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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_349/2022  
 
 
Urteil vom 17. November 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Haag, Müller, 
Gerichtsschreiber Baur. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Armin Stöckli, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, 
Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg 1, 
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Beschlagnahme, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 25. Mai 2022 (SBK.2022.4 / CH / va). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Verdachts auf Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs und Erschleichen eines Ausweises oder einer Bewilligung. A.________ wurde am 14. November 2020 als Lenker seines mit Kaufvertrag vom 11. November 2020 erworbenen Personenwagens "Audi 100 Quattro" im Rahmen einer "Poser"-Schwerpunktkontrolle von der Kantonspolizei Aargau angehalten. Bei der Kontrolle wurden am Fahrzeug diverse Mängel festgestellt, weshalb dieses zu weiteren Abklärungen sichergestellt wurde. Nach Durchführung einer technischen Prüfung sowie einer Leistungsmessung händigte die Kantonspolizei A.________ das Auto am 24. Dezember 2020 wieder aus. Zugleich fordert sie ihn auf, innert Frist gewisse Fahrzeugteile ("Tuning"-Teile) bei ihr abzugeben. Dieser Aufforderung kam er am 5. Januar 2021 nach. Mit Befehl vom 20. Dezember 2021 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft die betreffenden Fahrzeugteile, wobei sie angab, es handle sich um sechs RS2-Einspritzventile, einen RS2-Abgaskrümmer, einen RS2-Turbolader, ein 60 mm Downpipe (Hosenrohr) und zwei Edelstahlrohre mit 100-Zellen-Katalysator. 
 
B.  
Gegen den Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft gelangte A.________ an das Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen. Mit Entscheid vom 25. Mai 2022 wies das Gericht das Rechtsmittel ab, korrigierte den Beschlagnahmebefehl von Amtes wegen aber dahingehend, dass nicht sechs, sondern fünf RS2-Einspritzventile beschlagnahmt würden. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 4. Juli 2022 beantragt A.________, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben und ihm die beschlagnahmten Gegenstände umgehend auszuhändigen. Eventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid an das Obergericht zurückzuweisen. 
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau und das Obergericht haben mit Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Vernehmlassung verzichtet. A.________ hat sich nicht mehr geäussert. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Fristgerecht (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG) angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid eines oberen Gerichts über die strafprozessuale Beschlagnahme von Gegenständen (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 BGG). Der Entscheid schliesst das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht ab. Es handelt sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde in Strafsachen zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (rechtlicher Natur) bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Dies ist bei der Beschlagnahme von Gegenständen der Fall, weil die betroffene Person daran gehindert wird, frei über diese zu verfügen (vgl. Urteile 1B_403/2021 vom 13. Januar 2022 E. 1.1; 1B_423/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 1; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer, der am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, ist somit auch zur Beschwerde berechtigt (Art. 81 Abs. 1 BGG). Auch sonst steht einem Eintreten auf die Beschwerde grundsätzlich nichts entgegen. 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in Strafsachen kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 143 IV 330 E. 2.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, welche die beschwerdeführende Person geltend macht und begründet, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 144 V 388 E. 2). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten namentlich, soweit die Verletzung von Grundrechten gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 1 E. 1.4; 142 I 99 E. 1.7.2; 139 I 229 E. 2.2).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil weiter den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (vgl. BGE 137 I 58 E. 4.1.2), ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht. Erforderlich ist zudem, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (vgl. Art. 97 Art. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (vgl. Art. 42 Art. 2 i.V.m. Art. 106 Art. 2 BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 264 E. 2.3).  
 
3.  
Gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (lit. a), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). Die Zwangsmassnahme der Beschlagnahme ist in Art. 263-268 StPO geregelt. Nach Art. 263 StPO können Gegenstände einer beschuldigten Person unter anderem beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (lit. a; Beweismittelbeschlagnahme) oder einzuziehen sind (lit. d; Einziehungsbeschlagnahme). 
Die Vorinstanz hat die strittige Beschlagnahme unter diesen beiden Titeln als zulässig erachtet. Sie hat dabei im Wesentlichen ausgeführt, es könne keine Rede davon sein, dass die sichergestellten Fahrzeugteile durch verbotene Beweiserhebungsmethoden im Sinne von Art. 140 StPO erlangt worden seien und deshalb gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO absolut unverwertbar seien. Auch eine Unverwertbarkeit im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO liege nicht vor, da nicht ersichtlich sei, dass die Fahrzeugteile in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben worden seien. Im Weiteren bestehe ein hinreichender Tatverdacht auf Widerhandlungen im Sinne von Art. 93 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a SVG und sei die Beschlagnahme der fraglichen Fahrzeugteile im Hinblick auf deren Verwendung als Beweismittel und eine allfällige Sicherungseinziehung gemäss Art. 69 StGB nicht zu beanstanden sowie verhältnismässig. Da nicht sechs, sondern lediglich fünf RS2-Einspritzventile sichergestellt worden seien, sei der Beschlagnahmebefehl in diesem Punkt allerdings von Amtes wegen entsprechend zu korrigieren. 
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei erst an der polizeilichen Einvernahme vom 17. Februar 2021 in Anwesenheit seines Verteidigers über seine Rechte aufgeklärt worden. Durch die viel zu späte Belehrung gemäss Art. 143 und 158 StPO seien sein Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) und seine Ansprüche im Strafverfahren nach Art. 32 Abs. 2 BV verletzt worden. Da die beschlagnahmten Fahrzeugteile ohne vorgängige Information über seine Rechte herausverlangt worden seien, dürften sie weiter nicht als Beweismittel verwendet werden. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, wonach er bereits an der polizeilichen Befragung vom 14. November 2020 über seine Rechte informiert worden sei, sei aktenwidrig. Die Vorinstanz sei zudem nicht auf seine Vorbringen in diesem Zusammenhang eingegangen, womit sie seine verfassungsmässigen Ansprüche auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren verletzt habe.  
 
4.2. Soweit die Vorbringen des Beschwerdeführers überhaupt den Begründungsanforderungen genügen (vgl. vorne E. 2), sind sie unbehelflich. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid dargelegt, wieso davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer bereits an der polizeilichen Befragung vom 14. November 2020 und erneut am 24. Dezember 2020 im Zusammenhang mit der Aufforderung zur Abgabe der fraglichen Fahrzeugteile über seine Rechte belehrt worden sei. Der Beschwerdeführer äussert sich zwar ausführlich zur Frage, bringt jedoch nichts vor, was die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als aktenwidrig oder sonst wie offensichtlich unrichtig erscheinen liesse. Ebenso wenig zeigt er auf, dass die Vorinstanz in diesem Zusammenhang stärker auf seine Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren hätte eingehen müssen oder ihre Sachverhaltsfeststellung sonst auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen würde. Die betreffende Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ist für das Bundesgericht somit verbindlich (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG; vorne E. 2.2). Damit stösst die erwähnte weitere Kritik des Beschwerdeführers ins Leere. Auf die entsprechenden Rügen, insbesondere jene betreffend die Verwertbarkeit der beschlagnahmten Fahrzeugteile als Beweismittel, ist deshalb nicht weiter einzugehen.  
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer rügt ausserdem, es sei kein Art. 266 Abs. 2 StPO genügendes Inventar der sichergestellten Fahrzeugteile erstellt und ihm ausgehändigt worden. Die Beschlagnahme sei somit auch insoweit nicht rechtskonform durchgeführt worden. Ebenso sei dadurch sein Gehörsanspruch verletzt worden.  
 
5.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid festgehalten, der Beschwerdeführer habe am 5. Januar 2021 alle sichergestellten Fahrzeugteile bei der Kantonspolizei abgegeben. Somit sei glaubhaft, dass ihm, wie die Staatsanwaltschaft vorbringe, am 24. Dezember 2020 - also am Tag, an dem er von der Kantonspolizei zur Abgabe der betreffenden Fahrzeugteile bis zum 5. Januar 2021 aufgefordert wurde (vgl. vorne Sachverhalt Bst. A) - eine Kopie des Fomulars "Polizeiliche Sicherstellung von Fahrzeugteilen" samt Liste (Beilage zum Kaufvertrag vom 11. November 2020) ausgehändigt worden sei. Soweit sich der Beschwerdeführer überhaupt zu dieser Beweiswürdigung bzw. Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz äussert, zeigt er nicht auf, dass sie aktenwidrig oder sonst wie offensichtlich unrichtig wäre. Ebenso wenig legt er dar, dass sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen würde. Auch in diesem Punkt ist die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung für das Bundesgericht daher verbindlich.  
 
5.3. Die Vorinstanz hat weiter ausgeführt, es verstehe sich von selbst, dass sämtliche beanstandeten Komponenten und nicht nur ein Teil der mehrfach vorhandenen, mutmasslich vorschriftswidrigen Einspritzventile und Katalysatoren sichergestellt worden seien. Die Inventarisierung der Fahrzeugteile der Gattung nach sei daher genügend detailliert und verstosse nicht gegen Art. 266 Abs. 2 StPO. In der Tat ergibt sich aus dem Formular "Polizeiliche Sicherstellung von Fahrzeugteilen", das die beanstandeten Fahrzeugteile der Gattung nach aufführt, in Verbindung mit der Beilage zum Kaufvertrag, in der unter anderem dieselben Fahrzeugteile in gleicher Weise aufgelistet werden, ohne Weiteres, dass die Sicherstellung sämtliche im Personenwagen "Audi 100 Quattro" eingebauten fraglichen Fahrzeugteile betrifft. Der Beschwerdeführer bestreitet denn auch nicht, am 5. Januar 2021 alle diese Gegenstände der Polizei übergeben zu haben. Inwiefern unter diesen Umständen die Inventarisierung der betreffenden Fahrzeugteile der Gattung nach mit Art. 266 Abs. 2 StPO nicht vereinbar sein sollte, wie der Beschwerdeführer vorbringt, erschliesst sich nicht (vgl. BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 266 StPO). Insoweit ist daher ohne weitere Ausführungen auch eine Verletzung des Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers zu verneinen.  
 
5.4. Soweit die Vorbringen des Beschwerdeführers im vorliegenden Zusammenhang überhaupt den Rüge- und Begrüngsanforderungen genügen, erweisen sie sich somit ebenfalls als unbegründet. Auf Art. 266 Abs. 2 StPO und die Folgen einer Verletzung dieser Bestimmung ist daher nicht weiter einzugehen.  
 
6.  
 
6.1. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er habe kein Vergehen im Sinne von Art. 93 Abs. 1 SVG begangen. Auch der Straftatbestand von Art. 97 Abs. 1 lit. d SVG sei nicht erfüllt. Art. 93 Abs. 2 SVG hätten die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz nicht beachtet. Inwieweit er damit implizit auch den von der Vorinstanz bejahten hinreichenden Tatverdacht auf Widerhandlungen im Sinne von Art. 93 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a SVG bestreitet, wird dabei nicht klar. Die Frage kann mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen indes offen bleiben.  
 
6.2. Gemäss Art. 93 Abs. 1 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich die Betriebssicherheit eines Fahrzeugs beeinträchtigt, sodass die Gefahr eines Unfalls entsteht. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse. Nach Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG wird mit Busse bestraft, wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht.  
Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid einlässlich zu den beiden Straftatbeständen geäussert und dargelegt, wieso ein hinreichender Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO bestehe, dass der Beschwerdeführer diese Delike vorsätzlich oder zumindest fahrlässig begangen habe. Sie hat dabei unter anderem vorgebracht, der Beschwerdeführer habe sich im Klaren sein müssen, dass der erworbene Personenwagen "Audi 100 Quattro" nicht in jeder Hinsicht den Vorschriften entspreche. Zudem hat sie festgehalten, die Leistungssteigerung des Fahrzeugs habe dessen Betriebssicherheit beeinträchtigt und mindestens eine erhöhte abstrakte Unfallgefahr bewirkt. In ersterem Zusammenhang hat sie namentlich darauf hingewiesen, dass der Kaufvertrag vom 11. November 2020 einen Vermerk enthalte, wonach die Leistungssteigerung am Motor nicht im Strassenverkehr zugelassen und das Hosenrohr nicht original sei sowie die Katalysatoren umgebaut seien. Ausserdem hat sie auf die Aussagen des Verkäufers verwiesen. 
 
6.3. Der Beschwerdeführer äussert sich zwar ausführlich dazu, wieso er unter den gegebenen Umständen davon habe ausgehen können, dass der Motor des erworbenen Personenwagens in ordnungsgemässem Zustand sei, und macht in diesem Zusammenhang namentlich geltend, er habe dem von der Vorinstanz erwähnten Vermerk im Kaufvertrag nicht mehr Glauben schenken müssen als der Angabe in diesem Vertrag, wonach das Fahrzeug eine Leistung von 169 kW (= 229 PS) habe. Auch macht er detaillierte Ausführungen zur Bedeutung des sog. "Chiptunings" für die Leistungssteigerung des Fahrzeugs. Weder aus diesen noch seinen weiteren Vorbringen geht indes hervor, dass die vorinstanzliche Beurteilung des hinreichenden Tatverdachts bundesrechtswidrig wäre. Die Vorinstanz brauchte bei dessen Überprüfung keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen (wie sie dem Sachgericht im Endentscheid obliegt). Vielmehr hatte sie zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, mithin das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejaht werden kann (vgl. BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; 137 IV 122 E. 3.2). Dies hat sie getan. Sie durfte dabei ungeachtet der Vorbringen des Beschwerdeführers gestützt auf die von ihr angeführten Anhaltspunkte einen hinreichenden Tatverdacht auf Widerhandlungen im Sinne von Art. 93 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a SVG bejahen, ohne Bundesrecht zu verletzen. Soweit der Beschwerdeführer dies (implizit) bestreitet und der Sache nach eine umfassende Überprüfung der Tatvorwürfe bereits im Rahmen des Vorverfahrens verlangt, ist dies daher unzutreffend. Dasselbe gilt, soweit er der Vorinstanz vorwirft, sie habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt und sei nicht auf seine Vorbringen eingegangen, womit sie (erneut) seinen Gehörsanspruch verletzt habe. Die Beschwerde erweist sich demnach auch im vorliegenden Zusammenhang ungeachtet der Frage, ob sie überhaupt den Rüge- und Begründungsanforderungen genügt, als unbegründet.  
 
7.  
Der Beschwerdeführer macht überdies geltend, die Voraussetzungen gemäss Art. 69 StGB für eine Einziehung der beschlagnahmten Fahrzeugteile seien nicht erfüllt. Dasselbe gelte für die Einziehungsvoraussetzungen gemäss Art. 70 StGB. Implizit richtet er sich damit auch gegen die vorinstanzliche Beurteilung, wonach im Hinblick auf eine allfällige Sicherungseinziehung gemäss ersterer Bestimmung eine Einziehungsbeschlagnahme nach Art. 263 lit. d StPO zulässig sei. Zu den Voraussetzungen gemäss Art. 263 lit. a StPO für eine Beweismittelbeschlagnahme der betreffenden Fahrzeugteile äussert er sich hingegen nicht. Insofern lässt er es vielmehr beim (unbehelflichen [vgl. vorne E. 4.2]) Vorbringen bewenden, die Fahrzeugteile könnten nicht als Beweismittel verwendet werden, da er nicht rechtzeitig über seine Rechte im Strafverfahren informiert worden sei. Aus seinen Ausführungen ergibt sich daher nicht, dass die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hätte, indem sie unter den vorliegenden Umständen die Zulässigkeit einer Beweismittelbeschlagnahme der fraglichen Fahrzeugteile bejaht hat. Solches ist auch nicht offensichtlich. Dasselbe gilt, soweit die Vorinstanz eine solche Beschlagnahme auch als verhältnismässig beurteilt hat. 
Da auch sonst weder dargetan noch offensichtlich ist, dass eine Beweismittelbeschlagnahme der betreffenden Fahrzeugteile bundesrechtswidrig ist, erweist sich die Beschwerde insoweit als unbegründet. Der angefochtene Entscheid ist daher ungeachtet der Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auch die Voraussetzungen für eine Einziehungsbeschlagnahme bejaht hat, zu bestätigen. Die weiteren Vorbringen des Beschwerdefühers vermögen daran nichts zu ändern, soweit sie überhaupt einschlägig und zu berücksichtigen sind. 
 
8.  
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. 
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. November 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Baur