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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
C 258/01 
 
Urteil vom 2. Juli 2003 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke 
 
Parteien 
X.________ AG, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Wallis, Place du Midi 40, 1950 Sitten, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Kantonale Rekurskommission in Sachen Arbeitslosigkeit, Sion 
 
(Entscheid vom 16. Juli 2001) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die X.________ AG (nachfolgend: Gesellschaft), tätig im Bereich Tiefbau - Vermessung, reichte am 17. Dezember 1999 beim Kantonalen Arbeitsamt Wallis, Sitten, (KIGA), die Voranmeldung von Kurzarbeit für 11 Mitarbeiter im Umfang von 80 % für die Zeit vom 5. Januar bis zum 31. März 2000 ein, im Wesentlichen mit der Begründung, die Auftragslage habe sich verschlechtert. Mit Verfügung vom 4. Januar 2000 erhob das KIGA teilweise Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung. Es begründete dies unter Hinweis auf Art. 54a AVIV damit, dass Ausfallstunden, die auf saisonale Beschäftigungsschwankungen zurückzuführen seien, nicht entschädigbar seien; der Betrieb habe die Aufteilung der saisonalen Ausfallstunden anlässlich der Geltendmachung des Anspruchs gegenüber der Arbeitslosenkasse vorzunehmen. Mit Schreiben vom 24. Juli 2000 machte die Gesellschaft gegenüber der Arbeitslosenkasse geltend, die zugesprochenen rund Fr. 900.- seien unverhältnismässig und es sei ihr eine anfechtbare Verfügung zuzustellen. Mit Schreiben vom 4. August 2000 stellte die Arbeitslosenkasse die Entschädigungsabrechnung für Januar 2000 in Aussicht, welche sie am 10. April 2001 erliess. 
B. 
Mit Eingabe vom 9. Mai 2001 erhob die Gesellschaft Beschwerde. Die Kantonale Rekurskommission in Sachen Arbeitslosigkeit des Kantons Wallis trat hiegegen mit Entscheid vom 16. Juli 2001 nicht ein. 
C. 
Die Gesellschaft erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde, mit welcher sie - neben materiellen Rechtsbegehren - beantragt, auf die Beschwerde vom 9. Mai 2001 sei einzutreten. 
 
Die Arbeitslosenkasse und das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen des Beschwerdeführers, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung oder die gerichtliche Vorinstanz zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand (BGE 116 V 266 Erw. 2a). Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 123 V 335, 121 V 159 Erw. 2b, 117 V 122 Erw. 1 mit Hinweisen). Soweit in der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde Rechtsbegehren gestellt werden, die sich nicht mit der prozessualen Frage des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids befassen, ist darauf nicht einzutreten. 
2. 
2.1 Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, sondern ausschliesslich um eine prozessrechtliche Frage geht, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
2.2 Im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 OG ist die Möglichkeit, im Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht neue tatsächliche Behauptungen aufzustellen oder neue Beweismittel geltend zu machen, weitgehend eingeschränkt. Nach der Rechtsprechung sind nur jene neuen Beweismittel zulässig, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte erheben müssen und deren Nichterheben eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt (BGE 121 II 99 Erw. 1c, 120 V 485 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Zwar ist der Verwaltungsprozess vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, wonach Verwaltung und Gericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhalts zu sorgen haben; doch entbindet das die Rechtsuchenden nicht davon, selber die Beanstandungen vorzubringen, die sie anzubringen haben (Rügepflicht), und ihrerseits zur Feststellung des Sachverhalts beizutragen (Mitwirkungspflicht). Unzulässig und mit der weit gehenden Bindung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts an die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung gemäss Art. 105 Abs. 2 OG unvereinbar ist es darum, neue tatsächliche Behauptungen und neue Beweismittel erst im letztinstanzlichen Verfahren vorzubringen, obwohl sie schon im kantonalen Beschwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden können und - in Beachtung der Mitwirkungspflicht - hätten geltend gemacht werden müssen. Solche (verspätete) Vorbringen sind nicht geeignet, die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz als mangelhaft im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG erscheinen zu lassen (BGE 121 II 100 Erw. 1c, AHI 1994 S. 211 Erw. 2b mit Hinweisen). 
3. 
3.1 Das AVIG überlässt die Regelung des kantonalen Beschwerdeverfahrens - unter Vorbehalt der Minimalvorschriften gemäss Art. 103 Abs. 2 bis 5 - dem kantonalen Recht (Art. 103 Abs. 6) und enthält insbesondere keine Bestimmung betreffend die Wiederherstellung gegen die Folgen der Versäumnis der Beschwerdefrist. Nach der Rechtsprechung entspricht indessen die Wiederherstellungsmöglichkeit einer versäumten Rechtsmittelfrist einem allgemeinen Grundsatz des Bundesrechts. Es rechtfertigt sich daher, Art. 35 OG bzw. Art. 24 VwVG auf das kantonale Beschwerdeverfahren auf dem Gebiete der Arbeitslosenversicherung analog anzuwenden (ARV 1980 Nr. 31 S. 65 Erw. 2b; vgl. auch BGE 114 V 125 oben, 108 V 109; ARV 1991 Nr. 17 S. 124 Erw. 2a). Danach soll Wiederherstellung gewährt werden, wenn der Säumige oder sein Vertreter unverschuldet abgehalten war, innert der Frist zu handeln, und wenn die versäumte Rechtshandlung binnen einer weiteren Frist nachgeholt worden ist. Die Wiederherstellung ist somit nur zulässig, wenn der Partei (und gegebenenfalls ihrem Vertreter) kein Vorwurf gemacht werden kann (BGE 112 V 255 Erw. 2a mit Hinweisen). 
3.2 Vorliegend steht nicht mehr in Frage, dass sich die Beschwerde vom 9. Mai 2001 nicht gegen die Abrechnung vom 10. April 2001, sondern gegen die Verfügung vom 4. Januar 2000 richtete, diesbezüglich aber die Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 103 Abs. 3 AVIG) abgelaufen war. Die Beschwerdeführerin macht dazu als unverschuldetes Hindernis im Sinne eines Fristwiederherstellungsgrundes - wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren - geltend, sie habe sofort nach Erhalt der Verfügung vom 4. Januar 2000 bei der Arbeitslosenkasse telefonisch Rücksprache genommen, worauf diese auf Anfrage nach dem weiteren Vorgehen angegeben habe, eine Beschwerde habe keine Chance. Deshalb habe man im Vertrauen auf diese Auskunft vorerst keine Beschwerde erhoben, sondern auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung bzw. der in Aussicht gestellten Abrechnung gewartet. Damit beruft sich die Beschwerdeführerin auf den öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutz bei einer unrichtigen Auskunft einer Verwaltungsbehörde (vgl. dazu BGE 121 V 66 f. Erw. 2a mit Hinweisen). 
3.3 Der Grundsatz von Treu und Glauben schützt den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten und bedeutet unter anderem, dass falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist eine falsche Auskunft bindend, 
 
1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 
2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn der Bürger die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 
3. wenn der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 
4. wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können; 
5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunfterteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 121 V 66 Erw. 2a mit Hinweisen). 
 
Praxisgemäss können nicht bloss falsche Auskünfte eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten. Vielmehr kann jede Form behördlichen Fehlverhaltens den öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutz auslösen, wenn und soweit es beim Betroffenen eine entsprechende Vertrauenssituation schafft (BGE 111 Ib 124 Erw. 4; unveröffentlichtes Urteil V. vom 30. September 1994 [H 113/94]; Grisel, Traité de droit administratif, S. 390 f.). 
3.4 Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf den Vertrauensschutz berufen, da es sich bei der Auskunft der Arbeitslosenkasse, eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. Januar 2000 sei chancenlos, um eine vage und unverbindliche Behauptung handelte und zudem die Beantwortung über die Prozessaussichten nicht in der Zuständigkeit der Arbeitslosenkasse lag. 
 
Die Gesellschaft kann sich zur Begründung des Verzichts auf Beschwerdeerhebung schon deshalb nicht auf den Vertrauensschutz berufen, da es nicht etwa um eine falsche Rechtsmittelbelehrung ging, die unter Umständen dazu führen kann, dass sich ein Beschwerdeführer auf den Vertrauensschutz berufen kann (BGE 124 I 258 Erw. 1a/aa, 121 II 78 Erw. 2a, Urteil F. vom 10. August 2001, C 178/00. Erw. 3b mit Hinweisen). Vielmehr handelte es sich bei der Aussage, die Beschwerde sei chancenlos, nur um eine subjektive Wertung der Prozessaussichten, was für die Beschwerdeführerin klar erkennbar war. Die fragliche Verfügung hingegen war mit einer korrekten Rechtsmittelbelehrung versehen. Es war der Beschwerdeführerin deshalb bei gehöriger Aufmerksamkeit zuzumuten, bei der zuständigen Rechtsmittelinstanz oder auch einer rechtskundigen Person nachzufragen. Ihr Vertrauen in die mündliche Auskunft ist nicht zu schützen. 
3.5 Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, ihre Intervention bei der Arbeitslosenkasse am 24. Juli 2000 sei im Sinne einer Wiedererwägung erfolgt, welche die Arbeitslosenkasse mit Schreiben vom 4. August 2000 und Verfügung vom 10. April 2001 auch entsprechend beantwortet habe. Dieser Einwand stellt eine neue Behauptung tatsächlicher Art der Beschwerdeführerin dar, welche im Rahmen der dieser obliegenden Mitwirkungspflichten schon im kantonalen Rechtsmittelverfahren hätte vorgebracht werden können und müssen; sie muss deshalb für das Eidgenössische Versicherungsgericht unbeachtlich bleiben (vgl. Erw. 1.3 hievor). Ohnehin könnte die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten, liegen doch keinerlei Anhaltspunkte vor, dass die Arbeitslosenkasse die Verfügung vom 10. April 2001 im Rahmen einer Wiedererwägung der Verfügung vom 4. Januar 2000 erlassen hätte. Vielmehr wies sie bereits im Schreiben vom 4. August 2000 ausdrücklich darauf hin, dass die Möglichkeit des Einspruchs nur soweit bestehe, als die Beschwerdeführerin mit der Zahlung nicht einverstanden sei. Es erging denn auch am 10. April 2001 keine eigentliche Wiedererwägungsverfügung, d.h. mit einem entsprechenden Hinweis, welche Verfügung damit in Wiedererwägung gezogen werden sollte, sondern die Monatsabrechnung Januar 2000, der Verfügungscharakter zukommt (BGE 125 V 476 Erw. 1 mit Hinweis): 
4. 
Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, sondern um eine prozessrechtliche Frage geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonalen Rekurskommission in Sachen Arbeitslosigkeit, dem Kantonalen Arbeitsamt, Sion, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 2. Juli 2003 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: