwortungsübernahme und einen erneuten Alkohol- und Drogenkonsum. Im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. A.________ vom 23. Juni 2014 werde festgehalten, im Rahmen der Straftat seien ausgeprägte gewaltfördernde Persönlichkeitsmerkmale und psychopathische Merkmale wie Kaltblütigkeit, fehlende Empathie, fehlende Reue, oberflächliche Affekte, fehlende Verhaltenskontrolle und sadistische Züge zum Vorschein gekommen. Diese hohe Aggressions- und Gewaltbereitschaft sei in der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers verankert und bestehe weiterhin, selbst wenn diese nicht im Alltag, sondern nur unter bestimmten Konstellationen, beispielsweise unter dem Einfluss psychotroper Substanzen, zum Vorschein komme. Die Persönlichkeit des Beschwerdeführers stelle damit auch zukünftig ein deutlich erhöhtes Risiko für Gewaltdelikte dar, was prognostisch als ausgesprochen ungünstig zu werten sei. Zwar sei keine Drogensucht diagnostiziert worden, doch sei der fortgesetzte Konsum psychotroper Substanzen, unter Berücksichtigung, dass Drogenkonsum ein wesentlicher Bestandteil des Gewaltdelikts war, weiterhin als problematisch zu werten. Zudem nehme der Beschwerdeführer seine problematischen Persönlichkeitsanteile mit einer hohen Gewaltbereitschaft nicht wahr bzw. streite sie ab. Daher besitze er auch kein internes deliktpräventives Management zur Verhinderung erneuter Gewalthandlungen. Eine fundierte deliktpräventive, selbstkritische Auseinandersetzung mit der Anlasstat habe bis heute nicht stattgefunden. Die Rückfallgefahr für künftige Gewaltdelikte mit mittelschweren Opferschäden sei als moderat, für Gewaltdelikte mit schweren Opferschäden als gering bis moderat einzuschätzen. Ohne langfristig angelegte und konsequent durchgeführte Massnahmen sei gegenwärtig von einer ungünstigen Kriminalprognose auszugehen. 
Das Verwaltungsgericht erwägt, gestützt auf die gesamten Umstände sei sowohl die Täterpersönlichkeit als auch das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers legalprognostisch negativ zu werten. Selbst wenn die Darstellung des Beschwerdeführers zuträfe, wonach er in der Dominikanischen Republik bei seiner Mutter wohnen und als Chauffeur im Transportunternehmen seines Onkels arbeiten könne, vermöchte dies angesichts der zu schützenden hochwertigen Rechtsgüter nichts an der ungünstigen Legalprognose zu ändern. Dies gelte umso mehr, als in seiner Heimat weder eine regelmässige Drogenkontrolle noch eine Bewährungshilfe sichergestellt werden könne. 
 
4.  
 
4.1. Gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB ist der Gefangene nach Verbüssung von zwei Drittel der Strafe bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist die bedingte Entlassung nach Absatz 1 frühestens nach 15 Jahren möglich (Art. 86 Abs. 5 StGB). In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber. Ob die mit einer bedingten Entlassung stets verbundene Gefahr neuer Delikte (BGE 119 IV 5 E. 1b) hinnehmbar ist, hängt nicht nur vom Wahrscheinlichkeitsgrad der Begehung einer neuen Straftat ab, sondern namentlich auch von der Bedeutung des bei einem Rückfall allfällig bedrohten Rechtsguts. Je höherwertigere Rechtsgüter in Gefahr sind, desto grösser ist das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit und desto geringer darf das Risiko sein, das eine bedingte Entlassung mit sich bringt (BGE 133 IV 201 E. 2.3; 125 IV 113 E. 2a; je mit Hinweis).  
Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 133 IV 201 E. 2.3). 
 
4.2. Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein und hört den Gefangenen an (Art. 86 Abs. 2 StGB). Hat der Täter ein Verbrechen nach Art. 64 Abs. 1 StGB begangen, wozu Mord zählt, und kann die Vollzugsbehörde die Frage der Gemeingefährlichkeit nicht eindeutig beantworten, beurteilt die Kommission nach Art. 62d Abs. 2 StGB im Hinblick auf die Bewilligung von Vollzugsöffnungen, wozu die bedingte Entlassung zählt, die Gemeingefährlichkeit des Täters (Art. 75a Abs. 1 und 2 StGB). Eine Begutachtung durch Sachverständige schreibt Art. 86 StGB an dieser Stelle nicht vor (vgl. Urteil 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 4.2). Wurde ein Gutachten eingeholt und stellt die Behörde darauf ab, unterliegt es der freien richterlichen Beweiswürdigung. Das Gericht darf in Fachfragen nur aus triftigen Gründen von einer Expertise abweichen. Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten als zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung verstossen (Art. 9 BV; BGE 141 IV 369 E. 6.1 mit Hinweisen).  
 
4.3. Beim Entscheid über die bedingte Entlassung steht der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift in die Beurteilung der Bewährungsaussicht nur ein, wenn sie ihr Ermessen über- oder unterschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat. Eine Ermessensüberschreitung kann etwa im Verzicht auf eine Gesamtwürdigung aller für die Prognose relevanten Umstände liegen (BGE 133 IV 201 E. 2.3).  
 
5.  
Der Entscheid über die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers hängt einzig von der Prognose über die künftige Legalbewährung ab respektive von der Frage, ob anzunehmen ist, er werde in Freiheit weitere Verbrechen oder Vergehen verüben. Die übrigen Voraussetzungen von Art. 86 Abs. 1 StGB erachtet die Vorinstanz als erfüllt. 
 
5.1. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, weil die Vorinstanz seinen Beweisantrag auf Durchführung weiterer Drogenabstinenzkontrollen ignoriert habe. Mit diesem in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 16. Februar 2016 gestellten Beweisantrag hätte nachgewiesen werden sollen, dass er seit dem Herzinfarkt vom 25. Juli 2015 keine Drogen mehr konsumiert.  
 
5.1.1. Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör räumt dem Betroffenen das Mitwirkungsrecht ein, erhebliche Beweise beizubringen und mit solchen Beweisanträgen gehört zu werden (BGE 138 V 125 E. 2.1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Argumente und Verfahrensanträge des Beschuldigten auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Die grundsätzliche Pflicht, die angebotenen Beweise abzunehmen, hindert die Behörde indes nicht daran, einen Beweisantrag abzulehnen, wenn sie in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt und sie überdies in willkürfreier antizipierter Beweiswürdigung annehmen kann, ihre Überzeugung werde durch das angebotene Beweismittel nicht geändert (BGE 141 I 60 E. 3.3 mit Hinweis).  
 
5.1.2. Die Vorinstanz begründet, weshalb auch aus einer allfälligen Drogenabstinenz des Beschwerdeführers ab Juli 2015 in Bezug auf die Legalprognose nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden könne. Am 25. Juli 2015 habe der Beschwerdeführer einen Herzinfarkt erlitten. Er habe sich einer Operation unterziehen müssen und sei bis November 2015 unter ständiger ärztlicher Beobachtung gestanden. Am 2. Dezember 2015 habe er 15 Jahre der Freiheitsstrafe verbüsst und stehe seither unter dem Druck einer möglichen Verweigerung der bedingten Entlassung. Eine Drogenabstinenz ab Juli 2015 würde daher nichts an der Tatsache des langjährigen Drogenkonsums ändern. Die Vorinstanz verfällt weder in Willkür noch verletzt sie Bundesrecht, wenn sie auf die Abklärung des Drogenkonsums ab Sommer 2015 verzichtet.  
 
5.2. Vor Vorinstanz übte der Beschwerdeführer Kritik am psychiatrischen Gutachten von Dr. med. A.________ vom 23. Juni 2014 und beantragte die Einholung eines Obergutachtens bzw. eines Ergänzungsgutachtens. Das Verwaltungsgericht wies diesen Beweisantrag ab und verwies zur Begründung auf die Ausführungen der Erstinstanz. Mit seiner Beschwerde rügt der Beschwerdeführer, die Erstinstanz - und aufgrund des Verweises somit auch das Verwaltungsgericht - sei auf seine Einwände nicht eingegangen. Das Gutachten leide an einem gravierenden Widerspruch, wenn dem Beschwerdeführer an einer Stelle fehlende Störungseinsicht vorgeworfen, an anderer Stelle aber festgehalten werde, der Beschwerdeführer leide an keiner Störung. Gleich verhalte es sich mit dem Widerspruch, wenn im Gutachten suchtspezifische Rückfälle diskutiert und negativ gewertet würden, anderseits aber eine Suchtproblematik verneint werde. Durch die Abweisung des Beweisantrages auf Einholung eines Obergutachtens respektive eines Ergänzungsgutachtens habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt und den Sachverhalt unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG festgestellt.  
 
5.2.1. Die Vorinstanz verletzt das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht, wenn sie sich nicht mit jedem einzelnen seiner Einwände zum Gutachten von Dr. med. A.________ auseinandersetzt. Sie nennt - teilweise unter Hinweis auf die Erstinstanz - die massgeblichen Überlegungen, von welchen sie sich hat leiten lassen und gestützt auf welche sie auf die Einholung eines Ober- bzw. Ergänzungsgutachtens verzichtet. Die beiden Einwände des Beschwerdeführers betreffend angebliche Widersprüche im Gutachten erweisen sich ohnehin als unbehelflich.  
Das Gutachten von Dr. med. A.________ hält lediglich fest, dass der Beschwerdeführer an keiner psychiatrischen Störung gemäss ICD-10 leide. Die unterdurchschnittliche Intelligenz sei nicht als psychiatrische Störung einzustufen, ebenso sei die Diagnose einer unreifen Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 nicht mehr gerechtfertigt. Hingegen seien deliktfördernde Aspekte seiner Persönlichkeit, wie seine mangelhaften Konfliktlösungsstrategien mit starken Leugnungs- und Bagatellisierungstendenzen, seine Kaltblütigkeit oder sein Empathiemangel nach wie vor vorhanden. Der Beschwerdeführer besitze keine Einsicht in sein Aggressionspotenzial und nehme sich als ausgeglichen, tolerant und gewaltablehnend wahr. Allein in diesem Zusammenhang - und nicht im Sinne einer psychiatrischen Störung gemäss ICD-10 - spricht das Gutachten von fehlender Störungseinsicht und bejaht als Folge davon eine geringe Behandlungsbereitschaft. Ebenso wenig besteht ein Widerspruch zwischen der Verneinung einer Alkohol- oder Drogenabhängigkeit und der Feststellung, dass die kognitiven Fähigkeiten des Beschwerdeführers dazu ausreichen würden, zu lernen, wie suchtspezifische Rückfälle theoretisch vermieden werden könnten. Dass dem Beschwerdeführer im Gutachten attestiert wird, intellektuell in der Lage zu sein, zu lernen, wie man in der Theorie suchtspezifische Rückfälle vermeidet, impliziert nicht die Bejahung einer Drogensucht. An dieser Stelle wird im Gutachten erörtert, dass die realen Therapiemöglichkeiten zur Behandlung der gewaltfördernden Persönlichkeitsanteile wie auch die Behandlung seines Hangs zum Konsum psychotroper Substanzen insgesamt begrenzt seien; bezüglich letzterem seien die Behandlungschancen besser einzustufen als betreffend der deliktsfördernden Persönlichkeitsanteile. Das Gutachten geht an keiner Stelle von einer Drogensucht des Beschwerdeführers aus. 
 
5.2.2. Die Vorinstanz verfällt nicht in Willkür, wenn sie bei der Entscheidfindung auch auf das Gutachten von Dr. med. A.________ abstellt. Die Rügen der Gehörsverweigerung und der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG sind unbegründet.  
 
5.3. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Bundesrecht, weil die Vorinstanz die Voraussetzungen für die bedinge Entlassung aus einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe gemäss Art. 86 StGB zu restriktiv auslege. So gehe sie zu Unrecht davon aus, die bedingte Entlassung aus einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe sei nicht wie bei anderen Freiheitsstrafen die Regel, sondern bilde die Ausnahme. Sodann setze sich die Vorinstanz mit ihrem Entscheid in Widerspruch zu den Empfehlungen der massgeblichen Stellen, welche eine bedingte Entlassung mit gleichzeitiger kontrollierter Wegweisung aus der Schweiz und einem Einreiseverbot empfehlen würden.  
 
5.3.1. Die Vorinstanz erwägt, die bedingte Entlassung bilde (grundsätzlich) die Regel, deren Verweigerung die Ausnahme. Dies gelte jedoch nur in eingeschränktem Masse für die bedingte Entlassung aus einer lebenslänglichen Strafe, wie aus der Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes] und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht (BBl 1999 1979 ff.) hervorgehe. Dort werde ausgeführt, die lebenslängliche Freiheitsstrafe sei tatsächlich lebenslänglich, das heisst, sie dauere bis zum Tod des Verurteilten, wenn anzunehmen ist, er werde im Falle der Entlassung weitere Straftaten begehen. In diesem Sinne sei die bedingte Entlassung aus einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe auch gemäss dem Entwurf nicht als Regel, sondern als Ausnahme zu verstehen (BBl 1999 2031 Ziff. 213.131.3).  
 
5.3.2. Das Bundesgericht kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den Entscheid mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (BGE 138 II 331 E. 1.3 mit Hinweis). Die vorinstanzliche Erwägung, wonach die bedingte Entlassung bei einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe nicht die Regel sein soll, findet im Gesetz keine Grundlage (TRECHSEL/AEBERSOLD, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auf. 2013, N. 11 zu Art. 86 StGB). Dass für eine bedingte Entlassung aus einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe andere Voraussetzungen erfüllt sein müssten als bei den übrigen Freiheitsstrafen, wird in der Botschaft nicht gesagt. Davon geht auch die Vorinstanz nicht aus, sondern beurteilt die Legalprognose gestützt auf die von Lehre und Rechtsprechung für die bedingte Entlassung entwickelten Kriterien.  
 
5.3.3. Die Vorinstanz unterzieht alle für die Frage der bedingten Entlassung zu berücksichtigenden prognoserelevanten Umstände einer Gesamtwürdigung. Sie berücksichtigt zu Gunsten des Beschwerdeführers sein weitgehend korrektes Verhalten im Strafvollzug, seinen Reifungsprozess sowie seine als prinzipiell möglich erscheinende Integration in die Arbeitswelt in seiner Heimat. Auf der anderen Seite stuft sie die vom Beschwerdeführer negierte und nach wie vor bestehende Aggressions- und Gewaltbereitschaft, die damit einhergehende fehlende Therapiemotivation und seine starke Neigung zum Suchtmittelmissbrauch als legalprognostisch höchst problematisch ein. Die Vorinstanz wertet gestützt auf die Feststellungen der Gutachterin Dr. med. A.________ die Rückfallgefahr für zukünftige Gewaltdelikte mit mittelschweren Opferschäden als moderat und für Gewaltdelikte mit schweren Opferschäden (schwere Körperverletzung, Tötungsdelikte) als gering bis moderat. Das geringe bis moderate Rückfallrisiko liege in der Schweiz vor und sei im Falle einer Überstellung in die Dominikanische Republik nicht wesentlich niedriger einzuschätzen.  
 
5.3.4. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz stehe mit ihrem Entscheid, die bedingte Entlassung zu verweigern, in Widerspruch zu den Empfehlungen der massgeblichen Stellen. Er legt aber nicht dar, weshalb die Vorinstanz dadurch Bundesrecht verletzt haben soll. Insbesondere hält er der Begründung der Vorinstanz, wonach sich hinsichtlich der Legalprognose weder aus dem Gutachten von Dr. med. A.________ noch aus der Beurteilung der KoFako noch aus dem Vollzugsbericht der IKS Bostadel etwas zu seinen Gunsten ableiten lasse und daher der Empfehlung auf bedingte Entlassung (mit gleichzeitig kontrollierter Wegweisung aus der Schweiz und einem Einreiseverbot) keine Folge geleistet werden könne, nichts entgegen.  
Gemäss den unangefochten gebliebenen vorinstanzlichen Feststellungen besteht die hohe Aggressions- und Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers weiterhin und er nimmt diese nicht wahr bzw. streitet sie ab. Diese fehlende Einsicht des Beschwerdeführers indiziert eine gefährliche Grundhaltung (vgl. Urteile 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 5.6; 6B_1164/2013 vom 14. April 2014 E. 1.7). Ebenso ist unbestritten, dass deswegen bis heute keine fundierte deliktpräventive, selbstkritische Auseinandersetzung im Rahmen einer Therapie hat stattfinden können. Die Konfrontation und Auseinandersetzung des Täters mit der Tat stellen im Hinblick auf den Veränderungsprozess in Richtung eines deliktfreien Lebens ein wesentliches Element dar (vgl. Urteil 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 5.6 mit Hinweisen). Ebenso wirkt sich die sich während Jahren manifestierende Neigung des Beschwerdeführers zum Suchtmittelmissbrauch bei der Prognosestellung ungünstig aus. Der Rechtsgüterschutz der Bevölkerung ist nicht an Ländergrenzen gebunden (vgl. Urteil 6B_606/2010 vom 28. September 2010 E. 4.2.2.1), weshalb bei einer ungünstigen Prognose keine bedingte Entlassung (selbst wenn diese mit gleichzeitig kontrollierter Wegweisung aus der Schweiz und einem Einreiseverbot verbunden wird) erfolgen darf. Somit ist die Verweigerung der bedingten Entlassung bundesrechtlich nicht zu beanstanden. 
 
6.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. Oktober 2016 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Schär