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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_462/2023  
 
 
Urteil vom 27. September 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, vertreten durch B.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Spezialdienste, Bändliweg 21, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich und direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2018 und 2019, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 
5. Juli 2023 (GB.2023.00009, GB.2023.00010). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.A.________ (nachfolgend: der Steuerpflichtige) reichte im Kanton Zürich - trotz Mahnungen - die Steuererklärungen zu den Steuerperioden 2018 und 2019 nicht ein. Dementsprechend schritt das Steueramt des Kantons Zürich (KStA/ZH; nachfolgend: die Veranlagungsbehörde) zur Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen. Die Veranlagungsverfügungen zu den Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich und der direkten Bundessteuer erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. Später zeigte sich, dass die Veranlagungsverfügungen zu niedrig ausgefallen waren, woraus sich eine Unterbesteuerung ergab. Infolge dessen eröffnete die Veranlagungsbehörde am 18. Januar 2023 ein Nachsteuer- und Hinterziehungsverfahren. Mit Verfügung vom 22. Februar 2023 belegte die Veranlagungsbehörde den Steuerpflichtigen mit Bussen wegen Steuerhinterziehung von Fr. 1'850.- (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. Fr. 310.- (direkte Bundessteuer). Die Einsprachen des Steuerpflichtigen wies die Veranlagungsbehörde mit Entscheid vom 26. April 2023 ab.  
 
1.2. Dagegen gelangte der Steuerpflichtige am 12. Juni 2023 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, wobei er eine Fristerstreckung um mindestens einen Monat zur Einreichung der Beschwerdebegründung beantragte. Soweit hier interessierend, wies das Verwaltungsgericht das Gesuch um Fristerstreckung mit Präsidialverfügung vom 14. Juni 2023 ab. Gleichzeitig setzte es dem Steuerpflichtigen eine einmalige, nicht erstreckbare Nachfrist von zehn Tagen an, um eine verbesserte und handschriftlich unterzeichnete Beschwerdeschrift beizubringen. Der Steuerpflichtige brachte seine Eingabe am 27. Juni 2023 (Datum des Poststempels) zur Post. Mit einzelrichterlicher Verfügung vom 5. Juli 2023 im Verfahren GB.2023.00009 / GB.2023.00010 trat das Verwaltungsgericht auf die Rechtsmittel nicht ein, dies zufolge verspätet nachgereichter Ergänzung der Beschwerdebegründung.  
 
1.3. Der Steuerpflichtige, handelnd durch seinen Vater B.A.________, unterbreitet dem Bundesgericht mit Eingabe vom 18. Juli 2024 (Poststempel: 19. Juli 2023) eine kurz gefasste Beschwerde. Soweit hier interessierend, macht er geltend, seine "Einsprache vom 27. Juni mit Nachtrag vom 29. Juni 2023" rechtzeitig eingereicht zu haben. Die Nachfrist von zehn Tagen habe am 20. Juni 2023 zu laufen begonnen und sei am 30. Juni 2023 ausgelaufen. Entsprechend habe er vor Fristablauf gehandelt. Da die Eingabe den aus Art. 42 BGG hervorgehenden Voraussetzungen mutmasslich nicht genügte, lud das Bundesgericht den Steuerpflichtigen mit Schreiben vom 25. Juli 2023 ein, die Eingabe bis zum Ablauf der Frist zu verbessern und den gesetzlichen Begründungsanforderungen anzupassen. Der Rechtsvertreter reagierte mit kurzem Schriftsatz vom 31. Juli 2023 und wiederholte darin seinen bisherigen Standpunkt.  
 
2.  
 
2.1. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die streitbetroffene Verfügung vom 14. Juni 2023 am 16. Juni 2023in den Machtbereich des Steuerpflichtigen gelangt sei, weshalb die zehntägige Frist am folgenden Tag eingesetzt habe und am Montag, 26. Juni 2023ausgelaufen sei. Dies ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 149 II 43 E. 3.5; 149 IV 57 E. 2.2). Dem setzt der Steuerpflichtige lediglich seine eigene Darstellung entgegen, wonach die Frist am 20. Juni 2023 zu laufen begonnen habe, ohne auch nur beiläufig aufzuzeigen, dass und inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung verfassungsrechtlich unhaltbar sei. Bei der Beweiswürdigung handelt es sich um eine Tatfrage (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 V 240 E. 8.2). Willkürlich ist die Beweiswürdigung, wenn sie schlechterdings unhaltbar ist, wenn die Behörde mithin in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 148 IV 356 E. 2.1). Dass es sich derart verhält, hat die beschwerdeführende Person in detaillierter Bestreitung der angeblich qualifiziert unrichtigen vorinstanzlichen Feststellungen nachzuweisen (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit; BGE 149 I 109 E. 2.1; 149 III 81 E. 1.3).  
 
2.2. Wie dargelegt, lässt es der Steuerpflichtige mit der blossen, durch nichts belegten eigenen Sichtweise bewenden, wonach der Fristenlauf richtigerweise erst am 20. Juni 2023 eingesetzt habe. Damit vermag er der ihn insofern treffenden qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit offenkundig nicht zu genügen. Seine rein appellatorische Kritik ist nicht zu hören (BGE 148 I 104 E. 1.5; 148 IV 39 E. 2.3.5; 148 IV 205 E. 2.6). Nichts Anderes ergibt sich aus dem kurzen Schriftsatz vom 31. Juli 2023, worin der Rechtsvertreter lediglich vorbringt, die Vorinstanz sei "von falschen Voraussetzungen" ausgegangen. Dies reicht offenkundig nicht, um die vorinstanzliche Beweiswürdigung als verfassungsrechtlich unhaltbar darzustellen. Dementsprechend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, was durch einzelrichterlichen Entscheid des Abteilungspräsidenten als Instruktionsrichter zu geschehen hat (Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
3.  
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem unterliegenden Steuerpflichtigen aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Dem Kanton Zürich, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 27. September 2023 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher