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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.516/2003 /leb 
 
Urteil vom 31. Oktober 2003 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Müller, Bundesrichter Merkli, 
Gerichtsschreiber Merz. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Raess, Ilgenstrasse 22, Am Römerhof, Postfach 218, 8030 Zürich, 
 
gegen 
 
Departement des Innern des Kantons Solothurn, 4500 Solothurn, vertreten durch das Amt für öffentliche Sicherheit des Kantons Solothurn, Ambassadorenhof, 4509 Solothurn, 
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, Amthaus 1, Postfach 157, 4502 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 1. Oktober 2003. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der 1960 in der Schweiz geborene österreichische Staatsangehörige A.________ wurde seit 1977 mehrmals in den Kantonen Bern und Solothurn wegen diverser Delikte mit mehrmonatigem Gefängnis bestraft. Aufgrund einer Verurteilung durch ein französisches Gericht zu acht Jahren Gefängnis im Jahre 1989 sass er fünf Jahre in Frankreich ein. In der Folge erhielt er in der Schweiz eine jährlich verlängerte Aufenthaltsbewilligung. Ab Mai 1996 befand er sich in der Schweiz in Untersuchungshaft und anschliessend im Strafvollzug; wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz wurde er 1998 im Kanton Solothurn zu zwei Jahren Zuchthaus und 1999 im Kanton Aargau zu insgesamt neun Jahren Zuchthaus verurteilt. Kurz vor der vorzeitigen Entlassung aus dem Strafvollzug am 1. August 2003 verfügte das Amt für öffentliche Sicherheit des Kantons Solothurn, dass die Aufenthaltsbewilligung von A.________ nicht verlängert werde und er nach Österreich auszuschaffen sei. Die von A.________ hiegegen beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn erhobene Beschwerde wurde am 1. Oktober 2003 abgewiesen. Am 27. Oktober 2003 hat A.________ beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht. Er beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und ihm die Aufenthaltsbewilligung "zu verlängern". 
2. 
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG mit summarischer Begründung und ohne Einholung von Vernehmlassungen entschieden werden kann. Damit erledigt sich auch der gleichzeitig mit Beschwerdeeinreichung gestellte Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung. 
 
Die Verweigerung der Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich als rechtmässig. Insbesondere steht ihr Art. 5 Anhang I des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 64/221 des Rats der EWG vom 25. Februar 1964 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. 56, 1964, S. 850) nicht entgegen. Laut der letztgenannten Bestimmung können fremdenpolizeiliche Fernhaltemassnahmen nicht ohne weiteres allein durch strafrechtliche Verurteilungen begründet werden. Das bedeutet, dass diese nur insoweit berücksichtigt werden dürfen, als die ihnen zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt (BGE 129 II 215 E. 7.4 S. 222 mit Hinweisen). Nicht zu beanstanden ist der Schluss der Vorinstanzen, unter anderem mit Blick auf das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers, der trotz Verbüssung langer Freiheitsstrafen nicht von seiner deliktischen Tätigkeit abgelassen und immer schwerere Straftaten begangen hat, bestehe eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch ihn fort. Zwar mögen die Gründe, die zur bedingten Strafentlassung des Beschwerdeführers gemäss Art. 38 Ziff. 1 StGB geführt haben, in die Überlegungen der Fremdenpolizeibehörden einzubeziehen sein; sie sind jedoch nicht allein ausschlaggebend (vgl. BGE 129 II 215 E. 7.4 S. 223). Die bedingte Entlassung als vierte Stufe des Strafvollzugs ist nach Art. 38 Ziff. 1 StGB die Regel, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf. Für die bedingte Entlassung genügt, dass das Verhalten des Betreffenden während des Strafvollzuges nicht gegen die Entlassung spricht (BGE 124 IV 193 E. 3 S. 194 f.; 119 IV 5). Aus dem Umstand, dass ein Straftäter bedingt aus dem Strafvollzug entlassen wird, kann nicht bereits geschlossen werden, es gehe überhaupt keine Gefahr mehr von ihm aus (Urteil 2A.328/1996 vom 4. November 1996, E. 4b). Selbst der Beschwerdeführer behauptet nicht bzw. legt nicht dar (siehe zur Mitwirkungspflicht BGE 122 II 385 E. 4c/cc S. 394; 121 II 97 E. 1c S. 100), bei ihm sei aufgrund konkreter Begebenheiten ein Wesenswandel eingetreten, der nach den mehrfachen Rückfällen eine Prognose erlaube, die von derjenigen der Vorinstanzen abweicht. Wohl gibt er an, er habe sich seit der Gewährung des Vollzugs der Strafe in Halbfreiheit im November 2002 für seine Firma eingesetzt und habe bereits einen Arbeitsvertrag. Bei seinem Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren erklärt er aber, er verfüge weder über Vermögen noch über eine Erwerbstätigkeit. Im Weiteren kann gemäss Art. 36a Abs. 3 OG auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. 
 
3. 
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). Zwar hat der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt; da sich sein Rechtsbegehren aber von vornherein als aussichtslos erweist, kann dem Gesuch nicht stattgegeben werden (Art. 152 OG;). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Departement des Innern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn sowie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 31. Oktober 2003 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: