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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.76/2006 /ngu 
 
Urteil vom 27. Juni 2006 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Marazzi, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, Poststrasse 14, 7002 Chur. 
 
Gegenstand 
Mitteilung des Verwertungsbegehrens, 
 
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 24. April 2006 (SKA 06 8). 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
In der gegen X.________ laufenden Betreibung Nr. xxxx (Betreibungsamt Davos) stellte der Betreibungsgläubiger Y.________ am 7. April 2006 das Begehren um Verwertung der Liegenschaft L.________. Am gleichen Tag teilte das Betreibungsamt Davos X.________ (mit Formular) den Eingang des Verwertungsbegehrens mit und vermerkte, dass die Anordnung und Publikation der Steigerung später angezeigt würden. Gegen die Mitteilung des Verwertungsbegehrens erhob X.________ am 11. April 2006 Beschwerde, auf welche das Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit Entscheid vom 24. April 2006 nicht eintrat. 
X.________ hat den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 15. Mai 2006 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt im Wesentlichen sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und "die Versteigerung sei zu stoppen". 
Die Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
2. 
Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. Juni 2006 (Kopie eines Schreibens an das Betreibungsamt betreffend Retentionsurkunde) kann nicht berücksichtigt werden. Bei der Beschwerdefrist gemäss Art. 19 Abs. 1 SchKG handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, so dass eine nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Ergänzungsschrift ohnehin nicht mehr berücksichtigt werden könnte (BGE 126 III 30 E. 1b S. 31). 
3. 
Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1). 
3.1 Die Aufsichtsbehörde hat festgehalten, die Mitteilung des Verwertungsbegehrens vom 7. April 2006 mit dem Vermerk, dass Anordnung und Publikation der Steigerung später erfolgten, stelle keine anfechtbare Verfügung dar, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könne. Auf diese Begründung des Nichteintretensentscheides geht der Beschwerdeführer nicht ein. Er stellt in keiner Weise in Frage, dass die Aufsichtsbehörde die vorliegende Mitteilung des Verwertungsbegehrens - ohne Auseinandersetzung mit der eigenen Praxis (PKG 1998 Nr. 39 S. 153 ff.), sondern unter Hinweis auf einen Entscheid der Aufsichtsbehörde des Kantons Schaffhausen (BlSchK 1994 S. 8) - nicht als anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG erachtet hat. Mangels fehlender Beschwerdebegründung ist die Bundesrechtskonformität des Nichteintretensentscheides nicht zu erörtern. 
3.2 Soweit der Beschwerdeführer insbesondere in verschiedener Hinsicht das Verhalten des Betreibungsgläubigers kritisiert, kann er nicht gehört werden, da Gegenstand der betreibungsrechtlichen Beschwerde einzig Verfügungen des Betreibungsamtes sein können (Art. 17 Abs. 1 SchKG). Die weiteren Ausführungen (insbesondere betreffend Mietzins, Darlehensvertrag) sind ebenfalls unzulässig, da auf dem Beschwerdeweg der Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung nicht in Frage gestellt werden kann (BGE 113 III 2 E. 2b S. 3). 
3.3 Nach dem Dargelegten kann auf die insgesamt nicht substantiierte Beschwerde nicht eingetreten werden. 
4. 
Das Beschwerdeverfahren ist - abgesehen von mut- oder böswilliger Beschwerdeführung, welche die Auferlegung von Bussen bis zu Fr. 1'500.-- sowie von Gebühren und Auslagen zur Folge haben kann - kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG). 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Beschwerdegegner (Y.________), dem Betreibungsamt Davos und dem Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 27. Juni 2006 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: