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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_380/2018  
 
 
Urteil vom 13. August 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Zentrum für Stationäre Forensische Therapie, Alleestrasse 61, 8462 Rheinau. 
 
Gegenstand 
Gerichtliche Beurteilung einer Zwangsbehandlung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 26. Juli 2018 (PA180022). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
A.________ wird vorgeworfen, am 26. Juli 2017 mit einer Kettensäge Personen einer Versicherungsagentur in Schaffhausen angegriffen und teilweise schwer verletzt zu haben. Aufgrund dieses Vorfalls wurde er in Haft genommen. Da er sich im Gefängnis unberechenbar mit plötzlichen Stimmungswechseln, begleitet durch paranoide Äusserungen gegenüber einzelnen Betreuungspersonen, gezeigt und die verordneten Medikamente nicht eingenommen hatte, wurde er am 28. September 2017 zwecks Krisenintervention und medikamentöser Einstellung in das Zentrum für Stationäre Forensische Therapie der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich in Rheinau überweisen, wo er in der Sicherheitsabteilung untergebracht wurde. Seit dem 28. März 2018 steht A.________ im vorzeitigen Massnahmenvollzug im Sinne von Art. 59 StGB
Am 12. Juni 2018 ordnete die Klinik eine medikamentöse antipsychotische Behandlung gegen den Willen von A.________ an. Dieser ersuchte das Bezirksgericht Andelfingen um gerichtliche Beurteilung der Zwangsbehandlung. Das Bezirksgericht Andelfingen wies mit Urteil vom 29. Juni 2018 die Beschwerde ab und bewilligte die Zwangsbehandlung befristet auf drei Monate ab tatsächlichem Behandlungsbeginn. Dagegen erhob A.________ Beschwerde, welche die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Urteil vom 26. Juli 2018 abwies. Zur Begründung führte das Obergericht zusammenfassend aus, dass die gesetzliche Grundlage für den Eingriff in §§ 24 ff. des Zürcher Patientinnen- und Patientengesetzes liege. Die medikamentöse Zwangsbehandlung stelle einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit im Sinne der körperlichen und geistigen Integrität dar. Sie bedürfe einer umfassenden Interessenabwägung. Aufgrund der Vorgeschichte und der Einschätzung des Gutachters und des Oberarztes müsse erwartet werden, dass der Beschwerdeführer ohne Behandlung eine Gefahr für Dritte wie auch für sich selbst darstellen könnte. Die Behandlung liege insgesamt im öffentlichen Interesse. Eine mildere Behandlungsalternative sei nicht gegeben. Die möglichen Nebenwirkungen würden nicht als derart gravierend erscheinen, dass die Wahrung der Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers einen Behandlungsversuch ausschliessen würde. Hingegen bestünde die Gefahr einer stetigen Verschlechterung bis hin zur Chronifizierung der Krankheit. Im Ergebnis seien die Voraussetzungen für eine Zwangsbehandlung gegeben. 
 
2.   
A.________ führt mit Eingabe vom 5. August 2018 (Postaufgabe 6. August 2018) Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.   
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll. 
Der Beschwerdeführer setzt sich überhaupt nicht mit der Begründung des Obergerichts, insbesondere mit der vom Obergericht vorgenommenen Interessenabwägung auseinander. Er vermag mit seinen Ausführungen nicht aufzuzeigen, dass das Obergericht in rechtswidriger Weise die Voraussetzungen für die Zwangsbehandlung bejaht haben sollte. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht ansatzweise, inwiefern die Begründung des Obergerichts bzw. dessen Urteil selbst, rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.   
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, Zentrum für Stationäre Forensische Therapie, und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. August 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli