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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_617/2023  
 
 
Urteil vom 20. September 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ GmbH in Liquidation, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Konkurseröffnung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 8. August 2023 (PS230124-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Urteil vom 19. Juni 2023 eröffnete das Bezirksgericht Hinwil den Konkurs über die Beschwerdeführerin für eine Forderung der Beschwerdegegnerin. 
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 5. Juli 2023 (Poststempel) Beschwerde. Es folgten weitere Eingaben, unter anderem diejenige einer C.________ Stiftung. Mit Urteil vom 8. August 2023 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab. 
Am 21. August 2023 ist die C.________ Stiftung bzw. D.________ in Bezug auf dieses Urteil an das Obergericht gelangt. Das Obergericht hat die Eingabe samt den Akten dem Bundesgericht übermittelt (Art. 48 Abs. 3 BGG). Mit Verfügung vom 29. August 2023 hat das Bundesgericht die Beschwerdeführerin aufgefordert, die Beschwerde durch eine dazu berechtigte Person unterschreiben zu lassen (Art. 42 Abs. 5 BGG). Als Reaktion darauf hat E.________ für die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht am 1. September 2023 eine Eingabe eingereicht. 
 
2.  
Wie bereits in der Verfügung vom 29. August 2023 festgehalten, sind weder die C.________ Stiftung noch D.________ zur Rechtsvertretung befugt (Art. 40 Abs. 1 BGG). Ebensowenig ist ersichtlich, dass sie für die Beschwerdeführerin zeichnungsberechtigt wären. Daran ändert die von E.________ der C.________ Stiftung (diese vertreten durch D.________) sowohl privat wie auch für die Beschwerdeführerin erteilte Generalvollmacht nichts. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass damit eine Prokura oder eine andere kaufmännische Handlungsvollmacht für die Beschwerdeführerin erteilt worden wäre, zumal eine solche Vollmacht nur natürlichen Personen erteilt werden kann. 
E.________ (einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter der Beschwerdeführerin) hat die von der C.________ Stiftung bzw. D.________ eingereichte Eingabe nicht unterzeichnet. Androhungsgemäss bleibt sie demnach unbeachtet. Zu behandeln ist einzig die von E.________ selber für die Beschwerdeführerin unterzeichnete Eingabe. Sie ist innerhalb der Beschwerdefrist erfolgt (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
3.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). 
 
4.  
Das Obergericht hat die Beschwerde mangels Vorliegens eines Konkurshinderungsgrundes abgewiesen. Die behauptete Zahlung an das Betreibungsamt sei nicht erfolgt. Die von der Beschwerdeführerin dem Betreibungsamt übermittelte "promissory note" stelle kein gesetzliches Zahlungsmittel dar und eine Abrede mit der Beschwerdegegnerin, die eine solche Zahlung zuliesse, sei weder behauptet noch belegt. Auf verspätete Eingaben ist das Obergericht nicht eingegangen. 
Auf diese Erwägungen geht die Beschwerdeführerin nicht ein. Stattdessen macht sie geltend, bei diesem Fall handle es sich um schwerste Verbrechen gegen die Menschlichkeit und sie zitiert unter anderem Normen aus der BV, aus dem "Genfer Abkommen IV Zivilschutz" (gemeint offenbar: Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten; SR 0.518.51) sowie aus dem (deutschen) Völkerstrafgesetzbuch und sie zählt einzelne Artikel der EMRK auf. Zudem macht sie geltend, alle Behörden hätten ihr eine Antwort auf ihre Fragen verweigert (z.B. ob die Genfer Abkommen auch für die Schweiz gültig seien und falls ja, warum sich die Behörden nicht daran hielten). Die Nichtbeantwortung der vielen Fragen und das Nichteingehen auf sämtliche Einschreiben lasse den Ausfall der staatlichen Stellen vermuten. Die Beschwerdeführerin legt jedoch nicht dar, weshalb das Obergericht auf solche Fragen hätte eingehen müssen und sie setzt sich auch nicht damit auseinander, dass ihre Eingaben an das Obergericht zum Teil verspätet waren. 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
5.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Konkursamt Grüningen, dem Betreibungsamt Rüti, dem Handelsregisteramt des Kantons Zürich, den Grundbuchämtern Wald, Wetzikon, Grüningen und Bauma sowie dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. September 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg