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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.1/2004 /gij 
 
Urteil vom 2. Juni 2004 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, 
Bundesrichter Aeschlimann, 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christof Tschurr, 
 
gegen 
 
Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Dielsdorf, Spitalstrasse 7, 8157 Dielsdorf, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 
Florhofgasse 2, Postfach, 8023 Zürich, 
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich. 
 
Gegenstand 
Kostenauflage, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 25. November 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am Mittag des 24. Dezember 2001 kam es in A.________ zwischen Y.________ (geb. 1935) und X.________ (geb. 1947) zu einer Auseinandersetzung. Y.________ war zu Fuss unterwegs, als X.________ mit seinem Personenwagen an ihm vorbeifuhr. Nach Angaben von X.________ schlug Y.________ mit einem harten Gegenstand an die Fahrzeugscheibe. X.________ hielt an, stieg aus und ging auf Y.________ zu. In der Folge beschimpften sich die beiden, packten sich an den Kleidern und schubsten sich herum. Dabei erlitt Y.________ zwei Rippenbrüche. 
 
Am 8. Januar 2002 stellte Y.________ Strafantrag wegen einfacher Körperverletzung, eventuell Tätlichkeit. 
 
Bei den polizeilichen Befragungen machten Y.________ und X.________ zum Vorfall teilweise unterschiedliche Aussagen. 
 
Y.________ gab an, bei einem Spaziergang mit seiner Frau habe er von hinten ein Fahrzeug nahen gehört. Er habe sich umgedreht und dieses gesehen. Darauf sei er langsam nach links gegangen, um die Fahrbahn frei zu machen. Der Lenker des Fahrzeuges sei mit Vollgas an ihm vorbeigerast. Dies habe Y.________ dazu veranlasst, die Hände zu verwerfen, um damit zu zeigen, dass man nicht so schnell fahren solle. Der Fahrzeuglenker habe anschliessend sofort angehalten, sei ausgestiegen und auf ihn zugegangen. Der Lenker habe ihn mit beiden Händen an der Jacke gepackt, geschüttelt und an eine Mauer geschubst. Dabei habe er sich die Rippen gebrochen. Während des Angriffes habe der Autofahrer geschrien: "Ich fahre wo ich will! Sie haben mir einen Stein ans Auto geworfen." Y.________ gab an, er vermute, dass ihm beim Verwerfen der Hände ein "Sugus" aus den Händen geflogen sei und das Auto getroffen habe. Einen Stein habe er sicher nicht geworfen. 
 
X.________ bestritt die tätliche Auseinandersetzung nicht. Er gab aber an, Y.________ habe ihn angegriffen. Es habe damit angefangen, dass sich Y.________ ihm in den Weg gestellt habe, als er sich mit dem Auto genähert habe. Y.________ sei links gegangen, habe ihn gesehen und sich dann immer mehr zur rechten Strassenseite hin bewegt. Wenige Meter bevor er auf der Höhe von Y.________ gewesen sei, sei dieser mitten in der Fahrbahn gestanden und habe ihm so den Weg versperrt. Er habe bremsen müssen und sei langsam rechts an Y.________ vorbeigefahren. Als er auf der Höhe von Y.________ gewesen sei, habe dieser mit einem harten Gegenstand an die Fahrerscheibe geschlagen. Er habe sofort angehalten und sei zu Y.________ gegangen. Sie hätten sich dann beschimpft. Als Y.________ ihn mit beiden Händen an der Jacke gepackt habe, habe er jenen seinerseits mit beiden Händen an der Jacke gefasst. Sie hätten sich darauf gegenseitig auf der Strasse herumgeschubst und etwa gleichzeitig wieder losgelassen. Wie sich Y.________ die Rippenbrüche zugezogen habe, könne er sich nicht erklären. Er, X.________, habe nichts bemerkt; er sei sehr wütend und erregt gewesen. Alles sei seinerseits "nicht extra" geschehen. 
 
Mit Eingabe vom 1. März 2002 an die Bezirksanwaltschaft Dielsdorf machte Y.________ gegen X.________ Schadenersatz in noch unbestimmter Höhe sowie eine Genugtuung von Fr. 4'000.-- geltend. 
 
Am 2. April 2002 trafen X.________ und Y.________ folgende Vereinbarung: 
 
"1. X.________ zahlt Y.________ CHF 2'500.-- als Abgeltung sämtlicher Ansprüche von Y.________ (Schadenersatz, Genugtuung) aus dem Vorfall vom 24. Dezember 2001 und Y.________ verzichtet gegenüber X.________ auf darüber hinaus gehende Forderungen. Vorbehalten bleibt Ziff. 4 dieser Vereinbarung. 
 
2. (...) 
 
3. Y.________ zieht hiermit den gegen X.________ am 8.1.2002 gestellten Strafantrag betreffend einfache Körperverletzung zurück. 
 
4. Für den Fall, dass die Bezirksanwaltschaft Dielsdorf für die Einstellung des bei ihr unter der Nummer (...) geführten Strafverfahrens Y.________ Kosten auferlegen sollte, verpflichtet sich X.________, Y.________ diesbezüglich in vollem Umfang (zuzüglich zu dem in Ziff. 1 genannten Betrag) schadlos zu halten. 
 
5. (...)." 
 
Mit Verfügung vom 19. Dezember 2002 stellte die Bezirksanwaltschaft die Untersuchung wegen Rückzugs des Strafantrages ein. Sie auferlegte die Kosten von insgesamt Fr. 280.-- X.________ mit der Begründung, dessen Verhalten müsse als verwerflich bezeichnet werden und habe letztlich die Strafuntersuchung ausgelöst. 
X.________ ersuchte um gerichtliche Beurteilung des bezirksanwaltlichen Kostenentscheides. Diesen bestätigte der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Dielsdorf am 3. März 2003. Der Einzelrichter erwog, X.________ sei zumindest ein Eingriff in die körperliche Integrität anzulasten, der das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschritten habe. Der die körperliche Integrität schützende Tatbestand der Tätlichkeit nach Art. 126 Abs. 1 StGB erweise sich damit als insofern erfüllt, dass es ein widerrechtliches Verhalten von X.________ im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR zu bejahen gelte. Das Verhalten von X.________ sei objektiv schuldhaft und ursächlich für die Einleitung der Strafuntersuchung gewesen. Die Voraussetzungen für die Kostenauflage seien damit erfüllt. 
 
Gegen den Entscheid des Einzelrichters erhob X.________ Nichtigkeitsbeschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Dieses wies die Beschwerde mit Beschluss vom 25. November 2003 ab. 
B. 
X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, den Beschluss des Obergerichtes aufzuheben. 
C. 
Der Einzelrichter und das Obergericht haben auf Gegenbemerkungen verzichtet. 
 
Die Staatsanwaltschaft hat eine Vernehmlassung eingereicht. Sie beantragt sinngemäss die Abweisung der Beschwerde 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Gemäss § 428a lit. a StPO/ZH ist die Nichtigkeitsbeschwerde unzulässig gegen den Entscheid einer Kassationsinstanz. Als solche fällte das Obergericht den angefochtenen Beschluss. Dieser ist somit kantonal letztinstanzlich. Die Beschwerde ist unter dem Gesichtswinkel von Art. 86 OG zulässig. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. 
2. 
2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, gemäss § 42 StPO/ZH würden die Kosten einer eingestellten Untersuchung grundsätzlich von der Staatskasse getragen. Sie würden dem Angeschuldigten nur dann ganz oder teilweise auferlegt, wenn er die Untersuchung durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verursacht oder die Durchführung der Untersuchung erschwert habe. Mit dem angefochtenen Beschluss schaffe das Obergericht über § 42 StPO/ZH hinausgehende Sachverhalte für eine Kostenauflage an den Angeschuldigten. Es erachte die Kostenauflage auch als zulässig, wenn der Angeschuldigte ein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten anerkenne oder er sich gegenüber dem Geschädigten zur Übernahme der Kosten bereit erkläre. Damit weiche es von § 42 StPO/ZH ab, was willkürlich sei und damit Art. 9 BV verletze. 
2.2 Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 129 I 8 E. 2.1; 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen). 
2.3 § 42 StPO/ZH ist nach der Zürcher Praxis auch bei Rückzug des Strafantrages anwendbar (Andreas Donatsch/Niklaus Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, § 42 N. 34; Alex Zindel, Kosten- und Entschädigungsfolgen im Strafverfahren des Kantons Zürich, Diss. Zürich 1972, S. 59 f.). Danach werden die Kosten einer eingestellten Untersuchung von der Staatskasse getragen. Sie werden dem Angeschuldigten ganz oder teilweise auferlegt, wenn er die Untersuchung durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verursacht hat oder wenn er die Durchführung der Untersuchung erschwert hat. Sie werden dem Verzeiger ganz oder teilweise überbunden, wenn er seine Anzeige in verwerflicher oder leichtfertiger Weise erstattet hat. 
 
Das Obergericht führt (S. 4 unten) aus, wenn der Angeschuldigte ein zivilrechtlich vorwerfbares Fehlverhalten anerkenne oder sich - aus welchen Gründen immer - zur Übernahme der Kosten bereit erkläre, habe er diese zu tragen. 
 
Diese Ansicht verletzt weder § 42 StPO/ZH krass noch ist sie sonst offensichtlich unhaltbar. Unter einem verwerflichen Benehmen gemäss § 42 StPO/ZH ist ein unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten zu verstehen (Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, S. 461 N. 1206; vgl. BGE 116 Ia 162 E. 2c-e). Anerkennt der Angeschuldigte ein solches Verhalten, hat er keinen Grund, sich darüber zu beschweren, wenn ihm Kosten auferlegt werden. Denn mit der Anerkennung räumt er in der Sache selber ein, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Kostenauflage erfüllt sind. Erklärt sich der Angeschuldigte zur Übernahme der Kosten bereit, ist es ebenso wenig offensichtlich unhaltbar, wenn ihm diese auferlegt werden. Wer einem Eingriff in seine Rechtsstellung zustimmt, kann sich nicht darüber beklagen, wenn die Behörde den Eingriff vornimmt. Der angefochtene Entscheid ist im vorliegenden Punkt nicht willkürlich. Eine Verletzung von Art. 9 BV ist zu verneinen. 
3. 
3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, nach Auffassung des Obergerichtes habe er mit der Vereinbarung vom 2. April 2002 und der darin eingegangenen Verpflichtung zur Zahlung von Fr. 2'500.-- in zivilrechtlicher Hinsicht anerkannt, dass er sich beim Vorfall vom 24. Dezember 2001 nicht korrekt verhalten habe. Diese Ansicht sei willkürlich. 
3.2 Das Obergericht legt (S. 5 oben) dar, der Beschwerdeführer habe den Rückzug des Strafantrages mit der Verpflichtung zur Leistung einer "Abgeltung sämtlicher Ansprüche von Y.________ (Schadenersatz, Genugtuung) aus dem Vorfall vom 24.12.2001" erwirkt. Auch wenn vor Abschluss der Vereinbarung betont worden sei, dass damit keinerlei Rechtspflicht anerkannt werde, habe der Beschwerdeführer - offensichtlich und entgegen seiner in der Kosteneinsprache vertretenen Auffassung - in zivilrechtlicher Hinsicht anerkannt, dass er sich beim Vorfall vom 24. Dezember 2001 nicht korrekt verhalten habe. Eine andere Annahme erscheine lebensfremd. Das Zugeständnis des Beschwerdeführers vertrage sich aber nicht mit der Erwartung, der Staat müsse die Kosten tragen. 
 
Der Anwalt des Beschwerdeführers hat das Angebot zur Zahlung dem Vertreter des Geschädigten mit Schreiben vom 26. März 2002 (act. 3/2) unterbreitet. Der Anwalt des Beschwerdeführers bemerkte dabei einleitend (S. 1), der Vorfall vom 24. Dezember 2001 sei umstritten; nötigenfalls werde der Sachverhalt im Strafverfahren geklärt werden müssen; dabei gehe er - der Anwalt des Beschwerdeführers - aufgrund der Akten eher von einem Freispruch bzw. einer Verfahrenseinstellung aus. Der Anwalt bemerkte im Weiteren (S. 3) was folgt: 
 
"Eine grosse Auseinandersetzung kann sich indes für keinen unserer Mandanten lohnen. Abgesehen von der persönlichen Belastung würden Gerichts- und Anwaltskosten sehr schnell den Streitwert übersteigen. Mein Mandant ist deshalb - ohne Anerkennung eines Verschuldens, einer Haftbarkeit, einer Rechtspflicht und ohne irgendeine präjudizielle Wirkung - zur definitiven vergleichsweisen Streiterledigung bereit, Ihrem Mandanten eine Entschädigung unter allen Titeln und per Saldo aller Ansprüche von Fr. 2'000.-- zu bezahlen, falls ihr Mandant auch den Strafantrag zurückzieht." 
 
Es geht nicht an, - wie das die Staatsanwaltschaft in der Vernehmlassung (S. 3) tut - den Passus "ohne Anerkennung eines Verschuldens, einer Haftbarkeit, einer Rechtspflicht und ohne irgendeine präjudizielle Wirkung" als in der Sache bedeutungslose Floskel zu werten. Wenn der Anwalt des Beschwerdeführer das Zahlungsangebot unter dem genannten Vorbehalt gemacht hat, heisst das, dass er für ihn wesentlich war. Wird im Schreiben des Anwalts ein Verschulden, eine Haftbarkeit und eine Rechtspflicht des Beschwerdeführers ausdrücklich ausgeschlossen, kann kaum gesagt werden, dieser habe ein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten anerkannt, indem er sich in der Vereinbarung vom 2. April 2002 zur Zahlung verpflichtet habe. Die Auffassung des Obergerichtes wäre selbst dann fragwürdig, wenn das Schreiben des Anwalts vom 26. März 2002 den erwähnten Vorbehalt nicht enthielte. Denn für einen Angeschuldigten in der Lage des Beschwerdeführers kann es gegebenenfalls auch dann ratsam sein, zu einer Zahlung Hand zu bieten, wenn er der Auffassung ist, sich keiner widerrechtlichen Handlung schuldig gemacht zu haben; dies dann, wenn er das Risiko einer Verurteilung aufgrund der Beweislage gleichwohl als realistisch einschätzen muss. In diesem Falle erspart er sich mit der Zahlung und dem damit bewirkten Rückzug des Strafantrages die Belastung des - möglicherweise längeren - Strafverfahrens. Die Auffassung des Obergerichtes überzeugt demnach nicht. Ob sie als geradezu willkürlich beurteilt werden muss, kann offen bleiben. Wie dargelegt, genügt es für die Gutheissung der staatsrechtlichen Beschwerde nicht, wenn der angefochtene Entscheid in der Begründung willkürlich ist. Er muss überdies im Ergebnis offensichtlich unhaltbar sein. Letzteres ist hier aus folgendem Grunde zu verneinen: Das Verhalten des Beschwerdeführers muss auch dann als aggressiv bezeichnet werden, wenn man seiner eigenen Darstellung des Vorfalles vom 24. Dezember 2001 folgt. Er hat unstreitig den Wagen, nachdem er am Geschädigten vorbeigefahren war, sofort angehalten, ist ausgestiegen und auf diesen zugegangen. Er hat sich - wer auch immer damit angefangen hat - ebenso unstreitig an den Handgreiflichkeiten beteiligt. Zwar gab er an, er könne sich nicht erklären, wie sich der Geschädigte die Rippen gebrochen habe. Er stellt jedoch nicht in Abrede, dass die Rippenbrüche von der Auseinandersetzung vom 24. Dezember 2001 herrühren. Er musste also körperlich erheblich auf den Geschädigten eingewirkt haben. Der Beschwerdeführer räumt zudem ein, dass er wütend und erregt war. Aus dem Schreiben seines Anwalts vom 26. März 2002 lässt sich schliessen, dass die Angelegenheit dem Beschwerdeführer nachträglich leid getan hat. Es enthält am Ende folgenden Satz: "Unabhängig davon, ob ihr Mandant dem beiliegenden Vorschlag zustimmt oder nicht, wünsche ich ihm auch namens meines Mandanten recht herzlich gute Besserung!". Nach den Darlegungen im Polizeirapport (act. 1 S. 5 oben) haben sich der Beschwerdeführer und der Geschädigte am 28. Januar 2002 bei letzterem getroffen. Dabei entschuldigte sich der Beschwerdeführer. Zu einer Entschuldigung hat nur Anlass, wer sich nicht korrekt verhalten hat. Die Entschuldigung des Beschwerdeführers kann nur als Zugeständnis dafür gewertet werden, dass er bei der tätlichen Auseinandersetzung zu weit gegangen ist. Hätte der Geschädigte ihn angegriffen und er - der Beschwerdeführer - sich dabei auf eine den Umständen angemessene Gegenwehr beschränkt, hätte er keinen Grund gehabt, sich zu entschuldigen. Bei dieser Sachlage ist es jedenfalls im Ergebnis nicht offensichtlich unhaltbar, wenn das Obergericht angenommen hat, der Beschwerdeführer habe in zivilrechtlicher Hinsicht anerkannt, sich beim Vorfall vom 24. Dezember 2001 nicht korrekt verhalten zu haben. Die Beschwerde ist auch im vorliegenden Punkt abzuweisen. 
4. 
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, nach den Erwägungen des Obergerichtes habe er für jeden Fall seine Kostenpflicht anerkannt. Damit verfalle es wiederum in Willkür. 
4.2 Das Obergericht kommt (S. 5) zum Schluss, der Beschwerdeführer habe für jeden Fall seine Kostenpflicht anerkannt. An der Prüfung der Frage, ob dies willkürlich sei, hat er kein rechtlich geschütztes Interesse. Das Obergericht ging - wie gesagt - willkürfrei davon aus, dass dem Angeschuldigten die Kosten überbunden werden dürfen, wenn er ein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten anerkannt oder sich zur Übernahme der Kosten bereit erklärt hat. Das Obergericht hat ebenso ohne Willkür angenommen, der Beschwerdeführer habe in zivilrechtlicher Hinsicht anerkannt, sich beim Vorfall vom 24. Dezember 2001 nicht korrekt verhalten zu haben. Diese Feststellung genügt für die Kostenauflage und es muss nicht mehr geprüft werden, ob die Ansicht des Obergerichts, der Beschwerdeführer habe überdies seine Kostenpflicht anerkannt, willkürlich sei. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. 
5. 
5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, nach Ansicht des Obergerichtes habe er sich mit dem Begehren um gerichtliche Beurteilung der Kostenfolgen widersprüchlich verhalten. Diese Auffassung stütze sich auf willkürliche Feststellungen und sei deshalb ihrerseits willkürlich. 
5.2 Die Rüge ist unbegründet. Hat das Obergericht nach dem Gesagten ohne Willkür angenommen, der Beschwerdeführer habe ein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten anerkannt, ist es nicht offensichtlich unhaltbar, wenn es zum Schluss gekommen ist, er habe sich mit dem Begehren um gerichtliche Beurteilung der Kostenfolgen widersprüchlich verhalten. Wer in der Sache die gesetzlichen Voraussetzungen für die Kostenauflage anerkennt und die Kostenpflicht gleichwohl bestreitet, handelt in der Tat widersprüchlich. Art. 9 BV ist auch im vorliegenden Punkt nicht verletzt. 
6. 
6.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, gemäss § 430 Ziff. 4 StPO/ZH sei die Nichtigkeitsbeschwerde zulässig wegen Verletzung gesetzlicher Prozessformen zum Nachteil des Nichtigkeitsklägers. Die Unschuldsvermutung gemäss Art. 6 Ziff. 2 EMRK gehöre zu diesen Prozessformen. Er habe ihre Verletzung durch den Einzelrichter in zulässiger Weise vor Obergericht gerügt. Indem dieses nicht darauf eingegangen sei, habe es das kantonale Recht willkürlich angewandt und eine Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV begangen. 
6.2 Das Obergericht erwägt (S. 5 unten f.), der Beschwerdeführer habe sich mit seinem Begehren um gerichtliche Beurteilung der Kostenfolgen widersprüchlich verhalten. Der Einzelrichter habe im Ergebnis zu Recht, wenn auch mit anderer Begründung, das Begehren abgewiesen. Die Nichtigkeitsbeschwerde sei ebenfalls abzuweisen, ohne dass die in der dreizehn Seiten umfassenden Beschwerdeschrift vorgebrachten Rügen zu prüfen seien. Selbst wenn nämlich eine Rüge am einzelrichterlichen Nachweis eines zivilrechtlichen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers berechtigt wäre, würde dies am Ausgang des Verfahrens nichts ändern. 
 
 
Das Obergericht stützt also die Kostenauflage auf eine andere Begründung als der Einzelrichter. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, es habe insoweit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verletzt. Hat das Obergericht die Kostenauflage auf eine eigene neue Begründung gestützt, musste es die mit der Nichtigkeitsbeschwerde vorgebrachten Rügen nicht prüfen. Denn am Ergebnis hätte sich - wie das Obergericht zutreffend erwägt - nichts geändert, wenn die Rügen begründet gewesen wären. Die Kostenauflage wäre gestützt auf die neue Begründung des Obergerichtes bestehen geblieben. Unter diesen Umständen ist dem Obergericht weder Willkür noch eine Rechtsverweigerung vorzuwerfen, wenn es die Rügen nicht geprüft hat. 
7. 
7.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, gemäss § 436 Abs. 1 StPO/ZH weise die Kassationsinstanz die Sache an das Gericht zurück, wenn ein Urteil wegen eines der in § 430 Ziff. 1-4 erwähnten Nichtigkeitsgründe oder ein Gerichtsbeschluss aufgehoben werde. Nur wenn ein Urteil aus einem der in § 430 Ziff. 5 oder 6 angeführten Nichtigkeitsgründe aufgehoben werde, fälle gemäss § 437 StPO/ZH die Kassationsinstanz das Urteil. Das Obergericht sei der Auffassung, aus prozessökonomischen Gründen müsste es im Falle einer Aufhebung des einzelrichterlichen Entscheides selber neu urteilen. Diese Auffassung sei mit der Zürcher Strafprozessordnung unvereinbar. Wäre eine Rüge der Verletzung gesetzlicher Prozessformen nach § 430 Ziff. 4 StPO/ZH gutzuheissen und deshalb der Entscheid des Einzelrichters aufzuheben gewesen, hätte das Obergericht die Sache an den Einzelrichter zurückweisen müssen. Indem das Obergericht eine andere Ansicht vertrete, wende es das kantonale Recht willkürlich an. 
7.2 Das Obergericht erwägt (S. 6), selbst wenn eine Rüge am einzelrichterlichen Nachweis eines zivilrechtlichen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers berechtigt wäre, würde dies am Ausgang des Verfahrens nichts ändern. Aus prozessökonomischen Gründen müsste im Falle einer Aufhebung des angefochtenen Entscheides ohnehin das Obergericht selber neu entscheiden. 
 
Das Obergericht bemerkt somit beiläufig, wie seiner Ansicht nach zu verfahren gewesen wäre, wenn es die in der Nichtigkeitsbeschwerde vorgebrachten Rügen zu prüfen und den Entscheid des Einzelrichters aufzuheben gehabt hätte. Da es die Rügen nicht prüfen musste, kommt dem keine praktische Bedeutung zu. Es kann deshalb offen bleiben, ob die Auffassung des Obergerichtes auf einer willkürlichen Auslegung des kantonalen Prozessrechtes beruht. Der Beschwerdeführer hat kein rechtlich geschütztes Interesse an der Behandlung der Rüge. Anders hätte es sich verhalten, wenn das Obergericht die in der Nichtigkeitsbeschwerde vorgebrachten Rügen geprüft, (mindestens) eine davon als begründet beurteilt, den einzelrichterlichen Entscheid deshalb aufgehoben und anschliessend selber neu entschieden hätte. Auf die Beschwerde ist im vorliegenden Punkt nicht einzutreten. 
8. 
8.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Obergericht habe mit der Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde den einzelrichterlichen Entscheid geschützt. Dieser verletze jedoch, wie der Beschwerdeführer vor Obergericht geltend gemacht habe, die Unschuldsvermutung. Der Beschwerdeführer brauche sich nicht damit abzufinden, dass ein derartiger Entscheid trotz entsprechender gesetzmässiger Rüge seinerseits stehen gelassen werde und damit weiterhin der Vorwurf an ihm haften bleibe, er habe sich strafbar gemacht. Auch insoweit habe das Obergericht eine Rechtsverweigerung nach Art. 29 Abs. 1 BV begangen. 
8.2 Das Obergericht hat mit der Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde den einzelrichterlichen Entscheid im Ergebnis bestätigt, nicht aber in der Begründung. Es stützt die Kostenauflage, wie dargelegt, vielmehr auf eine eigene neue Begründung. Die Begründung des Einzelrichters hat damit für die Kostenauflage keine Bedeutung mehr und ist hinfällig. Deshalb bleibt am Beschwerdeführer auch kein strafrechtlicher Vorwurf haften, der sich aus der Begründung des einzelrichterlichen Entscheids allenfalls ergeben könnte. Der Beschwerdeführer hätte dann Anspruch auf eine Überprüfung der Begründung des Einzelrichters gehabt, wenn diese auch nach dem Entscheid des Obergerichts noch eine tragende Bedeutung gehabt hätte. Da das nicht der Fall ist, hatte das Obergericht keinen Anlass, sich mit der Begründung des einzelrichterlichen Entscheids auseinanderzusetzen. Eine Rechtsverweigerung ist ihm nicht anzulasten. 
9. 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
Gemäss Art. 156 Abs. 1 OG werden die Gerichtskosten in der Regel der vor Bundesgericht unterliegenden Partei auferlegt. Das Obergericht hat, wie sich aus dem Gesagten (E. 3.2) ergibt, durch eine fragwürdige Begründung zur Beschwerde Anlass gegeben. Damit läge es nahe, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten. Gegen einen derartigen Verzicht spricht jedoch die Art der Prozessführung. Der Beschwerdeführer schlug dem Geschädigten mit Schreiben vom 26. März 2002 die Zahlung von Fr. 2'000.-- per Saldo aller Ansprüche vor. In der Vereinbarung vom 2. April 2002 verpflichtete er sich zur Zahlung von Fr. 2'500.--. Er nahm somit gegenüber seinem ursprünglichen Angebot einen Mehrbetrag von Fr. 500.-- in Kauf. Überdies verpflichtete er sich in der Vereinbarung zur Übernahme der Kosten, falls diese dem Geschädigten auferlegt würden. Der Beschwerdeführer hat damit die zusätzliche Zahlung der Kosten bereits einkalkuliert. Vor diesem Hintergrund ist es schwer nachvollziehbar, dass er die Auferlegung der Kosten im Betrag von insgesamt Fr. 280.-- durch alle Instanzen hindurch angefochten hat, obwohl er den Vorfall vom 21. Dezember 2001 offensichtlich bedauert und eingesehen hat, sich unkorrekt verhalten zu haben; sonst hätte er keinen Grund für eine Entschuldigung gehabt. Das Prozessgebahren des Beschwerdeführers ist umso weniger verständlich, als ihm die Bezahlung der Fr. 280.-- - die im Vergleich zu den bereits zu leistenden Fr. 2'500.-- und den eigenen Anwaltskosten nur noch geringfügig ins Gewicht fielen - keinerlei Schwierigkeiten bereitet. Wie sich aus den Akten ergibt, verfügte er im Jahr 2001 über ein Vermögen von Fr. 560'000.-- (act. 11/2). Unter diesen Umständen ist auf eine Gerichtsgebühr nicht zu verzichten (vgl. Art. 156 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 156 Abs. 2 und 6 OG). Es rechtfertigt sich, eine gegenüber dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- reduzierte Gerichtsgebühr zu erheben. Diese wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Dielsdorf, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 2. Juni 2004 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: