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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_156/2022  
 
 
Urteil vom 7. September 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, 
Bundesrichter Kölz, 
Gerichtsschreiber Hahn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Nicolas Bracher und Rechtsanwältin Dr. Meltem Steudler, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegner, 
 
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Qualifizierte Wirtschaftskriminalität und internationale Rechtshilfe, 
Güterstrasse 33, 8010 Zürich. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Ausstand, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 21. Juli 2022 (UA220011-O/U/HON). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung. Ihm wird vorgeworfen, als Vermögensverwalter Sorgfaltspflichten verletzt und seinen Auftraggebern dadurch einen grossen Schaden verursacht zu haben. Überdies soll er seinen Auftraggebern den Erhalt von Retrozessionen und Provisionen verschwiegen und diese rechtswidrig für sich behalten haben. Im Rahmen der Strafuntersuchung stellte A.________ am 25. Februar 2022 ein Ausstandsgesuch gegen den mit der Untersuchungsführung betrauten Staatsanwalt B.________. Das Obergericht des Kantons Zürich wies das Ausstandsgesuch mit Beschluss vom 21. Juli 2022 ab. 
 
B.  
Mit Eingabe vom 29. August 2022 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, der Beschluss des Obergerichts vom 21. Juli 2022 sei aufzuheben und das Ausstandsbegehren gegen Staatsanwalt B.________ gutzuheissen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde und informiert, dass B.________ inzwischen nicht mehr als Staatsanwalt tätig sei. Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. B.________ hat sich nicht vernehmen lassen. A.________ hat repliziert und mit spontaner Eingabe vom 6. März 2023 ein Rechtsgutachten eingereicht. Mit Eingabe vom 6. Juli 2023 äusserte er sich zudem nochmals zur Sache. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein selbständig eröffneter Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren in einer Strafsache, den die Vorinstanz als letzte und einzige kantonale Instanz gefällt hat. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen offen (Art. 78 Abs. 1 und Art. 92 Abs. 1 BGG, Art. 80 BGG i.V.m. Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO). Als beschuldigte Person ist der Beschwerdeführer nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG zur Beschwerdeführung berechtigt. Insbesondere hat er weiterhin ein aktuelles und praktisches Interesse an der Behandlung der Beschwerde, auch wenn der Beschwerdegegner nicht mehr bei der Staatsanwaltschaft tätig ist. Nach Art. 60 Abs. 1 StPO sind Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert 5 Tagen verlangt, nachdem sie vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat. Der Beschwerdeführer kann somit bei Gutheissung der Beschwerde die Aufhebung und Wiederholung von Amtshandlungen verlangen, an denen der Beschwerdegegner mitgewirkt hat (Urteil 1B_419/2014 vom 27. April 2015 E. 1, nicht publ. in: BGE 141 IV 178). Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - einzutreten.  
 
1.2. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 6. März 2023 ein vom 28. Februar 2023 datierendes Rechtsgutachten von Prof. C.________ zu den Akten gereicht. Ein Rechtsgutachten stellt nach der Rechtsprechung grundsätzlich kein Beweismittel dar und wird daher vom Novenverbot gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG nicht erfasst. Indessen wird es als Teil der Beschwerdebegründung behandelt und kann daher nur berücksichtigt werden, wenn es innert der massgebenden Rechtsmittelfrist ins Recht gelegt wird (BGE 138 II 217 E. 2.4 f.; Urteil 6B_22/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 1). Vorliegend wurde das Gutachten vom Beschwerdeführer erst am 6. März 2023 und damit weit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist von 30 Tagen gemäss Art. 100 BGG eingereicht. Die Eingabe erweist sich damit als verspätet und bleibt für das vorliegende Verfahren unbeachtlich. Nicht berücksichtigt werden kann zudem das mit Eingabe vom 6. Juli 2023 als Beweismittel eingereichte Schreiben des leitenden Staatsanwalts der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 14. April 2023. Hierbei handelt es sich um ein im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässiges echtes Novum (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.2).  
 
1.3. Das Bundesgericht hat die Akten des kantonalen Verfahrens beigezogen. Dem entsprechenden Verfahrensantrag des Beschwerdeführers ist somit Genüge getan.  
 
2.  
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 Art. 105 Abs. 2 BGG). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die Sachverhaltsfeststellung eindeutig und augenfällig unzutreffend ist und der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft die Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur, soweit sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet worden ist. Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt es nicht ein (BGE 146 IV 114 E. 2.1;142 III 364 E. 2.4). 
 
3.  
 
3.1. Streitgegenstand bildet die Frage eines allfälligen Ausstands des vormaligen Staatsanwalts und Verfahrensleiters B.________ aufgrund behaupteter wiederholter grober Verfahrensfehler sowie einseitiger Verfahrensführung zu Lasten des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 56 lit. f StPO. Damit einhergehend macht er eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz geltend.  
 
3.2. Die Ausstandsgründe für die in einer Strafbehörde tätigen Personen sind in Art. 56 StPO geregelt. Diese Bestimmung konkretisiert Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 29 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 BV. Zu den Strafbehörden gehören neben den Gerichten (Art. 13 StPO) die Strafverfolgungsbehörden, darunter die Organe der Staatsanwaltschaft (Art. 12 lit. b StPO). Von den in Art. 56 lit. a-e StPO geregelten besonderen Ausstandsgründen abgesehen, tritt ein Staatsanwalt in den Ausstand, wenn er "aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte" (Art. 56 lit. f StPO). Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der untersuchungsleitenden Person zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten der untersuchungsleitenden Person bestehen. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass die untersuchungsleitende Person tatsächlich befangen ist (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1; Urteil 1B_577/2021 vom 25. Januar 2022 E. 2.2 f.).  
 
3.3. Befangenheit einer staatsanwaltlichen Untersuchungsleiterin oder eines Untersuchungsleiters ist nach der Praxis des Bundesgerichtes nicht leichthin anzunehmen. Zu bejahen ist sie, wenn nach objektiver Betrachtung besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen der Untersuchungsleitung vorliegen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.3; Urteil 1B_278/2020 vom 18. August 2020 E. 3.2; je mit Hinweisen). Gegen beanstandete Verfahrenshandlungen sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel auszuschöpfen (BGE 143 IV 69 E. 3.2; Urteil 7B_328/2023 vom 2. August 2023 E. 3.1).  
 
4.  
 
4.1. Zusammengefasst sieht der Beschwerdeführer die besonders krassen Verfahrensfehler des Beschwerdegegners darin, dass dieser der Privatklägerschaft nicht beschlagnahmefähige Anwaltskorrespondenz und private Daten höchstpersönlicher Natur zur Einsicht zugestellt habe. Zudem befinde sich auch drei Jahre nach der "angeblich durchgeführten Triage" im Juni 2019 weiterhin eine grosse Anzahl an geschützter Anwalts- und Verteidigerkorrespondenz in den Verfahrensakten bzw. im Besitz der Staatsanwaltschaft, obwohl insoweit ein absolutes Beschlagnahmeverbot bestehe und die entsprechenden Dateien deshalb auszusondern wären. Die unterlassene Nichtaussonderung und Löschung dieser Daten verletze Art. 264 Abs. 1 lit. a, b und c StPO und stelle einen groben Verfahrensfehler nach Art. 56 lit. f StPO dar.  
Einen weiteren Ausstandsgrund sieht der Beschwerdeführer in der persönlichen Beziehung des Beschwerdegegners zum Rechtsvertreter der Privatklägerschaft. Dieser Rechtsvertreter sei früher zusammen mit dem Beschwerdegegner als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft III tätig gewesen. Die beiden seien somit ehemalige Arbeitskollegen. Dieser Umstand verbunden mit der Tatsache, dass der Beschwerdegegner auf Antrag der Privatklägerschaft umfangreiche Untersuchungshandlungen durchgeführt habe, während er im Gegenzug einen wesentlichen Beweisantrag der Verteidigung während zwanzig Monaten "versanden" lassen habe, verdeutliche die Voreingenommenheit des Beschwerdegegners i.S.v. Art. 56 lit. f StPO zusätzlich. 
 
4.2. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Beschluss in tatsächlicher Hinsicht fest, der Beschwerdegegner bringe im Rahmen seiner Stellungnahme selber vor, dass möglicherweise geschützte (nicht beschlagnahmte) Daten an die Privatklägerschaft herausgegeben worden seien. Dies sei nach Angaben des Beschwerdegegners allerdings ein Versehen und darauf zurückzuführen, dass die Polizei gegenüber der Staatsanwaltschaft kommuniziert habe, dass die Anwaltskorrespondenz und private Unterlagen aussortiert worden seien. Inzwischen seien die entsprechenden Daten gemäss den Angaben des Beschwerdegegners zurückverlangt worden. Die Vorinstanz folgert daraus, dass die Herausgabe der Anwalts- und Verteidigerkorrespondenz offensichtlich aus Versehen erfolgt und auf einen Vollzugsfehler in der Informatik zurückzuführen sei, der nicht dem Beschwerdegegner, sondern der Kantonspolizei zuzuordnen sei. Da die Vernichtung der irrtümlich herausgegebenen Daten sowie die Rückgabe der Originaldatei vom Beschwerdegegner angeordnet worden sei und es darüber hinaus keine Hinweise gebe, dass der Beschwerdegegner die nicht beschlagnahmefähigen Daten absichtlich ausgehändigt habe, sei darin kein Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 lit. f StPO zu sehen.  
 
4.3.  
 
4.3.1. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers verstösst diese Beurteilung nicht gegen Bundesrecht. Der Beschwerdeführer macht in tatsächlicher Hinsicht geltend, es handle sich lediglich um eine Mutmassung der Vorinstanz, dass die Herausgabe der Daten an die Privatklägerschaft auf einen IT-technischen Vollzugsfehler der Kantonspolizei zurückzuführen sei. Mit derart vager Kritik verkennt er, dass sich eine willkürliche vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nicht mit blossen Behauptungen begründen lässt (siehe vorne E. 2.2). Er macht zwar noch pauschal geltend, die Vorinstanz habe gar nicht abgeklärt, ob tatsächlich ein Vollzugsfehler in der Informatik vorgelegen habe. Dieser Einwand ist jedoch unbegründet, verweist die Vorinstanz für ihre Schlussfolgerung doch ausdrücklich auf die einschlägigen Aktenstücke. Auszugehen ist damit vom Sachverhalt, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat. Demnach ist die Herausgabe der nicht beschlagnahmefähigen Daten an die Privatklägerschaft durch den Beschwerdegegner auf einen Informatikfehler der Kantonspolizei beim Vollzug der Triage zurückzuführen. Die Vorinstanz verweist sodann zu Recht auf den Umstand, dass der Beschwerdegegner, nachdem er Kenntnis von der versehentlichen Herausgabe der strittigen Daten erhalten hatte, mit Verfügung vom 1. März 2022 gegenüber der Privatklägerschaft unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB umgehend die Vernichtung aller ihr am 7. Dezember 2021 irrtümlicherweise ausgehändigten physischen und elektronischen Datenbestände anordnete. Ausgenommen davon war einzig die Original-Festplatte, die der Privatklägerschaft am 7. Dezember 2021 zugestellt wurde. Diese Festplatte musste die Privatklägerschaft innert sieben Tagen an die Staatsanwaltschaft zurückgeben (siehe dazu auch dass in der vorliegenden Angelegenheit bereits ergangene Urteil 1B_231/2022 vom 27. Dezember 2022 Sachverhalt Bst. B).  
 
4.3.2. Mit diesen Massnahmen konnte der Beschwerdegegner zwar die offenkundig unzulässige Herausgabe von nicht beschlagnahmefähiger Anwalts- und Verteidigerkorrespondenz (Art. 264 Abs. 1 lit. a und lit. c StPO) bzw. die etwaige Kenntnisnahme von deren Inhalt durch die Privatklägerschaft nicht mehr vollumfänglich rückgängig machen. Ein Verfahrensfehler durch den Beschwerdegegner ist damit grundsätzlich nicht von der Hand zu weisen. Die Vorinstanz weist allerdings zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdegegner bemüht war, den Fehler schnellstmöglich zu beheben. Wie die Vorinstanz weiter korrekt festhält, beruht die Herausgabe der fraglichen Daten zudem nicht auf der Absicht des Beschwerdegegners, sondern erfolgte irrtümlicherweise aufgrund eines Informatikproblems, welches der Kantonspolizei zuzurechnen ist. In Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer erschliesst sich zwar nicht abschliessend, weshalb die elektronisch gespeicherte Verteidigerkorrespondenz anlässlich der von der Staatsanwaltschaft mit Einwilligung des Beschwerdeführers erfolgten Triage diesem nicht direkt wieder ausgehändigt bzw. gelöscht wurde. Schliesslich dürfen auch die Strafverfolgungsbehörden keine Einsicht in die Verteidigerkorrespondenz nehmen (Art. 248 Abs. 1 StPO). Wie sich aus den Akten ergibt, lag aber gerade hier der bei der Kantonspolizei erfolgte Vollzugsfehler, da der Beschwerdegegner davon ausging, die fragliche Verteidigerkorrespondenz sei von Kantonspolizei wie beauftragt ausgeschieden worden, wie es ihm diese am 12. Juni 2019 per E-Mail bestätigte. Der Verfahrensfehler des Beschwerdegegners ist damit auf eine technische Fehlerkette zurückzuführen und kommt bei gesamthafter Würdigung jedenfalls keiner schweren Verletzung der Amtspflichten gleich (siehe vorne E. 3.3). Ein krasser Verfahrensfehler im Sinne von Art. 56 lit. f StPO ist insoweit zu verneinen.  
 
4.4. Kein Ausstandsgrund stellt weiter der Umstand dar, dass sich die strittige Anwaltskorrespondenz auch während der Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens und zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung an das Bundesgericht weiterhin in den Verfahrensakten befand. Wie sich aus den Akten und dem bundesgerichtlichen Verfahren 1B_57/2022 ergibt, beantragte der Beschwerdeführer in diesem Verfahren im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme, dass die beschlagnahmten elektronischen Daten aus seinem privaten Laptop und seinem privaten Gmail-Konto bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens 1B_57/2022 unter Verschluss zu halten seien. Das Bundesgericht ordnete daraufhin mit Verfügung vom 17. März 2022 an, dass die Daten bis zum Entscheid über die vorsorgliche Massnahme unangetastet zu bleiben haben. Mithin war es dem Beschwerdegegner in der Folge gerichtlich untersagt, die strittige Verteidigerkorrespondenz auszusondern. Entgegen der Rüge des Beschwerdeführers kann dem Beschwerdegegner somit nicht vorgeworfen werden, er habe die Verteidigerkorrespondenz, nachdem er mit Verfügung vom 7. März 2022 deren Herausgabe von der Privatklägerschaft verlangt hatte, weiterhin bei den Verfahrensakten belassen, obwohl sich darin auch Anwalts- und Verteidigerkorrespondenz befand.  
 
4.5.  
 
4.5.1. Wie die Vorinstanz korrekt ausführt, begründet sodann ein kollegiales Verhältnis bzw. eine berufliche Beziehung zwischen der in der Strafbehörde tätigen Person und einer Verfahrenspartei oder deren Rechtsbeistand noch keinen Ausstandsgrund, sofern keine weiteren, konkreten Umstände auf mangelnde Unvoreingenommenheit schliessen lassen (BGE 144 I 159 E. 4.4; Urteil 6B_662/2022 vom 21. September 2022 E. 1.3; je mit Hinweisen). Die Tatsache, dass der Rechtsvertreter der Privatklägerschaft früher zusammen mit dem Beschwerdegegner als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft III tätig war und sie somit ehemalige Arbeitskollegen sind, stellt für sich alleine folglich keinen Ausstandsgrund dar. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, zeigt in diesem Zusammenhang zudem das von der Privatklägerschaft ihrerseits gegenüber dem Beschwerdegegner erhobene Ausstandsgesuch zusätzlich auf, dass der Beschwerdegegner das Verfahren nicht einseitig führt. Immerhin machte die Privatklägerschaft geltend, der Beschwerdegegner leiste den Argumenten der Verteidigung in pflichtvergessener Art und Weise Folge. Vor diesem Hintergrund vermag auch der Einwand des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegner habe einen ihn entlastenden Beweisantrag während zwanzig Monaten "versanden" lassen, während er im Gegenzug auf Antrag der Privatklägerschaft umfangreiche Untersuchungshandlungen durchgeführt habe, keine einseitige Verfahrensführung zu begründen. Offenbleiben kann an dieser Stelle, ob die Behandlung des Beweisantrags zu Recht während längerer Zeit unterblieben ist. Gegen fehlerhafte Verfahrenshandlungen des Beschwerdegegners bzw. Staatsanwaltschaft stand und steht dem Beschwerdeführer der ordentliche Rechtsweg offen und rechtsprechungsgemäss stellt die Abweisung von Beweisanträgen für sich alleine keinen schwerwiegenden Verfahrensfehler dar (Urteile 7B_328/2023 vom 2. August 2023 E. 3.2.1; 1B_507/2022 vom 22. Februar 2023 E. 3.4 f.). Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zudem eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) geltend macht, stösst seine Kritik ins Leere. Wie er selber vorbringt, hat die Vorinstanz sowohl mit einer Haupt- wie auch einer Eventualerwägung dargelegt, weshalb die bisher unterbliebene Behandlung des fraglichen Beweisantrags durch den Beschwerdegegner keinen Ausstandsgrund darstellt.  
 
4.5.2. Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, der Beschwerdegegner habe am 16. bzw. 17. Juli 2020 mit dem Rechtsvertreter der Privatklägerschaft über den fraglichen Beweisantrag korrespondiert und habe die entsprechende Korrespondenz erst nach Rechtshängigkeit des vorliegenden Ausstandsgesuch ins Aktenverzeichnis aufgenommen. Dies stelle einen Verstoss gegen die der Staatsanwaltschaft obliegenden Dokumentationspflichten nach Art. 100 Abs. 2 StPO dar. Auch dieser Einwand geht fehl. Eine nachträgliche Aufnahme eines Aktenstücks in die Verfahrensakten begründet vorliegend - wenn überhaupt - jedenfalls keinen krassen Verfahrensfehler im Sinne von Art. 56 lit. f StPO.  
 
4.6. Zusammengefasst verletzt es kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanz den Ausstandsgrund von Art. 56 lit. f StPO verneint hat.  
 
5.  
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigung ist keine auszurichten (Art. 68 Abs. 1-3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. September 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Hahn