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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_892/2023  
 
 
Urteil vom 14. Dezember 2023  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Gerichtsschreiber Keskin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Geringfügige Sachentziehung; rechtliches Gehör etc., 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 21. April 2023 (SU220008-O/U/cwo). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Stadtrichteramt Zürich wirft A.________ vor, am 13. Dezember 2019 im Treppenhaus des Mehrfamilienhauses an der U._______strasse in V.________ im 5. Obergeschoss um ca. 4.13 bis 4.30 Uhr zwei B.________ gehörende Videoüberwachungssysteme im Wert von ca. Fr. 133.-- entwendet zu haben. Das Stadtrichteramt Zürich erklärte A.________ mittels Strafbefehl vom 3. November 2020 der geringfügigen Sachentziehung für schuldig und bestrafte sie mit einer Busse von Fr. 200.--. 
 
B.  
 
B.a. Auf Einsprache von A.________ hin bestätigte das Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 7. Januar 2022 den Schuldspruch wegen geringfügiger Sachentziehung und die Strafe.  
 
B.b. Auf Berufung von A.________ bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 21. April 2023 den bezirksgerichtlichen Entscheid.  
 
C.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, es sei das Urteil vom 21. April 2023 in Bezug auf die geringfügige Sachentziehung für nichtig zu erklären, aufzuheben und die Sache der Vorinstanz im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. Es sei das Urteil vom 7. Januar 2022 in Bezug auf geringfügige Sachentziehung für nichtig zu erklären, aufzuheben und die Sache dem Bezirksgericht Zürich im Sinne der Erwägungen zurückweisen. Die Vorladung vom "XXX" in Bezug auf geringfügigen Diebstahl für die Verhandlung am 7. Januar 2023 sowie auch die Verhandlung am 7. Januar 2023 in Bezug auf geringfügigen Diebstahl seien für nichtig zu erklären sowie aufzuheben und das Bezirksgericht Zürich sei gerichtlich anzuweisen, sie erneut in Bezug auf die geringfügige Sachentziehung vorzuladen. Sie sei umfangreich freizusprechen. Sie sei des geringfügigen Diebstahls, der geringfügigen Sachentziehung sowie auch Sachbeschädigung freizusprechen. Der Strafbefehl vom 3. November 2021 sei für nichtig zu erklären sowie aufzuheben und das Stadtrichteramt Zürich sei anzuweisen, das Verfahren einzustellen. Die Überweisungsverfügung vom 30. Januar 2020 sei für nichtig zu erklären sowie aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat zurückzuweisen bzw. die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sei anzuweisen, das Verfahren einzustellen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerdeführerin reichte am 21. August 2023 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) eine Beschwerdeergänzung ein, die somit samt ihren Anträgen und Anhängen verspätet und unbeachtlich ist (vgl. BGE 148 V 174 E. 2.1).  
 
1.2. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen. Dem diesbezüglichen Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin ist damit Genüge getan. Soweit sie darüber hinaus einen Verfahrensantrag stellt, mit dem sie den Beizug der Akten eines Verfahrens "UH200384" begehrt, legt sie nicht dar und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern diese Akten für den Entscheid des Bundesgerichts von Bedeutung wären, weshalb darauf nicht einzutreten ist (Art. 42 Abs. 2 BGG).  
 
1.3. Anfechtungsobjekt bildet einzig das angefochtene Urteil vom 21. April 2023 (Art. 80 Abs. 1 und Art. 90 BGG). Auf ausserhalb des Streitgegenstands liegende Anträge, Rügen und weitere Vorbringen kann daher von vornherein nicht eingetreten werden (Urteil 6B_337/2023 vom 4. Mai 2023 E. 1.1). Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde Anträge stellt, welche sich gegen das erstinstanzliche Urteil, gegen den Strafbefehl des Stadtrichteramts vom 3. November 2020 und gegen Verfahrenshandlungen der ersten Instanz bzw. der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat richten (vgl. Anträge), und diesbezüglich Ausführungen macht, ist darauf nicht einzutreten.  
 
1.4.  
 
1.4.1. Die Beschwerdeführerin legt mit ihrer Beschwerde diverse neue Beweismittel ins Recht.  
 
1.4.2. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde darzulegen ist (BGE 134 V 223 E. 2.2.1 mit Hinweis). Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können. Das Vorbringen von Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder entstanden (echte Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig (BGE 148 V 174 E. 2.2; 143 V 19 E. 1.2; 139 III 120 E. 3.1.2; Urteile 6B_709/2022 vom 4. Oktober 2023 E. 1.1; 6B_867/2022 vom 2. August 2023 E. 2.1). Dieser Grundsatz ergibt sich aus der Rolle des Bundesgerichts als der obersten rechtsprechenden Behörde des Bundes (vgl. Art. 188 Abs. 1 BV, Art. 1 Abs. 1 BGG), welche ihrem Sachurteil keine Tatsachen oder Beweismittel zugrunde legen darf, die zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils noch nicht existiert haben (Urteile 6B_709/2022 vom 4. Oktober 2023 E. 1.1; 6B_867/2022 vom 2. August 2023 E. 2.1; je mit Hinweisen). Nach dem angefochtenen Entscheid eingetretene Tatsachen bzw. die zugehörigen Beweismittel müssen nur zugelassen werden, wenn sie prozessuale Aspekte im Verfahren vor dem Bundesgericht betreffen, wie etwa die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung (wesentlich für die Eintretensfrage), die Mittellosigkeit im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege oder das Ereignis, welches die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens bewirkt (Urteile 6B_709/2022 vom 4. Oktober 2023 E. 1.1; 6B_349/2020 vom 25. Juni 2020 E. 1.2.2 mit Hinweis).  
 
1.4.3. Die Beschwerdeführerin beruft sich in ihrer Beschwerde unter anderem auf eine elektronische Nachricht des Geschädigten vom 23. Mai 2023 an den vorinstanzlichen Gerichtsschreiber, mit welcher er um die Zustellung des vorinstanzlichen Urteils ersucht, sowie ein Zahlungsbefehl vom 25. Mai 2023 in einer vom Geschädigten gegen die Beschwerdeführerin eingeleiteten Betreibung. Dabei handelt es sich allesamt um echte Noven, welche erst nach dem angefochtenen Entscheid vom 21. April 2023 entstanden sind. Diese Beweismittel und die Ausführungen der Beschwerdeführerin, welche sich auf diese stützen (Beschwerde S. 35 f.), sind für das bundesgerichtliche Verfahren demzufolge unbeachtlich.  
 
1.5.  
 
1.5.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2 und 1.3). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2; 139 I 306 E. 1.2).  
Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 409 E. 2.2, 39 E. 2.3.5; je mit Hinweisen). Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 409 E. 2.2, 39 E. 2.3.5; je mit Hinweisen). 
War wie vorliegend ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens (Art. 398 Abs. 4 StPO), prüft das Bundesgericht frei, ob die Vorinstanz auf eine gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachte Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung hin zu Unrecht Willkür verneint hat. Der Beschwerdeführer muss sich bei der Begründung der Rüge, die Vorinstanz habe Willkür zu Unrecht verneint, auch mit den Erwägungen der ersten Instanz auseinandersetzen. Das Bundesgericht nimmt indes keine eigene Beweiswürdigung vor (Urteile 6B_766/2023 vom 24. August 2023 E. 3; 6B_1044/2022 vom 2. August 2023 E. 2.2.2; 6B_171/2023 vom 19. Juni 2023 E. 1.2; je mit Hinweisen). 
 
1.5.2. Die Beschwerde genügt über weite Teile den Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht. Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV geltend (Beschwerde S. 8 f.), ohne darzulegen, inwiefern die Vorinstanz ihre Vorbringen tatsächlich nicht gehört, geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt habe. Auf diese Rüge ist mangels Beschwerdebegründung demzufolge nicht einzutreten (Art. 106 Abs. 2 BGG). Sodann wiederholt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde pauschal ihre Ausführungen, welche sie bereits in ihrer schriftlichen Berufungsbegründung vor der Vorinstanz vorgebracht hatte (Beschwerde S. 9-27), was unzulässig ist (BGE 134 II 244 E. 2.1-2.3; Urteil 6B_644/2022 vom 9. Februar 2023 E. 1.1.1). Damit fehlt es an einer Auseinandersetzung mit dem Urteil der Vorinstanz. Infolgedessen ist auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht einzutreten (Art. 106 Abs. 2 BGG). Indem die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe die Prozessgeschichte nicht ausführlich dokumentiert (Beschwerde S. 27), ohne dabei Willkür geltend zu machen oder darzulegen, inwiefern die Vorinstanz Recht verletzt, verfällt sie in unzulässige appellatorische Kritik, worauf nicht einzutreten ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin äussert ebenfalls appellatorische Kritik, auf die nicht einzutreten ist (Art. 106 Abs. 2 BGG), wenn sie vorbringt, ihr "komischer ausländischer Name" sei der einzige Grund, weshalb sie bestraft worden sei (Beschwerde S. 37). Die Beschwerdeführerin bringt ferner sinngemäss vor, die Vorinstanz habe ihre Rüge, die erste Instanz habe ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem diese ihr mitgeteilt habe, sie müsse ihren Parteivortrag nicht laut vorlesen, sondern könne diesen auch zu den Akten geben, zu Unrecht abgewiesen (Beschwerde S. 28). Dabei begnügt sie sich, zu behaupten, die Vorinstanz hätte ihren diesbezüglichen Antrag ignoriert, und darauf basierend ihre eigenen Schlussfolgerungen zu ziehen, ohne sich mit den einschlägigen vorinstanzlichen Erwägungen zu befassen. Dasselbe gilt, wenn sie pauschal die Tatbestandsmässigkeit (Beschwerde S. 30) bzw. die Rechtswidrigkeit (Beschwerde S. 37 f.) ihres Verhaltens bestreitet oder dessen Beweislosigkeit geltend macht (Beschwerde S. 30). Auf diese Rügen ist daher ebenfalls nicht einzutreten (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf ein verfassungsmässiges Gericht gemäss Art. 30 BV und Art. 6 EMRK, was zur Aufhebung des Urteils und dessen Rückweisung an die Vorinstanz führen müsse. Sie macht geltend, der Spruchkörper sei im Verlaufe des Berufungsverfahrens mehrfach verändert worden, ohne dass die Vorinstanz ihr die Gründe hierfür jeweils angegeben habe, weswegen während des Berufungsverfahrens kein unparteiisches und unabhängiges Gericht bestanden habe.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Nach Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Justizpersonen ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Dies soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens beitragen und ein gerechtes Urteil ermöglichen (BGE 140 I 240 E. 2.2; 271 E. 8.4; 326 E. 5.1; 140 III 221 E. 4.1; 137 I 227 E. 2.1; je mit Hinweisen). Die grundrechtliche Garantie wird in Art. 56 StPO konkretisiert (BGE 138 I 425 E. 4.2.1 mit Hinweisen).  
 
 
2.2.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 58 Abs. 1 StPO, wonach Ausstandsgesuche unverzüglich nach Kenntnis der Ausstandsgründe zu stellen sind, gelten diese als verwirkt, wenn sie nicht innert nützlicher Frist geltend gemacht werden. Es verstösst gegen Treu und Glauben, Einwände dieser Art erst nach einem ungünstigen Prozessausgang im Rechtsmittelverfahren vorzubringen, wenn der Mangel schon vorher hätte gerügt werden können (BGE 140 I 271 E. 8.4.3; 135 III 334 E. 2.2; Urteil 6B_1381/2022 vom 26. April 2023 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). Eine Ausnahme wird nur bei offensichtlichen Befangenheitsgründen gemacht (BGE 134 I 20 E. 4.3.2; Urteile 4A_576/2020 vom 10. Juni 2021 E. 3.1.6 und 3.2; 1C_164/2018 vom 10. Juli 2018 E. 1.5; je mit Hinweisen).  
 
2.3. Die Beschwerdeführerin bezieht ihre Rüge auf sämtliche Entscheide der Vorinstanz, einschliesslich derjenigen prozessleitender Natur. Die Vorinstanz teilt der Beschwerdeführerin die Zusammensetzung des Spruchkörpers mit, indem es die Namen der am jeweiligen Entscheid mitwirkenden Personen und deren Funktionen im Rubrum aufführt (vgl. auch kantonale Akten, act. 118). Damit war der Beschwerdeführerin die von ihr monierte, mehrfache Veränderung des Spruchkörpers bereits während des vorinstanzlichen Verfahrens bekannt. Die Beschwerdeführerin zeigt diesbezüglich nicht auf, im vorinstanzlichen Verfahren ein Ausstandsgesuch gestellt und/oder eine allfällige Fehlerhaftigkeit der Besetzung gerügt zu haben. Im Übrigen ergibt sich aus ihren Vorbringen kein offensichtlicher Befangenheitsgrund oder Hinweise auf eine fehlerhafte Besetzung des Spruchkörpers. Da die Beschwerdeführerin ihre Rüge nicht bereits vor der Vorinstanz vorbrachte, hat sie den Anspruch auf dessen Geltendmachung verwirkt.  
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführerin rügt, es liege kein gültiger Strafantrag betreffend geringfügige Sachentziehung gegen sie vor, weshalb sie von diesem Vorwurf freizusprechen sei.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Ein gültiger Strafantrag liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die antragsberechtigte Person innert Frist bei der zuständigen Behörde ihren bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung des Täters so erklärt, dass das Strafverfahren ohne weitere Willenserklärung weiterläuft (BGE 147 IV 199 E. 1.3; 141 IV 380 E. 2.3.4; 131 IV 97 E. 3.1; Urteile 6B_656/2020 vom 23. Juni 2021 E. 2.2; 6B_1423/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 1.2; je mit Hinweisen).  
 
3.2.2. Nach Art. 141 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB ist auf Antrag strafbar, wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache von einem geringen Vermögenswert entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt. Gemäss Art. 304 Abs. 1 StPO ist der Strafantrag bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben. Der mündliche Strafantrag kann auch in einem Polizeirapport protokolliert werden (BGE 145 IV 190 E. 1.3.3).  
 
3.2.3. Die Ermittlung des Inhalts eines Strafantrages erfolgt nach den allgemeinen Grundsätzen für die Auslegung rechtserheblicher Erklärungen (BGE 115 IV 1 E. 2b; Urteil 6B_656/2020 vom 23. Juni 2021 E. 2.2 mit Hinweis). Ob gestützt auf den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt von einem rechtsgültigen Strafantrag auszugehen ist oder nicht, ist Rechtsfrage, welche das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition beurteilt (Art. 106 Abs. 1 BGG und Art. 95 lit. a BGG; Urteile 6B_1419/2021 vom 18. März 2022 E. 1.3; 6B_656/2020 vom 23. Juni 2021 E. 2.2; 6B_1454/2019 vom 21. April 2020 E. 2.2.2).  
 
3.3. Die Vorinstanz stellt fest, der Geschädigte habe am 17. Januar 2020 in seiner Funktion als "Eigentümer des Videoüberwachungssystems/Wohneigentümer" Strafantrag gegen die Beschwerdeführerin gestellt, wobei er als Ereignis bzw. Delikt "Sachbeschädigung vom 13.12.2019" angegeben habe. Aufgrund ihrer verbindlichen Feststellungen erwägt die Vorinstanz, der Vorfall sei einerseits zeitlich auf einen konkreten Tag eingegrenzt und aus der Funktionsbezeichnung gehe andererseits auch hervor, dass es sich um den Vorfall betreffend die Videokameras handle. Es ist nicht zu beanstanden, wenn sie aufgrund ihrer Feststellungen und Erwägungen darauf schliesst, der Geschädigte habe damit unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht, dass er eine strafrechtliche Verfolgung des Vorfalls vom 13. Dezember 2019 wolle, als die Beschwerdeführerin die von ihm installierten Videoüberwachungskameras entfernt haben solle, womit der Lebenssachverhalt, auf den sich der Strafantrag bezogen habe, für alle Beteiligten stets eindeutig gewesen sei. Der Strafantrag muss sich auf einen bestimmten Sachverhalt beziehen (BGE 131 IV 97 E. 3.1 und E. 3.3). Verlangt wird, dass der zur Anzeige gebrachte Sachverhalt zweifelsfrei umschrieben wird. Die Strafverfolgungsbehörden müssen wissen, für welchen Sachverhalt der Strafantragsteller eine Strafverfolgung verlangt (Urteil 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 3.4 mit Hinweis). Die rechtliche Würdigung der Handlung obliegt der Behörde. Nennt der Antragsteller den Straftatbestand, der seines Erachtens erfüllt worden ist, so ist die Behörde an diese Qualifikation nicht gebunden (BGE 131 IV 97 E. 3.1). Damit erweisen sich auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach der Strafantrag keine Angaben bezüglich Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung enthalte, weshalb sie dadurch sinngemäss den Anklagegrundsatz als verletzt sieht, als unbegründet, zumal sich die von der Beschwerdeführerin angerufene Umgrenzungsfunktion des in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatzes auf den in der Anklageschrift festgehaltenen Sachverhalt bezieht (vgl. BGE 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang schliesslich geltend macht, der Strafantrag sei ungültig, weil der Geschädigte zum Zeitpunkt des Strafantrags urteilsunfähig gewesen sei (Beschwerde S. 31), handelt es sich um eine blosse Behauptung. Diesbezüglich legt sie nicht dar, sie habe die Rüge bereits im kantonalen Verfahren vorgetragen. Es ist nicht Sache des Bundesgerichts, sich erstmals zu diesem Vorbringen zu äussern (Art. 99 Abs. 1 BGG). Die Vorinstanz verletzt demnach kein Bundesrecht, wenn sie betreffend den Vorfall vom 13. Dezember 2019 von einem gültigen Strafantrag ausgeht.  
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz hätte in Anwendung von Art. 52 StGB das Strafverfahren gegen sie einstellen müssen.  
 
4.2. Gemäss Art. 52 StGB sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Die Bestimmung erfasst nach der Botschaft relativ unbedeutende Verhaltensweisen, welche die Schwere und Härte einer Strafe nicht verdienen (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes] und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom 23. März 1998, BBl 1999 2063 Ziff. 213.31). Die Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Die Würdigung des Verschuldens des Täters richtet sich nach den in Art. 47 StGB aufgeführten Strafzumessungskriterien. Der Begriff der Tatfolgen umfasst nicht nur den tatbestandsmässigen Erfolg, sondern sämtliche vom Täter verschuldeten Auswirkungen der Tat. Diese müssen stets gering sein (BGE 135 IV 130 E. 5.3.2 mit Hinweisen; Urteil 6B_477/2022 vom 25. August 2022 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Es war nicht die Absicht des Gesetzgebers, bei Bagatellstraftaten generell auf eine strafrechtliche Sanktion zu verzichten (BGE 146 IV 297 E. 2.3). Eine Strafbefreiung kommt nur in Frage, wenn keinerlei Strafbedürfnis besteht. Auch bei einem Bagatelldelikt kann daher eine Strafbefreiung wegen Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen nur angeordnet werden, wenn es sich von anderen Fällen mit geringem Verschulden und geringen Tatfolgen qualitativ unterscheidet. Das Verhalten des Täters muss im Quervergleich zu typischen unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten insgesamt - vom Verschulden wie von den Tatfolgen her - als unerheblich erscheinen, sodass die Strafbedürftigkeit offensichtlich fehlt (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.3; 135 IV 130 E. 5.3.3; Urteil 6B_1295/2020 vom 26. Mai 2021 E. 7, nicht publ. in: BGE 147 IV 297; Urteile 6B_477/2022 vom 25. August 2022 E. 2.2.1; 6B_519/2020 vom 27. September 2021 E. 2.4). Die Behörde hat sich mithin am Regelfall der Straftat zu orientieren. Für die Anwendung der Bestimmung bleibt nur ein relativ eng begrenztes Feld (BGE 135 IV 130 E. 5.3.3; Urteile 6B_477/2022 vom 25. August 2022 E. 2.2.1; 6B_519/2020 vom 27. September 2021 E. 2.4; 6B_167/2018 vom 5. März 2019 E. 2.1).  
 
4.3. In ihrer Beschwerde begnügt sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen damit, ihre eigene Darstellung der vorinstanzlichen Würdigung gegenüberzustellen und auf dieser Grundlage ihre eigenen Schlussfolgerungen zu ziehen, ohne sich mit den diesbezüglich zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen, weshalb auf die Rüge der Beschwerdeführerin nicht einzutreten ist (Art. 42 Abs. 2 BGG).  
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Dezember 2023 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Keskin