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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_752/2020  
 
 
Urteil vom 20. Mai 2021  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Bundesrichterin Hänni, 
Gerichtsschreiber Zollinger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel, 
 
gegen  
 
Kantonsschule Hottingen, 
Minervastrasse 14, 8032 Zürich, 
Bildungsdirektion des Kantons Zürich, 
Walcheplatz 2, 8001 Zürich. 
 
Gegenstand 
Nichtpromotion, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, vom 9. Juli 2020 (VB.2020.00349). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (geb. 2002) besuchte im Schuljahr 2018/2019 die Klasse xxx der Wirtschaftsabteilung der Kantonsschule Hottingen in Zürich. Gemäss seinem Semesterzeugnis des Frühlingssemesters 2019 betrug die doppelte Summe der Notenabweichungen von der Note 4 nach unten vier. Die Summe der Notenabweichungen von der Note 4 nach oben betrug dagegen lediglich drei. 
 
B.  
Mit Schreiben vom 9. Juli 2019 teilte die Kantonsschule Hottingen den Eltern von A.________ mit, dass er im Frühlingssemester 2019 die Promotionsvoraussetzungen nicht erfüllt habe, da die doppelte Summe aller Notenabweichungen von der Note 4 nach unten grösser sei als die Summe aller Notenabweichungen von der Note 4 nach oben. Dies führe zur Nichtpromotion mit der Möglichkeit zur Repetition. Den dagegen von A.________, vertreten durch seinen Vater, erhobenen Rekurs wies die Bildungsdirektion des Kantons Zürich mit Verfügung vom 6. April 2020 ab. Ebenso blieb die Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ohne Erfolg (Urteil vom 9. Juli 2020). 
 
C.  
Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 14. September 2020 gelangt der mittlerweile volljährige A.________ an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Urteils vom 9. Juli 2020. Es sei festzustellen, dass er im Frühlingssemester 2019 die Promotion erfüllt habe. Eventualiter sei die Sache an die Kantonsschule Hottingen zurückzuweisen und diese anzuweisen, die Promotion auszusprechen. 
Während die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichtet, beantragen die Bildungsdirektion und die Kantonsschule Hottingen die Abweisung der Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (vgl. BGE 146 II 276 E. 1; 141 II 113 E. 1). 
 
1.1. Der Beschwerdeführer bezeichnet seine Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Gemäss Art. 83 lit. t BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen -namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung.Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist daher ausgeschlossen, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die eigentliche Beurteilung der geistigen oder körperlichen Fähigkeiten eines Kandidaten oder einer Kandidatin bezieht und diese vor dem Bundesgericht streitig bleibt (vgl. BGE 136 I 229 E. 1; Urteile 2C_244/2020 vom 26. August 2020 E. 1.1; 2C_506/2020 vom 6. August 2020 E. 1.2; 2C_1137/2018 vom 14. Mai 2019 E. 1.1). In der vorliegenden Angelegenheit betraf der ursprüngliche Entscheid zwar die Beurteilung der Fähigkeiten des Beschwerdeführers. Das angefochtene Urteil beurteilt indes die Frage, ob der Beschwerdeführer bei der Anwendung der Bestimmungen des Promotionsreglements für die Gymnasien des Kantons Zürich vom 10. März 1998 (nachfolgend: Promotionsreglement, PromR/ZH; LS 413.251.1) indirekt diskriminiert wurde. Das angefochtene Urteil befasst sich daher nicht mehr mit der eigentlichen Beurteilung der Fähigkeiten des Beschwerdeführers. Auch vor Bundesgericht beanstandet der Beschwerdeführer nicht das Ergebnis einer Prüfung oder die Bewertung seiner Fähigkeiten als solche. Er rügt vielmehr eine durch das Promotionsreglement bewirkte indirekte Diskriminierung. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist demnach zulässig. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts schadet die unzutreffende Bezeichnung des Rechtsmittels durch den Beschwerdeführer nicht (vgl. BGE 138 I 367 E. 1.1; 133 I 300 E. 1.2). Die Eingabe des Beschwerdeführers ist daher als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu behandeln.  
 
1.2. Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) und richtet sich gegen das kantonal letztinstanzliche (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), verfahrensabschliessende (Art. 90 BGG) Urteil eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer ist bereits im kantonalen Verfahren als Partei beteiligt gewesen und dort mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen. Ausserdem ist er durch das angefochtene Urteil vom 9. Juli 2020 in seinen schutzwürdigen Interessen besonders berührt, da dieses seine Nichtpromotion im Frühlingssemester 2019 bestätigtund er bei einer weiteren Nichtpromotion von der Schule ausgeschlossen werden könnte (vgl. E. 4.1.1 i.f. hiernach; vgl. auch Urteile 2D_38/2017 vom 16. Mai 2018 E. 1.2; 2D_2/2015 vom 22. Mai 2015 E. 1.2.2). Er ist somit zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).  
 
1.3. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei festzustellen, dass er im Frühlingssemester 2019 die Promotion erfüllt habe, handelt es sich um ein Feststellungsbegehren. Feststellungsbegehren sind im bundesgerichtlichen Verfahren zulässig, sofern an der Feststellung ein schutzwürdiges Interesse besteht und dieses nicht ebenso gut mit einem Leistungsbegehren gewahrt werden kann (vgl. BGE 126 II 300 E. 2c; Urteil 2C_131/2019 vom 27. August 2019 E. 1.1). Der Beschwerdeführer wiederholte aufgrund der Nichtpromotion ein Schuljahr. Im Falle einer erneuten Nichtpromotion droht ihm der Schulausschluss (vgl. E. 4.1.1 i.f. hiernach). Das Interesse des Beschwerdeführers liegt primär darin, einen künftigen Schulausschluss infolge erneuter Nichtpromotion zu verhindern. Eine Einreihung in die vormalige (höhere) Klasse steht aus faktischen Hindernissen nicht zur Diskussion. Vor diesem Hintergrund besteht ein schutzwürdiges Interesse an der beantragten Feststellung. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist einzutreten.  
 
2.  
Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht sowie von kantonalen verfassungsmässigen Rechten und von interkantonalem Recht gerügt werden (Art. 95 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.5; 133 II 249 E. 1.4.1). Der Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 139 I 229 E. 2.2). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2 BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 143 I 1 E. 1.4; 133 II 249 E. 1.4.2). Die Anwendung des kantonalen Rechts wird sodann vom Bundesgericht - abgesehen von den Fällen von Art. 95 lit. c und lit. d BGG - lediglich daraufhin geprüft, ob es mit übergeordnetem Recht vereinbar ist (vgl. BGE 142 II 369 E. 2.1; 138 I 143 E. 2). Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV. Dieses Recht ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde sowie zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; 137 I 195 E. 2.2). Deshalb ist die Rüge vorweg zu behandeln. 
 
3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz sei von einer Gleichbehandlung der Geschlechter ausgegangen, habe die Promotionsbestimmungen nicht hinterfragt und die statistischen Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht erwiesen erachtet. Vor diesem Hintergrund hätte die Vorinstanz aber weitergehende Abklärungen tätigen müssen. Er habe unzählige Beweismittel zur Abklärung der statistischen, medizinischen sowie entwicklungspsychologischen Grundlagen offeriert. Da bei einer indirekten Diskriminierung den statistischen Erkenntnissen eine zentrale Bedeutung zukomme, habe die Vorinstanz diese zu Unrecht als nicht entscheidrelevant erachtet. Damit verletze sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör.  
 
3.2. Nach Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör.  
 
3.2.1. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung. Andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der betroffenen Person, sich vor Fällung eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilen. Massgebend ist, dass es der betroffenen Person ermöglicht worden ist, ihren Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; 136 I 265 E. 3.2; 135 II 286 E. 5.1).  
 
3.2.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör räumt der betroffenen Person insbesondere einen Beweisführungsanspruch ein. Daraus resultiert aber kein genereller Anspruch auf eine Beweisabnahme, wenn eine Behörde aufgrund der bereits abgenommenen oder aktenkundigen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3).  
 
3.3. Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV ist vorliegend nicht zu erkennen. Die Vorinstanz erläutert ihre Auffassung eingehend und erwägt, dass die vom Beschwerdeführer angeführten statistischen Informationen nicht geeignet seien, eine indirekte Diskriminierung aufzuzeigen. Selbst dort, wo sich geschlechtsbezogene Differenzen statistisch nachweisen liessen, liege keine indirekte Diskriminierung vor (vgl. E. 3.2.3 des angefochtenen Urteils). Deshalb könne, so die Vorinstanz, auf die zusätzlich beantragten Beweisabnahmen verzichtet werden (vgl. E. 3.4 des angefochtenen Urteils). Aus dem Gesagten wird ersichtlich, dass die Vorinstanz die eingereichten und offerierten Beweise als nicht massgebend beurteilt hat. Die Rüge des Beschwerdeführers betrifft denn auch nicht die Frage einer Gehörsverletzung, sondern zielt letztlich auf die rechtliche Würdigung der Vorinstanz bei der Beurteilung der indirekten Diskriminierung ab. Der Beschwerdeführer bringt sodann nicht vor, dass die Vorinstanz ihrem Urteil andere Statistiken zugrunde gelegt hätte als jene, auf die er sich beruft. Eine von der Ansicht des Beschwerdeführers abweichende Würdigung von Beweismitteln und divergierende Beurteilung einer Rechtsfrage stellt für sich jedenfalls keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar.  
 
4.  
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 8 Abs. 2 und Abs. 3 BV, Art. 14 EMRK in Verbindung mit Art. 8 EMRK sowie Art. 11 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 5 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV/ZH; SR 131.211; LS 101). Das vorliegende Verfahren betrifft demnach die Rechtsfrage, ob die Bestimmungen im Promotionsreglement eine indirekte Diskriminierung der Kantonsschüler im Vergleich zu den Kantonsschülerinnen bewirken. 
 
4.1. Das Promotionsreglement regelt für die Gymnasien des Kantons Zürich unter anderem die Promotion am Ende einer Zeugnisperiode (vgl. § 1 Abs. 1 PromR/ZH).  
 
4.1.1. Gemäss § 8 PromR/ZH entscheidet der Klassenkonvent über die Promotion. Die Bedingungen für die Promotion sind erfüllt, wenn in allen Promotionsfächern, die im betreffenden Semester unterrichtet werden, die doppelte Summe aller Notenabweichungen von der Note 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von der Note 4 nach oben sowie nicht mehr als drei Noten unter der Note 4 erteilt werden (vgl. § 9 PromR/ZH). Für die Promotion zählt jedes Promotionsfach einfach (vgl. § 3 Abs. 2 PromR/ZH). § 12 Abs. 1 PromR/ZH bestimmt, dass eine Person, die erstmals nicht promoviert wird, zu einer Repetition in der nächsttieferen Klassenstufe zugelassen wird. Während der ganzen Mittelschulzeit kann nur einmal repetiert werden (vgl. § 12 Abs. 2 PromR/ZH).  
 
4.1.2. Die Promotionsfächer sind gemäss § 3 Abs. 1 PromR/ZH die Maturitätsfächer sowie das Fach Einführung in Wirtschaft und Recht gemäss Lehrplan. Die Maturitätsfächer wiederum sind zehn Grundlagenfächer, ein Schwerpunktfach und ein Ergänzungsfach (vgl. § 2 Abs. 2 PromR/ZH). Massgeblich für die Promotion sind die Maturitätsfächer gemäss den Bestimmungen des Bundesrats und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (vgl. § 2 Abs. 1 PromR/ZH). Art. 9 Abs. 1 des Reglements der EDK vom 16. Januar 1995 / 15. Februar 1995 über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (MAR; LS 410.5) bestimmt, dass die Grundlagenfächer, ein Schwerpunktfach, ein Ergänzungsfach und die Maturaarbeit die Maturitätsfächer bilden. Die Grundlagenfächer sind gemäss Art. 9 Abs. 2 MAR die Erstsprache (lit. a), eine zweite Landessprache (lit. b), eine dritte Sprache (eine dritte Landessprache, Englisch oder eine alte Sprache; lit. c), Mathematik (lit. d), Biologie (lit. e), Chemie (lit. f), Physik (lit. g), Geschichte (lit. h), Geografie (lit. i), Bildnerisches Gestalten und/oder Musik (lit. k). Das Gleiche sieht Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung vom 15. Februar 1995 über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (Maturitäts-Anerkennungsverordnung, MAV; SR 413.11; vgl. auch Urteil 2C_916/2015 vom 21. April 2016 E. 2.2.1) vor. Für die Promotion an den Gymnasien des Kantons Zürich zählt jedes Promotionsfach einfach (§ 3 Abs. 2 PromR/ZH).  
 
4.2. Gemäss Art. 8 Abs. 2 BV darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.  
Art. 8 Abs. 2 BV verbietet nicht nur die direkte, sondern auch die indirekte Diskriminierung. Eine indirekte Diskriminierung liegt vor, wenn eine formal geschlechtsneutrale Regelung im Ergebnis wesentlich mehr oder überwiegend Angehörige des einen Geschlechts gegenüber denjenigen des anderen benachteiligt, ohne dass dies sachlich begründet wäre (BGE 142 II 49 E. 6.1; 141 II 411 E. 6.1.2). Angesichts der Schwierigkeit, für alle Fälle generell und abstrakt den Umfang des Eingriffs zu definieren, den die erlittene Verletzung für eine durch Art. 8 Abs. 2 BV geschützte Gruppe im Vergleich zur Mehrheit der Bevölkerung erreichen darf, kann die Erkennung einer Diskriminierung nur aus einer Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls resultieren. Auf jeden Fall muss der Eingriff eine signifikante Bedeutung erreichen. Das Verbot der indirekten Diskriminierung kann nur dazu dienen, die offenkundigsten negativen Auswirkungen einer staatlichen Regelung zu korrigieren (BGE 145 I 73 E. 5.1 i.f.; 142 V 316 E. 6.1.2; 138 I 265 E. 4.2.2; 138 I 205 E. 5.5). 
 
4.3. Art. 8 Abs. 3 BV bestimmt sodann, dass Mann und Frau gleichberechtigt sind. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.  
In Art. 8 Abs. 3 BV (bis 31. Dezember 1999: Art. 4 Abs. 2 aBV) hat der Verfassungsgeber autoritativ festgestellt, die Zugehörigkeit zum einen oder andern Geschlecht stelle grundsätzlich keinen rechtserheblichen Aspekt dar. Mann und Frau haben somit für die ganze Rechtsordnung im Wesentlichen als gleich zu gelten. Das Bundesgericht hat wiederholt erklärt, dass es seit dem Inkrafttreten von Art. 4 Abs. 2 aBV dem kantonalen wie auch dem eidgenössischen Gesetzgeber grundsätzlich verwehrt ist, Normen zu erlassen, welche Mann und Frau ungleich behandeln. Die erwähnte Verfassungsbestimmung schliesst die Geschlechtszugehörigkeit als taugliches Kriterium für rechtliche Differenzierungen aus. Eine unterschiedliche Behandlung von Mann und Frau ist nur zulässig, wenn auf dem Geschlecht beruhende biologische oder funktionale Unterschiede - beispielsweise die Mutterschaft - eine Gleichbehandlung absolut ausschliessen. Der Vorbehalt funktionaler Unterschiede in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bedeutet insbesondere nicht, dass überkommenen Rollenverständnissen, so sie denn heute noch der Realität entsprechen, ohne Weiteres auch in Zukunft rechtliche Relevanz verliehen werden darf (BGE 140 I 305 E. 4; 138 I 265 E. 6.1; 134 V 131 E. 7.1; 108 Ia 22 E. 5a). 
 
5.  
Der Beschwerdeführer macht geltend, er werde durch das Promotionsreglement aufgrund seines männlichen Geschlechts indirekt diskriminiert, da die Promotionsfächer überwiegend Fähigkeiten voraussetzten, die den Kantonsschülerinnen - im Vergleich zu den Kantonsschülern - vermehrt zu eigen seien. 
 
5.1. Was der Beschwerdeführer dartut, ist nicht geeignet aufzuzeigen, dass die Auswahl und Gewichtung der Promotionsfächer die (männlichen) Kantonsschüler in spezifischer Weise rechtsungleich trifft und aufgrund ihres Geschlechts indirekt diskriminiert. Er stützt sich in seiner Argumentation im Wesentlichen auf blosse Geschlechterstereotypen, indem er beispielsweise vorbringt, die Kantonsschülerinnen seien "fleissiger, reifer und angepasster" als die Kantonsschüler. Fleiss, Reife und Anpassungsfähigkeit vermögen indes keine Diskriminierungstatbestände im Sinne von Art. 8 Abs. 2 BV zu begründen. Mit Blick auf diese Vorbringen ist die Beschwerde von vornherein nicht stichhaltig.  
 
5.2. Soweit der Beschwerdeführer Argumente vorbringt, die über die Anknüpfung an Geschlechterstereotypen hinausgehen, macht er geltend, mehr Frauen als Männer würden die Maturität erlangen. Wie bereits dargelegt (vgl. E. 4.3 hiervor), hat das Bundesgericht wiederholt erklärt, dass dem Gesetzgeber grundsätzlich verwehrt ist, Normen zu erlassen, welche Mann und Frau ungleich behandeln. In diesem Sinne hat das Bundesgericht in BGE 108 Ia 22 festgehalten, dass höhere Hürden für Mädchen bei der Aufnahme an das Gymnasium, um die Geschlechteranteile am Gymnasium zugunsten der Knaben auszugleichen, das Diskriminierungsverbot verletzen (vgl. BGE 108 Ia 22 E. 5b ff.). Eine unterschiedliche Behandlung von Mann und Frau ist nur zulässig, wenn auf dem Geschlecht beruhende biologische oder funktionale Unterschiede eine Gleichbehandlung absolut ausschliessen. Eine solche Ausnahme liegt beispielsweise bei der Mutterschaft vor (vgl. BGE 140 I 305 E. 8 ff.; E. 4.3 i.f. hiervor). Das Diskriminierungsverbot erfordert daher, dass im Grundsatz die gleichen, im öffentlichen Interesse liegenden Promotionsfächer geprüft werden. Die vom Beschwerdeführer geforderte (kollektive) Ergebnisgleichheit bei der Maturitätsquote wäre erst anzustreben, wenn eine besonders starke Benachteiligung vorläge, ohne dass diese sachlich begründet wäre. Die zu ergreifenden Massnahmen hätten diesfalls unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standzuhalten (vgl. auch BGE 125 I 21 E. 3b; 123 I 152 E. 7b). Die Voraussetzungen für solche Massnahmen sind in Anbetracht der - im Folgenden noch darzulegenden (vgl. E. 5.3 hiernach) - öffentlichen Interessen an den bestehenden Promotionsfächern indes ohnehin nicht gegeben.  
 
5.3. Die in Art. 9 Abs. 2 MAR verankerten Grundlagenfächer sind gestützt auf das Konkordat vom 29. Oktober 1970 über die Schulkoordination und gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung vom 18. Februar 1993 über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen (reglementarisch) festgelegt worden (vgl. § 1 des Gesetzes des Kantons Zürich vom 6. Juni 1971 über den Beitritt des Kantons Zürich zum Konkordat über die Schulkoordination [LS 410.3]; §§ 1 f. des Gesetzes des Kantons Zürich vom 22. September 1996 über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen [LS 410.4]; vgl. auch Art. 95 lit. e BGG). Die dargelegte Fächervielfalt bezweckt (vgl. E. 4.1.2 hiervor), den Schülerinnen und Schülern im Hinblick auf ein lebenslanges Lernen grundlegende Kenntnisse zu vermitteln sowie ihre geistige Offenheit und die Fähigkeit zum selbstständigen Urteilen zu fördern. Dabei wird eine breit gefächerte, ausgewogene und kohärente Bildung angestrebt (vgl. Art. 5 Abs. 1 MAR). Die gymnasiale Bildung soll die Maturandinnen und Maturanden befähigen, sich den Zugang zu neuem Wissen zu erschliessen, ihre Neugier, ihre Vorstellungskraft und ihre Kommunikationsfähigkeit zu entfalten sowie allein und in Gruppen zu arbeiten (vgl. Art. 5 Abs. 2 MAR). Angesichts des Dargelegten ist ersichtlich, dass eine ganzheitliche gymnasiale Bildung angestrebt wird, indem möglichst viele Fähigkeiten angesprochen und der Zugang zu einem breiten Spektrum an Wissen gewährleistet wird. Die festgelegten promotionsrelevanten Fächer sind im Einklang mit den in Art. 5 MAR verankerten gymnasialen Bildungszielen und widerspiegeln das öffentliche Interesse an einer möglichst ganzheitlichen gymnasialen Bildung, das allenfalls selbst Grundrechtseingriffe - wenn sie denn überhaupt bestünden - rechtfertigen könnte.  
 
5.4. Im Lichte des Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen im Wesentlichen auf bloss stereotype Attribute Bezug nimmt. Der Schutzbereich von Art. 8 Abs. 2 BV in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 Satz 1 BV ist diesbezüglich nicht betroffen. Selbst wenn über die Anknüpfung an Geschlechterstereotype hinaus gemäss statistisch signifikanter Ergebnisse eine gewisse faktische Benachteiligung etabliert wäre, ist keine Verletzung Art. 8 Abs. 2 BV in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 Satz 1 BV ersichtlich. Es liegen keine Gründe vor, um von der bestehenden geschlechtergleichen Regelung abzuweichen. Auch für eine stärkere Gewichtung von Promotionsfächern, die nach Auffassung des Beschwerdeführers mehr den Fähigkeiten der (männlichen) Kantonsschüler entsprechen, gibt es keine Veranlassung. Das geltende Promotionsreglement lässt sich ohne Weiteres mit dem sachlich begründeten öffentlichen Interesse an einer ganzheitlichen gymnasialen Bildung rechtfertigen, welches seinen Ausdruck in den interkantonal-rechtlich verankerten Bildungszielen findet. Soweit der Beschwerdeführer ferner eine Verletzung von Art. 8 Abs. 3 Satz 2 BV rügt, ist ihm zufolge Fehlens einer indirekten Diskriminierung ebenfalls nicht zu folgen. Die Voraussetzungen für eine gerichtliche Korrektur sind auch diesbezüglich nicht gegeben.  
 
5.5. Nach dem Dargelegten ist Art. 8 Abs. 2 und Abs. 3 BV nicht verletzt. Insofern der Beschwerdeführer ausserdem eine Verletzung von Art. 11 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 5 KV/ZH beanstandet, ist weder ersichtlich noch hinreichend dargetan, dass die kantonale Verfassungsbestimmung weitergehende Ansprüche als Art. 8 Abs. 2 und Abs. 3 BV einräumte (vgl. Biaggini, in: Häner/Rüssli/Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, 2007, N. 26 ff., N. 34 ff. und N. 45 zu Art. 11). Eine Verletzung der kantonalen Verfassungsbestimmung ist demnach ebenso nicht zu erkennen.  
 
6.  
Der Beschwerdeführer rügt ausserdem eine Verletzung von Art. 14 EMRK in Verbindung mit Art. 8 EMRK, indem er geltend macht, das Promotionsreglement erschwere (indirekt) anknüpfend an das Geschlecht den Zugang zur Bildung. 
 
6.1. Nach Art. 14 EMRK ist der Genuss der in der Europäischen Menschenrechtskonvention anerkannten Rechte und Freiheiten ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts zu gewährleisten. Aus dem klaren Wortlaut der Bestimmung und ständiger Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) ergibt sich aber, dass Art. 14 EMRK nicht ein allgemeines Diskriminierungsverbot statuiert, sondern nur in Bezug auf die in der Konvention anerkannten Rechte zum Tragen kommt. Ist nicht der Schutzbereich eines konkreten Konventionsrechts betroffen, ist die blosse Diskriminierungsrüge unzulässig ("caractère accessoire"; vgl. BGE 140 V 385 E. 5.2; 139 I 257 E. 5.3.1; 118 Ia 341 E. 3a).  
 
6.2. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass der Schutzbereich von Art. 14 EMRK in Verbindung mit Art. 8 EMRK umfassender wäre als jener von Art. 8 BV. Das mit Blick auf Art. 8 BV Dargelegte gilt somit gleichermassen auch für die Beurteilung einer Verletzung von Art. 14 EMRK (vgl. E. 5 hiervor).  
 
6.3. Insoweit der Beschwerdeführer für die Rüge der Verletzung von Art. 14 EMRK auf Art. 8 EMRK verweist, fehlt es überdies an einer entsprechenden Begründung. Es genügt jedenfalls nicht den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG, bloss vorzubringen, ein aufgrund des Geschlechts erschwerter Zugang zur Bildung verletze Art. 8 EMRK. Die vom Beschwerdeführer anderweitig erwähnte Rechtsprechung des EGMR betrifft entweder nicht den Bereich der Bildung (vgl. Urteil des EGMR di Trizio gegen Schweiz vom 2. Februar 2016 [Nr. 7186/09]) oder ist im Zusammenhang mit einer Verletzung des Rechts auf Bildung gemäss Art. 2 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK ergangen, das die Schweiz bisher nicht ratifiziert hat (vgl. Urteil des EGMR D.H. u.a. gegen Tschechische Republik vom 13. November 2007 [Nr. 57325/00]).  
 
6.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass keine Verletzung von Art. 14 EMRK vorliegt.  
 
7.  
Insoweit der Beschwerdeführer abschliessend darauf hinweist, die vorinstanzlichen (kantonalen) Gerichtskosten seien als willkürlich hoch zu bezeichnen, fehlt es an einer hinreichenden Begründung. Damit genügt sein Vorbringen nicht den von Art. 106 Abs. 2 BGG gestellten Anforderungen an die Rüge der Verletzung von verfassungsmässigen Rechten (vgl. E. 2 hiervor). 
 
8.  
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist nicht einzutreten. Diesem Verfahrensausgang entsprechend trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Mai 2021 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Zollinger