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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4P.252/2006 /len 
 
Urteil vom 25. Januar 2007 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss, 
Gerichtsschreiber Mazan. 
 
Parteien 
X.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Philipp Perren, 
 
gegen 
 
Y.________ AG, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Georg Aschwanden, 
Obergericht des Kantons Bern, Handelsgericht. 
 
Gegenstand 
Art. 9 und 29 Abs. 2 BV (Willkürliche Beweiswürdigung im Zivilprozess; rechtliches Gehör), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Firma X.________ AG (Beschwerdeführerin) bildet zusammen mit der Firma A.________ GmbH die ARGE B.________. Die ARGE B.________ baut für die Y.________ AG (Beschwerdegegnerin) Klima- und Lüftungsanlagen für das Projekt C.________. Im Rahmen der Realisierung dieses Projektes wurde der Beschwerdegegnerin das Los "Mechanische Ausrüstungen" zur Ausführung zugeteilt. Innerhalb des Loses "Mechanische Ausrüstungen" stellen die Klima- und Lüftungsanlagen das grösste Unterlos dar. Dieses Unterlos wurde von der ARGE B.________ übernommen und intern in ein Teillos der Beschwerdeführerin und ein Teillos der A.________ GmbH unterteilt. Das Los der Beschwerdeführerin umfasst insgesamt neun Anlagen. Zudem sollte die Anlagensteuerung für die gesamte Anlage von der Beschwerdeführerin ausgeführt werden. Der Werkvertrag zwischen den Mitgliedern der ARGE B.________ und der Beschwerdegegnerin wurde am 4. Juni 2003 unterzeichnet. Der ARGE B.________-Vertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der A.________ GmbH wurde erst am 8. bzw. 16. November 2004 geschlossen. 
Im Jahr 2004 entstanden Diskussionen bezüglich der Preise für Mehraufwand wegen Projektänderungen. Am 27. Dezember 2004 informierte die A.________ GmbH die Beschwerdeführerin, dass sie mit der Beschwerdegegnerin den Kontakt gesucht habe, um die Preisverhandlungen voranzubringen. Das Ergebnis sei, dass sie sämtliche Preise der Anlagen der A.________ GmbH mit der Beschwerdegegnerin fest vereinbart habe. Mit Schreiben vom 13. Januar 2005 wurde die Beschwerdeführerin auch von der Beschwerdegegnerin über diese Einigung informiert. Dabei wurde ihr mitgeteilt, dass die Preisbereinigung mit der A.________ GmbH dazu führe, dass auf die Beschwerdeführerin derselbe Massstab angewandt würde. Die Beschwerdeführerin war mit diesem Vorgehen und dem für sie zu tiefen Preisniveau nicht einverstanden. Eine Einigung konnte nicht erzielt werden. In der Folge stellte die Beschwerdeführerin ihre Arbeiten am Projekt C.________ mit sofortiger Wirkung ein. 
Die Beschwerdegegnerin führte die Arbeiten in der Folge alleine weiter. In der Zwischenzeit wurde die A.________ GmbH von der Beschwerdegegnerin übernommen. Die ARGE B.________ ist jedoch nicht liquidiert. 
 
B. 
Mit Klage vom 15. April 2005 beantragte die Beschwerdeführerin dem Handelsgericht des Kantons Bern, die Beschwerdegegnerin sei im Sinn einer Teilklage zu verpflichten, einen Betrag von minimal Fr. 2'650'766.50 zuzüglich Zins zu bezahlen (Ziff. 1); ferner sei die Beschwerdegegnerin zur Bezahlung von nicht gerechtfertigten Skontoabzügen von Fr. 207'958.34 zuzüglich Zins zu verpflichten (Ziff. 2); schliesslich sei die Beschwerdegegnerin zur Entschädigung der vorprozessualen Anwaltskosten von Fr. 60'313.55 und Fr. 22'580.95 zuzüglich Zins zu verurteilen (Ziff. 3). Mit ihrer Klage macht die Beschwerdeführerin die Abgeltung der von ihr bis zur Arbeitsniederlegung am 20. Januar 2005 erbrachten Leistungen zu den nach ihrer Auffassung massgebenden Preisen geltend. 
Die Beschwerdegegnerin beantragte am 16. August 2005, die Klage sei abzuweisen. Gleichzeitig erhob sie Widerklage mit dem Antrag, die Beschwerdeführerin sei zu verpflichten, ihr unter Vorbehalt der Nachklage Fr. 2'928'274.-- zuzüglich Zins zu bezahlen. Mit der Widerklage fordert die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin zurück, was sie nach ihrer Auffassung der ARGE B.________ zuviel bezahlt habe. 
Am 12. April 2006 verfügte der Präsident des Handelsgerichts als Instruktionsrichter die Beschränkung des Verfahrens auf die Frage der Aktivlegitimation der Beschwerdeführerin. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. Mai 2006 ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Anträge insoweit, als die Beschwerdegegnerin eventualiter zu verpflichten sei, die verlangten Zahlungen gemäss Ziffer 1 bis 3 an die ARGE B.________ zu leisten. Mit Urteil vom 12. Mai 2006 (ausgefertigt am 30. August 2006) wies das Handelsgericht des Kantons Bern die (Haupt-)Klage wegen fehlender Aktivlegitimation der Beschwerdeführerin ab. Über die Widerklage entschied das Handelsgericht nicht. 
C. 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 4. Oktober 2006 beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, das Urteil des Handelsgerichtes des Kantons Bern vom 12. Mai 2006 sei wegen Verletzung von Art. 9 und 29 Abs. 2 BV aufzuheben und das Handelsgericht sei anzuweisen, die Aktivlegitimation der Beschwerdeführerin zu bejahen; eventualiter sei der Entscheid des Handelsgerichtes, die vormalige ARGE B.________-Partnerin der Beschwerdeführerin nicht zum Prozess beizuladen bzw. auf den entsprechenden Antrag der Beschwerdeführerin überhaupt nicht einzutreten, aufzuheben und das Handelsgericht sei anzuweisen, die vormalige ARGE B.________-Partnerin zum Prozess beizuladen. 
Die Beschwerdegegnerin beantragt, die staatsrechtliche Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. 
D. 
Auf eine gleichzeitig erhobene Berufung ist das Bundesgericht mit Urteil vom heutigen Tag nicht eingetreten. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem OG (Art. 132 Abs. 1 BGG). 
2. 
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und inwieweit auf eine staatsrechtliche Beschwerde eingetreten werden kann (BGE 131 I 153 E. 1 S. 156 mit Hinweis). 
2.1 Die staatsrechtliche Beschwerde ist grundsätzlich nur gegen letztinstanzliche kantonale (End-)Entscheide zulässig (Art. 86 OG). Wenn die Parteien im kantonalen Verfahren Klage und Widerklage erhoben haben und das Gericht nur über die eine der beiden Klagen - z.B. wie im vorliegenden Fall nur über die (Haupt-)Klage - entschieden hat, liegt nach der Rechtsprechung und Lehre kein Endentscheid vor (BGE 100 II 427 E. 1 S. 429 mit Hinweisen; seither bestätigt in Urteil 4C.229/2003 vom 20. Januar 2004 [nicht publ. E. 1 von BGE 130 III 267 ff.] und Urteil 4C.400/1995 vom 14. August 1996 [E. 2]; Poudret/Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Band II, N 1.1.7.6 zu Art. 48 OG mit Hinweisen; Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, S. 96, Rz. 68 mit Hinweisen). Wie in Bezug auf die parallel erhobene Berufung ausgeführt wurde, handelt es sich beim angefochtenen Entscheid nicht um ein Endurteil, sondern ein Teilurteil. 
2.2 Nach der Rechtsprechung werden im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde Teilurteile wie Zwischenentscheide im Sinn von Art. 87 OG behandelt (BGE 127 I 92 E. 1b S. 93, 123 I 325 E. 3b S. 327). Gemäss Art. 87 Abs. 2 OG ist eine staatsrechtliche Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid nur zulässig, wenn dieser einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte. Als nicht wiedergutzumachender Nachteil gilt nach der Rechtsprechung ein rechtlicher Nachteil, der später - namentlich durch Anfechtung des Endentscheides - nicht wiedergutgemacht werden kann (BGE 129 III 107 E. 1.2.1 S. 110 mit Hinweisen). Eine bloss tatsächliche Beeinträchtigung wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens bewirkt keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil (BGE 127 I 92 E. 1c S. 94 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall ist nicht von einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil im umschriebenen Sinn auszugehen. Die Beschwerdeführerin hat die Möglichkeit, nach Vorliegen eines Endurteils die vom Handelsgericht im vorangehenden Teilurteil geprüfte Frage der Aktivlegitimation bezüglich der (Haupt-)Klage dem Bundesgericht zur Überprüfung zu unterbreiten. In Bezug auf die Hauptklage besteht somit keine Notwendigkeit der sofortigen Klärung der Frage der Aktivlegitimation. Aber auch unter Berücksichtigung der nach wie vor pendenten Widerklage ist kein Grund für die Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid des Handelsgerichts ersichtlich. Nicht überzeugend ist insbesondere der Hinweis der Beschwerdeführerin, dass das ganze Verfahren neu aufgerollt werden müsste, wenn nach Vorliegen des Endurteils eine staatsrechtliche Beschwerde, die gegen die Verneinung der Aktivlegitimation bezüglich der (Haupt-)Klage gerichtet wäre, gutgeheissen werden müsste. Falls sich effektiv eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens ergeben sollte, wäre dies kein rechtlicher, sondern ein tatsächlicher Nachteil. In solchen Fällen kann nach der oben erwähnten Rechtsprechung nicht von einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil ausgegangen werden. Aus diesen Gründen ist auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten. 
2.3 Nach der Rechtsprechung wäre eine staatsrechtliche Beschwerde gegen ein Teilurteil unabhängig vom Vorliegen eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils im Sinn von Art. 87 OG zulässig, wenn ein Teilurteil gleichzeitig Gegenstand einer eidgenössischen Berufung und einer staatsrechtlichen Beschwerde bildet und die speziellen Voraussetzungen für die Anfechtung des Teilurteils mit der Berufung erfüllt sind (BGE 127 I 92 E. 1b S. 94, 117 II 349 E. 2a S. 351). Im vorliegenden Fall wurde in Bezug auf die parallel erhobene Berufung dargelegt, weshalb eine Berufung gegen das Teilurteil des Handelsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2006 nicht zulässig ist. Auch unter diesem Gesichtspunkt erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde somit als unzulässig. 
2.4 An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdegegnerin sinngemäss die Beschwerdefähigkeit des angefochtenen Urteils anzuerkennen scheint. Wie erwähnt prüft das Bundesgericht die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen. 
3. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 17'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 19'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 25. Januar 2007 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: