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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_464/2023  
 
 
Urteil vom 20. Dezember 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiber Jancar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A. A.________, 
vertreten durch seinen A. B.________, 
und dieser vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Fiechter, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, 
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Hilfsmittel, Fahrzeuglift), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen 
vom 25. Mai 2023 (IV 2023/2). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der 1993 geborene A. A.________ erlitt am 12. Oktober 2011 bei einem Sturz ein Schädel-Hirn-Trauma, das u.a. eine Tetraparese mit Spastiken und einschiessenden neuropathischen Schmerzen zur Folge hatte. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen sprach ihm mit Verfügung vom 14. Februar 2013 ab 1. Oktober 2012 eine ganze Invalidenrente zu. Weiter vergütete sie die Kosten für diverse Hilfsmittel.  
 
A.b. Im August 2022 beantragte der Versicherte bei der IV-Stelle den Einbau eines Fahrzeuglifts für Fr. 15'980.- inkl. einen um 180° schwenkbaren Hub für Fr. 2'480.-. Diese erteilte mit Verfügung vom 17. November 2022 Kostengutsprache für die invaliditätsbedingten Kosten des Fahrzeuglifts von Fr. 13'500.-. Die Kosten für den schwenkbaren Hub von Fr. 2'480.- übernahm sie mangels invaliditätsbedingter Notwendigkeit nicht.  
 
B.  
Hiergegen erhob der Versicherte beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen Beschwerde und beantragte die Vergütung der gesamten Kosten für den Fahrzeugumbau von Fr. 15'980.- sowie die umgehende Auszahlung des unbestrittenen Teilbetrags von Fr. 13'500.-. Auf den zweitgenannten Antrag trat die Vorinstanz nicht ein. Im Übrigen wies sie die Beschwerde ab (Entscheid vom 25. Mai 2023). 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Urteils sei die Verfügung der IV-Stelle derart abzuändern, dass sie zu verpflichten sei, als Hilfsmittel total Fr. 15'980.-, respektive den Restbetrag von Fr. 2'480.-, nebst 5 % Zins seit 6. Januar 2023 zu bezahlen. 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Durchführung des Schriftenwechsels. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). 
Rechtsfrage ist, ob die rechtserheblichen Tatsachen vollständig festgestellt und ob der Untersuchungsgrundsatz bzw. die Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG beachtet wurden. Bei der konkreten Beweiswürdigung geht es um Sachverhaltsfragen (nicht publ. E. 1 des Urteils BGE 142 V 342, veröffentlicht in SVR 2016 IV Nr. 41 S. 131). 
 
2.  
Das vorinstanzliche Nichteintreten auf den Antrag des Beschwerdeführers um sofortige Auszahlung der unbestrittenen Kosten für den Fahrzeuglift von Fr. 13'500.- wird nicht beanstandet, weshalb es diesbezüglich sein Bewenden hat. 
 
3.  
Streitig ist, ob der Beschwerdeführer bezüglich des ihm gewährten Fahrzeuglifts Anspruch auf Ersatz der Kosten von Fr. 2'480.- für einen um 180° schwenkbaren Hub hat. 
 
3.1. Richtig dargelegt hat die Vorinstanz die gesetzlichen Grundlagen, wonach der Versicherte, der infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel hat (Art. 21 Abs. 2 IVG). Es besteht nur ein Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung (Art. 14 IVV; Art. 2 Abs. 4 Satz 1 HVI). Der Anspruch auf invaliditätsbedingte Abänderungen von Motorfahrzeugen (Ziff. 10.05 Anhang HVI) besteht - im Gegensatz zu den übrigen sich auf Motorfahrzeuge beziehenden Hilfsmitteln - unabhängig davon, ob das Motorfahrzeug für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit benötigt wird; denn es handelt sich dabei nicht um ein mit (*) bezeichnetes Hilfsmittel (Art. 2 Abs. 2 HVI). Der Vorinstanz ist auch beizupflichten, dass für die Beurteilung der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit massgebend ist (BGE 146 V 271 E. 4.4).  
 
3.2. Zu ergänzen ist, dass die Invalidenversicherung auch im Bereich der Hilfsmittel keine umfassende Versicherung ist, welche sämtliche durch die Invalidität verursachten Kosten abdeckt. Das Gesetz will die Eingliederung lediglich soweit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist und zudem der voraussichtliche Erfolg der Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten steht, wobei die gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen sind (Art. 8 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 3 IVG; BGE 141 V 30 E. 3.2.1, 135 I 161 E. 5.1, 134 I 105 E. 3). Für den Umfang des Anspruchs auf Abänderungen an Motorfahrzeugen ist entscheidend, ob die behinderungsbedingt notwendige Anpassung im Vordergrund steht, ob die Vorkehr zur Erreichung eines in Art. 21 Abs. 1 oder 2 IVG umschriebenen Zwecks während längerer Zeit notwendig ist und ob die Erfordernisse der Einfachheit und Zweckmässigkeit des Hilfsmittels gegeben sind. Gemäss Ziff. 10 HVI-Anhang haben Versicherte, die voraussichtlich dauernd eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit ausüben und zur Überwindung des Arbeitsweges auf ein persönliches Motorfahrzeug angewiesen sind, Anspruch auf Motor- und Invalidenfahrzeuge. Ziff. 10.05 HVI-Anhang, der invaliditätsbedingte Abänderungen von Motorfahrzeugen erwähnt, enthält keinen Stern (*). Eine erwerbliche Ausrichtung ist somit für einen diesbezüglichen Anspruch nicht vorausgesetzt, sondern es genügt, dass eine Abänderung für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder die Selbstsorge (sog. Sozialrehabilitation) notwendig ist (Art. 21 Abs. 2 IVG, Art. 2 Abs. 1 und 2 HVI; SVR 2017 IV Nr. 15 S. 36, 8C_256/2016 E. 2.2.2). Rz. 2098 des vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) herausgegebenen Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) limitiert für den Regelfall die Abänderungskosten auf Fr. 25'000.-. Für die Übernahme darüber hinausgehender Kosten wird eine besondere Begründung verlangt (BGE 131 V 167 E. 2.1 am Ende und E. 4.4; SVR 2021 IV Nr. 50 S. 163, 8C_479/2020 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen).  
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, gestützt auf den Bericht der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft Hilfsmittelberatung für Behinderte und Betagte (SAHB) vom 13. September 2022 sei erstellt, dass die Hilfspersonen des Beschwerdeführers durch eine Lifteinrichtung entlastet werden müssten. Die Vergütung der Kosten für den Einbau eines Hecklifts im Gesamtbetrag von Fr. 13'500.- sei somit rechtmässig. Zu prüfen sei, ob auch die Kosten für die Schwenkvorrichtung im Betrag von Fr. 2'480.- von der IV-Stelle zu finanzieren seien. Gemäss den Herstellerangaben lasse sich der Liftarm standardmässig um 90° drehen, sodass die (hochgeklappte) Stellfläche für den Rollstuhl gewissermassen parallel zur Hecktüre bewegt - geöffnet oder geschlossen - werden könne. Die vom Beschwerdeführer gewählte Zusatz-Schwenk-Option erhöhe den Schwenkbereich um weitere 90° auf 180°, womit die (hochgeklappte) Stellfläche für den Rollstuhl bis nach vorne gedreht werden könne. Dadurch könne der Kofferraum des Fahrzeugs in seiner ganzen Länge bis zur Heckklappe genutzt werden. Laut dem SAHB-Bericht vom 13. September 2022 habe der Vater des Beschwerdeführers angegeben, diese Option gewählt zu haben, weil er selbst das Auto auch zu geschäftlichen Zwecken nutzen wolle. Sowohl in der Eingabe gegen den Vorbescheid vom 7. Oktober 2022 als auch in der Beschwerde und in der Replik habe der Vater des Beschwerdeführers allerdings geltend gemacht, er benötige den durch die Zusatzoption gewonnenen Stauraum unter anderem auch zum Transport der medizinischen Geräte und der Rollstühle des Beschwerdeführers, wenn er diesen zu Therapien und medizinischen Behandlungen fahre. Aber für die Beantwortung der Frage, ob die Kosten für den erweiterten Schwenkbereich von der IV-Stelle zu tragen seien, sei nicht relevant, wofür das Fahrzeug nebst der Fortbewegung des Beschwerdeführers noch verwendet werde, sondern nur, welche Funktionalitäten für die Fortbewegung notwendig seien. Die SAHB habe sich am 13. September 2022 auf den Standpunkt gestellt, dass der erweiterte Schwenkbereich nicht zwingend notwendig sei, damit der Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug transportiert werden könne. Die Erweiterung des Schwenkbereichs sei aber sinnvoll und grundsätzlich zu empfehlen. Diese Ausführungen leuchteten ein, denn tatsächlich erscheine der durch den zusätzlichen Schwenkbereich auf 180° gewonnene Stauraum (gerade auch angesichts der eher knappen Platzverhältnisse im Fahrzeuginnern) als nützlich. Aber diese Option sei für den Transport des Beschwerdeführers nicht zwingend erforderlich, da es möglich sei, ihn im Rollstuhl mit sämtlichen notwendigen Gegenständen zu transportieren, auch wenn der Liftarm nur um 90° geschwenkt werden könne. Die Zusatzoption sei also zwar sinnvoll, aber nicht invaliditätsbedingt notwendig. Die IV-Stelle habe hierfür deshalb zu Recht keine Kostengutsprache geleistet.  
 
4.2. Der Beschwerdeführer wendet im Wesentlichen ein, weder im Gesuch für die Kostenübernahme für einen Fahrzeuglift mit einer Schwenk-Option noch anderswo sei die Rede von einer beruflichen Nutzung dieser Option durch seinen Vater (Beistand). Erstmals erscheine diese Behauptung in der Stellungnahme der IV-Stelle vom 16. Februar 2023 an die Vorinstanz, welcher der SAHB-Bericht vom 13. September 2022 beigelegen habe. In diesem sei eine angebliche Aussage von einem gewissen Herrn B.________ wiedergegeben worden, wonach der Vater des Beschwerdeführers die Schwenk-Option geschäftlich brauche. Eine solche Aussage habe dieser nie gemacht, auch nicht gegenüber einem Herrn B.________. Es treffe nicht zu, dass die zusätzliche Schwenk-Option für Fr. 2'480.- für die privaten oder geschäftlichen Zwecke des Vaters benötigt werde. Es gehe nicht an, dass die IV-Stelle aufgrund Hörensagens einen Entscheid treffe. Vorinstanzlich habe der Beschwerdeführer erwähnt, dass durch die umstrittene Schwenkvorrichtung ein grösserer Transportraum für ihn und nicht für seinen Vater geschaffen werde. Dieser zusätzliche Raum solle genützt werden für persönliche Dinge wie Elektrorollstuhl, medizinische und therapeutische Geräte, kleine Möbel, kleine Schränke und diverses Transportgut. Vor allem für längere Aufenthalte des Beschwerdeführers während den zweimaligen Ferien von je 15 Tagen pro Jahr sei das Mitführen von kleineren Möbeln wie Nachttisch usw. notwendig. Die vorinstanzliche Behauptung, es sei möglich, ihn im Rollstuhl nebst allen notwendigen Gegenständen zu transportieren, auch wenn der Liftarm nur um 90° geschwenkt werden könne, sei tatsachenwidrig bzw. willkürlich. Sie werde durch keine Fakten belegt und allein die Fotos über die fragliche Konstruktion in Verbindung mit dem Motorfahrzeug, einem Fiat Doblo, Jahrgang 2015, zeigten, dass selbst bei einem Schwenkarm von 180° sehr enge Platzverhältnisse bestünden. Die Vorinstanz verletze somit den Grundsatz von Treu und Glauben durch eine faktenwidrige Behauptung.  
 
4.3.  
 
4.3.1. Die SAHB ist gemäss ihren Angaben auf der Homepage eine unabhängige Fachstelle für hindernisfreies und selbstständiges Leben, welche u.a. rehatechnische Hilfsmittelversorgungen, Autoanpassungen und bauliche Massnahmen prüft sowie das Hilfsmitteldepot der Invalidenversicherung bewirtschaftet. Es handelt sich somit bei der SAHB, gleich wie bei einem Hilfsmittellieferanten, um eine spezialisierte und praxisnahe Anlaufstelle für die Hilfsmittelberatung (vgl. Urteil 9C_272/2018 vom 22. Juni 2018 E. 5.1). Gemäss Rz. 10.05.3 KHMI ist die SAHB eine neutrale Fachstelle.  
 
4.3.2. Die Offerte für den strittigen Fahrzeuglift wurde am 11. März 2022 durch die C.________ Group erstellt. Im SHAB-Bericht vom 13. September 2022 wurde festgehalten, laut Aussage des Herrn B.________ von der C.________ Group brauche der Vater des Beschwerdeführers das Fahrzeug auch geschäftlich, weshalb es notwendig sei, dass der Lift in Parkstellung seitlich abgeschwenkt werden könne. Diese Option, für welche die Mehrkosten Fr. 2'480.- betrügen, sei invaliditätsbedingt nicht zwingend notwendig. Sie lasse sich durch die berufliche Nutzung des Fahrzeugs durch den Vater des Beschwerdeführers begründen.  
 
4.3.3. Letztlich kann offen bleiben, ob die vom Beschwerdeführer bestrittene Angabe des Herrn B.________, der Vater des Beschwerdeführers brauche den Schwenkarm wegen der geschäftlichen Benutzung des Fahrzeugs, korrekt sei. Denn entscheidwesentlich ist, dass die SAHB im fachtechnischen Bericht vom 13. September 2022 zum Schluss kam, die zusätzliche Lift-Option, die den Schwenkbereich um weitere 90° auf 180° erhöhe, sei für den Beschwerdeführer invaliditätsbedingt nicht notwendig. Im Rahmen dieser Beurteilung war der SAHB insbesondere bekannt, dass der Beschwerdeführer körperlich schwer behindert ist, über einen Pflege- sowie Elektrorollstuhl verfügt und der beantragte Fahrzeuglift für den von ihm genutzten Fiat Doblo, Jahrgang 2015, bestimmt ist.  
Nicht stichhaltig ist der Einwand des Beschwerdeführers, durch die zusätzliche Schwenkvorrichtung auf 180° werde für ihn ein grösserer Raum geschaffen, der genutzt werden könne für den Transport persönlicher Dinge wie Elektrorollstuhl, medizinische und therapeutische Geräte, kleine Möbel und Schränke sowie diverses Transportgut. Denn es ist weder ärztlich noch fachtechnisch konkret belegt bzw. ergibt sich auch nicht aus den Akten, inwiefern das Mitführen entsprechender Gegenstände invaliditätsbedingt notwendig ist und bejahendenfalls die Zusprache der strittigen zusätzlichen Schwenkvorrichtung im Rahmen einer einfachen und zweckmässigen Hilfsmittelversorgung erfordert. 
 
4.3.4. Nach dem Gesagten ist es weder in tatsächlicher Hinsicht offensichtlich unrichtig noch anderweitig bundesrechtswidrig, dass die Vorinstanz - der IV-Stelle folgend - gestützt auf den fachtechnischen SHAB-Bericht vom 13. September 2022 zum Schluss kam, die Anschaffung des um 180° schwenkbaren Hubs beim Fahrzeuglift des Beschwerdeführers sei invaliditätsbedingt nicht notwendig. Die Verneinung seines Anspruchs auf Übernahme der entsprechenden zusätzlichen Kosten von Fr. 2'480.- ist somit im Ergebnis nicht zu beanstanden.  
 
4.3.5. Da von weiteren Abklärungen nach willkürfreier Einschätzung keine entscheidrelevanten Resultate zu erwarten waren, durfte die Vorinstanz davon absehen. Dies verstösst weder gegen den Untersuchungsgrundsatz noch gegen die Ansprüche auf freie Beweiswürdigung sowie Beweisabnahme (Art. 61 lit. c ATSG) und rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5; Urteile 8C_296/2023 vom 14. November 2023 E. 6.3.2 und 9C_607/2020 vom 18. Dezember 2020 E. 4).  
 
5.  
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 20. Dezember 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Jancar