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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_911/2021  
 
 
Urteil vom 19. Juni 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin Koch, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiberin Lustenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einziehung von geringfügigen, zum Eigenkonsum bestimmten Mengen Cannabis (Art. 19b BetmG), 
DNA-Probenahme; Genugtuung, Kosten, Prozessentschädigung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 8. April 2021 
(ST.2020.61-SK3 / Proz. Nr. ST. 2019.10075). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ wurde am 12. März 2019 am Bahnhof St. Margrethen durch das Grenzwachtkorps kontrolliert. Er trug 2.7 Gramm Marihuana und 0.6 Gramm Haschisch auf sich. Gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen vom 30. April 2019 soll er zusammen mit B.________ mit dem Zug von Bregenz herkommend in die Schweiz eingereist sein und dabei die genannten Drogen mit sich geführt haben. 
 
B.  
Mit Entscheid vom 24. Januar 2020 sprach das Kreisgericht Rheintal A.________ vom Vorwurf der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG; SR 812.121) frei, da sich die Einreise in die Schweiz nicht rechtsgenüglich erstellen liess. Das Kreisgericht stellte weiter fest, dass die erkennungsdienstliche Erfassung sowie die Entnahme eines Wangenschleimhautabstrichs rechtmässig erfolgt seien. Entsprechend wurde A.________ hierfür keine Genugtuung zugesprochen. Das Kreisgericht ordnete die Vernichtung sämtlicher Daten und Aufzeichnungen über die erkennungsdienstliche Erfassung, den Wangenschleimhautabstrich und allfällige DNA-Proben sowie die Einziehung und Vernichtung der sichergestellten Betäubungsmittel und Filtertips an. Schliesslich regelte es die Kosten- und Entschädigungsfolgen, wobei es A.________ eine pauschale Entschädigung von Fr. 300.-- zusprach. 
 
C.  
Auf Berufung von A.________ und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft hin bestätigte das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 8. April 2021 den erstinstanzlichen Freispruch (Dispositiv-Ziffer 2). Es ordnete an, dass die sichergestellten Betäubungsmittel (2.7 Gramm Marihuana sowie 0.6 Gramm Haschisch) und Filtertips eingezogen und vernichtet werden (Dispositiv-Ziffer 3a). Weiter stellte es fest, dass die erkennungsdienstliche Erfassung rechtswidrig erfolgt sei (Dispositiv-Ziffer 4). Die Genugtuungsforderung (Dispositiv-Ziffer 5) sowie die Entschädigungsforderungen von A.________ für das Untersuchungs-, das erstinstanzliche und das Berufungsverfahren von je Fr. 300.-- (Dispositiv-Ziffer 9) wies es ab. Die Kosten des Berufungsverfahrens verlegte es teilweise zulasten von A.________ (Dispositiv-Ziffer 8). 
 
D.  
 
D.a. A.________ wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht. Er beantragt, in teilweiser Aufhebung des Berufungsentscheids seien die sichergestellten Betäubungsmittel auf erste Aufforderung hin an ihn herauszugeben. Es sei festzustellen, dass die Entnahme des Wangenschleimhautabstrichs rechtswidrig erfolgt sei. Eventualiter sei ihm für die rechtswidrige Entnahme eines Wangenschleimhautabstrichs eine Genugtuung von Fr. 1.-- zulasten der Staatskasse des Kantons St. Gallen zuzusprechen. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien vollumfänglich aus der Staatskasse zu nehmen. Für das erstinstanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren sei ihm sodann eine Prozessentschädigung von je Fr. 300.-- zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersucht A.________ um aufschiebende Wirkung.  
 
D.b. Der Beschwerde wurde mit Verfügung vom 21. September 2021 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.  
 
D.c. Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen stellt in ihrer Vernehmlassung den Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz liess sich nicht vernehmen.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 81 Abs. 1 BGG). Nachdem der Beschwerdeführer vom Vorwurf der mehrfachen Übertretung des BetmG freigesprochen worden ist, fällt er nicht unter die in Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG explizit aufgeführten Beschwerdeberechtigten. Er wehrt sich jedoch gegen die Einziehung von Sachen, die sich in seinem Besitz befanden, die Verweigerung einer Genugtuung und einer Prozessentschädigung sowie die vorinstanzliche Kostenverlegung, womit ihm ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde in Strafsachen zukommt (vgl. BGE 143 IV 85 E. 1.3; Urteil 6B_1390/2020 vom 8. Juni 2022 E. 1; je mit Hinweis). Seine Beschwerdelegitimation ist zu bejahen. 
 
2.  
Streitig ist, ob Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis (mit einem THC-Gehalt von mindestens 1%), deren Besitz aufgrund der Geringfügigkeit ihrer für den Eigenkonsum bestimmten Menge straflos ist (Art. 19b Abs. 1 BetmG), zur Vernichtung eingezogen werden können. 
 
2.1.  
 
2.1.1. Die Frage nach der Einziehbarkeit von Betäubungsmitteln im Zusammenhang mit Art. 19b BetmG hat das Bundesgericht bis anhin nicht geklärt (BGE 145 IV 320 E. 1.10; Urteil 6B_1273/2016 vom 6. September 2017 E. 1.7.2).  
 
2.1.2. In der Lehre sind die Meinungen geteilt:  
Auf der einen Seite wird die Einziehbarkeit mit Verweis auf die von Art. 19b Abs. 1 BetmG vorgesehene Straflosigkeit des Besitzes sowie auf den Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 2. September 2011 zur Parlamentarischen Initiative Betäubungsmittelgesetz, Revision (Ordnungsbussenverfahren), (nachfolgend: Kommissionsbericht), BBl 2011 8210, verneint (HANS MAURER, in: Andreas Donatsch und andere [Hrsg.], Kommentar StGB/JStG, 20. Aufl. 2018, N. 5 zu Art. 28e BetmG). ALBRECHT teilt diese Auffassung und fügt als kurze Begründung an, Art. 69 StGB verlange als Anknüpfungspunkt ein strafrechtlich bedeutsames Unrecht, d.h. ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Delikt (PETER ALBRECHT, Die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes [Art. 19-28l BetmG], 3. Aufl. 2016, Fn. 1 N. 1 zu Art. 19b BetmG). 
Andererseits wird geltend gemacht, auch wenn Konsumvorbereitungshandlungen straflos blieben, seien die verbotenen Substanzen einzuziehen, da sonst die Gefahr bestehe, dass sie vom Besitzer dennoch konsumiert oder an Dritte weitergegeben würden (GUSTAV HUG-BEELI, in: Basler Kommentar Betäubungsmittelgesetz, 2016, N. 59 zu Art. 19b BetmG). Ergänzend führt der genannte Autor aus, auch der Besitz einer geringfügigen Menge Cannabis mit einem durchschnittlichen Gesamt-THC-Gehalt von mindestens 1% bleibe, wenn auch sanktionslos, verboten bzw. unbefugt, weil es sich dabei um eine kontrollierte Substanz im Sinne der Verordnung über die Betäubungsmittelkontrolle vom 25. Mai 2011 (BetmKV; SR 812.121.1) handle und der Besitz ohne Bewilligung erfolgt sei. Ausserdem sei der unbefugte Anbau von solchem Cannabis gestützt auf Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG strafbar. Demzufolge sei auch eine geringfügige Menge von Cannabis durch eine verbotene und strafbare Handlung hervorgebracht worden, weshalb sie nach Art. 69 Abs. 1 StGB einzuziehen sei (H UG-BEELI, a.a.O., N. 19 zu Art. 28e BetmG; gl.M. ferner GRODECKI/JEANNERET, Petit commentaire LStup, Dispositions pénales, 2022, N. 2 zu Art. 19b BetmG). SCHLEGEL und JUCKER stimmen dem zu, da eine Einziehung nach Art. 69 StGB jedenfalls dann möglich sei, wenn der Gegenstand ausschliesslich dazu bestimmt sei, eine Straftat zu begehen. Dies sei beim unbefugten Konsum von Betäubungsmitteln klar der Fall (SCHLEGEL/JUCKER, BetmG Kommentar, 4. Aufl. 2022, N. 16 zu Art. 19b BetmG). Im Kommissionsbericht sei übersehen worden, dass die Einziehung nach Art. 69 Abs. 1 StGB nur eine objektiv und subjektiv tatbestandsmässige sowie rechtswidrige Anlasstat voraussetze. Nicht erforderlich sei hingegen, dass die Täterschaft schuldhaft handle oder für die Tat bestraft werden könne. Die Bestimmung setze die Strafbarkeit einer bestimmten Person gerade nicht voraus. Die Einziehbarkeit auch geringer Mengen könne daher nicht zweifelhaft sein, würden Betäubungsmittel doch, wenn keine Bewilligung zu ihrem Umgang vorliege, nach der Rechtsprechung regelmässig die Sicherheit von Menschen gefährden (SCHLEGEL/JUCKER, Urteilsbesprechung Nr. 26 Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung, Urteil vom 6. September 2017 i. S. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt gegen X. - 6B_1273/2016, forumpoenale 4/2018, S. 278). 
 
2.2. Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Art. 19 BetmG begeht, wird mit Busse bestraft (Art. 19a Ziff. 1 BetmG). In leichten Fällen kann das Verfahren nach Art. 19a Ziff. 2 BetmG eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden. Es kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.  
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG namentlich bestraft, wer Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt (lit. a), lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt (lit. b), veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt (lit. c) oder besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt (lit. d). 
Wer nur eine geringfügige Menge eines Betäubungsmittels für den eigenen Konsum vorbereitet oder zur Ermöglichung des gleichzeitigen und gemeinsamen Konsums einer Person von mehr als 18 Jahren unentgeltlich abgibt, ist nach Art. 19b Abs. 1 BetmG nicht strafbar. Für Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis gelten gemäss Art. 19b Abs. 2 BetmG zehn Gramm als geringfügige Menge. Nach der Praxis des Bundesgerichts fällt der Konsum von geringfügigen Drogenmengen unter Art. 19a Ziff. 2 BetmG, der blosse Besitz von geringfügigen Drogenmengen zu Konsumzwecken hingegen unter Art. 19b BetmG (BGE 145 IV 320 E. 1.5; 108 IV 196 E. 1c; je mit Hinweisen). Von Art. 19b BetmG erfasst werden jene Beschaffungshandlungen, die ausschliesslich dem eigenen Gebrauch dienen, insbesondere der Erwerb und der Besitz mit dem Ziel, das Betäubungsmittel zu konsumieren. Die Bestimmung bezieht sich mit anderen Worten auf Vorbereitungshandlungen, die im Hinblick auf einen möglichen, aber nicht ausgeführten Eigenkonsum des Betäubungsmittels erfolgt und somit straflos sind (BGE 145 IV 320 E. 1.4.1 und 1.7.3 mit Hinweisen). 
 
2.3. Gemäss Art. 28b Abs. 1 aBetmG (in seiner bis am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung) konnten Widerhandlungen nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG, begangen durch den Konsum von Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis, in einem vereinfachten Verfahren mit Ordnungsbussen geahndet werden. Mit der Erhebung der Busse wurde das cannabishaltige Produkt sichergestellt (Art. 28b Abs. 4 aBetmG) und galt mit deren Bezahlung als eingezogen (Art. 28e Abs. 4 aBetmG). Diese Bestimmungen wurden später in das Ordnungsbussengesetz vom 18. März 2016 (OBG; SR 314.1) überführt (siehe Botschaft vom 17. Dezember 2014 zum Ordnungsbussengesetz, BBl 2015 989). Dieses sieht in Art. 8 Abs. 1 vor, dass Gegenstände und Vermögenswerte, die nach Art. 69 und Art. 70 StGB einzuziehen sind, mit der Erhebung der Ordnungsbusse sichergestellt werden. Die sichergestellten Gegenstände und Vermögenswerte gelten mit der Bezahlung der Busse als eingezogen (Art. 8 Abs. 2 OBG).  
Die Einführung des Ordnungsbussenverfahrens im Jahr 2012 erfolgte vor dem Hintergrund, dass sich die Sanktionierung des Cannabiskonsums mit strafrechtlichen Mitteln in der Praxis als unbefriedigend erwiesen hatte, und zwar sowohl unter dem Gesichtspunkt der Effizienz staatlichen Handelns wie auch unter jenem der Rechtsgleichheit. Es wurde festgehalten, dass die Bekämpfung des Cannabiskonsums für die Polizei und Justiz mit erheblichem Aufwand verbunden ist. Dieser wurde im Verhältnis zur Schwere des Delikts insbesondere bei Erwachsenen mit moderatem und sozial unauffälligem Konsum als nicht angemessen empfunden. Gleichzeitig wurden erhebliche kantonale Unterschiede bei der Anzahl der Verzeigungen und beim Strafmass festgestellt. Angesichts der Tatsache, dass die vom Bundesrat zuvor vorgeschlagene Entkriminalisierung des Cannabiskonsums politisch nicht mehrheitsfähig war, sollte den Polizeiorganen stattdessen ein einfaches Mittel in die Hand gegeben werden, um das vom Gesetzgeber vorgesehene Konsumverbot konsequent zu ahnden. Dabei sollten Polizei und Justiz entlastet und Kosten gespart werden. Zudem sollte die Erhebung einer schweizweit einheitlichen Ordnungsbusse von Fr. 100.-- zu einer Vereinheitlichung der Sanktionspraxis führen (Kommissionsbericht, BBl 2011 8200 ff.; ferner BGE 145 IV 320 E. 1.7.2 mit Hinweisen). 
 
2.4. Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (sog. Sicherungseinziehung, Art. 69 Abs. 1 StGB). Es kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 Abs. 2 StGB). Gestützt auf Art. 333 Abs. 1 StGB und Art. 26 BetmG findet diese Bestimmung aus dem Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs grundsätzlich auch im Geltungsbereich des BetmG Anwendung.  
 
2.4.1. Die Sicherungseinziehung befasst sich mit der Einziehung von Gegenständen, die einen Konnex zu einer Straftat aufweisen und angesichts ihrer Gefährdung für öffentliche Rechtsgüter ihrem Inhaber entzogen werden sollen. Sie hat keinen Strafcharakter, sondern ist eine sachliche Massnahme zum Schutz der Allgemeinheit vor rechtsgutgefährdender Verwendung gefährlicher Gegenstände (BGE 130 IV 143 E. 3.3.1; Urteil 6B_217/2021 vom 26. Mai 2021 E. 5.1). Mithin stellt sie ein Verfahren gegen Sachen oder Werte dar (BGE 132 II 178 E. 4; Urteil 6B_217/2021 vom 26. Mai 2021 E. 4 mit Hinweisen). Die einzuziehenden Gegenstände müssen einen Bezug zu einer Straftat (Anlasstat) aufweisen, indem sie zur Begehung dieser Tat gedient haben oder dazu bestimmt waren (Tatwerkzeuge, sog. instrumenta sceleris) oder durch die Straftat hervorgebracht worden sind (Tatprodukte, sog. producta sceleris; BGE 129 IV 81 E. 4.2; Urteile 6B_217/2021 vom 26. Mai 2021 E. 5; 6B_193/2020 vom 19. August 2020 E. 4.2; je mit Hinweisen). Neben dem Deliktskonnex wird zusätzlich eine konkrete künftige Gefährdung verlangt. Das Gericht hat im Sinne einer Gefährdungsprognose zu prüfen, ob es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Gegenstand in der Hand des Täters oder der Täterin in der Zukunft die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet (BGE 137 IV 249 E. 4.4; 130 IV 143 E. 3.3.1; Urteile 6B_217/2021 vom 26. Mai 2021 E. 6.1; 6B_193/2020 vom 19. August 2020 E. 4.2; je mit Hinweisen).  
 
2.4.2. Betäubungsmittel gehören grundsätzlich zu den verkehrsunfähigen bzw. beschränkt verkehrsfähigen Sachen und können insoweit nicht Gegenstand privatrechtlichen Eigentums sein (sog. res extra commercium; vgl. BGE 132 IV 5 E. 3.4.1; 122 IV 179 E. 3.c.aa; Urteil 6B_274/2020 vom 27. August 2020 E. 4.3; je mit Hinweisen). Indes hat das Bundesgericht bereits angedeutet, dass in Fällen von erlaubtem Umgang mit Betäubungsmitteln die Verkehrs- und damit die Eigentumsfähigkeit zu bejahen sein dürften (BGE 122 IV 179 E. 3.c.aa). Dies ist in der vorliegenden Konstellation des straflosen Besitzes von Betäubungsmitteln der Fall. Somit stellt die Sicherungseinziehung einen Eingriff in die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) dar, der dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV) zu genügen hat (vgl. BGE 137 IV 249 E. 4.5; Urteil 6B_217/2021 vom 26. Mai 2021 E. 7.1).  
 
2.5. Mit der Einführung des Ordnungsbussenverfahrens wurde wie bereits gesehen eine einfache Möglichkeit geschaffen, das cannabishaltige Produkt bei Konsumwiderhandlungen einzuziehen (siehe E. 2.3 oben). Im Kommissionsbericht wird hierzu ausgeführt, dass nur das Cannabisprodukt eingezogen werden könne, das im Moment der Feststellung des Cannabiskonsums tatsächlich konsumiert wird. Weiter wird festgehalten: "Nicht eingezogen werden kann eine geringfügige Menge von Cannabis, die die Täterin oder der Täter nur bei sich trägt, da der Besitz von geringfügigen Mengen eines Betäubungsmittels nach Artikel 19b Absatz 1 nBetmG straflos ist" (BBl 2011 8210). Die vorliegend zu klärende Frage nach der Einziehbarkeit von geringfügigen, zum Eigenkonsum bestimmten Mengen Cannabis wird im Kommissionsbericht somit klar ablehnend beantwortet. Der Auffassung der Kommission ist, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, zu folgen.  
 
2.6. Die Sicherungseinziehung ist unabhängig von der Strafbarkeit einer bestimmten Person zulässig. Sie bedarf aber in jedem Fall einer tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Anlasstat (BGE 132 II 178 E. 4; 117 IV 233 E. 3; Urteil 6B_948/2013 vom 22. Januar 2015 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Anknüpfungspunkt ist ein verwirklichtes Unrecht (MARC THOMMEN, in: Kommentar Kriminelles Vermögen - Kriminelle Organisationen, Band I, 2018, N. 89 zu Art. 69 StGB). Dass sie gemäss dem Gesetzeswortlaut von Art. 69 Abs. 1 StGB "ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person" zu verfügen ist, bedeutet daher nur, dass sie auch möglich ist, wenn beispielsweise die Täterschaft nicht identifiziert werden kann, verstorben ist oder wenn sie wegen Schuldunfähigkeit oder aus anderen Gründen in der Schweiz nicht belangt werden kann (BGE 132 II 178 E. 4 mit Hinweis).  
Zu betonen ist, dass nebst dem objektiven auch der subjektive Tatbestand erfüllt sein muss. Fehlt das subjektive Element, ist die Einziehung ausgeschlossen, es sei denn, der fragliche Besitz an sich ist verboten und die Einziehung ist aufgrund einer spezialgesetzlichen Bestimmung, die Art. 69 StGB vorgeht, zulässig (Urteil 6B_1277/2018 vom 21. Februar 2019 E. 3.2 mit Hinweisen). Wie sogleich näher dargelegt wird, geht es bei Art. 19b BetmG um legalen Besitz (siehe E. 2.6.1 unten). Anders als etwa im Urteil 6B_274/2020 vom 27. August 2020 E. 4.2 mit Hinweisen kann auf das Erfordernis des subjektiven Tatbestands im Hinblick auf die Einziehung daher nicht mit der Begründung verzichtet werden, dass der Besitz des fraglichen Betäubungsmittels an sich ja verboten ist. 
 
2.6.1. Bei einer straflosen Vorbereitungshandlung im Sinne von Art. 19b BetmG liegt keine tatbestandsmässige und rechtswidrige Anlasstat vor: Das Bundesgericht nahm im Urteil 6B_1273/2016 vom 6. September 2017 eine dogmatische Einordnung dieser Bestimmung vor und hielt fest, dass in ihrem Anwendungsbereich von allem Anfang an kein Straftatbestand erfüllt ist (E. 1.6.2 und 1.7.1). Dabei handelt es sich nicht (wie etwa bei Art. 19a Ziff. 2 BetmG) um einen blossen Strafverzicht aus prozessualen Opportunitätsüberlegungen oder um eine Privilegierung eines an sich deliktischen Verhaltens, sondern um eine ursprüngliche Straflosigkeit aus materiell-rechtlichen Gründen (vgl. PETER ALBRECHT, Prozessualer Kostenentscheid bei straflosem Besitz von Marihuana und Haschisch, dRSK, publiziert am 27. Oktober 2017, Rz. 6; ferner GRODECKI/JEANNERET, a.a.O., N. 1 zu Art. 19b BetmG; SCHLEGEL/JUCKER, Urteilsbesprechung, a.a.O., S. 277). Anders als in der Lehre teilweise vertreten wird, sind der Besitz einer geringfügigen Menge Cannabis zwecks Eigenkonsums sowie die hierfür notwendigen Vorbereitungshandlungen wie etwa Erwerb oder Einfuhr (im geringfügigen Bereich) somit nicht verboten. Ist die Konsumvorbereitungshandlung aber rechtmässig, begeht die betroffene Person keine Anlasstat im Sinne von Art. 69 Abs. 1 StGB.  
 
2.6.2. Die Sicherungseinziehung kann auch gegenüber Drittpersonen angeordnet werden, ohne dass diese sich auf die Unschuldsvermutung berufen können und ohne dass ihnen böser Glaube nachgewiesen werden muss (Urteil 6B_217/2021 vom 26. Mai 2021 E. 4). Es fragt sich daher, ob die Tat eines Dritten, beispielsweise Anbau, Versand, Einfuhr oder Veräusserung des betreffenden Cannabisprodukts als Anlasstat für die Einziehung dienen kann.  
In jedem Fall erfordert die Sicherungseinziehung einen unmittelbaren Zusammenhang zu einer konkreten Straftat (BGE 129 IV 81 E. 4.2; 103 IV 76 E. 2; THOMMEN, a.a.O., N. 226 zu Art. 69 StGB; ferner MARTIN SCHUBARTH, Einziehung ohne Anlasstat? - Grenzen der Einziehung des "pretium sceleris", ZStrR 2010 S. 218 ff.). Der Staat hat sämtliche Voraussetzungen für eine Einziehung - und somit auch die konkrete Straftat - bei einer Drittperson zu beweisen (BGE 147 IV 479 E. 6.5.2.2; Urteile 6B_217/2021 vom 26. Mai 2021 E. 4; 6B_285/2018 vom 17. Mai 2019 E. 1.4.3; je mit Hinweisen). Im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln ist diese Beweislast vor dem Hintergrund zu sehen, dass Art. 19 BetmG nicht den "Handel mit Betäubungsmitteln" pauschal unter Strafe stellt, sondern verschiedene Verhaltensweisen als eigenständige Straftatbestände erfasst (BGE 133 IV 187 E. 3.2; Urteil 6B_474/2016 vom 6. Februar 2017 E. 3.1; je mit Hinweisen). Dies hat nicht zur Folge, dass im Einziehungsverfahren ein Deliktskonnex zu jeder einzelnen strafbaren Handlung im Sinne von Art. 19 BetmG nachzuweisen ist. Das Gericht muss aber in Abwägung sämtlicher relevanter Umstände zweifelsfrei zum Schluss gelangen, dass der einzuziehende Gegenstand oder Vermögenswert das Ergebnis eines in seiner Gesamtheit als illegal erfassten Handelns darstellt (vgl. für die Einziehung von Drogenerlös Urteil 6B_474/2016 vom 6. Februar 2017 E. 3.1 mit Hinweisen). Für die Sicherungseinziehung bedeutet dies, dass keine unüberwindbaren Zweifel daran bestehen dürfen, dass die sichergestellten Betäubungsmittel Gegenstand eines solchen illegalen Handelns gewesen sind. 
In der vorliegend zu beurteilenden Konstellation ist ein derartiger Nachweis ohne weiterführende Ermittlungshandlungen nicht möglich. Zwar trifft es zu, dass der legalen Vorbereitungshandlung im Sinne von Art. 19b BetmG oftmals weitere betäubungsmittelrechtlich relevante Handlungen eines Dritten vorausgehen. Insbesondere ist die Weitergabe einer geringfügigen Menge Betäubungsmittel, wenn sie nicht mit dem Ziel des gleichzeitigen und gemeinsamen Konsums stattfindet, strafbar (Art. 19b Abs. 1 BetmG e contrario). Jedoch ist bereits fraglich, ob bei solch vorgelagerten Handlungen noch von einem unmittelbaren Zusammenhang zum Einziehungsobjekt, den geringfügigen Mengen Betäubungsmittel, ausgegangen werden kann. Vor allem aber ist die pauschale Annahme, dass diese Handlungen immer tatbestandsmässig und rechtswidrig sind, nicht haltbar. Zunächst ist in Erinnerung zu rufen, dass Art. 19b Abs. 1 BetmG nicht nur den Besitz, sondern auch die unentgeltliche Abgabe einer geringfügigen Menge eines Betäubungsmittels an eine volljährige Person zwecks gleichzeitigem und gemeinsamem Konsum für straflos erklärt. Die Gehilfenschaft zu einer Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG ist ebenfalls nicht strafbar (Art. 26 BetmG i.V.m. Art. 104 Abs. 1 StGB; BGE 121 IV 293 E. 2.b.bb). Nebst dem ist denkbar, dass es am subjektiven Tatbestand fehlt, beispielsweise, weil sich die Täterschaft in einem Sachverhaltsirrtum nach Art. 13 StGB befindet. Lediglich der Vollständigkeit halber sei sodann auf die spezialgesetzlichen Bestimmungen hingewiesen: Sofern Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis medizinische Verwendung finden, gelten sie nicht als verbotene Betäubungsmittel (Art. 8 Abs. 1 lit. d BetmG). Wenn Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis der wissenschaftlichen Forschung dienen, kann das Bundesamt für Gesundheit (BAG) für deren Anbau, die Einfuhr, die Herstellung und das Inverkehrbringen Ausnahmebewilligungen erteilen (Art. 8 Abs. 5 lit. b BetmG). Auch kann das BAG unter gewissen Voraussetzungen wissenschaftliche Pilotversuche mit Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis bewilligen (Art. 8a BetmG). Der studienkonforme Umgang mit Cannabisprodukten, mithin Handlungen, die im Rahmen einer bewilligten Studie vorgenommen werden und mit den Vorgaben dieser Studie im Einklang stehen, sind straflos (Botschaft vom 27. Februar 2019 zur Änderung des Betäubungsmittelgesetzes [Pilotversuche mit Cannabis]; BBl 2019 2555). Schliesslich können die Kantone für die Verschreibung, die Abgabe und die Verabreichung von Betäubungsmitteln zur Behandlung von betäubungsmittelabhängigen Personen Bewilligungen erteilen ("Betäubungsmittelgestützte Behandlung"; Art. 3e Abs. 1 BetmG). 
Abgesehen davon, dass der Erwerb geringfügiger Mengen Cannabis zwecks Eigenkonsum von Art. 19b Abs. 1 BetmG erfasst wird, ist den vorstehenden Ausführungen zufolge nicht ausgeschlossen, dass sich der allfällige Betäubungsmittellieferant oder die -lieferantin ebenfalls im legalen Bereich bewegt. Dass sich in der Kaskade der verschiedenen Handlungen, die zum legalen Besitz geführt haben, mit gewisser Wahrscheinlichkeit auch eine oder mehrere tatbestandsmässige und rechtswidrige Widerhandlungen gegen das BetmG finden, reicht für den Nachweis einer Anlasstat, wie sie Art. 69 StGB verlangt, nicht aus. 
 
2.6.3. Nach der Rechtsprechung kommt im Anwendungsbereich von Art. 19b BetmG das Ordnungsbussenverfahren nicht zur Anwendung (BGE 145 IV 320 E. 1.7.3 mit Hinweisen). Die Einziehung müsste somit in einem selbstständigen Einziehungsverfahren nach Art. 376 ff. StPO oder allenfalls im Rahmen einer Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 320 Abs. 1 StPO) durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht angeordnet werden. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, lässt sich die Frage, ob eine tatbestandsmässige und rechtswidrige Anlasstat vorliegt, nicht an Ort und Stelle durch die Polizei restlos klären, sondern bedarf weiterführender Ermittlungshandlungen. Es kann aber nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen, dass die Polizei in Bezug auf ein strafloses Verhalten weitere Untersuchungen tätigen und einzig im Hinblick auf eine Einziehung an die zuständige Behörde rapportieren muss. Ein derartiger administrativer Aufwand ist angesichts der geringen Tragweite der fraglichen Einziehung nicht verhältnismässig (so auch SCHLEGEL/JUCKER, Urteilsbesprechung, a.a.O., S. 278). Insbesondere scheint es nicht sachgerecht, dass für die Einziehung im Zusammenhang mit straflosen Vorbereitungshandlungen ein aufwändigeres Verfahren durchzuführen ist als bei der Ahndung eines strafbaren Verhaltens, nämlich des Konsums, für den der Gesetzgeber bewusst das einfache und rasche Ordnungsbussenverfahren vorgesehen hat (siehe E. 2.3 oben). Ausserhalb dieses Verfahrens fehlt insbesondere auch die effiziente Regelung von Art. 8 Abs. 2 OBG, wonach die sichergestellten Gegenstände mit der Bezahlung der Busse als eingezogen gelten. Die Bejahung der Einziehbarkeit von geringfügigen Mengen Cannabis widerspräche somit der Intention des Gesetzgebers, den Umgang der Strafbehörden mit Cannabiskonsumenten, die sich im Rahmen von Art. 19b Abs. 2 BetmG bewegen, zu vereinfachen.  
 
2.7. Alles in allem spricht die nähere Betrachtung der gesetzlichen Konzeption gegen die Einziehbarkeit geringfügiger, für den eigenen Konsum vorgesehener Mengen Cannabis. An dieser Einschätzung ändert entgegen der Vorinstanz nichts, dass der Bundesrat in seiner Antwort vom 16. Mai 2018 auf die Interpellation Nr. 18.3200 betreffend "Betäubungsmittelgesetz. Verfolgung bei geringfügigen Mengen Cannabis von unter 10 Gramm" ausführte, die Straflosigkeit von Vorbereitungshandlungen verhindere die Einziehung der Betäubungsmittel gestützt auf Art. 69 Abs. 1 StGB nicht. Zur Begründung fügt der Bundesrat in seiner Antwort nämlich an, mit der Einziehung solle der Gefahr entgegengewirkt werden, dass mit dem Betäubungsmittel in der Folge strafbare Handlungen wie z.B. Konsum oder die Weitergabe an Dritte begangen würden. Hierzu ist - im Sinne einer Wiederholung - zunächst anzumerken, dass die Weitergabe von geringfügigen Mengen Cannabis nicht in jedem Fall strafbar ist (Art. 19b Abs. 1 BetmG). Abgesehen davon fokussiert die Begründung des Bundesrats einzig auf die zweite Voraussetzung für eine Einziehung nach Art. 69 StGB, nämlich die fortbestehende Gefahr. Die vorstehend diskutierte Problematik der verwirklichten und erstellten Anlasstat blendet sie dagegen aus. Demnach taugt die Antwort des Bundesrats nicht als Begründung für die Bejahung der Einziehbarkeit.  
 
2.8. Im Ergebnis fällt die Einziehung von geringfügigen, zum Eigenkonsum bestimmten Mengen Cannabis gestützt auf Art. 69 Abs. 1 StGB mangels Anlasstat ausser Betracht. Damit sind die weiteren Voraussetzungen dieser Bestimmung, namentlich die negative Gefährdungsprognose, nicht weiter zu prüfen.  
 
2.9. Es fragt sich, ob sich die streitige Einziehung auf eine andere gesetzliche Grundlage als auf Art. 69 StGB stützen kann.  
 
2.9.1. Nach Art. 5 Abs. 1 lit. b des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen vom 20. Dezember 1988 (SR 0.812.121.03) trifft jede Vertragspartei die gegebenenfalls notwendigen Massnahmen, um die Einziehung namentlich von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen zu ermöglichen. Wie dem Wortlaut dieser Bestimmung entnommen werden kann, enthält sie jedoch lediglich einen Auftrag an die Vertragsstaaten und begründet keine unmittelbaren Rechte und Pflichten für den Einzelnen. Weiter können gemäss Art. 22 Ziff. 3 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über psychotrope Stoffe vom 21. Februar 1971 (SR 0.812.121.02) alle psychotropen oder sonstigen Stoffe sowie Gegenstände, die zu einer Widerhandlung im Sinne des Übereinkommens verwendet wurden oder dafür bestimmt waren, beschlagnahmt und eingezogen werden. Auch diese Norm ist jedoch nicht direkt anwendbar ("self-executing"; vgl. Botschaft vom 22. Juni 1994 über den Beitritt der Schweiz zu zwei internationalen Betäubungsmittel-Übereinkommen sowie über die Änderung des Betäubungsmittelgesetzes; BBl 1994 1289 f.). Die beiden völkerrechtlichen Bestimmungen können somit nicht als gesetzliche Grundlage für die vorliegend interessierende Einziehung dienen.  
 
2.9.2. Art. 24 Abs. 2 BetmG sieht vor, dass die zuständigen Behörden die ihnen bei der Ausführung des Gesetzes zugehenden Betäubungsmittel verwahren und für deren Verwertung oder Vernichtung sorgen. In der Praxis wird diese Norm offenbar verbreitet als hinreichende Grundlage für Einziehungsentscheide betrachtet. Ihrem Wortlaut nach regelt sie jedoch nur die vorübergehende Verwahrung und die typischen Folgen wie Verwertung und Vernichtung, nicht aber die Einziehung selbst (THOMMEN, a.a.O., N. 214 zu Art. 69 StGB). Damit erweist sie sich als zu unbestimmt, um unter weniger strengen Voraussetzungen als nach Art. 69 StGB als gesetzliche Grundlage für die Einziehung von Betäubungsmitteln zu dienen. In diesem Sinne verweist denn auch Art. 85 Abs. 2 BetmKV für die Einziehung auf Art. 69 StGB (vgl. zum Ganzen auch SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar, a.a.O., N. 10 zu Art. 24 BetmG; MAURER, a.a.O., N. 3 zu Art. 24 BetmG; ALBRECHT, Kommentar, a.a.O., N. 7 f. zu Art. 24 BetmG). Anderweitige gesetzliche Grundlagen für die Einziehung sind somit nicht ersichtlich.  
 
2.10. Zusammenfassend ergibt sich, dass geringfügige, zum Eigenkonsum bestimmte Mengen Cannabis, deren Besitz nach Art. 19b BetmG straflos ist, nicht eingezogen werden können. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet.  
 
2.11. Bei diesem Ergebnis kann die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, ob die sichergestellten Betäubungsmittel tatsächlich für den eigenen Konsum oder zu sonstigem persönlichen und rechtmässigen Gebrauch (der Beschwerdeführer nennt als Beispiele den blossen Besitz, den freiwilligen Rücktritt vom beabsichtigten Konsum oder die Vermischung, sodass die THC-Konzentration unter 1% fällt) vorgesehen waren, offenbleiben. Das vorstehend im Hinblick auf ein strafbares Verhalten - den Konsum - Gesagte würde, nach dem Grundsatz "a maiore minus", auch gelten, wenn die Betäubungsmittel gar keine illegale Verwendung finden würden.  
 
3.  
Im Weiteren wendet sich der Beschwerdeführer gegen die DNA-Probenahme mittels Wangenschleimhautabstrich. 
 
3.1. Die Vorinstanz erwägt hierzu, die Kantonspolizei habe von der Grenzwache die Meldung erhalten, dass der Beschwerdeführer zusammen mit B.________ von Bregenz herkommend in die Schweiz eingereist sei. Bei B.________ seien zwölf Hanfsetzlinge, beim Beschwerdeführer geringfügige Mengen Haschisch und Cannabisblüten sichergestellt worden. Auch wenn sich der Verdacht der Einfuhr letzten Endes nicht zweifelsfrei habe erhärten lassen, sei in diesem frühen Stadium der hinreichende Verdacht der Einfuhr und des Besitzes von Betäubungsmitteln im Raum gestanden.  
Der Beschwerdeführer, so die vorinstanzlichen Ausführungen weiter, habe damals jegliche Aussagen verweigert. Der Wangenschleimhautabstrich sei geeignet und erforderlich gewesen, die im Raum stehenden Delikte zu untersuchen und den Beschwerdeführer später über einen DNA-Vergleich als Besitzer der in einer mitgetragenen Tasche gefundenen Betäubungsmittel zu identifizieren bzw. zu entlasten. Die Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs stelle nur einen leichten Eingriff in die körperliche Integrität dar. Aufgrund des hinreichenden Tatverdachts und weil auch sein Begleiter Hanfpflanzen mit sich geführt habe, sei diese nur leicht in die Grundrechte eingreifende Massnahme klarerweise zumutbar und somit verhältnismässig. 
 
3.2. Der Beschwerdeführer bestreitet den hinreichenden Tatverdacht und die Eignung der DNA-Probenahme. Zur Begründung führt er aus, die bei ihm sichergestellte Menge Cannabis sowie die Umstände der Sicherstellung hätten von Beginn weg einzig den Schluss zugelassen, dass die Betäubungsmittel ausschliesslich dem persönlichen Gebrauch dienten. Zudem hätten die Polizisten die sichergestellten Betäubungsmittel von seinem Körper abgenommen, weshalb die Besitzverhältnisse zweifelsfrei geklärt gewesen seien. Der Wangenschleimhautabstrich sei daher nicht geeignet gewesen, irgendwelche Erkenntnisse für die behauptete Einfuhr respektive den Besitz von Cannabis zu belegen.  
 
3.3. Zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens kann von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden (Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO). Ein solches Vorgehen ist zum einen möglich zur Aufklärung der Straftaten, derer die beschuldigte Person im hängigen Strafverfahren verdächtigt wird. Darüber hinaus bildet die Bestimmung nach der Rechtsprechung unter gewissen Voraussetzungen auch eine gesetzliche Grundlage für die DNA-Probenahme und -Profilerstellung im Hinblick auf vergangene oder künftige Delikte, die den Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt sind (vgl. Art. 259 StPO i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. a DNA-Profil-Gesetz vom 20. Juni 2003 [SR 363]; BGE 147 I 372 E. 2.1; 145 IV 263 E. 3.3 ff. mit Hinweisen). Art. 255 StPO ermöglicht aber nicht bei jedem hinreichenden Tatverdacht die routinemässige (invasive) Entnahme von DNA-Proben, geschweige denn deren generelle Analyse (BGE 147 I 372 E. 2.1; 145 IV 263 E. 3.4; 141 IV 87 E. 1.4.2; je mit Hinweisen).  
Art. 255 Abs. 2 lit. a StPO erlaubt es der Polizei, eine nicht invasive Probenahme bei Personen anzuordnen. Die Erstellung eines Profils ist allerdings auch in solchen Fällen von der Staatsanwaltschaft (oder vom Gericht) anzuordnen (BGE 141 IV 87 E. 1.3.2 mit Hinweisen; Urteil 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 3.2.2). 
Die Probenahme sowie Erstellung eines DNA-Profils können das Recht auf persönliche Freiheit bzw. körperliche Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf informationelle Selbstbestimmung berühren (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 EMRK; BGE 147 I 372 E. 2.2; 145 IV 263 E. 3.4; je mit Hinweisen). Einschränkungen von Grundrechten bedürfen nicht nur einer gesetzlichen Grundlage, sondern müssen auch durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Dies wird in Art. 197 Abs. 1 StPO präzisiert. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (lit. a), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). 
 
3.4.  
 
3.4.1. Ob im vorliegenden Fall ein hinreichender Tatverdacht bejaht werden kann, scheint zumindest fraglich. Gemäss den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz trug der Beschwerdeführer nebst den geringfügigen Mengen Haschisch und Marihuana auch Utensilien für den Konsum dieser Betäubungsmittel (Filtertips) auf sich. Aufgrunddessen hätte bereits bei seiner Anhaltung die Vermutung aufkommen können, dass die sichergestellten Betäubungsmittel wahrscheinlich dem eigenen Konsum dienten. Ex ante betrachtet gilt dies unabhängig davon, dass sich der Beschwerdeführer später im Verfahren darauf berief, die Betäubungsmittel hätten in sonstiger Weise dem persönlichen und legalen Gebrauch gedient. Bei beabsichtigtem Eigenkonsum wären die Einfuhr- und Besitzeshandlungen, deren der Beschwerdeführer verdächtigt wurde, lediglich Übertretungen (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) und würden als solche von vornherein keine DNA-Probenahme und -Profilerstrellung erlauben (Art. 255 Abs. 1 StPO e contrario). Wie es sich mit dem hinreichenden Tatverdacht auf ein Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 lit. b und d BetmG genau verhält, kann indes mit Blick auf die nachstehenden Ausführungen offengelassen werden.  
 
3.4.2. Inwiefern eine DNA-Probenahme geeignet gewesen sein soll, den Verdacht der Einfuhr von Betäubungsmitteln zu erhärten oder zu entkräften, erhellt nicht. Sofern ab dem sichergestellten Marihuana und Haschisch überhaupt Spuren gesichert wurden, würde ein DNA-Abgleich einzig den Nachweis ermöglichen, dass der Beschwerdeführer mit diesen in Kontakt gekommen ist. Dass er die Drogen über die Grenze gebracht hat, kann mit dem Abgleich dagegen nicht erstellt werden. Weiter wäre der blosse Besitz der fraglichen Betäubungsmittel nur strafbar, wenn sie nicht für den Eigenkonsum vorgesehen wären (Art. 19b Abs. 1 BetmG e contrario). Das für die Strafbarkeit zentrale Element, nämlich die fehlende Absicht eines Eigenkonsums, lässt sich mit einem DNA-Abgleich aber ebenfalls nicht beweisen. Demnach ist der Wangenschleimhautabstrich nicht geeignet, die dem Beschwerdeführer angelasteten Vergehen aufzuklären und mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip somit nicht vereinbar.  
 
3.4.3. Da sie zur Aufklärung der Anlasstat nicht geeignet ist, wäre die DNA-Probenahme nur zulässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Beschwerdeführer in andere Delikte von gewisser Schwere verwickelt sein könnte (BGE 147 I 372 E. 4.1; 145 IV 263 E. 3.4 mit Hinweisen). Solche Anhaltspunkte sind, auch nach dem Dafürhalten der Vorinstanz im Zusammenhang mit der erkennungsdienstlichen Erfassung, nicht auszumachen. Folglich erweist sich die Abnahme des Wangenschleimhautabstrichs als rechtswidrig.  
 
3.5. Der Beschwerdeführer stellt vor Bundesgericht den Antrag, in Abänderung von Ziffer 5 des angefochtenen Entscheid-Dispositivs sei festzustellen, dass die Entnahme eines Wangenschleimhautabstrichs rechtswidrig erfolgt sei. Eventualiter sei ihm hierfür in Abänderung von Ziffer 5 des angefochtenen Entscheid-Dispositivs eine Genugtuung von Fr. 1.-- zuzusprechen. Indem das Bundesgericht die Rechtswidrigkeit der DNA-Probenahme feststellt - was im Dispositiv des vorliegenden Entscheids festgehalten wird - ist dem Hauptantrag des Beschwerdeführers Genüge getan. Die Prüfung der eventualiter beantragten Genugtuung erübrigt sich.  
 
4.  
Schliesslich opponiert der Beschwerdeführer gegen den vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsentscheid. 
 
4.1.  
 
4.1.1. Der Beschwerdeführer macht eine "Umtriebsentschädigung" von je Fr. 300.-- für das erst- und das vorinstanzliche Verfahren geltend. Dies seien die Kosten, die er einem Juristen für die Erstellung der Rechtsschriften als Ghostwriter bezahlt habe. Hierfür bestehe kein Anwaltsmonopol. Dieses gelte nur für die Vertretung vor Gericht, weshalb die diesbezüglichen Verträge gültig zustande gekommen seien.  
 
4.1.2. Entschädigungsansprüche im Rechtsmittelverfahren richten sich gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO nach den Bestimmungen von Art. 429-434 StPO und damit nach dem Ausgang des Rechtsmittelverfahrens (BGE 142 IV 163 E. 3.2.2). Dabei präjudiziert der Kosten- den Entschädigungsentscheid (BGE 147 IV 47 E. 4.1; 145 IV 268 E. 1.2; 144 IV 207 E. 1.8.2; je mit Hinweisen).  
Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO unter anderem Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Darunter fallen zum einen die Kosten der Wahlverteidigung, sofern der Beizug eines Anwalts angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falls geboten war. Zum anderen können bei besonderen Verhältnissen auch die eigenen Auslagen der Partei entschädigt werden (BGE 146 IV 332 E. 1.3; 144 IV 207 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Zusätzlich hat die beschuldigte Person gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind. Unter wirtschaftlichen Einbussen in diesem Sinne sind namentlich Lohn- oder Erwerbseinbussen, die wegen der vorläufigen Verhaftung oder der Beteiligung an Verfahrenshandlungen erlitten wurden sowie Reisekosten zu verstehen (BGE 142 IV 237 E. 1.3.2 f. mit Hinweisen). 
 
4.1.3. Vorliegend stehen weder Kosten für eine anwaltliche Vertretung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO noch wirtschaftliche Einbussen nach lit. b der Bestimmung zur Diskussion. Stattdessen verlangt der Beschwerdeführer eine Umtriebsentschädigung für die Vergütung, die er einer unbekannten Drittperson für die Redaktion von Rechtsschriften bezahlt hat. Eine Umtriebsentschädigung wird indes nur bei "besonderen Verhältnissen" ausgerichtet (BGE 110 V 132 E. 4d; Urteil 6B_957/2018 vom 21. November 2018 E. 3.5 mit Hinweisen). Es ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich zumutbar, geringfügige Umtriebe selber zu tragen (Urteil 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021 E. 3.3.4 mit Hinweisen). Inwiefern vorliegend besondere Verhältnisse gegeben sein sollen, zeigt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht auf und ist auch nicht ersichtlich. Im Gegenteil zielt die von ihm geltend gemachte Entschädigung letztlich auf eine Umgehung des Anwaltsmonopols nach Art. 127 Abs. 5 StPO - das nicht nur für den physischen Auftritt vor Gericht, sondern auch bei schriftlichen Eingaben gilt - ab. Dies ist nicht zu schützen. Die Vorinstanz verletzt nach dem Gesagten kein Bundesrecht, wenn sie dem Beschwerdeführer die Ausrichtung einer Entschädigung verweigert.  
 
4.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Den vorstehenden Ausführungen zufolge hätte der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren (auch) hinsichtlich der Einziehung und der DNA-Probenahme obsiegen müssen. Die Vorinstanz wird daher die Verfahrenskosten nach dem Unterliegerprinzip neu aufzuschlüsseln und festzusetzen haben.  
 
5.  
 
5.1. Das angefochtene Urteil wird hinsichtlich der Einziehung und der Kostenfolgen aufgehoben. Antragsgemäss sind die sichergestellten Betäubungsmittel (2.7 Gramm Marihuana und 0.6 Gramm Haschisch) dem Beschwerdeführer auf seine erste Aufforderung hin zurückzugeben. Ausserdem wird die Vorinstanz über die Kostenfolgen des Berufungsverfahrens neu zu befinden haben. Betreffend Entschädigung erweist sich die Beschwerde dagegen als unbegründet und wird abgewiesen.  
 
5.2. Soweit der Beschwerdeführer unterliegt, hat er die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Kanton St. Gallen trägt nach Art. 66 Abs. 4 BGG keine Verfahrenskosten.  
 
5.3. Der Beschwerdeführer macht auch vor Bundesgericht nicht geltend, von einem zugelassenen Anwalt oder einer zugelassenen Anwältin vertreten zu werden. Da in Zivil- und Strafsachen vor Bundesgericht ein Anwaltsmonopol gilt (Art. 40 Abs. 1 BGG; vgl. Urteil 6B_874/2021 vom 24. August 2022 E. 2 mit Hinweisen), steht ihm somit keine Entschädigung nach Art. 68 BGG zu.  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. 
Dispositiv-Ziffer 3a des Entscheids des Kantonsgerichts St. Gallen vom 8. April 2021 wird aufgehoben und wie folgt neu formuliert: "Die sichergestellten Filtertips werden eingezogen und vernichtet. Die sichergestellten Betäubungsmittel (2.7 Gramm Marihuana sowie 0.6 Gramm Haschisch sind auf erste Aufforderung hin A.________ herauszugeben." 
Dispositiv-Ziffer 5 des Entscheids des Kantonsgerichts St. Gallen vom 8. April 2021 wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass die DNA-Probenahme rechtswidrig war. 
Dispositiv-Ziffer 8 des Entscheids des Kantonsgerichts St. Gallen vom 8. April 2021 wird aufgehoben und die Sache wird diesbezüglich zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
Soweit weitergehend, wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.  
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 500.-- auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Juni 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger