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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_238/2013 
 
Urteil vom 19. März 2013 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Georges Schmid-Favre, 
 
gegen 
 
Y.________ AG, vertreten durch Y.________, 
dieser vertreten durch Advokat Stefan Escher, 
 
Departement für Volkswirtschaft, Energie und Raumentwicklung des Kantons Wallis. 
 
Gegenstand 
Subvention nach Art. 13 SVV
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, vom 8. Februar 2013. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die X.________ ersuchte am 10. Juni 2010 um Subventionierung des Baus und Betriebs einer regionalen Milchverarbeitungsanlage, welche die bestehende, den Bedürfnissen nicht mehr genügende Sennerei in A.________ ersetzen soll. Nach Publikation des Gesuchs erhob die Y.________ AG, B.________, Einsprache; sie machte geltend, die geplante Käserei führe zu einer Konkurrenzierung ihres Betriebs, was eine Subventionierung ausschliesse. Mit Entscheid vom 29. März 2012 hiess das Departement für Volkswirtschaft, Energie und Raumentwicklung des Kantons Wallis die Einsprache gut; sie wies das Beitragsgesuch gestützt auf Art. 13 der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung, SVV; SR 913.1) ab und gewährte für das fragliche Bauvorhaben keine Investitionshilfe. Mit Urteil vom 8. Februar 2013 wies die Öffentlichrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts Wallis die Beschwerde der X.________ ab, soweit darauf einzutreten war. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 11. März 2013 beantragt die X.________ dem Bundesgericht primär, es sei festzustellen, dass ihr Bauvorhaben subventionsberechtigt sei, und ihr Subventionsgesuch vom 10. Juni 2012 (richtig: 2010) sei gutzuheissen; sekundär wird Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen beantragt. 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
2. 
2.1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zwar von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 417 E. 1 mit Hinweisen; 136 II 497 E. 3 S. 499 mit Hinweisen). Ist jedoch die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zweifelhaft, beschlägt die der Beschwerde führenden Partei obliegende Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG grundsätzlich auch die Eintretensvoraussetzungen (vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3 S. 48; 133 II 249 E. 1.1 S. 251, 353 E. 1 S. 356, 400 E. 2 S. 404). 
 
2.2 Streitig sind vorliegend Beiträge für Bodenverbesserungen im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 94 Abs. 2 lit. c des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG; SR 910.1) sowie Art. 18 Abs. 2 SVV, deren Ausrichtung gestützt auf Art. 13 SVV verweigert wird. Gemäss Art. 166 Abs. 2 LwG kann gegen in Anwendung des Landwirtschaftsgesetzes ergangene Verfügungen letzter kantonaler Instanzen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden (erster Teilsatz); ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen, die mit Beiträgen unterstützt werden (zweiter Teilsatz). Insofern kann das Urteil des Kantonsgerichts nach der allgemeinen Regel von Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG ohne jeglichen Zweifel beim Bundesgericht angefochten werden, wie die Beschwerdeführerin richtig festhält. 
Indessen schliesst Art. 83 lit. k BGG die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten aus gegen Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht. Dass sich aus Art. 13 SVV, auf dem das angefochtene Urteil hauptsächlich beruht, kein Anspruch ergibt, bedarf keiner Erläuterung. Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht näher mit dem Inhalt der von ihr erwähnten Bestimmungen des Landwirtschaftsgesetzes (Art. 93 Abs. 1 lit. a und c sowie Art. 94 Abs. 2 lit. c LwG) auseinander; dasselbe gilt, jedenfalls unter dem Gesichtswinkel eines Subventionsanspruchs, soweit sie das Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) und die gestützt darauf erlassene Verordnung vom 7. November 2007 über die Pärke von nationaler Bedeutung (Pärkeverordnung, PäV; SR 451.36) heranzieht. Zur Frage eines allfälligen Subventionsaspekts äussert sie sich mit keinem Wort, obwohl sie ohne nähere Prüfung nicht liquid erscheint; bereits das Kantonsgericht hat denn auch ausdrücklich davon abgesehen (angefochtenes Urteil S. 4 oben), sich darauf festzulegen, ob es sich bei der streitigen Investitionshilfe um Beiträge handelt, auf die kein Rechtsanspruch bestehe. 
Die Beschwerdeführerin kommt hinsichtlich einer nicht evidenten Sachurteilsvoraussetzung und damit eines entscheidenden Aspekts der ihr nach Art. 42 Abs. 2 BGG obliegenden Begründungspflicht nicht nach, sodass auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist. 
 
2.3 Als subsidiäre Verfassungsbeschwerde kann die Beschwerde schon darum nicht entgegengenommen werden, weil die Beschwerdeführerin nicht ausdrücklich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügt (Art. 116 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG). Da kein Rechtsanspruch auf den nachgesuchten Beitrag besteht, fehlte ihr ohnehin weitgehend die Legitimation zu diesem Rechtsmittel (Art. 115 lit. b BGG, vgl. BGE 133 I 185). 
 
2.4 Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). 
Da der Y.________ AG durch das bundesgerichtliche Verfahren kein Aufwand entstanden ist, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen. 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, sowie dem Bundesamt für Landwirtschaft schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 19. März 2013 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller