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[AZA 0] 
C 1/01 Vr 
 
II. Kammer 
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; 
Gerichtsschreiber Flückiger 
 
Urteil vom 21. August 2001 
 
in Sachen 
R.________, 1951, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
Arbeitslosenkasse Comedia, Monbijoustrasse 33, 3011 Bern, Beschwerdegegnerin, 
und 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
A.- Der 1951 geborene R.________ war ab 1. Februar 1995 bei der X.________ AG angestellt. Im Arbeitsvertrag vom 26. Januar 1995 wurde ein Pensum von 28 Stunden pro Woche, entsprechend 70 % einer Vollanstellung, vereinbart. 
Das Arbeitsverhältnis endete nach Kündigung durch die Arbeitgeberin am 30. April 2000. Die Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Comedia, Bern (nachfolgend: Kasse) ermittelte für den Monat Mai 2000 auf der Grundlage eines versicherten Verdienstes von Fr. 2670.- einen Arbeitslosenentschädigungsanspruch von brutto Fr. 1772. 10, entsprechend 18 Taggeldern (23 kontrollierte Tage, 5 Wartetage) zu Fr. 98.45 (Abrechnung vom 31. Mai 2000). 
 
B.- Die dagegen erhobene Beschwerde, mit der R.________ beantragte, die ihm zustehende Arbeitslosenentschädigung sei unter Berücksichtigung der geleisteten und entlöhnten Überstunden (und somit auf der Basis eines höheren als des von der Kasse angenommenen versicherten Verdienstes) zu berechnen, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Einzelrichterentscheid vom 16. Oktober 2000 ab. 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert R.________ sein vorinstanzliches Rechtsbegehren. 
Die Kasse beantragt sinngemäss die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
Das Staatssekretariat für Wirtschaft lässt sich nicht vernehmen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Der Bezügerabrechnung vom 31. Mai 2000 kommt materiell Verfügungscharakter zu (BGE 125 V 476 Erw. 1 mit Hinweis). 
Sie konnte daher mit Beschwerde bei der Vorinstanz angefochten werden. Während des dort hängigen Verfahrens erliess die Kasse am 7. Juli 2000 - vor der Erstattung ihrer Vernehmlassung - eine neue Abrechnung, welche diejenige vom 31. Mai 2000 ersetzte und im Gegensatz zu dieser keine Wartetage enthielt. Weil damit dem beschwerdeweise gestellten Antrag, es sei von einem höheren versicherten Verdienst auszugehen, nicht entsprochen wurde, ist die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde eingetreten und hat darüber materiell entschieden (vgl. BGE 113 V 237, 107 V 250). 
 
2.- Das kantonale Gericht hat die massgebliche gesetzliche Bestimmung zum versicherten Verdienst (Art. 23 Abs. 1 AVIG) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
3.- Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Überstunden, welche der Beschwerdeführer während des Bemessungszeitraums geleistet hat und die ihm ausbezahlt wurden, in die Berechnung des versicherten Verdienstes einzubeziehen sind. 
 
4.- a) In BGE 116 V 281 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht erkannt, Entschädigungen für Überzeit seien nicht Bestandteil des versicherten Verdienstes, wobei sich das Urteil auf Überzeit im Sinne derjenigen geleisteten Arbeit bezog, welche die gesetzlich festgelegte Höchstarbeitszeit gemäss Arbeitsgesetz übersteigt (BGE 116 V 281 Erw. 2 mit Hinweisen). Begründet wurde dieses Ergebnis unter anderem mit der Überlegung, dass die Arbeitslosenversicherung nur für eine normale übliche Arbeitnehmertätigkeit Versicherungsschutz bieten und daher keine Entschädigung für Erwerbseinbussen ausrichten solle, die aus dem Ausfall einer Überbeschäftigung stammen (BGE 116 V 283 Erw. 2d mit Hinweis). Ausgehend von diesem Grundsatz lehnte die Rechtsprechung in der Folge - über den Bereich der Überzeit im vorstehend umschriebenen Sinn hinaus - die Berücksichtigung von Überstunden bei der Berechnung des versicherten Verdienstes generell ab (Urteil H. vom 3. Mai 2001, C 220/00; nicht veröffentlichtes Urteil K. vom 22. Juni 1998, C 85/98). 
 
b) Die vom Beschwerdeführer über das im Arbeitsvertrag vom 26. Januar 1995 festgelegte Pensum von 70 % hinaus geleisteten und ihm ausbezahlten Überstunden wären nach dem Gesagten nur dann in die Berechnung des versicherten Verdienstes einzubeziehen, wenn zu einem späteren Zeitpunkt ein höheres Pensum vereinbart worden wäre. Eine derartige Vertragsänderung kam jedoch nicht zustande, lehnte doch die Arbeitgeberin im Dezember 1997 ein entsprechendes Gesuch des Beschwerdeführers ab (Bestätigung der Arbeitgeberin vom 15. Juni 2000). Die Vorinstanz hat daher das Einkommen, welches der Beschwerdeführer durch die über das vertraglich vereinbarte Pensum hinaus geleisteten Stunden erzielte, bei der Ermittlung der versicherten Verdienstes zu Recht nicht berücksichtigt. 
 
 
5.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe 
 
 
und Arbeit, Abteilung Arbeitsvermittlung, Bern, und 
dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 21. August 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: