Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_1173/2020  
 
 
Urteil vom 18. November 2020  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Fürsprecher Andreas Imobersteg, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Grobe Verkehrsregelverletzung; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 4. August 2020 
(SK 20 165). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wirft A.________ vor, am 11. Dezember 2018 auf der Autobahn A1, Verzweigung Bern-Wankdorf in Richtung Schönbühl, trotz freier Fahrt auf der von ihr befahrenen zweiten Überholspur die Geschwindigkeit massiv verlangsamt und auf die im stockenden Verkehr zirkulierende Normalspur gewechselt zu haben. Dadurch habe sie für den nachfolgenden, fliessenden Verkehr auf der zweiten und ersten Überholspur grobfahrlässig die Gefahr eines Auffahrunfalls verursacht, da der Folgeverkehr ebenfalls stark habe verlangsamen müssen. 
Am 3. Dezember 2019 verurteilte das Regionalgericht Bern-Mittelland A.________ wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch nicht verkehrsbedingtes Abbremsen auf der Autobahn zum Zweck des Fahrstreifenwechsels zu 24 Tagessätzen à Fr. 180.-- Geldstrafe bedingt und Fr. 720.-- Busse. Auf ihre Berufung hin bestätigte das Obergericht des Kantons Bern am 4. August 2020 den Schuldspruch wegen grober Verkehrsregelverletzung, reduzierte aber den Tagessatz der bedingten Geldstrafe auf Fr. 120.-- und die Busse auf Fr. 480.--. 
 
B.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, sie sei wegen einfacher Verkehrsregelverletzung zu einer richterlich zu bestimmenden Busse zu verurteilen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerdeführerin rügt die Sachverhaltsfeststellung sowie eine Verletzung von Bundesrecht. Sie macht geltend Art. 90 Abs. 2 SVG sei nicht erfüllt. 
 
1.1.  
 
1.1.1. Nach Art. 90 Abs. 2 SVG macht sich strafbar, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand verlangt nach der Rechtsprechung, dass der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Diese setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus. Eine konkrete Gefahr oder Verletzung ist nicht verlangt (BGE 142 IV 93 E. 3.1).  
Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kommt aber auch in Betracht, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht. Die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung setzt in diesem Fall voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen). Grundsätzlich ist von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen. Die Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen (BGE 142 IV 93 E. 3.1; Urteil 6B_505/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 1.1.1; je mit Hinweisen). 
Der Führer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie beispielsweise zum Überholen und Wechseln des Fahrstreifens, hat auf den Gegenverkehr und die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen (Art. 34 Abs. 3 SVG). Er darf auf Strassen, die für den Verkehr in gleicher Richtung in mehrere Fahrstreifen unterteilt sind, seinen Streifen nur verlassen, wenn er dadurch den übrigen Verkehr nicht gefährdet (Art. 44 Abs. 1 SVG). Wenn er überholen will, muss er vorsichtig ausschwenken und darf nachfolgende Fahrzeuge nicht behindern (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei den Vorschriften über den Spurwechsel im Sinne von Art. 34 Abs. 3 und Art. 44 Abs. 1 SVG um objektiv wichtige Verkehrsvorschriften (vgl. Urteile 6B_1324/2017 vom 9. Mai 2018 E. 2.2 f.; 6B_157/2012 vom 2. Oktober 2012 E. 2.2). 
 
1.1.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG und Art. 105 Abs. 2 BGG). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1; 141 IV 369 E. 6.3; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss explizit vorgebracht und substantiiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 I 26 E. 1.3; 144 V 50 E. 4.2).  
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist weder an die in der Beschwerde vorgetragene Begründung noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder sie mit einer von den rechtlichen Überlegungen der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 146 IV 88 E. 1.3.2; 143 V 19 E. 2.3; 141 III 426 E. 2.4). 
 
1.2.  
 
1.2.1. Die Vorinstanz begründet überzeugend, weshalb sie den Tatbestand der groben Verletzung von Verkehrsregeln als erfüllt erachtet. Es ist nicht ersichtlich, dass sie den Sachverhalt willkürlich festgestellt oder sonstwie Bundesrecht verletzt hätte.  
Hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung stützt sich die Vorinstanz nachvollziehbar auf die SatSpeed-Aufnahme eines auf dem Normalstreifen fahrenden Polizeifahrzeugs sowie auf Aussagen eines der Beamten und der Beschwerdeführerin selbst. Diese habe demnach zum Zweck des Spurwechsels von der zweiten Überholspur auf den Normalfahrstreifen ihre Geschwindigkeit über eine Distanz von ca. 500 Metern in zwei Schritten von zunächst mindestens 80 km/h auf zuletzt höchstens 25 km/h reduziert, um sich vor der Ausfahrt Schönbühl auf dem Normalfahrstreifen einzureihen resp. die Autobahn zu verlassen, damit sie sich um ihren plötzlich weinenden Sohn kümmern konnte. So habe die Beschwerdeführerin zunächst, auf der zweiten Überholspur fahrend, von mindestens 80 km/h um ca. 25 km/h abgebremst, wodurch auch die hinter ihr auf den beiden Überholspuren fahrenden Fahrzeuge die Geschwindigkeit entsprechend hätten reduzieren müssen, obwohl beide Überholspuren weitgehend frei gewesen seien. Nachdem die Beschwerdeführerin die Fahrspur gewechselt habe, seien die Fahrzeuge auf der freigegebenen zweiten Überholspur mit deutlich höherer Geschwindigkeit an ihr vorbei gefahren. Sie habe ihre Geschwindigkeit sogleich weiter, auf nunmehr höchstens 25 km/h, mithin um neuerlich ca. 30 km/h verringert, um auf die Normalspur zu gelangen, wodurch der nachfolgende Verkehr wieder erheblich habe bremsen müssen. 
In rechtlicher Hinsicht erwägt die Vorinstanz, wenngleich die Beschwerdeführerin nicht brüsk abgebremst habe, habe sie mit ihrem Verhalten dennoch einen deutlichen Bruch im Verkehrsfluss bewirkt. Neben der hohen gefahrenen Geschwindigkeit von mindestens 80 km/ h wirke sich erschwerend aus, dass flüssiger bzw. lockerer Kolonnenverkehr geherrscht habe und die Fahrzeuge auf beiden Überholspuren mit relativ geringem Abstand aufeinander gefolgt seien. Ein erhebliches Abbremsen in einer derartigen Situation, wie es die Beschwerdeführerin innert rund 30 Sekunden zweimal vollzogen habe, zwinge nicht nur den unmittelbar folgenden Verkehr, sondern auch die Teilnehmer weiter hinten in der Kolonne potenziell zu einer plötzlichen und unerwarteten Reaktion. Entsprechend habe der das Geschehen beobachtende Polizist in vergleichbaren Situationen verschiedentlich Auffahrunfälle erlebt, die sich bis zu 500 Meter weiter hinten aufgrund derartiger Manöver ereignet hätten. Insbesondere weiter hinten fahrende Verkehrsteilnehmer hätten oft keinen guten Überblick und könnten dadurch überrascht werden, zumal sie angesichts der auf den beiden Überholspuren erlaubten Geschwindigkeit von bis zu 100 km/h sowie der gefahrenen Tempi nicht mit derart langsamen Fahrzeugen, wie demjenigen der Beschwerdeführerin von zuletzt höchstens 25 km/ h, hätten rechnen müssen. Mit ihren Manövern habe sie den nachfolgenden Verkehr zu starken Geschwindigkeitsreduktionen gezwungen und zumindest eine erhöht abstrakte Gefahr von Auffahrunfällen geschaffen. Die Beschwerdeführerin habe in objektiv grober Weise gegen wichtige Verkehrsvorschriften verstossen. Der von ihr angegebene Grund - ihr weinender Sohn - sei zwar nachvollziehbar, könne aber weder als verkehrsbedingt noch als eigentlicher Notfall oder als ungewöhnlich bezeichnet werden und sei daher nicht geeignet, das Verhalten der Beschwerdeführerin in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. Als erfahrene Autofahrerin habe sie sich zudem bewusst sein müssen, dass es eine Fahrt auf der Autobahn nicht erlaube, jederzeit unmittelbar auf die Bedürfnisse eines Kindes auf dem Rücksitz Rücksicht zu nehmen. Wie die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschreibung des Kindesverhaltens andeute, scheine sie selber nicht von einem Notfall ausgegangen zu sein, zumal sie sich erst nach einer Abwägung verschiedener Optionen kurzfristig für ein Abfahren von der Autobahn entschieden habe. 
Subjektiv habe die Beschwerdeführerin zwar keine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer beabsichtigt. Ihr Verhalten sei dennoch auch subjektiv schwerwiegend regelwidrig und gegenüber fremden Rechtsgütern gedankenlos, so die Vorinstanz. Aufgrund ihrer Erfahrung habe sie sich des erheblichen Risikos eines Auffahrunfalls durch das starke Abbremsen auf der Autobahn bei relativ dichtem Verkehr bewusst sein müssen. Indem sie abgebremst habe, um eine Ausfahrt nicht zu verpassen und ihren Sohn zu trösten, habe sie aus einem nicht verkehrsbedingten Grund gehandelt und die ihr grundsätzlich bekannten Risiken, welche sie mit dem starken Abbremsen geschaffen habe, pflichtwidrig ausser Acht gelassen. Ihre Fahrweise sei daher rücksichtslos im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG
 
1.2.2. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was Anlass böte, die vorinstanzlichen Erwägungen in Frage zu stellen. Zunächst ist nicht erkennbar, was sie in tatsächlicher Hinsicht oder mit Bezug auf die geschaffene Gefahr aus dem Umstand ableiten will, dass sie nicht abrupt bremste. Dies ist unbestritten und es ist unerfindlich, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen diesbezüglich willkürlich sein sollen. Entgegen ihrer Auffassung ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die auf den beiden Überholspuren hinter der Beschwerdeführerin mit rund 80 km/h fahrenden Verkehrsteilnehmer nicht mit einem Fahrzeug rechnen mussten, dass wie die Beschwerdeführerin mit zuletzt bloss noch 25 km/h unterwegs war. Dies gilt insbesondere für die hinter ihr fahrenden Fahrzeuge auf der ersten Überholspur, grundsätzlich aber auch für diejenigen auf der zweiten und nach vorne ebenfalls weitgehend freien Überholspur. Dies auch ungeachtet der Tatsache, dass sich das Manöver im Bereich einer signalisierten Verzweigung ereignete. Mit ihrem Verhalten hat die Beschwerdeführerin, zumal angesichts der auf den Überholspuren einerseits und der Normalspur andererseits gefahrenen Geschwindigkeiten resp. der Differenz von zuletzt rund 55 km/h, die erhebliche Gefahr von Auffahrunfällen geschaffen. Nicht umsonst hat der das Manöver beobachtende Polizeibeamte solches in ähnlichen Situationen schon öfter erlebt. Auch, dass die Beschwerdeführerin während der gesamten Zeit blinkte, ändert, jedenfalls für weiter hinten in der Kolonne fahrende Fahrzeuge, an der geschaffenen Gefahr nichts, da diese das Blinken nicht sehen konnten. Ebenso wenig vermag der Umstand, wonach der Spurwechsel mit dem Ziel, die Autobahn zu verlassen, ein alltägliches Fahrmanöver darstelle, die Beschwerdeführerin mit Bezug auf die von ihr herbeigeführte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer zu entlasten.  
Wenn die Beschwerdeführer ferner vorbringt, die Vorinstanz stützte die Verurteilung nach Art. 90 Abs. 2 SVG aufgrund eines Würdigungsvorbehalts auf eine andere Rechtsgrundlage als Staatsanwaltschaft und Erstgericht, ist ihr zwar zuzustimmen. Sie kann daraus jedoch ebenfalls nichts für sich ableiten (oben E. 1.1.2). Eine Verletzung des Anklageprinzips ist nicht ersichtlich und rügt die Beschwerdeführerin nicht. 
Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass die Vorinstanz auch den subjektiven Tatbestand als erfüllt erachtet. Praxisgemäss ist von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln grundsätzlich auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen (oben E. 1.1.1). Besondere Umstände, die das Verhalten der Beschwerdeführerin subjektiv in einem milderen Licht erscheinen liessen, verneint die Vorinstanz nachvollziehbar. Sie erblickt solches namentlich zu Recht nicht in einem weinenden Kind auf dem Rücksitz. Ebenso ist ihr zuzustimmen, dass die Beschwerdeführerin rücksichtslos handelte, indem sie ihre Geschwindigkeit aus einem nicht verkehrsbedingten Grund massiv reduzierte und die ihr grundsätzlich bekannten Risiken des Manövers für den Folgeverkehr pflichtwidrig ausser Acht liess. Daran ändert entgegen ihrer Auffassung nichts, dass sie versuchte, den nachfolgenden Verkehr im Auge zu halten und das Manöver möglichst flüssig durchzuführen. Sie scheint zu verkennen, dass auch der Verbleib auf der Überholspur, mithin das Verpassen der Ausfahrt, eine Option war. Diese war ihr unter den gegebenen Umständen ohne Weiteres zuzumuten. Indem sie dennoch trotz des dichten Verkehrs, insbesondere auf der Normalspur, massiv verlangsamte, stellte sie ihre Interessen über diejenigen der anderen Verkehrsteilnehmer und handelte rücksichtslos. 
 
2.  
Die Beschwerde ist abzuweisen. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. November 2020 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt