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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 4/05 
 
Urteil vom 20. Januar 2005 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Hadorn 
 
Parteien 
K.________, 1964, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Walter A. Stöckli, Schmiedgasse 10, 6472 Erstfeld, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Uri, Dätwylerstrasse 11, 6460 Altdorf, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Obergericht des Kantons Uri, Altdorf 
 
(Entscheid vom 22. November 2004) 
 
Sachverhalt: 
Mit Verfügung vom 17. Juni 2004 hob die IV-Stelle Uri die der 1964 geborenen K.________ bis anhin gewährte ganze Invalidenrente auf Ende Juli 2004 auf. Zugleich entzog die IV-Stelle einer allfälligen Einsprache die aufschiebende Wirkung. 
Einspracheweise liess K.________ unter anderem die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragen. Dieses Begehren wies die IV-Stelle mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2004 ab. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Uri mit Entscheid vom 22. November 2004 ab, soweit es darauf eintrat. 
K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei ihr die bisher gewährte Rente, eventuell eine halbe Rente, weiter auszurichten, und der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Ausserdem lässt K.________ um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ersuchen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht im Urteil S. vom 24. Februar 2004 (I 46/04; publiziert in HAVE 2004 S. 127) erkannt hat, ergaben sich durch das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 und die dazu gehörende Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September 2002 in Bezug auf die aufschiebende Wirkung keine Änderungen der bisherigen Rechtsprechung. Diese kommt daher vorliegend zur Anwendung. 
2. 
2.1 Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische Versicherungsgericht letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97, 98 lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung. Als Verfügungen gelten gemäss Art. 5 Abs. 2 VwVG auch Zwischenverfügungen im Sinne von Art. 45 VwVG, zu welchen Entscheide über die aufschiebende Wirkung gehören (Art. 45 Abs. 2 lit. g und Art. 55 VwVG). Solche Verfügungen sind nach Art. 45 Abs. 1 VwVG nur dann selbstständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Für das letztinstanzliche Beschwerdeverfahren ist ferner zu beachten, dass gemäss Art. 129 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 101 lit. a OG die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Zwischenverfügungen nur zulässig ist, wenn sie auch gegen die Endverfügung offen steht (BGE 124 V 85 Erw. 2 mit Hinweisen). 
2.2 Beim Entscheid der Vorinstanz vom 22. November 2004 handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 45 VwVG. Der Rechtsmittelzug für die Anfechtung von Zwischenverfügungen folgt nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens dem Rechtsweg, der für die Anfechtung von Endverfügungen massgebend ist (BGE 124 V 85 Erw. 2, 116 V 133 mit Hinweisen). Da Endverfügungen der Vorinstanz im Bereich der Invalidenversicherung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht unterliegen (Art. 62 Abs. 1 ATSG), ist deren Zwischenentscheid gemäss Art. 45 Abs. 1 VwVG selbstständig anfechtbar, wenn er für die Beschwerdeführerin einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Nach der Rechtsprechung liegt ein derartiger Nachteil insbesondere dann vor, wenn die plötzliche Einstellung finanzieller Unterstützung eine Person aus dem wirtschaftlichen Gleichgewicht bringen und zu kostspieligen oder sonstwie unzumutbaren Massnahmen zwingen würde (BGE 119 V 487 Erw. 2b). Vorliegend geht es um die Aufhebung einer Invalidenrente. Der dadurch drohende Nachteil kann bejaht werden, weshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten ist. 
3. 
Die Vorinstanz hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen zur aufschiebenden Wirkung (Art. 11 Abs. 1 und 2 ATSV; Art. 66 IVG in Verbindung mit Art. 97 AHVG; Art. 55 Abs. 2 bis 4 VwVG) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 117 V 191 Erw. 2b; vgl. auch BGE 124 V 86 f. Erw. 3 und 4) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
4. 
4.1 Ob der Suspensiveffekt zu erteilen ist, beurteilt sich auf Grund einer Interessenabwägung. Es ist zu prüfen, ob die Gründe, welche für die sofortige Vollstreckbarkeit der Verfügung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können. Dabei steht der urteilenden Instanz ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Im Allgemeinen wird sie ihren Entscheid auf den Sachverhalt stützen, der sich aus den vorhandenen Akten ergibt, ohne zeitraubende weitere Erhebungen anzustellen. Bei der Abwägung der Gründe für und gegen die sofortige Vollstreckbarkeit können auch die Aussichten auf den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache ins Gewicht fallen; diese müssen allerdings eindeutig sein (BGE 124 V 88 Erw. 6a, 117 V 191 Erw. 2b). 
4.2 Wie das kantonale Gericht zutreffend erwogen hat, würde die Beschwerdeführerin bei Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bis zum Abschluss des Hauptverfahrens weiterhin eine Rente beziehen und müsste im Unterliegensfall materiell zu Unrecht bezogene Leistungen zurückerstatten, wobei sie sich nicht mit dem Hinweis auf den guten Glauben gegen die Rückforderung wehren könnte (BGE 105 V 269 Erw. 3). Dabei liegt das Risiko auf der Hand, dass die Rückforderung der Leistungen nicht mehr möglich sein wird. Demgegenüber vermag die Beschwerdeführerin ein eigenes Interesse nur mit der eventuellen Notwendigkeit, während der Dauer des Beschwerdeverfahrens die Fürsorge in Anspruch nehmen zu müssen, sowie der fehlenden Verzinslichkeit einer allfälligen Nachzahlung, geltend zu machen. Die Rechtsprechung hat das Interesse der Verwaltung an der Vermeidung möglicherweise nicht mehr einbringlicher Rückforderungen gegenüber demjenigen von Versicherten, nicht in eine vorübergehende finanzielle Notlage zu geraten, oft als vorrangig gewichtet, insbesondere wenn auf Grund der Akten nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit feststand, dass die versicherte Person im Hauptprozess obsiegen werde (BGE 105 V 269 Erw. 3; AHI 2000 S. 185 Erw. 5 mit Hinweisen). Vorliegend steht entgegen den Behauptungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde angesichts der medizinischen Akten nicht fest, dass die Versicherte im Hauptverfahren obsiegen wird. Ob die Rentenaufhebung richtig war, wird erst die eingehende Prüfung dieser Unterlagen ergeben. Unter solchen Umständen entspricht das Ergebnis der vorinstanzlichen Interessenabwägung der geltenden Rechtsprechung. Die übrigen Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermögen daran nichts zu ändern. Damit besteht auch kein Raum für die (vorübergehende) Ausrichtung einer halben Rente. 
5. 
Mit der heutigen Erledigung des Verfahrens erübrigt es sich, der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
6. 
Das Verfahren um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in einem Leistungsprozess ist kostenfrei (BGE 121 V 178 Erw. 4a). Die unentgeltliche Verbeiständung kann wegen Aussichtslosigkeit (dazu BGE 129 I 135 Erw. 2.3.1) nicht gewährt werden. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Uri, der Ausgleichskasse Versicherung und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 20. Januar 2005 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: